Landgericht Dortmund:
Urteil vom 24. Juni 2004
Aktenzeichen: 8 O 212/04

(LG Dortmund: Urteil v. 24.06.2004, Az.: 8 O 212/04)

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

1. für so genannte "Bioresonanzgeräte", insbesondere für die Geräte "S-meter", "S-comp PS 100", "S-comp PS 1000 polar" und Zubehör zu diesen Geräten zu werben:

1.1. "Sanfte Medizin",

1.2. "Stimulierung der menschlichen Regulationsmechanismen"

1.3. "Wird ein Patient mit einer Bereichswerttestung untersucht, ergeben sich als Ergebnis all jene Interferenzen, die der Organismus für eine Regulation benötigt",

1.4. mit Hinweisen auf Programme für nachfolgend aufgeführte Anwendungen:

1.4.1. "Allergien"

1.4.2. "Stress",

1.4.3. "OzonSchutz",

1.4.4. "Pilz",

1.4.5. "Acidose",

1.4.6. "weibliche Hormone",

1. 4.7. männliche Hormone

1.4.8. "Nachsorqe"

1.4.9. "Tinnitus"

1.4.10. "Narbenentstörung“

1. 4.11 "Bakterien/Viren“

1.4.12. .“Parasiten".

1.4.13."Geopathie",

1.5. "Mit diesem... B. A. T.-Modul (Bioenergetisches Analyse- und Therapieverfahren) können auf der Basis der Bioresonanz nach T ganze Informationspakete auf den Organismus des Patienten übertragen werden. Die in diesem Modul eingeflossenen Ergebnisse basieren auf über 25.000 durchgeführten und protokollierten Therapiesitzungen",

1.6. "... DesensibilisierungvonAllergenen...",

1.7. "Die 'radiästhetische Diagnostik' mittels Einhandrute hat sich in der ganzheitlichen Alternativmedizin als feste Größe etabliert. In Verbindung mit der Bioresonanz..., in der definierte Interferenzen untersucht werden, ermöglicht diese Methode eine Bestimmung der energetischen Situation... Innerhalb der physikalisch-medizinischen Radiösthesie steht die alleinige Wahrnehmung der physiologischen und pathologischen Felder im Vordergrund. Dieses schnell zu erlernende Verfahren erlaubt sichere Aussagen und beschränkt sich auf die präzise Beurteilung der enerqetischen Situation; der grundlegenden Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie nach der Bioresonanz",

1.8. "Sonderdruck: Königsweg der Bioresonanz

In diesem kostenlosen Sonderdruck wird beschrieben, wie mit Hilfe der Bioresonanz nach T (BnPS) und der Bereichswerttestung komplexe und schwierig behandelbare Erkrankungen therapiert werden können.

Inhaltlich wird auf die Durchführung der Bereichswerttestung in verschiedenen Schrittweiten eingegangen. Anhand der konsequenten Durchführung dieser Methode wird gezeigt, wie auf den Kern einer Erkrankung geschlossen werden kann",

1.9. "Sonderdruck zur Bioresonanz n. T

Weiterhin wird beschrieben, wie mit der Resonanztestung in einem Interferenzbereich auf den Kern einer Erkrankung geschlossen werden kann. Welche Möglichkeiten die Bioresonanz bei chronischen Erkrankungen bietet",

1.10. "Sonderdruck zu biofeldformenden Geräten Erfahrene Therapeuten wissen, wie schwierig die Therapie eines Patienten ist, dessen Schlafplatz zu hohe elektromagnetische oder geologische Belastungen aufweist.

In diesem kostenlosen Sonderdruck wird beschrieben, wie am Patienten mit Hilfe der Bioresonanz nach T (BnPS) getestet werden kann, ob der Patient elektromagnetisch oder geologisch belastet ist. Weiterhin wird ausgeführt, wie mit Hilfe kleiner und portabler Bioresonanzgeräte geologische Störzonen ermittelt und ihre negativen Auswirkungen auf den Organismus mit geeigneten Geräten reduziert werden können. Im letzten Beitrag des Sonderdrucks wird anhand einer Verwerfung gezeigt, wie groß die Auswirkungen geologischer Belastungen auf die Umwelt sein können",

1.11. "Fallstudie zum S-comp PS 1000

Der S-COMP PS 1000 wurde in ein Untersuchungs- und Studienprogramm mit der Fragestellung inkooperiert, ob feinstoffliche Therapiemethoden mit Resonanzfrequenzen auf pathologisch krankhafte Veränderungen beim Menschen eine Heilwirkung haben. Zu diesem Zweck wurden folgende Fachbereiche mit den entsprechenden Indikationen und Fallzahlen in das Therapiekonzept einbezogen:

(N = Anzahl der Patienten)

Dermatologie N = 35, Neurodermitis N = 20, Allergisches Ekzem N = 10, Akne N = 5, Orthopädie N = 215, Coxarthrose N = 30, Lumbalgie N = 40, Spondylarthrose N = 20, Occipital-Neuralgie N= 30, Migräne N = 20, Ischialgie N = 30, HWS-Schulter Syndrom N = 40, SpG-Distorsionen N = 5, Krebs (NPL) N = 2, Osteosarcom N= 1, Alveolar-Plattenepithel N = 1, Neurologie N = 3, Amyothrophie Lateralsklerose (ASL) N = 1, Extrapyramidales Syndrom (EPS) N = 1, Guillain-Barre-Syndrom (GBS) N = 1, Urologie N = 20, Cystitis N = 15, Pyelitis N = 5, HNON = 31, Sinusitis frontalis et. max. N = 20, traumatische Laryngitis N = 1, bakterielle Laryngitis N = 5, Otitis media N = 5, Rheumatologie N = 21, Chronische Polyarthritis cP. N = 8, Chronische Arthrosen N = 13, Durchblutungsstörungen N = 27, KHK N = 5, AVK llb N = 2, Ulcus venosum N = 5, Cerebrale Durchblutungsstörungen N = 15, Psychiatrie N = 42, Depressionen, allgemein N = 12, Phobien, allgemein N = 10, Schlafstörungen, allgemein N = 20, Gastroenterologie N = 56, Gastritis N = 20, Obstipation N = 20, akute Diarrhoe N = 4, Colitis ulzerosa N =12, Ophthalmologie N = 10, Retinale Durchblutungsstörungen N = 8, Maculadegeneration N = 2, Pulmologie N = 52, Asthma bronchiale N = 20, allergisches Asthma N = 10, Rhinitis allergica N = 22

In dieser Studie wurden insgesamt 514 Patienten behandelt. Sie zeigt auf, wie ausschließlich unter Verwendung der integrierten Systemprogramme Ergebnisse erzielt werden können",

1.12. "Neue Bioresonanztherapie nach Dr. V

In dieser Zusammenstellung beschreibt Dr. V die Verwendung seiner bislang 17 entwickelten

Therapieprogramme für den S-comp PS 1000: U 1 Allergie Programm, U 2 Stress Programm, U 3 Ozon -Schutz Programm, U 4 Lern Programm, U 5 Pilz Programm, U 6 Turbo Programm, U 7 Acidose Programm, U 8 weibliche Hormone Programm, U 9 männliche Hormone Programm, U 10 Nachsorge Programm,, Teil 1 U 11 Nachsorge Programm, Teil 2 U 12 Tinnitus Programm, U 13 Konstanten der Physik Programm, U 14 Clearing Programm, U 15 Spirituelles Programm 1, Partnerschaftsstress, U 16 Spirituelles Programm 2, Kundalini, U 17 Spirituelles Programm 3,Schutz ",

2. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U1 Allergien" zu werben: -

2.1. mit der Bezeichnung 2.1.1. "Allergien", . 2.1.2. "Allergieprogramm", 2.2. "Das Allergieprogramm umfasst die..... Frequenzen für Herz und Immunsystem, für Pestizid-, Schwermetalle und Candidaausleitung, für Stress-und Angstabbau und Lebensfreude",

2.3. "Testwiederholung nach drei Sitzungen; nicht mehr messbare Allergien werden 'abgehakt', solange, bis keine Allergien mehr nachweisbar sind",

3. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U2 Stress" zu werben:

3.1. mit der Bezeichnung 3.1.1. "Stress", 3.1.2. "Stressprogramm", '

4. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U3 Ozon" zu werben mit der Bezeichnung

"Ozon-Schutz Programm",

5. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U4 Lern" zu werben:

5.1. "Das Lernprogramm wurde entwickelt für Kinder mit Lern- und Konzentrationsstörungen aller Art",

5.2. "Häufigliegen gleichzeitig auch Belastungen und/oder Sensibilitäten mit Candida, Pestiziden bzw. Lösungsmitteln vor, sowie Allergien gegen Nahrungsmittel (Zucker, Weizen, Ei, Milch, Zucker, Farbstoffe und Phosphate). Diese sollten mitbehandelt werden",

6. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U5 Pilze" zu werben:

6.1. "Die Behandlung von Pilzen ist wohl das wichtigste Thema überhaupt. Schlechte Ernährung, Genussmittelmissbrauch, selbst gemachter und äußerer Stress, negative Emotionen, Antibiotika und Hormone sowie Schadstoffe machen Pilze zur Volkskrankheit...",

6.2. "Nachhaltige Pilzbehandlung umfasst Beseitigung oder zumindest Verringerung .der auslösenden Faktoren",

7. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U7 Acidose" zu werben:

7.1. mit der Bezeichnung "Acidose",

7.2. "Sehr viele Menschen leiden unter Gelenk und Muskelschmerzen trotz unauffälliger Rheuma-Bluttests. Fast immer ist ihr Organismus übersäuert durch jahrelangen übermäßigen Genuss von Kaffee, Schwarztee, tierischem Eiweiß, Süßigkeiten und anderen den Körper übersäuernden Lebensmitteln....",

7.3. "Das... Programm unterstützt die Entsäuerung des Organismus",

7.4. "Das... Programm unterstützt die Entsäuerung des Organismus. Andere Mittel können den Prozess noch unterstützen wie z. B. S4 Auslaugebäder, Tees, Entspannungstechniken, Darmsanierung, Schröpfen, Lymphdrynaige, Wärmemassagen etc.",

8. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U8 weibl. Hormone" zu werben:

8.1. mit der Bezeichnung 8.1.1. "weibliche Hormone", 8.1.2. "Hormonprogramm",

8.2. "Das neue Hormonprogramm für Frauen unterstützt die Harmonisierung der Hormone und der Geschlechtsorgane",

9. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U9 männl. Hormone" zu werben:

9.1. mit der Bezeichnung 9.1.1. "männliche Hormone"; 9.1.2. "Hormonprogramm",

9.2. "Das neue Hormonprogramm Männer unterstützt die Harmonisierung der Hormone und der Geschlechtsorgane",

10. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U 10 Nachsorge 1" zu werben:

10.1. mit der Bezeichnung "Nachsorge",

10.2. "Besondere Domäne dieses Programms ist die biologische Krebsabwehr",

10.3. "... Es ist zwar kein typisches Krebsprogramm..., aber es unterstützt die Generalreinigung nach Operation und ggf. Bestrahlung oder Chemotherapie",

