Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. August 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 196/01

(BPatG: Beschluss v. 06.08.2002, Az.: 24 W (pat) 196/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2001 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 69 940 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 14 237 angeordent worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 11. Juni 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 69 940 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 14 237 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhabe form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszuprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60 Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.08.2002
Az: 24 W (pat) 196/01


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