Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2005
Aktenzeichen: 11 W (pat) 314/04

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent 102 24 020 aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 102 24 020 mit der Bezeichnung "Glühhaube", dessen Erteilung am 6. November 2003 veröffentlicht wurde, ist von der - jetzigen Patentinhaberin - am 15. Januar 2004 Einspruch erhoben worden, und zwar ausschließlich gestützt auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme und im einzelnen begründet.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent am 28. Januar 2005 auf die Einsprechende als Patentinhaberin umgeschrieben.

Daraufhin ist der Einspruch zurückgenommen worden.

II.

Das Einspruchsverfahren war zwar nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne die Einsprechende fortzusetzen.

Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs 1 Nr 3 PatG) ist im Einspruchsverfahren aber jedenfalls dann nicht mehr zu prüfen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht nur das Patent auf die Einsprechende übertragen, sondern auch der allein auf widerrechtliche Entnahme gestützte Einspruch zurückgenommen wurde (vgl BPatGE 47, 141 ff = BlPMZ 2004, 59 f = Mitt 2004, 72 f -Aktiv-Kohlefilter).

Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Patent wegen weiterer Widerrufsgründe (§ 21 Abs 1 Nr 1, Nr 2 oder Nr 4 PatG) zu beschränken oder zu widerrufen ist.

Dr. Henkelv. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Bb






BPatG:
Beschluss v. 28.02.2005
Az: 11 W (pat) 314/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/75d61a78ce5f/BPatG_Beschluss_vom_28-Februar-2005_Az_11-W-pat-314-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

09.06.2023 - 16:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BPatG, Beschluss vom 14. November 2000, Az.: 27 W (pat) 198/99 - BPatG, Beschluss vom 29. März 2000, Az.: 28 W (pat) 182/99 - BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2000, Az.: 32 W (pat) 56/99 - BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2005, Az.: 27 W (pat) 336/03 - OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2014, Az.: 11 U 111/12 - BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2002, Az.: 7 W (pat) 2/00 - OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2012, Az.: 9 U 3/12