10.4. "Es kann mit anderen Mitteln der biologischen Krebsabwehr gut kombiniert werden...",

10.5. "Es kann mit anderen Mitteln der biologischen Krebsabwehr gut kombiniert werden...andere Mittel...sind dann häufig unnötig",

11. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U12 Tinnitus" zu werben:

11.1. mit der Bezeichnung "Tinnitus",

11.2. "Tinnitus ist ein sehr schwieriges therapeutisches Problem. Das liegt daran, dass sehr viele verschiedene Ursachen zusammenkommen und ein Teil dieser Ursachen kaum zu beeinflussen ist: - Durchblutungsstörungen - Amalgam- und Palladiumbelastungen - versteckte Allergien... - Verspannungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels sowie der Lendenwirbelsäule und des lliosakralgelenks, Beinlängendifferenz - beruflicher Stress - familiärer Stress - selbstproduzierter Stress (Stress mit sich selbst) - der sprichwörtliche 'kleine Mann im Ohr', also Fremdenergien verschiedenster Art... - ungelöste Konflikte -sexuelle Probleme ...und vieles mehr All diese Punkte können bei Tinnitus im Spiel sein und sollten, soweit möglich, abgeklärt werden. Das Tinnitus-Programm versucht, all diese Faktoren zu berücksichtigen",

12. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U11 Nachsorge 2" zu werben:

12.1. mit der Bezeichnung "Nachsorge",

12.2. "Besondere Domäne dieses Programms ist die biologische Krebsabwehr",

12.3. "... Es ist zwar kein typisches Krebsprogramm..., aber es unterstützt die Generalreinigung nach Operation und ggf. Bestrahlung oder Chemotherapie",

12.4. "Es kann mit anderen Mitteln der biologischen Krebsabwehr gut kombiniert werden...",

12.5. "Es kann mit anderen Mitteln der biologischen Krebsabwehr gut kombiniert werden...andere Mittel...sind dann häufig unnötig",

13. für das "Therapieprogramm nach Dr. V U14 Clearing" zu werben:

"Das Clearingprogramm hat sich sehr bewährt bei hartnäckigen Beschwerden psychosomatischer und zentralnervöser Art, sowie bei besonders hartnäckigen Allergien",

14. für das "Sonderprogramm S01: Check up" zu werben:

"Der Check-up Test vereint die wichtigsten zu testenden Interferenzen eines Menschen. Damit ist man z. B. in der Lage, sehr schnell Aussagen zu Disharmonien der einzelnen Organe zu erhalten",

15. für das "Sonderprogramm S02: Narbenentstörung" zu werben:

15.1. mit der Bezeichnung "Narbenentstörung",

15.2. "Aus energetischer Sicht stellen Narben Unterbrechungen der Meridianverläufe dar. Mit Hilfe der 13 verschiedenen Interferenzen, die dieses Sonderprogramm enthält, ist man in der Lage, diese energetische Blockade aufzuheben",

16. für das "Sonderprogramm SO3: Bakterien/Viren" zu werben:

16.1. mit der Bezeichnung "Bakterien/Viren",

16.2. "... Mit den Interferenzen kann getestet werden, inwieweit spezielle Bakterien oder Viren im Organismus vorhanden sind",

17. für das "Sonderprogramm S04: Parasiten" zu werben:

17.1. mit der Bezeichnung "Parasiten",

17.2. "... Mit den Interferenzen kann getestet werden, inwieweit spezielle Parasiten im Organismus vorhanden sind",

18. für das "Sonderprogramm S05: Globalgitternetz" zuwerben:

"Das Sonderprogramm Globalgitternetz enthält die für diese geologische Anomalie typischen 17 Interferenzen. Testen Sie beispielsweise diese geopathische Belastung beim Patienten aus, kann neben dem Duplex, der speziell gegen geopathische Belastungen entwickelt wurde dieses Programm zur direkten Harmonisierung der Störung verwendet werden",

19. für das "Sonderprogramm S06: Wasseradern" zu werben:

19.1. "Das Sonderprogramm Wasseradern enthält die für diese geologische Anomalie typischen 124 Interferenzen. Testen Sie beispielsweise diese geopathische Belastung beim Patienten aus, kann neben dem Duplex, der speziell gegen geopathische Belastungen entwickelt wurde dieses Programm zur direkten Harmonisierung der Störung verwendet werden",

19.2. "Die Wasseradern belasten neben den Verwerfungen den Organismus mit dem weitesten Frequenzbereich",

20. für das "Sonderprogramm S07: Verwerfungen" zu werben:

20.1. "Das Sonderprogramm Verwerfungen enthält die für diese geologische Anomalie typischen 98 Interferenzen. Testen Sie beispielsweise diese geopathische Belastung beim Patienten aus, kann neben dem Duplex, der speziell gegen geopathische Belastungen entwickelt wurde dieses Programm zur direkten Harmonisierung der Störung verwendet werden",

20.2. "Die Verwerfungen belasten neben den Wasseradern den Organismus mit dem weitesten Frequenzbereich",

21. für das "Sonderprogramm SO8: Geopathie - Gesamt" zu werben:

21.1. mit der Bezeichnung "Geopathie",

21.2. "Testet man einen Patienten auf geopathische Belastungen, so findet man häufig nicht nur eine Belastung sondern einen Mix aus verschiedenen, z. B. von Verwerfungen und Wasseradern. Das Sonderprogramm enthält mit seinen insgesamt 169 Interferenzen die gesamte Bandbreite der geologischen Störzonen und eignet sich damit in hervorragender Weise zur Harmonisierung",

21.3. Testen Sie also eine geopathische Belastung beim Patienten aus, kann neben dem Duplex, der speziell gegen geopathische Belastungen entwickelt wurde dieses Programm zur direkten Harmonisierung der Störungen verwendet werden",

22. für das Gerät "Rheuma-S2" zu werben:

22.1 mit der Bezeichnung "Rheuma",

22.2. "Werden Patienten mit gleichen gesundheitlichen Defiziten ausgetestet, zeigt sich über eine Vielzahl von Messungen ein charakteristisches, dem Defizitentsprechendes Resonanzspektrum. Für die Bereiche Rheuma, Cholesterin und Amalgam wurden diese Untersuchungen durchgeführt und spezielle S2 entwickelt...",

23. für das Gerät "Cholesterin-S2" zu werben:

23.1. mit der Bezeichnung "Cholesterin",

23.2. "Werden Patienten mit gleichen gesundheitlichen Defiziten ausgetestet, zeigt sich über eine Vielzahl von Messungen ein charakteristisches, dem Defizit entsprechendes Resonanzspektrum. Für die Bereiche Rheuma, Cholesterin und Amalgam wurden diese Untersuchungen durchgeführt und spezielle S2 entwickelt...",

24. für das Gerät "Amalgan-S2" zu werben:

"Werden Patienten mit gleichen gesundheitlichen Defiziten ausgetestet, zeigt sich über eine Vielzahl von Messungen ein charakteristisches, dem Defizit entsprechendes Resonanzspektrum. Für die Bereiche Rheuma, Cholesterin und Amalgam wurden diese Untersuchungen durchgeführt und spezielle S2 entwickelt...",

25. für das Gerät "Allergen-Transfer S2" zu werben:

"Desensibilisierung von Allergenen",

26. für einen so genannten "Globaltestsatz" zu werben:

"Mit dem Globaltestsatz steht ein hochkomprimierter Testsatz mit insgesamt 70 Ampullen zur Verfügung. Jede der Testampullen enthält eine Vielzahl von Einzelstoffen. So enthält beispielsweise die Ampulle G07: Milchprodukte, Eier folgende Einzelsubstanzen: Milch, Joghurt, Sahne, Butter, Dosenmilch, Bifidus, Buttermilch, Eiweiss, Sauermilch, Quark, Eigelb und Kefir. Der große Vorteil dieser sogenannten Raffampullen liegt auf der Hand. Man muß nicht alle Einzelampullen der Gruppe testen um z. B. zum Ergebniss zu kommen, das der Patient ein Problem mit Milch, bzw. Eiprodukten hat. Insgesamt enthalten die 70 Ampullen dieses Testsatzes alle Substanzen der Einzeltestsätze mit der Art. Nr. 420-438, womit ein sehr leistungsfähiger und kostengünstiger Globaltestsatz zur Verfügung steht. Der Testsatz enthält folgende Ampullen: Kontrollstoffe (bitte immer zuerst überprüfen): GO1:NaCI GO2: Milchzucker G03:Paraffinöl G04:NaCI+Phenol Lebensmittel: . G05:Biogene Amine, G06:Gliadin, Gluten, Phosphate, Salicylsäure G07:Milchprodukte, Eier G08:Speiseöle G09:Käse G 10: Fleisch, Tofu G11:Fische, Schalen- und Weichtiere G12:Körner, Reis, Samen G13:Hülsenfrüchte, Kerne G14:Zucker, Honig, Süßholz G15:Süßstoffe, Zuckerersatz G16:Salz, Pökelstoff, Jod, Fluor G17:Würze, Essig G18:Gewürze G19:Kräutertees G20:Kaffe, Tee G21:Backzutaten G22:Nüsse G23:Speisepilze G24:Bier, Wein, Cognac G25:Knollengemüse G26:Gemüse, Melone G27: Kernobst G28:Steinobst, Südfrüchte G29: Beeren . G30:Zitrusfrüchte Lebensmittelzusatzstoffe: G31: Farbstoffe G32:Konservierungsmittel G33:Antioxidationsmitttel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Geschmacksverst. 34:Verschiedene E-Stoffe Aromen: G35:Lebensrnittelaromen Desinfektions-und Konservierungsmittel: G36:Desinfektions- und Konservierungsmittel Pollen: G37:selten vorkommende oder wenig allergene Pollen G38:häufig vorkommende und wenig allergene Pollen G39:häufig vorkommende und häufig allergene Pollen G40:Tierepithelien, Insektengifte Pilze: G41:Pilze Holzstäube, Pflanzenfasern, Heustaub: G42:Holzstäube, Pflanzenfasern, Heustaub Haushalt, Kosmetik: G43:Haushalt, Kosmetik Textilien, Textilfarbstoffe, Waschmittel: G44:Textilien, Naturfasern G45:Textilien, Kunstfasern G46:Textilfarbstoffe G47:Waschmittel, Weichspülmittel Arzneistoffe: G48:Antibiotika, Antiseptika, Antirmykotika G49:Corticoide G50:Lokalanästhetika, Augenspezifische Wirkstoffe G51:Antibiotika, Corticoide, Penicilline 1 G52:Antibiotika, Corticoide, Penicilline 2 G53:Diverse Pharmaka, Psychopharmaka 1 G54:Diverse Pharmaka, Psychopharmaka 2 G55: Impfstoffe, Malariaprophylaxe, Schlangengift Metalle: G56:Metalle 1 G57: Metalle 2 Pestizide: G58:Pestizide 1 G59:Pestizide 2 G60:Pestizide3 G61: Pestizide 4 Lichtschutzsubstanzen, Photoallergene.: G62: Lichtschutzsubstanzen G63:Photoallergene Umweltchemikalien: G64:Umweltchemikalien1 G65:Umweltchemikalien 2 G66:Umweltchemikalien 3 G67: Fasern G68:Treibstoffe, Abgase G69:Lösungsmittel . Zahnprothesenstoffe: G70:Zahnprothesenstoffe"

