Bundesgerichtshof:
Urteil vom 12. November 2009
Aktenzeichen: I ZR 166/07 (marions-kochbuch.de)

(BGH: Urteil v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 (marions-kochbuch.de))

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zuru€ckgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kla€ger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den entsprechenden Rezepten unter der gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse €www.marions-kochbuch.de€ kostenlos abgerufen werden ko€nnen.

Die Beklagte zu 1, deren Gescha€ftsfu€hrer die Beklagten zu 2 bis 4 sind, bietet unter der Internetadresse €www.chefkoch.de€ ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse selbsta€ndig Rezepttexte und Bilder auf die Internetseite €www.chefkoch.de€ hochladen ko€nnen. Nach den dafu€r gegebenen Hinweisen werden die Rezepte erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion der Beklagten zu 1 sorgfa€ltig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollsta€ndigkeit u€berpru€ft worden sind; bei Bildern wird gepru€ft, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Nach Freischaltung erscheinen die Rezepte auf der Internetseite €www.chefkoch.de€ in der nachfolgend beispielhaft wiedergegebenen Weise:

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In der Druckansicht werden die hochgeladenen Rezepte unter dem Emblem der Beklagten zu 1 (einer Kochmu€tze mit der Bezeichnung €Chefkoch€ und ihrer Internetadresse) wie folgt dargestellt:

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Die von den Nutzern hochgeladenen Texte und Bilder werden von der Beklagten zu 1 Dritten auch zur weiteren kommerziellen Verwertung angeboten.

In der Vergangenheit kam es mehrfach dazu, dass Dritte vom Kla€ger angefertigte Fotografien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internetseite der Beklagten zu 1 einstellten. Unstreitig war dies bei den vom Kla€ger stammenden Fotografien €Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Bo€rek mit Hack€ der Fall. Der Kla€ger sieht darin eine Verletzung seines Rechts an den Fotografien.

Nach Abmahnungen des Kla€gers vom 22. April sowie vom 12. und 30. September 2005 gaben die Beklagten am 24. Oktober 2005, am 22. Februar 2006 und am 2. Ma€rz 2006 Unterlassungs- und Verpflichtungserkla€rungen ab, die der Kla€ger jeweils als unzureichend zuru€ckwies.

Der Kla€ger hat beantragt,

die Beklagten zu 1 bis 4 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die vom Kla€ger erstellten und unter €www.marions-kochbuch.de€ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis o€ffentlich zuga€nglich zu machen, insbesondere auf der unter €www.chefkoch.de€ abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfa€ltigen und/oder vervielfa€ltigen zu lassen.

Ferner hat der Kla€ger von der Beklagten zu 1 Zahlung von Schadensersatz in Ho€he von 600 € nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zu einer Herabsetzung des Schadensersatzes auf 300 € gefu€hrt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230 = ZUM-RD 2008, 343). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die vollsta€ndige Abweisung der Klage. Der Kla€ger beantragt, das Rechtsmittel zuru€ckzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kla€ger ko€nne gema€ß § 97 Abs. 1 UrhG a.F. von den Beklagten Unterlassung und von der Beklagten zu 1 zudem Schadensersatz verlangen, da die Beklagten das Recht des Kla€gers an seinen Lichtbildern verletzt ha€tten. Hierzu hat es ausgefu€hrt:

Die Beklagte zu 1 habe auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung des Kla€gers dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotografien der Gerichte €Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Bo€rek mit Hack€ o€ffentlich zuga€nglich gemacht. Fu€r diese Rechtsverletzung sei die Beklagte zu 1 als Ta€terin verantwortlich. Inhalt und Aufbau der Internetseite €www.chefkoch.de€ vermittelten dem versta€ndigen Internetnutzer den Eindruck, dass sich die Beklagte zu 1 die von ihren Nutzern hochgeladenen Kochrezepte und Abbildungen zu eigen gemacht habe. Zwar bleibe dem Nutzer nicht verborgen, dass die Rezepte sa€mtlich oder u€berwiegend von anderen Kochbegeisterten eingestellt wu€rden. Die Kochrezepte stellten aber den €redaktionellen Kerngehalt€ des gesamten Internetauftritts dar, fu€r den die Beklagten als Anbieter stu€nden und im Außenverha€ltnis verantwortlich seien. Die Beklagten ließen sich die materiellen Inhalte ihrer Internetseite lediglich durch Dritte gestalten, wa€hrend sie hieraus den kommerziellen Nutzen zo€gen. Die Beklagte zu 1 u€berpru€fe die Rezepte vor einer Freischaltung sorgfa€ltig auf Richtigkeit sowie Vollsta€ndigkeit und mache sie sich damit zu eigen. Außerdem mu€ssten sich die Nutzer damit einverstanden erkla€ren, dass alle von ihnen zur Verfu€gung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von €Chefkoch€ selbst oder durch Dritte vervielfa€ltigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden du€rften. Die Rezepte und Abbildungen wu€rden zudem unter dem Emblem der Beklagten zu 1 pra€sentiert. Eine a€hnliche Kennzeichnung finde sich auch auf einer Ansicht der Fotografie €Sigara Bo€regi€ unter €www.chefkoch.de€. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien als Gescha€ftsfu€hrer ebenfalls ta€terschaftlich verantwortlich.

