Landgericht Köln:
Urteil vom 21. April 2011
Aktenzeichen: 31 O 594/10

(LG Köln: Urteil v. 21.04.2011, Az.: 31 O 594/10)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern für die Bücher „A“ und/oder „B Reiseführer Finnland“ zu werben, ohne den Hinweis, daß es sich bei den beworbenen Büchern um eine Vorauflage der aktuellen Auflage handelt:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00.

Tatbestand

Die Beklagte warb am 03.08.2010 mit dem im Tenor abgebildeten Prospekt. In diesem kündigte sie auf Seite 1 das Buch „A“ für EUR 10,00 an. Darüber befand sich ein durchgestrichener und mit Sternchen versehener Preis von EUR 21,95. Das Sternchen wird auf Seite 2 des Prospekts erläutert mit dem Hinweis „gebundener Ladenpreis aufgehoben“. Bei dem beworbenen Buch handelte es sich um dessen 24. Auflage aus dem Jahr 2006; seit Juli 2009 liegt die 25. Auflage vor. Ein ausdrücklicher Hinweis hierauf erfolgte nicht.

Desweiteren bewarb die Beklagte auf Seite 5 des Prospektes den Reiseführer „B Reiseführer Finnland“ für EUR 3,50. Über dieser Preisangabe befand sich ein durchgestrichener und mit Sternchen versehener Preis von EUR 8,95. Das Sternchen wird auf Seite 9 des Prospekts erläutert mit dem Hinweis „gebundener Ladenpreis aufgehoben“. Bei dem beworbenen Buch handelte es sich um dessen 8. Auflage aus dem Jahr 2006; seit August 2008 liegt die 9. Auflage vor. Ein ausdrücklicher Hinweis hierauf erfolgte nicht.

Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, hält den unterlassenen Hinweis auf den Umstand, daß es sich bei den beworbenen Büchern um Vorauflagen handelt, für irreführend.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der aufgeklärte Verbraucher erkenne schon aus den Umständen der Werbung, daß es sich um die Vorauflagen handeln müsse, da ihm die Existenz einer Buchpreisbindung bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 5, 5a UWG. Gerade bei den hier streitgegenständlichen Werken ist Aktualität für die angesprochenen Verkehrskreise und deren Kaufentscheidung von Bedeutung. Das Verschweigen des Umstandes, daß es sich bei den beworbenen Büchern um Vorauflagen der aktuellen Fassungen handelt, ist deshalb geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen und mithin als irreführend zu betrachten.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Rahmen der Werbung über die Eigenschaft der Vorauflage auch nicht aufgeklärt. Eine ausdrückliche Aufklärung erfolgt nicht. Der Sternchenhinweis „gebundener Ladenpreis aufgehoben“ gibt über diesen Umstand ebenfalls keinen Aufschluß. Und selbst wenn man unterstellte, daß dem aufgeklärten Verbraucher die Existenz einer Buchpreisbindung bekannt ist - woran die Kammer in dieser Allgemeinheit durchaus Zweifel hat - so hätte er alleine deshalb gleichwohl keinen Anlaß, einzig darauf zu schließen, daß es sich um eine Vorauflage handeln müsse; denn das Buchpreisbindungsgesetz selbst sieht in den §§ 7, 8 BuchPrG diverse Gründe vor, aus denen Preisreduzierungen erfolgen können, wie zum Beispiel Mängel oder Räumungsverkäufe, mit denen der Verbraucher auch aller Orten konfrontiert wird und an die er folglich auch gewöhnt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Streitwert: EUR 15.000,00






LG Köln:
Urteil v. 21.04.2011
Az: 31 O 594/10


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