27. für ein so genanntes "Testset LTS: Lebensmittel-Allergietestsatz" zu werben:

27.1. mit der Bezeichnung "Lebensmittel-Allergietestsatz",

27.2. "Der Lebensmittel-Allergietestsatz enthält 230 Ampullen mit folgendem Inhalt:

A01:Histamin, B01:Serotonin, CO1:Tyramin, DO1 :Phenylethylamin, A02:Gliadin, B02:Gluten, C02:Salicysäure, D02:Phosphat, A03:Milch, B03:Dosenmilch, C03:Eiweiss, D03:Eigelb, A04:Joghurt, B04:Bifidus, C04:Sauermilch, D04: Kefir, A05:Sahne, B05:Buttermilch, C05:Quark, A06:Butter, B06:Margarine, C06:Erdnussöl, D06:Fritieröl, A07:Distelöl, B07:Sonnenblumenöl, C07:01ivenöl, D07:Rapsöl, A08:Käse hart, B08:Käse weich, C08:Schafskäse, D08:Camembert, A09:Schweinefleisch, B09:Rindfleisch, C09:Kalbfleisch, D09:Lammfleisch, AI O:Hühnerfleisch, B10:Kaninchenfleisch, C10:Truthahnfleisch, D10:Tofu, A11 :Forelle, B11 :Kabeljau (Dorsch), C11 :Flunder, Dl 1:Crevetten, AI 2:Weizen, B12:Weizenstärke, C12:Weizenkleie,D12:Kollathflocken,A13:Hafer, B13:Haferkleie, C13:Roggen, D13:Dinkel,A14:Mais, B14:Maisstärke, C14:Kartoffelstärke, D14:Buchweizen, A15:Reis, B15:Gerste, C15:Goldhirse,, D15:Mohn, A16:Leinsamen, B16:Sesamsamen, C16:Soja, D16:Linsen, A17:Erbsen weiss, B17:Erbsen grün, C17:Kürbiskerne, D17:Sonnenblumenkeme, A18:Zucker weiss, B18:Rohrzucker, C18.:Rübenvollzucker, D18:Fruchtzucker, A19:Milchzucker,B19:Süssholz, C19:Bienenhonig, A20:Sorbit, B20:Mannit, C20:Xylit, D20:Palatinose, A21:Maltitol, B21:Saccharin, C21:Cyclamat, D21:Aspartam, A22:Salz, B22:Meersalz, C22:Natriumfluorid, D22:Natriumjodid, A23:Trocomare, B23:Herbamare, C23:Glutamat, D23:Pökelstoff, A24:Kaffee Expresso, B24:Kaffee Onko S, C24:Kaffee Hag, D24:Nescafe, A25:CafinoCereal, B25:Kakao:C25:Schwarztee, D25:Grüntee, A26:Koffein, B26:Chinin, C26:Taurin, D26:lsostar, A27:Hefe, B27:Backpulver, C27:Gelatine, D27:Apfelpektin, A28: Blütenpollen, B2.8:Schokoladepulver, C28:Vanille, D28:Safran, A29:0bstessig, B29:Weinessig, C29:Cenovis, D29:Maggiwürze, A30:Haselnuss, B30:Walnuss, C30:Erdnuss, D30:IVTander, A3T:Paranuss, B31 :Pecannuss, C31 :Kokosnuss" D3.1:Pistazie, A32:Pfefferminze, B32:Hagebutte, C32:Kamille, D32:Lindenblüte, A33:Champignons, B33:Morchel, C33:Herbsttrompete, D33:Steinpilz, 34:Weisswein, B34:Rotwein, C34:Bier, D34:Cognac, A35:Kartoffel, B35:Möhre, C35:Rote Bete, D35:Rettich, A36:Radieschen, B36:Sellerie, C36:Kohlrabi, D36:Zwiebel, A37:Wirsing, B37:Rotkohl, C37:Rosenkohl, D37:Blumenkohl, A38:Broccoli, B38:Fenchelgemüse, C38:Lauch, D38:Peperoni, A39:Gurke,B39:Zucchetti, C39:Melone, D39:Bohne,A40;Knoblauch,B40:Petersilie, C40:Schnittlauch, D40:Pfeffer, A41:Tomate, B41:Ketchup, A42:Apfel,B42:Bime, C42:Traube, D42:Rosine, A43:Pfirsich, B43:Nektarine, C43:Aprikose, D43:Pflaume, A44:Kirsche, B44:Ananas, C44:Banane, D44:Feige, A45:Erdbeer, B45:Himbeer, C45:Brombeer, D45:Johannisbeer, A46:Orange,B46:Mandarine, C46:Pampelmuse, D46:Zitrone",

28. für ein so genanntes "Testset A: Arzneistoffe 1" zu werben: "Der Testsatz Arzneistoffe 1 enthält 40 Ampullen mit folgendem Inhalt: .

A01:Bacitracin, A02:Chloramphenicol, A03:Chlorquinaldol, A04:Clioquinol, Vioform, A05:Clotrimazol, A06:Erythromycin, A07:Framycetinsulfat, A08:Fusidinsäure (Na-Salz), A09:Gentamicinsulfat, A10:Kanamycinsulfat, A11 :Mafenid, A12:Nystatin, A13:0xytetracyclin, A14:Sulfanilamid, A15:Tetracylinhydrochlorid, A16:Amcinonid, A17:Betamethason-17-valerat, A18:Budesonid, A19 :Clobetasol-17-propionat, A20:Hydrocortison, A21;Hydrocortison-17-butyrat, A22:Prednisolon, A23:Triamcinolonacetonid, A24:Cinchocainhydrochlorid, A25:Lidocainhydrochtorid, A26:Procainhydrochlorid, A27:Tetracainhydrochlorid, A28:Atropinsulfat in Wasser, A29:Edentinsäure Dinatriumsalz, A30:Phenylephrin-Hydrochlordid, A31:Pilocarpinhydrochlorid, A32:Polymyxin B Sulfat, A33:Benzoylperoxid, A34:Bufexmac, A35:Dexpanthenol, A36:Ethylendiamindihydrochlorid, A37:Menthol, A38:Polidocanol, A39:Propolis, K98:Paraffinöl / Wasser",

29. für ein so genanntes "Testset AB: Arzneistoffe 2" zu werben:

"Der Testsatz Arzneistoffe 2 enthält 68 Ampullen mit folgendem Inhalt:

AB01:Aciclovir-,AB02:Amoxicillin,B03:Ampicillin, AB04:Carbadox, AB05:Ceftraxon, AB06:Cefuroxim, AB07:Chloroquin diphosphat, B08:Clindamycin, AB09:Cortison, AB10:Dexamethason,AB11:Doxycyclin,AB12:Ethambutol, AB13:Hexachlor-cydohexan, AB14:lsonacid, AB15:Lomefloxacin, AB16:Metronidazol, AB17:0floxacin, AB18:PenicillinG,AB19:PenicillinV, AB20:Rifampicin, AB21:Sulfadiazin, AB22:Sulfamthoxazol, AB23:Sulfathiazol, AB24:Systamax, AB25:Trimethoprim, AB26:Tylan, AB27:Vancomycin, AB28:Vetoprim, A29:Virginamycin, AB30:Zaquilan, AB31:Acetylsalicylsäure, AB32:Adrenalin, AB33:Aluminium-hydroxid, AB34:Atenolol, AB35:Azathioprin, AB36:b-Estradiol 17, AB37:Bariumsulfat,AB38:Chinin, AB39:Ciclosporin, AB40:Cimetidin, AB41:Cromoglicinsäure, AB42:Diclofenac, AB43:Dinoproston, AB44:Droperidol, AB45:Estriol, AB46:Fenoterol, AB47:Halothan,AB48:lbuprofen,AB49:Ketamin,-AB50:Magnesiumhydroxid, AB51:Metoprooltartarat, AB52:Norethysteron, AB53:Oxytocin, AB54:Paracetamol, AB55:Phenazon, AB56:Progesteron, AB57:Propranolol, AB58:Salbutamol, AB59:Theophyllin, AB60:Diazepam, AB61 :Doxepin, AB62:Fluphenazin, AB63:Haloperidol, AB64:Maprotilin, AB65:Promethazin, AB66:Sulpirid, K96:NaCL 0,9%, K97:Milchzucker",

30. für ein so genanntes "Testset CS: Umweltchemikalien und Metalle" zu werben:

"Der Testsatz Umweltchemikalien und Metalle enthält 85 Ampullen mit folgendem Inhalt:

ME01:Aluminium, ME02:Amalgam, ME03:Arsen, ME04:Beryllium, ME05:Blei, ME06:Chrom (VI), ME07:Eisen, ME08:Gallium, ME09:Gold,ME10:lndium,ME11:lridium,ME12:Kadmium, ME13:Kobalt, ME14:Kupfer, ME15:Lithium,ME16:Magnesium, ME17:Mangan, ME18:Molybdän, ME19:Nickel, ME20:Osmium, ME21:Palladium, ME22:Platin, ME23:Quecksilber, ME24:Rubidium, ME25:Silber, ME26:Tantal, ME27:Thallium, ME28:Titan, ME29:Vanadium, ME30:Wolfram, ME31 :Zink, ME32:Zinn, U01 :(Chlor) Methylisothiaz, U02:Benzocain, U03:Cetylstearyl-alkohol, U04:Duftstoff Mix, U05:Epoxidharz, U06:Formaldehyd, U07:Kaliumdichroma, U08:Kolophonium, U09:Mercapto-Mix, U10:Mercaptoben-zothiazol, U11:N-lsopropyl-N-phenyl-p., U12:Neomycinsulfat,U13:p-Phnylendiamin, U14:Butylphenol-Form, U15:Paraben Mix, U16:Perubalsam, U17:Thiuram Mix, U18:Wollwachsalkohole, U19:Zink-diethyldithiocarb., U20:Ammoniak, U21:Antimontrioxid, U22:Benzoesäure-Methylest., U23:Chlor (Schwimmbad), U24:Lindan(HCH), U25:Moschusketon, U26:PCB Mix, U27:Perchiorethylen, U28:Terephthalsäure, U29:Tetrabromphenol, U30:Zement, U31:Asbest, U32:Cellulosefasern, U33:Glasfasem, U34:Keramikfasern, U35:Benzin bleifrei, U36:Berizin verbleit, U37:Dieselkraftstoff, U38:Petrol, U39:Abgase (Auto), U40:Kochgas, U41:Tabakrauch,U42:Aceton,U43:Methanol, U44:Methylethylketon, U45:Nitroverdünner, U46:Propylalkohol, U47:Styrol, U48:Toluol, U49:Xylot, K96:NaCI 0,9%, K97:Milchzucker, K98:Paraffin, K99:NaCI+Phenol",

31. für ein so genanntes "Testset DK: Desinfektions- u. Konservierungsstoffe" zu werben:

"Der Testsatz Desinfektions- und Konservierungsstoffe enthält 30 Ampullen mit folgendem Inhalt: DK01:Thiomersal; DK02:Benzalkoniumchlorid, DK03:Bronopol, DK04:Cetalkoniumchlorid, DK05:Cetylpyridiniumchlorid, DK06:Chloracetamid, DK07:Chlorhexadindigluconat, DK08:Chlorocresol, DK09:Chloroxylenol, DK10:Diazolidinylharnstoff, DK11:Dichlorophen, DK12:Euxyl K 400, DK13:Glutaraldehyd, DK14:lmidazolidinylharnstoff, DK15:Natrium-Timerfonat,DK16:OsmaronB, DK17:Phenylquecksilberacetat, DK18:Quatemium 15, DK19:Sorbinsäure, DK20:Butyihydroxyanisol (BHA),DK21:Butylhydroytoluol (BHT), DK22:Dodecylgallat, DK23:tert. Butylhydrochinion, DK24:Butyl-4-hydroxybenzoat, DK25:Ethyl-4-hydroxybenzoat, DK26:Methyl-4-hydroxybenz., DK27:Popryl-4-hydroxybenz., DK28:Dibromdicyanobutan, DK29:Phenoxyethanol, K98:Paraffinöl/Wasser",

32. für ein so genanntes "Testset E: Lebensmittelzusatzstoffe" zu werben:

"Der Testsatz E-Stoffe, Lebensmittel, Zusatzstoffe, und Farben enthält 68 Ampullen mit folgendem Inhalt: E102:Tartrazin, E104:Chinolingelb, E110:. Gelborange S, E120:Cochenille (Karmin), E122:Azorubin, E123:Amaranth,E124:Ponceau 4 R, E127:Erythrosin, E131:PatentblauV, E132:lndiocarmin, E142:Brilliantsäuregrün BS, E150:Caramel, E151:Brillantschwarz BN, E153:Carbo med. vegetalis, E162:Beetenrot, Betanin, E171:Titandioxyd,E173:Aluminium,E200:Sorbinsäure, E202:Kaliumsorbat, E210:Benzoesäure, E211:Natriumbenzoat, E212:Kaliumbenzoat, E214:p-Hydroxyb.-Aethylester, E216:p-Hydroxyb.-Propylester, E218:p-Hydroxyb.-Methylester, E221:Natriumsulfit, E222:Natriumhydrogensulfit, E223:Natriumdisulfit, E224:Kaliumdisulfit, E230:Biphenyl, E231:0rthophenylphenol, E236:Ameisensäure, E239:Hexamethylentetramin, E251:Natriumnitrat, E252:Kaliumnitrat, E270:Milchsäure, E280:Propionsäure, E281:Natriumpropionat, E310:Propylgallat, E311:0ctylgallat, E312:Dodecylgallat, E320:Butylhydroxya. (BHA), E321:Butylhydroxyt. (BHT), E322:Ledthin, E406:Agar-Agar, E407:Carrageenan, E410:Johannisbrotkemmehl, E414:GummiArabicum, E42Ö:Sorbit, E421:Mannit, E422:Glycerin, E440a:Pektine, E445b:Pentanatriumtriphospat, E450c:Natriumhexametaphos., E535:Natriumferrocyanid, E536:Kaliumferrocyanid, E621 :Natriumglutamat, E622:Kaliumglutamat, E623:Calciumglutamat, E627:Natriumglutamat, E640:Glycin, E641:. Leucin, E905:Paraffin, E924:Kaliumbromat, E951:Aspartam, E952:Cyclamat, E954:Saccharin, K97:Milchzucker/ unverdünnt / Wasser",

33. für ein so genanntes "Testset F: Fische/ Schalen- und Weichtiere" zu werben:

"Der Testsatz Fische / Schalen- und Weichtiere enthält 16 Ampullen mit folgendem Inhalt: F01:Aal, F02:Felchen, F03:Flunder, F04:Flusskrebs, F05:Forelle, F06:Hecht, F07:Hummer, F08:Kabeljau (Dorsch), F09:Karpfen, F10:Krabbe (Garnele), F11:Lachs, F12:Miesmuschel, F13:Sardine, F14:Seezunge, F15:Thunfisch, F16:Tintenfisch",

34. für ein so genanntes "Testset HK: Haushalt und Kosmetik" zu werben:

"Der Testsatz Haushalt und Kosmetik enthält 32 Ampullen mit folgendem Inhalt: . HK01:1,3-Diphenylguanidin,HK02:Abietinsäure, HK03:Abitol, HK04:Adedps lanae, HK05:Amerchol L 101, HK06:Amikablüten-Extrakt, HKK07:Benzylalkohol, HK08:benzylsalicylat, HK09:Cocamidopropylbetain, HK10:Diphenylthioharnstoff, HK11:DMDM Hydantoin, HK12:Hydrochinon, HK13:lsopropylmyristat, HK14:Kamillenblüten-Extrakt,HK15:Lemongrasöl, HK16:Mutterkrautblüten-Extrakt, HK17:Natriumbenzoat, HK18:Polyethyienglykolsalbe DAB8, HK19:Primin, HK20:Propylenglycol, HK21;Rainfarnkraut-Extrakt, HK22:Schafgarbenkraut-Extrakt, HK23:Sesquiterpenlactone Mix, HK24:Sorbitansesquioleat, HK25:Tolubalsam, HK26:Toluolsulfonamid-Form., HK27:Triclosan, HK28:Tro!amin, HK29:Vanillin, HK30:Woilwachsalkoholsalbe, HK31 :Zink-Pyrithion, K98:Paraffinöl / Wasser",

35. für ein so genanntes "Testset M: Mykosen/ Pilze" zu werben:

"Der Testsatz Mykosen / Pilze enthält 31 Ampullen mit folgendem Inhalt: M01:Aiternaria tenuis,M02:Aspergillus fumigatus, M03:Botrytis cinerea, M04:Candida albicans, M05:Chaetomium globosum, M06:Cladosporium herbarum, M07:Curvularia lunata, M08:Fusarium moniliforme, M09:Helminthosporium halod, M10:Microsporum canis, M11:Mucor mucedo, M12:Neurospora sitophila, M13:Penicillium notatum, M14:Phomabetae, M15:Pullularia pullulans,M16:Rhizopus nigricans, M17:Saccharomyces cerevisi,M.18:Serpula lacrymans, M19:Sporothrix schenkii, M20:Trichophyton mentagrop, M21:Ustilago tritici, M22:Altemaria alternata, M23:Aspergillus niger, M24, M25:Fusarium roseum, M26:Mucor racemosus, M28:Penecillium expansum, M31:Trichophyton rubrum, M90:Pilze l / Champignons l,M91:Pilze II / Champignons II, K99:NaCI 0,9%+Phenol 0,4%",

36. für ein so genanntes "Testset PE: Pestizide" zu werben:

"Der Testsatz Pestizide enthält 33 Ampullen mit folgendem Inhalt: PE02:Benzoisothiazolidion (F), PE03:Bronopol (B), PE05:Captan(F), PE06:Diazinon (l), PE07:Unkräutvertilger (H), PE08:Folpet (F), PE09:KathonlTZ-14(B), PE10:Kathon Skane M-8 (B), PE12:Permethrin (l), PE13:Pyrethrum (l), PE14:Troy,Pdyphase (F), PE15:Zineb (F), PE17:Erpax (H), PE18:Kupferoxichlorid (F), PE19: Kupfervitriol (F), PE20:Lindan (l), PE21:Metaldehyd (M), PE22:Pentachlorphenol (H), PE23:Coumafos (P), PE24:Phenol (H), PE25:Phenoxapropethyl (H), PE26:Schwefel (F), PE27:Xylamon (F), PE28:Aroclor Mix 1 (P), PE29:Aroclor Mix 2 (P): PE30:Herbizid Mix 1, PE31:Herbizid Mix 2, PE32:Herbizid Mix 3, PE33:Pestizid Mix 1, PE34:Pestizid Mix 2, PE35:Pestizid Mix 3, PE36:Pestizid Mix 4. PE37:Pestizid Mix 5".

37. für ein so genanntes "Testset AR: Aromen" zu werben:

"Der Testsatz Aromen enthält 25 Ampullen mit folgendem Inhalt: AR01:Ananas, AR02:Apfel, AR03:Aprikosen, AR04:Bananen, AR05:Bittermandel, AR06:Brombeeren, AR07:Cassis, AR08:Erdbeeren, AR09:Heidelbeeren, AR10:Himbeeren, AR11 :Kaffee, AR12:Kirsch,AR13:Kirschen, AR14:Mandel, AR15:Maraschino, AR16:Orange,AR17:Pfefferminz, AR18:Pfirsich, AR19:Pistazien, AR20:Rum, AR21:Trauben, AR22:Vanille, AR23:Waldbeeren, AR24:Williamsbime, AR25:Zitrone",

38. für ein sogenanntes "Testset GE: Geopathie" zu werben:

"Der Testsatz Geopathie enthält 20 Ampullen mit folgendem Inhalt: GE 01:Silicea, GE02:Eisenpfeilspäne, GE03:Achat, GE04:Calcium carbonium, GE05:Cuprum D 30, GE06:Quarzsand, GE07:Cuprum D 1000, GE08:Phosphorusb D60, GE09:Radium bromatum C200, GE10:Aqua pulvia D200, GE11:Tryptophynum D6, GE12:Acidum carbolicum, GE13:Glyoxal, GE14:Cotlinsonia canadensis D6, GE15:Carbo vegetabilisD6, GE16:Castoreum D6, GE17:Helonias dioicaD6, GE18:Argentum nitricum D6, GE19:Succinum D6, GE20:Veratrum album D6",

39. für ein so genanntes "Testset GT: Gewürze und Tees" zu werben:

"Der Testsatz Gewürze und Tees enthält 34 Ampullen mit folgendem Inhalt: GT01:Anis, GT02:Basilikum, GT03:Bohnenkraut, GT04:Cayennpfeffer, GT05:Curry, GT06:Dill, GT07:Estragon, GT08:Gewürznelke, GT09:lngwer, GT10:Knoblauch, GT11:Koriander, GT12:Kümmel, GT13:Lorbeerblätter, GT14:Majoran, GT15:Muskat, GT16:Oregano, GT17: Paprika, GT18:Petersilie, GT19:Pfeffer, GT20:Rosmarin, GT21:Salbei, GT22:Schnittlauch, GT23:Senf, GT24:Thymian, GT25:Wacholder, GT26:Zimt, GT27:Eisenkraut, GT28:Fenchelsamen, GT29:Hagebutte, GT30:Johnniskraut, GT31:Kamille, GT32:Lindenblüte, GT33:Pfefferminze, GT34:Zitronenmelisse",

40. für ein so genanntes "Testset l: Impfstoffe" zu werben:

"Der Testsatz Impfstoffe enthält 26 Ampullen mit folgendem Inhalt: 102:Chloroquin (Malariapr.), 103:Cholera, 104:Diphterie, 105:FSME, 106:Gasbrand, 107:Gelbfieber, 108:Haemophilius influenzae, 109:HepatitisA, I10:Hepatitis B, I11:Kinderlähmung (Poliom.), I12:Masern (Morbilli), I13:Mefloquin (Malariapr), I14:Meningokokken-Meningitis, I15:Mumps (Parotitis), I16:Röteln (Rubeola), I18:Staphylokokken, I19:Starrkramp (Tetanus), I20:To!lwut(Rabies), I22:Typhus, I23:Varicellen, I24:Keuchhusten (Pertussis), I25:Kinderlähmung (Injektion), I26:Asthma, Bronchitis, K96:NaCI 0,9%, K97:Milchzucker, K99:NaCl 0,9%+Phenol 0,4%",

41. für ein so genanntes "Testset P: Pollen" zu werben:

"Der Testsatz Pollen enthält 61 Ampullen mit folgendem Inhalt: P01:Ahom, P02:Amarant, P03:Aster, P04:gemein. Beifuß, P05:Birke, P06:Brennessel, P07:Chrysantheme, P08:Dahlie, P09:Eiche, P10:Erle, P11:Esche, P12:Fichte, P13:Flieder, P14:weißer Gänsefuß, P15:Gerste, P16:Glaskraut, P18:Goldrute, P19:Hafer, P21:Hainbuche (Weißbuche), P22:Hasel, P23:schwarz. Holunder, P24:Honiggras, P25:Hopfen, P26:Hundzahngrasl, P27:falscher Jasmin, P28:Kammgras, P29:Kiefer, P30:gemein. Knäuelgras, P32:Linde, P33:Löwenzahn, P34:Luzerne, P35:Mais, P36:Marguerite, P37:Pappel, P38:Platane, P39:Quecke, P40:Ragweed, P41:Raps, P42:engl. Raygras, P43:Robinie (falsche Akazie), P44:Roggen, P45:Rotbuche (Buche), P46:wohlriech. Ruchgras, P47:Sauerampfer, P48:Schilf, P52:Ulme, P53:Wegerich, P54:Weide, P55:Weizen, P56:Wiesenfuchsschwanz, P57:Wiesenlieschgras, P58:Wiesenrispengras, P59:Wiesenschwingel, P60:Roßkastanie, P90:Gräser P24, P30, P42, P57, P58, P59, P91:Gräser und Getreide P90. P15, P19, P44, P55, P92:KräuterP04,P06,P33,P53, P93:BlumenP03,P07,P08,P18,P36, P94:Bäume1 / Frühblüher P10, P22,P37, P52, P54, P95:Bäume2 / Mittelblüher POS, P09, P38, P45, K99:NaCIO,9%+PhenolO,4%",

42. für ein so genanntes "Testset PH: Photoallergene und Lichtschutzsubst." zu werben:

"Der Testsatz Photoallergene und Lichtschutzsubstanzen enthält 23 Ampullen mit folgendem Inhalt: PH01:2-Ethylhexyl-4-dimethyl-aminob., PH02:2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat, PH03:2-Phenyl-5-benzimidazolsulfons., PH04:3-(4-Methylbenzyliden)-campher, PH05:4-Aminobenzoesäure (PABA), PH06:4-ter-Butyl-4-methoxy-dibenz., PH07:lsoamyl-4-methoxycinnamat, PH08:Oxybenzon, PH09:Sulisobenzon, PH10:5-Brom-4-chlorsalicylandillid, PH11:Ambrettemoschus, PH12:Bithionol, PH13:Chinidinsulfat, PH14:Chlorpromazinhydrochlorid, PH15:DuftstoffMix, PH16:Hexchlorophen, PH17:Olaquindox, PH18:Promethanzin- hydrochlorid, PH19:Sulfanilamid, PH20:Tertrachlorsali-cylandilid, PH21:Thiourea,PH22:Tribromsalan, K98:Paraffinöl",

43. für ein so genanntes "Testset S: Holz/ Pflanzenfasern" zu werben:

"Der Testsatz Holz / Pflanzenfasern enthält 19 Ampullen mit folgendem Inhalt: S01:Buchenholz,S02:Eichenholz,S03:Fichtenholz, S04:Kiefernholz, S05:Nußbaumholz, S06:Tannenholz, S07:Ulmenholz, S08:Abachiholz, S09:Limbaholz, S10:Mahagoniholz, S11:Macoreholz, S12:Raminholz, S13:Teakholz, S14:Baumwolle, S15:Flachs, S16:Kapok, S17:Heustaub, S90:Mischungen S14, S15, S16, K96:NaCL",

44. für ein so genanntes "Testset 0: Orthomolekularmedizin" zu werben:

"Der Testsatz Orthomolekurlarmedizin enthält 68 Ampullen mit folgendem Inhalt: 001:VitaminA,002:VitaminB1, 003:Vitamin B2, 004:Vitamin B3, 005:Vitamin B5, 006:Vitamin B6, 007:VitaminB12,008:VitaminB15, 009:Vitamin C, 010:Vitamin D2, 011:Vitamin E, 012:Vitamin F, 013:Vitamin K, 014:Vitamin U, 015:Bioflavonoide/Rutin, 016:beta-Carotin, 017:Biotin, 018:Cholin, 019:Folsäure, 020:lnositol, 021:PABA, 022:Multi Mineral, 023:Kelp,024:Hefe, 025:Boron, 026:Calcium, 027:Chrom,028:Eisen,029:Fluor,030:Jod,031:Kalium, 032:Kieselsäure, 033:Kupfer, 034:Magnesium, 035:Mangan, 036:Selen, 037:Zink, 038:L-Alanin, 039:L-Arginin, 040:L-Asparagin,041:L-Carnitin,042:L-Cystein, 043:L-Glutamin, 044:L-Glutthion, 045:Glycin, 046:L-Histidin, 047:L-lsoleucin, 048:L-Leucin, 049:L-Lysin, 050:L-Methionin, 051:L-Omithin, 052:L-Phenylanlanin, 053:L-Prolin, 054:L-Serin, 055:L-Threonin, 056:L-Trypfophan, 057:L-Tyrosin, 058:L-Valin, 059:RNS/ONS, 060:Betain, 061:Bromelain, 062:CoenzymQ10,063:Lipase, 064:Pankreatin, 065:Papain, 066':Pepsin, 067:SOD, 068:Melatonin",

45. für ein so genanntes "Testset T: Tierepithelien, Milben, Insekten" zu werben:

"Der Testsatz Tierepithelien, Milben, Insekten enthält 25 Ampullen mit folgendem Inhalt: T01:Huhn, T02:Ente, T03:Gans, T04:Wellensittich, T05:Goldhamster, T06:Hund, T07:Kaninchen, TO8:Katze, T09:Meerschweinch, T10:Pferd, T11:Rind, T12:Schafwolle, T13:Schwein,T14:Ziege, T15:Kamel, T16:Maus, T17:Ratte, T18:Milbe 1, T19:Milbe2, T90:Federn Z01, T02, T03, T91:Tierhaare l T05, T06, T07, T08, T09, T92:Tierhaare II T10, T11, T12, T13, T14, K96:Kontrolllösung NaCI, T24:Bienengift, T25:Wespengift",

46. für ein so genanntes "Testset TW: Textilien, Textilfarbst., Waschmittel" zu werben:

"Der Testsatz Textilien, Textilfarbstoff, Waschmittel enthält 60 Ampullen mit folgendem Inhalt:

TW01:Alpaca, TW02:Angora, TW03:Baumwolle, TW04:Jute, TW05:Kaschmir, TW06:Leinen, TW07:Mohair, TW08:Ramie, TW09:Seide, TW10:Wolle (Schaf), TW11:Acryl, TW12:Nylon, TW13:Polyamid, TW14:Poyester, TW15:Polyamid / Polyuerthan, TW16:Viscose, TW17:4-Aminophenol, TW18:Naphthol AS, TW19:Dispersionsblau 1, TW20:Dispersionsblau 3, TW21:Dispersionsgelb 3, TW22:Dispersionsgelb 9, TW23:DispersionsgeJb42, TW24:Dispersionsorange 1, TW25:Dispersionsorange3,TW26:Dispersionsorange11, TW27:Dispersionsrot 1, TW28:Dispersionsrot 11, TW29: Dispersionsrot 13, TW30:Dispersionsrot 17, TW31 :Ancosoft, TW32:Ariel futur, TW33:Comfort, TW34:Coral, TW 35:Dash, TW36:Dixan Megaperls, TW37:Enka, TW38:Express Lanolin, TW39:Filetti compact, TW40:Floris, TW41:Genie Lavabo, TW42:Kürfein compact, TW43:Lenor ultra Aprilfrisch, TW44:Maga color,. TW45:Niaxa compact, TW46:Omo complet, TW47:Persil Megaperls, TW48:Perwotl, TW49:Radion micro aktiv, TW50:Rei ultra, TW51:Seifenflocken, TW52:Softlan ultra, TW53:Sunil aktiv, TW54:Tandil color, TW55:Total, TW56:Vizir futur, TW57:Weißer Riese Megaperls, TW58:Wollana Finesse, TW59:Calgon ultra, K98:Paraffinöl / Wasser",

47. für ein so genanntes "Testset Z: Zahnprothesenstoffe" zu werben:

"Der Testsatzzahnprothesenstoffe enthält 19 Ampullen mit folgendem Inhalt: Z01:BisphenolA, Z02:Amalgam, Z03:Amalg.-Legierung, Z04:Ammoniumtetrachloroplatinat, Z05:Benzoylperoxid, Z06:Eugenol, Z07:Hydrochinon, Z08:Kaliumdicyanoaurat, Z09:N,N-Dimethyl-p-toluidin, Z10:Natriumthiosulfatoaurat, Z11:Palladiumchlorid, Zi Zinn(ll)----chlorid,Z13:(2-Hydroxyethyl)-mathacrylat,Z14:BIS-GMA, Z15:Diurethandimethacrylat, Z16:Ethylenfglycol-dimethacrylat, Z17:Methylmetathacrylat, Z18:Triethylenglycol-dimethacrylat, K98:Paraffinöl/Wasser"

48. für "leere Ampullen,, zur Testung und Desensibilisierung mit der so genannten "Bioresonanz" zuwerben:

"Glauben Sie beispielsweise, dass eine Hautcreme nicht vertragen wird, können Sie diese in eine Leerampulle abfüllen und damit in Verbindung mit der Bioresonanz nach T testen und desensibilisieren",

49. für ein so genanntes "Allergenclip Starterset" zu werben:

49.1. "Wenn Sie vermuten, dass eine Allergie von Stoffen aus der Umgebungsluft ausgelöst wird, können diese Stoffe mit dem Allergenclip eingefangen werden. Man trägt den Allergenclip mehrere Stunden bis einen Tag.... An dem Klebestreifen des Allergenclips bleiben all jene Pollen, Stäube und Partikel der Umgebungsluft kleben, die auch die Person im täglichen Leben belasten. Der Klebestreifen wird anschließend auf den... Objektträger aufgebracht und in den Messbecher gegeben. Mit Hilfe der Bioresonanz...wird dann getestet, inwieweit die anhaftenden Substanzen die Person belasten",

49.2. "Neben der Austestung kann der Klebestreifen mit den Substanzen auch zur Desensibilisierung herangezogen werden",

50. für so genannte "Biofeldformende Geräte", insbesondere den Geräten "TV-S3", "Elo-S3" und "Mini-S3" zu werben:

50.1. "Im Gegensatz zu vielen Tieren und Insekten können sich geologische Anomalien wie z. B. Wasseradern, Verwerfungen oder ähnliches, auf den Menschen negativ auswirken. So konnte gezeigt werden, dass Bienen (sogenannte Strahlensucher) auf ganz bestimmten geologischen Zonen nahezu die doppelte Menge an Honig produzieren, wohingegen Menschen (Strahlenflüchter) sich oft auf den gleichen Störzonen unwohl fühlen. Mit der Bioresonanz nach T wurden die Resonanzstellen verschiedener geologischer Störzonen ermittelt und auf dieser Basis geeignete biofeldformende Geräte entwickelt",

50.2. "Untersucht man Patienten, die längere Zeit einem elektrischen bzw. magnetischen Wechselfeld ausgesetzt waren (z. B. durch die Felder am Bettplatz), so finden sich immer wieder die gleichen, gestörten Resonanzspektren... Ein Vergleich dieser sechs Interferenzen mit den Regulationsmechanismen des menschlichen Organismus zeigt, dass sowohl das zelluläre System, das Herz, sowie Grundregulationen im Bereich des Gehirns (Epiphyse, Basalkerne) betroffensind. Folgerichtig ist nicht die Reduktion des jeweiligen Feldes das Entscheidende, die ohnehin nur mit sehr großem Aufwand möglich ist, sondern die Reduktion der Beeinträchtigung auf den genannten Interferenzen. Die hierfür entwickelten Geräte TV-S3 und Elo-S3 leisten dies",

50.3. "In der Tabelle: Störzonen und deren Resonanzinterferenzen können bei allen drei Störzonen viele Resonanzstellen im Bereich von 22.00 bis 24.75 festgestellt werden. Vergleicht man diesen Bereich mit der folgenden Tabelle: Regulationsinterferenzen des menschlichen Körpers, so läßt dies den Schluss zu, dass das zelluläre System des Menschen durch geobiologische Störzonen belastet wird. Diese Schlussfolgerung ist derzeit nur mit der Schwingungsmedizin möglich. Sie zeigt, welche Möglichkeiten sie birgt!",

50.4. "Sonderdruck zu biofeldformenden Geräten Erfahrene Therapeuten wissen, wie schwierig die Therapie eines Patienten ist, dessen Schlafplatz zu hohe elektromagnetische oder geologische Belastungen aufweist. In diesem kostenlosen Sonderdruck wird beschrieben, wie am Patienten mit Hilfe der Bioresonanz nach T (BnPS) getestet werden kann, ob der Patient elektromagnetisch oder geologisch belastet ist. Weiterhin wird ausgeführt, wie mit Hilfe kleiner und portabler Bioresonanzgeräte geologische Störzonen ermittelt und ihre negativen Auswirkungen auf den Organismus mit geeigneten Geräten reduziert werden können. Im letzten Beitrag des Sonderdrucks wird anhand einer Verwerfung gezeigt, wie groß die Auswirkungen geologischer Belastungen auf die Umwelt sein können",

51. für das Gerät "TV-S3" zu werben:

"Befindet sich eine Person lange im Umgebungsfeld eines Monitors oder eines Fernsehgerätes, so kann im Resonanztest ein Defizit...festgestellt werden",

52. für das Gerät "Elo-S3" zu werben:

"Untersucht man einen Patienten, der sich auf Grund seines Berufs- bzw. seiner Umgebungseinflüsse (z. B. Schlafbereich) häufig in stärkeren elektrischen oder magnetischen Feldern aufhält, so findet man nicht selten.... Defizite",

53. für das Gerat "E-Smog S2 für Duplex" zu werben:

53.1. "Untersucht man einen Patienten, der sich auf Grund seines Berufs- bzw. seiner Umgebungseinflüsse (z. B. Schlafbereich) häufig in stärkeren elektrischen oder magnetischen Feldern aufhält, so findet man nicht selten.... Defizite",

53.2. "Der E-Smog S2 wird sehr häufig dann verwendet, wenn sehr starke geopathische Belastungen vorliegen...",

54. für das Gerät "Mini-S5" zu werben:

"Dieses weltweit zigtausendfach eingesetzte Gerät kann...in einer Tasche...getragen werden. Aber auch stationär eingesetzt bringt es Vorteile. So konnte festgestellt werden, dass ein unter dem Bett positionierter Mini-S5 die negativen Auswirkungen geobiologischer Störzonen reduzieren kann",

55. für das Gerät "Duplex II" (in den Größen klein, mittel und groß) zu werben:

"Untersucht man mittels der Bioresonanz nach...verschiedene Störzonen, z. B. das Globalgitternetz, Wasseradern, Erdverwerfungen usw., so stellt man sehr viele Resonanzstellen fest, die unseren Organismus belasten können... Diesen vielfältigen Resonanzstellen kann man nur dann durch ein Gerät entgegenwirken, wenn es exakt auf die Resonanzstellen der Störzonen abgestimmt ist. Die Duplex II Produktfamilie wurde genau nach diesen Vorgaben entwickelt. Nach nunmehr 10-jährigem Einsatz gehört der Duplex zwischenzeitlich zu den am häufigsten nachgefragten Produkten. (Erfahrungsberichte aus aller Welt bestätigen die universelle Wirkung gegenüber geobiologischen Störzonen.)",

56. für Geräte zur so genannten "Wasserenergetissierung" insbesondere für "S2-Aqua" zu werben:

56.1."Experten sagen..., dass das Wasser deutscher Wasserwerke selbstverständlich chemischrein ist. Dennoch hinterlasse jeder Stoff, mit dem das Wasser in Berührung komme, seine Visitenkarte. Hier sei eine Enerqetisierunq unverzichtbar",

56.2. mit den Abbildungen und den dazugehörigen Text:

Dazu wurde folgender, sicherlich außergewöhnlicher Versuch unternommen: Er befestigte auf einer Glasflasche, die mit Wasser befüllt war, einen Aufkleber mit den Worten: Du bist häßlich. Du machst mich krank. Das Strukturbild des später eingefrorenen Wassers war völlig chaotisch. Dagegen entstand bei den Worten ich liebe Dich, Du bist schön ein völlig perfekter Kristall.

Eiskristall aus Wasser, das mit dem Wort "liebe" besprochen wurde.

Eiskristall aus Wasser, das mit den Worten "Du machst mich krank€ besprochen wurde.

Man sieht auch hier, dass Wasser alle Informationen speichert, sowohl positiv als auch negativ.

Mit der Bioresonanz nach T lassen sich diese Einflüsse ebenso nachweisen. Hält man in eine Wasserprobe eine völlig geschlossene Glasampulle mit Quecksilber, so kann - obwohl kein direkter Kontakt zwischen dem Quecksilber und dem Wasser besteht im Wasser die für Quecksilber typische Frequenz im Resonanzverfahren nachgewiesen werden. Testet man wiederum die Personen, die ein solches Wasser trinken, Findet man auch in deren Resonanzspektren die für Quecksilber typischen Defizite.

56.3. "U...fand mit Hilfe der Bioresonanz... heraus, dass ...verwirbeltes Wasser im höchsten Maße dazu geeignet ist, den Organismus in seiner Regulation zu unterstützen bzw, ihn zu regenerieren",

56.4. "Im Innern besteht der S2-Aqua. ..aus einer Spirale. Beim Durchfließen dieser Spirale wird das Wasser rechtsdrehend eingewirbelt. Die Bedeutung rechtsdrehenden Wassers ist vielen bekannt und die Verwendung weit verbreitet. Durch den natürlichen Vorgang wird das Wasser aktiviert, d.h. energetisch aufgewertet und zusätzlich durch Kontakt mit den Schwingungsspektren ausgesuchter Mineralien angereichert. Mit Hilfe der Bioresonanz kann...kann dies nachvollzogen werden",

56.5. "von 45 befragten Personen tranken 69% das aktivierte Wasser über 8-12 Monate...77% empfanden eine positive Wirkung auf das Wohlbefinden, 46% fühlten sich nach einer anstrengenden Tätigkeit rasch wieder fit. 69% der Befragten sind der Ansicht, dass das aktivierte Wasser einen heilenden Einfluss haben kann. 92% glauben, dass das aktivierte Wassereiner gesunden und natürlichen Lebensweise dient.

56.6. "Wasser, Biotransmitter für Lebensenergie Beginnend mit der historischen Bedeutung von Wasser bei der Behandlung verschiedenster Erkrankungen kommt der Autor in diesem Sonderdruck zu der Erkenntnis, dass gespeicherte Frequenzen und die potentielle Radialkraft dessen Heilkraft bestimmt. Es werden die verschiedenen Parameter erläutert, die ein Heilwasser ausmachen und dargestellt, wie sich die verschieden Wasserarten wie z. B. Heilwasser, Tafelwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser unterscheiden. Abschließend wird ausgeführt, warum ein mineralarmes, rechtsdrehendes Wasser die Basis aller Gesundheit ist",

57. für das Mittel "S4" Mineralstoffgel zu werben:

57.1. "Immer mehr Studien belegen, dass die sog. "Zivilisationskrankheiten" ihren Ursprung in einer chronischen Übersäuerung des menschlichen Organismus haben. Es ist daher nicht verwunderlich, dass nur noch ca. 10 % der Menschen in den westlichen Ländern einen ausgeglichenen Säure-Basen-Haushalt besitzen. Diesem, und dass zeigen besonders die Ergebnisse der Bioresonanz, ist höchste Aufmerksamkeit zu schenken, da er eine wesentliche Voraussetzung für unsere Gesunderhaltung darstellt",

57.2. "Säuren, Säuren - Übersäuerung (Azidose)",

57.3. Aufgrund der vielen verschiedenen Säurequellen kann der Körper rasch zu einem sauren Milieu werden. Zellen und Gewebe übersäuern. Das Stoffwechselgeschehen und verschiedene Organfunktionen werden nachteilig beeinflusst. Die Tätigkeit von Enzymgruppen, deren optimaler Wirkungsbereich im Basischen liegt, wird herabgesetzt. Eine funktionelle Schwächung der sogenannten basophilen (basenliebenden) Verdauungsorgane (Leber, Galle, Bauchspeicheldrüse, Dünn- und Dickdarm) tritt ein",

57.4. "Für die meisten Menschen ist eine ausreichend basenüberschüssige Ernährung praktisch kaum erreichbar. Die Auslaugung der Böden, konservierte, stark hitzebehandelte Lebensmittel und lange Transportwege lassen unsere Nahrungsmittel immer minderwertiger werden".

57.5. "In Deutschland besteht eine unzureichende Zinkversorgung"

57.6. "Der Säuren-Basen-Haushalt, Dr. med. X Viele Erkrankungen wie Migräne, rheumatische Erkrankungen, chronische Entzündungen, Hauterkrankungen und Karies können auch auf eine chronische Übersäuerung des Körpers zurückgeführt werden. Dr. X zeigt Wege, wie wir den Körper entsäuern und den Heilprozess wirkungsvoll unterstützen können. Aus dem Inhalt: Kleiner Exkurs in die Biochemie, Wechselwirkungen im Säure-Basen-Haushalt, Säure frisst Löcher in die Gesundheit, Erkrankungen des Magen-Darm-Bereichs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Orthopädische Erkrankungen, Hauterkrankungen, Nierenerkrankungen, Nerven- und Gemütserkrankungen, Schwangerschafts- und Kinderkrankheiten, Tumorleiden, Hörsturz und Ohrgeräusche, Karies und Amalgamproblematik, Gesundung durch Entsäuerung, Entsäuerungstherapie nach Maß... "

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte (Beklagte) vertreibt im Wesentlichen medizinische Gerätschaften zur Anwendung einer sog. "Bioresonanztherapie" sowie sonstige Gesundheitsprodukte wie Geräte zur "Wasserenergetisierung" und ein Nahrungsergänzungsmittel "S4". Zum Zwecke der Veräußerung wirbt sie für diese Produkte unter der Internetadresse www.S5.de .

Der Verfügungskläger (Kläger) begehrt von der Beklagten die Unterlassung einzelner Werbeaussagen. Er hat die Beklagte unter dem 2.4.2004 abgemahnt und unter Fristsetzung zum 14.4.2004 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.

Zu den Anträgen unter 1.)

Der Kläger behauptet, dass es sich bei der "Bioresonanztherapie", bei der - unstreitig in Bezug auf die reine Produktbeschreibung - die im Antrag zu 1.) bezeichneten Bioresonanzgeräte eingesetzt würden, um eine Außenseitermethode handele. Sie stelle nicht nur eine umstrittene Heilmethode dar, sondern beruhe auch auf einer irrationalen Diagnostik, nach Bedarf mit esoterischen oder sogar okkulten Versatzstücken. Die Methode schulde seit ihrer Erfindung (1977) jeglichen wissenschaftlichen Nachweis einer Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit. Das "Therapieprinzip" beruhe- zusammengefaßt - darauf, dass dem Patienten durch das sehr teure Bioresonanzgerät (Preise der Geräte zwischen 465,00 und 7.990,01 Euro) Schwingungen entnommen würden, die das Gerät analysiere, moduliere, invertiere und ggf. verbessere. Die Schwingungen würden dann an den Patienten zurückgeleitet, der während des Vorganges der Entnahme und Zurückführung der Schwingungen mittels Elektroden mit dem Gerät verbunden sei.

Solche Schwingungen gebe es nicht. Jegliche Wirkung sei den Geräten abzusprechen: den Werbeaussagen fehle jegliche Tatsachengrundlage.

Da die Wirkungsaussagen der Werbung wissenschaftlich ungesichert seien, obliege es der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass ihre Angaben zutreffend und richtig sind.

Danach seien sämtliche der unter den Anträgen zu 1) aufgeführten Aussagen und Behauptungen zu untersagen, da sie auf der Bioresonanztherapie beruhten, die keinerlei diagnostischen oder therapeutischen Nutzen habe. Das Verbot dieser zur Täuschung geeigneten Werbung ergebe sich aus § 4 Abs.2 Nr.2 MPG, § 3 Satz2 Nr.2 HWG und §§ 1, 3 UWG.

Zu den Anträgen unter 2. - 21.)

Gegenstand der Anträge 2. bis 21.) seien Werbeaussagen, die sog. "Therapieprogramme nach Dr. V" oder sonstige Sonderprogramme beträfen. Es handele sich - Produktbeschreibung insoweit unstreitig -um Geräte (Speicherkarten o.a.), die mit einem Anschluß- bzw. Aufsatzstück versehen seien und einem Aufkleber, auf dem der jeweilige Anwendungsbereich bezeichnet sei. Die Geräte seien nach der Werbeaussage "speziell geeignet zur Anwendung in dem Gerät S-comp PS 1000".

Damit bauten sie auf der Funktion dieses Bioresonanzgerätes auf. Die angegriffenen Angaben seien damit ohne Tatsachengrundlage, in keiner Weise gerechtfertigt und frei erfunden. Im Übrigen gelte das zum Antrag 1.) Gesagte.

Zu den Anträgen unter 22.- 25.)

Bei den hier beworbenen Geräten mit der Bezeichnung "S2" würden erneut Eigenschaften und Wirkungen angepriesen, die das Gerät nicht leisten könne. Die angebliche Funktionsweise beruhe erneut auf dem Prinzip der Bioresonanzen, die in dem behaupteten Sinne nicht existierten. Die tragende Säule des Ganzen sei - wie dargelegt - ein Phantasieprodukt. Im Übrigen gelte das zuvor Gesagte.

Zu den Anträgen unter 26.- 48.)

Hier werde für Testsets zur Diagnose von Allergien - Produktbeschreibung erneut unstreitig - geworben. Die in Ampullen verschlossenen Testsubstanzen (Allergene) müßten in das unter Antrag 25.) bezeichnete Gerät "Allergen-Transferrayonator" gesteckt werden, durch das dann die "Bioresonanzen" flössen. Mittels der "Bioresonanzen" sei dann nach der Werbeaussage die Diagnose von Allergien möglich.

Das Verfahren sei zur Feststellung von Allergien völlig ungeeignet; die Angaben seien ohne Realitätsbezug. Im übrigen gelte das zuvor Gesagte.

Zu Antrag 49.)

Dieser Antrag beziehe sich auf die Werbung für ein "Allergenclip Starterset". Nach der - inhaltlich unstreitigen Werbeaussage - würden mittels eines am Clip befestigten Klebestreifens Substanzen aus der,,Umgebungsluft" eingefangen. Mit der Bioresonanzmethode könne dann getestet werden, inwieweit die anhaftenden Stoffe die Testperson belasteten.

Die beschriebene Wirkung sei erneut zu verneinen, da es Bioresonanzen nicht gebe. Insoweit könne auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden.

Zu Antrag 50.

Des Weiteren biete die Beklagte die im Antrag genannten "Biofeldformende Geräte" an, mit denen nach der - inhaltlich unstreitigen - Werbeaussage "Störzonen" (geographische Störfelder wie Erdstrahlen, Wasseradern) aufgefunden und beseitigt werden könnten.

Auch diese Behauptungen hätten keinerlei Grundlage nach dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Technik. Störzonen gebe es nicht. Es handele sich um - Aberglaube. Es sei noch niemals gelungen, derartige "Erdstrahlen" und einen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen diesen und dem menschlichen Befinden oder dem Auftreten etwaiger Erkrankungen nachzuweisen.

Die Angaben seien zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet und daher gemäß §§ 3, 1 UWG zu unterlassen.

Zu den Anträgen unter 51. und 52.)

Hier würden dem Kunden angebliche Defizite (betreffend bestimmte Interferenzen) wegen des Verbleibens in einem bestimmten Umfeld - so eines Monitors oder Fernsehgerätes - vorgegaukelt, welche angeblich in einem Resonanztest festgestellt werden könnten.

Solche Resonanzen gebe es nicht; Es könnten auch keine Defizite - welcher Art auch immer - festgestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher getäuscht; der Unterlassungsanspruch beruhe auf §§ 3,1 UWG

Zu Antrag 53.)

Hier könne auf die Ausführungen zu den Anträgen zu Ziff. 50. (betreffend Antrag 53.2) und 51.)(betreffend Antrag 53.1) verwiesen werden.

Zu Antrag 54.)

Auch dieses Gerät sei nach der Werbeaussage im Zusammenhang mit geobiologischen Störzonen einzusetzen, deren Existenz den angesprochenen Verkehrskreisen vorgegaukelt würden. Ergänzend könne auf die Ausführungen zu Antrag 50.) verwiesen werden.

Zu Antrag 55.)

Dieser Antrag beziehe sich auf die Werbung für ein Gerät mit der Bezeichnung "Duplex2".

Die Werbeaussagen ließen jeden Tatsachenhintergrund vermissen und seien gleich in dreifacher Hinsicht falsch:

- es gebe keine Störzonen wie Globalgitternetz, Wasseradern, Erdstahlen etc.,

- daher könne man diese auch nicht mit Bioresonanz nachweisen,

- geschweige denn mit dem beworbenen Gerät den Phänomenen abhelfen.

Die Werbeaussage sei gemäß § 3, 1 UWG zu unterlassen.

Zu Antrag 56.)

Hier werde für Geräte mit der Bezeichnung "S2 Aqua" zur "Wasserenergetisierung" geworben, die durch das angebotene Gerät hergestellt oder verbessert werde. Dem Anwender werde suggeriert, dass die Struktur von Wasser verändert werden könne. Danach könne Wasserinformationen speichern oder energetisiert werden.

Auch diese Werbeaussagen seien frei erfunden und könnten nicht mit dem Grundlagenwissen über Wasser in Einklang gebracht werden. Sie seien daher zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet und gemäß §§ 3,1 UWG zu unterlassen.

Zu Antrag 57.)

Schließlich biete die Beklagte ein Mittel mit der Bezeichnung "S4" an, das - so die unstreitige Werbeaussage - eine Entsäuerung des Körpers beim Anwender bewirken solle. Es handele sich hier um ein reines Phantasieprodukt, welches in physiologischerhistorischer Hinsicht an die mit "saurem Regen" betriebene Angstmache anknüpfe.

Die Werbung sei irreführend, weil ein angeblich ins saure Milieu geratener Zustand des menschlichen Körpers behauptet werde, obwohl davon nicht die Rede sein könne. Ein Bedarf für die Einnahme des Mittels bestehe nicht.

Bei der vorgegebenen Zweckbestimmung (Veränderung des ph-Wertes) würden praktisch alle Stoffwechselvorgänge betroffen und damit eine nachhaltige Veränderung der Beschaffenheit des menschlichen Körpers bewirkt. Wegen der pharmakologischen Zweckbestimmung sei eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich; die Werbung verstoße daher gegen § 3 a HWG.

Zu beanstanden sei zudem, dass dem Adressaten eine Reihe von zum Teil schwersten Erkrankungen infolge drohender Übersäuerung in Aussicht gestellt werde, wodurch bei den angesprochenen Kreisen Angstgefühle geweckt würden.

Ebenfalls sei die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, in Deutschland bestehe eine unzureichend Zinkversorgung falsch. Diese Aussage diene nur der Werbung für das Produkt.

Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 3 a HWG: 17 Abs.1 Nr. 5 a, 18 Abs.1 Nr.6 LMBG und 1, 3 UWG.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

(Von der Wiedergabe des 39 Seiten umfassenden Antrags wird abgesehen)

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung zurückzuweisen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Er genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, da der Kläger die Unterlassung ganzer Textpassagen begehre.

Auch fehle der Verfügungsgrund. Der Kläger habe es bisher versäumt, konkret darzulegen, wann er von den behaupteten Wettbewerbsverstößen Kenntnis erlangt habe. Insoweit treffe ihn die Darlegungslast, so dass die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegt sei.

Des weiteren sei der Sachvortrag zu den einzelnen begehrten Unterlassungen derart unsubstantiiert, dass nicht ersichtlich werde, welches Schutzrecht jeweils geltend gemacht werde/ verletzt sei. Es genüge auch nicht, wenn auf dem Internetauszug lediglich Textpassagen gekennzeichnet würden.

Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Normen sei nicht erkennbar. Die vom Kläger beantstandeten Seiten verstießen insbesondere auch nicht gegen §§ 1,3 UWG.

Die Aufzählungen und Erläuterungen in der Homepage bezögen sich nicht i.S.d. § 3 HWG auf das Erkennen, die Beseitigung oder die Linderung von Krankheiten, sondern vielmehr auf das Angebot der Beklagten.

Auch stellten die beanstandeten Angaben "Sanfte Medizin" und "Stimulierung der menschlichen Regluationsmechanismen" lediglich eine reine Untemehmenswerbung und keine Produktwerbung dar.

Der Sachvortrag des Kläger zu den Therapien und Testsätzen sei unsubstantiiert; der Kläger lege nicht dar, wo im Einzelnen die Irreführung liege. Zudem seien die Angaben richtig.

Die Bioresonaztherapie sei wegen ihres therapeutischen und diagnostischen Nutzens nicht in Frage zu stellen. Wissenschaftliche Studien bestätigten den Nutzen der Bioresonanztherapie als auch der Wirkung von S4.

Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ihre Homepage überarbeitet habe; es gebe nun zwei Webseiten und zwar eine für Heilberufler und eine für Endverbraucher.

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zulässig.

1.

Insbesondere genügt der Antrag den Bestimmheitsanforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2ZPO. Der Kläger hat die beanstandeten Werbeaussagen konkret im Antrag bezeichnet. Soweit letztendlich ganze Textpassagen aus der Internet-Homepage der Beklagten beanstandet werden, so ist es erforderlich, dass diese, wie erfolgt, insgesamt wörtlich wiedergegeben werden.

2.

Der Kläger ist nach § 13 Abs.2 Nr.2 UWG prozeßführungsbefugt. Es handelt sich bei diesem - gerichtsbekannt - um einen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Solche Verstöße werden hier gerügt.

II.

Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird zugunsten des Klägers gemäß § 25 UWG vermutet.

Die gemäß § 25 UWG vermutete Dringlichkeit entfällt auch dann nicht, wenn der Wettbewerbsverstoß längere Zeit unbeanstandet bleibt. Sie kann jedoch - worauf die Beklagte sich beruft - widerlegt werden, wenn der Antragsteller nach Kenntnis des Verstoßes diesen längere Zeit ungerügt läßt. Dabei besteht jedoch keine Marktbeobachtungspflicht, d.h., es ist unerheblich, ob der Antragsteller den Verstoß bei gehöriger Marktbeobachtung hätte erkennen müssen. Es schadet nur positive Kenntnis, die der Verletzer jedoch grds. zunächst darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen hat (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., §25 UWG, Rn. 12, 13 a).

Hierzu hat die Beklagte - auch auf einen entsprechenden Hinweis im Termin hin -nichts vorgetragen. Sie verkennt vielmehr die Verteilung der Darlegungslast.

III.

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 3 UWG verpflichtet, die beanstandeten Werbeaussagen zu unterlassen, da diese irreführend sind. § 3 UWG begründet einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung irreführender Angaben. Irreführend ist eine Angabe in der Regel dann, wenn sie objektiv falsch ist.

Zu den Anträgen 1. bis 49.)

Die in diesen Anträgen beanstandeten Angaben sind objektiv falsch, weil sämtliche Anwendungen der beanstandeten Geräte/ Anwendungsprogramme ihre Grundlage in der Bioresonanztherapie haben und dieser Theorie bisher- nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft - keinen Nachweis für ihre Sinnhaftigkeit oder Wirksamkeit erbracht hat.

Der Kläger hat substantiiert hierzu vorgetragen, dass die Angaben in der Homepage falsch seien, da es Bioresonanzen nicht gebe; der Biosresonanztheorie sei zumindest jeglicher diagnostischer oder therapeutischer Nutzen abzusprechen.

Dabei nimmt der Kläger Bezug auf einen Auszug (Bl. 196 ff. d.A.) aus dem Handbuch "Die andere Medizin" (Herausgeber Stiftung Warentest). Die unter dem Kapitel "Bioresonanztheorie" gemachten Aussagen stützen inhaltlich das Klagevorbringen.

Die Beklagte hat hierzu lediglich behauptet, die Bioresonanztheorie sei hinsichtlich ihres diagnostischen und therapeutischen Nutzens keinesfalls in Frage zu stellen; wissenschaftliche Studien bestätigten dies. Auf die vom Kläger behaupteten Tatsachen wird nicht eingegangen. Auch auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer im Termin, nachzuweisen oder doch zumindest darzulegen, ob wissenschaftliche Studien die Behauptung der Beklagten rechtfertigen könnten, kam kein ergänzender Sachvortrag. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu lediglich, dass beim G-lnstitut in L eine Studie in Auftrag gegeben sei.

Dieses einfache Bestreiten genügt nicht den Anforderungen des §138Abs.1, 2 ZPO.

Es ist damit unerheblich.

Bei dieser Wertung ist ergänzend zu beachten, dass sämtlichen Produkte, für die Hier geworben wird, eine gesundheitsfördernde Wirkung zugesprochen wird. Insoweit unstreitig soll die Bioresonanztherapie nach den Werbeaussagen der Beklagten bei der Diagnostik und Therapie verschiedenster Erkrankungen eingesetzt werden. Insgesamt wird dem Leser der Webseite der Eindruck vermittelt, dass die von der Beklagten angebotenen Produkte im medizinischen Bereich Anwendung finden. Schon eingangs findet sich die Aussage "Im medizinischen Bereich bedeutet Bioresonanz die Suche ... all jener Frequenzen, die für die Stimulation und anschließende Regulation des Organismus notwendig sind.". Folgend finden sich Aussagen wie "Sanfte Medizin; Heute werden weltweit mehrere tausend Patienten mit der Bioresonanztherapie ... behandelt; Diagnostik und Therapie" u.a..

Derjenige, der sich auf gesundheitsfördernde Wirkungen seines Produktes beruft, hat die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeaussage nachweisen; insbesondere dann,, wenn die Wirkung fachlich umstritten ist ( Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG, Rn. 120). Das heißt, den Werbenden trifft grds. die Darlegungs- und Beweislast. Dabei ist noch zu beachten, dass an die Richtigkeit und Klarheit einer Gesundheitswerbung strenge Anforderung zu stellen sind (vgl. Köhler/ Pieper, UWG, 3. Aufl.,§3 Rn. 268 f.)

Zur wissenschaftlichen Umstrittenheit der Theorie hat der Kläger substantiiert vorgetragen. Wie bereits ausgeführt, fehlt hierzu ein Sachvortrag der Beklagten.

Der Begründetheit des Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Kläger die Untersagung ganzer Textpassagen begehrt, und dass in diesen zum Teil lediglich Produkte der Beklagten aufgelistet werden.

Festzustellen ist, dass es hier nicht lediglich um Werbung für das Unternehmen der Beklagten geht, sondern es wird gezielt - ähnlich einem Angebot in einem Katalog - für bestimmte Produkte geworben, die der Verbraucher auch gleich bestellen kann. Insgesamt lassen sich die Werbeaussagen von Produktbeschreibungen kaum trennen, so dass es unumgänglich ist, dass umfangreiche Textstellen in ihrem Zusammenhang dem Unterlassungsbegehren unterfallen. Wenn z.B. die falsche Werbeaussage beanstandet wird, dass mit einem "Allergen-Transfer S2" Allergien getestet und desensibilisiert werden könnten (Antrag 1.6; 25 - 49), so ist es erforderlich, dass das Gerät genannt wird und zudem die umfangreichen Testsets, auf die sich die falsche Werbeaussage bezieht.

Zu den Anträgen 50. bis 55.)

Auch die hier betroffenen Werbeaussagen sind objektiv falsch und damit irreführend i.S.d. § 3 UWG, da weder Störzonen i.S.d. Werbeaussagen noch Defizite an Frequenzen (welcher Art auch immer) noch Bioresonanzen wissenschaftlich nachweisbar sind.

Der Kläger hat hierzu substantiiert dargelegt, dass es weder Störzonen, Defizite noch Bioresonanzen gebe, dass dies zumindest wissenschaftlich umstritten sei und zur Ergänzung seines Sachvortrages auf ein Kapitel aus dem erwähnten Handbuch "Die andere Medizin" (Bl. 202-204 d.A.) und auf Erläuterungen der Enzyklopädie "Brockhaus" (Bl. 201 d.A.) Bezug genommen.

Bis auf den - wie dargelegt - unerheblichen Vortrag der Beklagten zur Bioresonanztheorie fehlt jeglicher ergänzender Sachvortrag. Die Erwiderung der Beklagten ist damit insgesamt unerheblich. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen zu den Anträgen 1.-49.) verwiesen.

Zum Antrag 56.)

Der Unterlassungsanspruch beruht hier erneut auf § 3 UWG, weil die Werbeaussagen betreffend der Wirkung der Geräte "S2-Aqua" objektiv falsch sind.

Der Kläger hat dargelegt, dass die gemachten Angaben insbesondere zur "Wasserenergetisierung" jeglicher wissenschaftlicher Grundlageentbehrten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Im übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zum Antrag 57.)

Die Beklagte ist gemäß § 3UWG verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Mittel "S4" beanstandeten Angaben zu unterlassen, da diese objektiv falsch sind.

Der Kläger hat substantiiert - zum Teil unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Klinischen Wörterbuch "Pschyrembel" (Bl. 210 d.A.)- dargelegt, dass die Werbung insbesondere im Hinblick auf die Behauptung, dass der menschliche Körper in ein saures Milieu geraten könne, irreführend sei. Bei S4 handele es sich um ein Phantasieprodukt ohne Wirkung.

Dem ist die Beklagte lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, dass sich die Wirkungen von S4 nachweisen ließen. Substantiierter Sachvortrag hierzu fehlt. Damit ist die Beklagte - aus den oben genannten Gründen - ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.

Schließlich ist festzustellen, dass die dargelegte Änderung der Homepage unerheblich ist. Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Angaben. Da die Beklagte sich hierzu nicht verpflichtet hat, kann der Kläger diesen Anspruchverfolgen und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte zur Zeit ihre Homepage inhaltlich verändert hat, oder haben sollte. Im übrigen fehlt jede Darlegung dazu, dass sich auf der geänderten Homepage die beanstandeten Angaben nicht mehr wiederfinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 24.06.2004
Az: 8 O 212/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/76ba89b4cc36/LG-Dortmund_Urteil_vom_24-Juni-2004_Az_8-O-212-04




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