Die durch ihr rechtsverletzendes Verhalten begru€ndete Wiederholungsgefahr ha€tten die Beklagten nicht ausgera€umt, da die angebotenen Vertragsstrafen unangemessen niedrig seien.

Soweit der Kla€ger vorbeugend Unterlassung des Aufspielens oder Aufspielenlassens der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter verlange, bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 lasse sich das Recht einra€umen, die zur Verfu€gung gestellten Bilder durch Dritte vervielfa€ltigen zu lassen und in beliebiger Weise weiterzugeben. Zudem biete sie ihre Inhalte Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung an.

Ferner habe der Kla€ger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz fu€r die urheberrechtswidrige Verwendung der drei Lichtbilder in Ho€he von insgesamt 300 €.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem Kla€ger steht aus § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG ein Unterlassungsanspruch dagegen zu, dass die Beklagten die von ihm erstellten und unter der Internetadresse €www.marions-kochbuch.de€ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne seine Erlaubnis o€ffentlich zuga€nglich machen, insbesondere auf ihrer Internetseite zur Schau stellen (unten zu 2) und/oder durch Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter vervielfa€ltigen und/oder vervielfa€ltigen lassen (unten zu 3). Auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 zum Schadensersatz hat Bestand (unten zu 4).

1. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu unbestimmt. Der Antrag selbst entha€lt zwar keine Beschreibung der Verletzungsform, die fu€r Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ausreicht. Der Senat kann den Antrag jedoch im Lichte des Kla€gervortrags auslegen. Daraus ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbegehren auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage K 13 wiedergegeben sind (€Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Bo€rek mit Hack€), der Antrag also auf das Verbot einer konkreten Verletzung gerichtet ist.

2. Soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen ein Zuga€nglichmachen von Fotografien des Kla€gers auf der Internetseite der Beklagten zu 1 richtet, erweist er sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als begru€ndet.

a) Die Bereitstellung von Lichtbildern des Kla€gers zum kostenlosen Abruf unter der Internetadresse €www.chefkoch.de€ verletzt dessen ausschließliches Recht auf o€ffentliche Zuga€nglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).

aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kla€ger Scho€pfer der Lichtbilder €Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Bo€rek mit Hack€. Ihm steht insofern ein Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 UrhG zu.

bb) Das Verwertungsrecht des Kla€gers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG ist dadurch verletzt worden, dass diese Lichtbilder ohne seine Zustimmung auf die Internetseite der Beklagten zu 1 gestellt worden sind und dort von jedermann abgerufen werden konnten.

Nach § 19a UrhG ist das Recht der o€ffentlichen Zuga€nglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der O€ffentlichkeit in einer Weise zuga€nglich zu machen, dass es Mitgliedern der O€ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuga€nglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Eingriff in das Verwertungsrecht nach § 19a UrhG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beanstandeten Fotografien auf der Internetseite des Kla€gers bereits zuvor o€ffentlich zuga€nglich gemacht worden waren. Etwas anderes wird auch im Schrifttum nicht vertreten. Die Literaturstelle, auf die sich die Revision insofern beruft, betrifft allein die Frage, ob im Setzen einer elektronischen Verweisung (Link) ein o€ffentliches Zuga€nglichmachen nach § 19a UrhG liegt (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 29). Diese Frage ist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12 - Paperboy) mit der Begru€ndung verneint worden, der Link verweise lediglich auf ein Werk - richtigerweise mu€sste es heißen: auf ein Vervielfa€ltigungsstu€ck eines Werkes -, das bereits zuvor o€ffentlich zuga€nglich gemacht worden sei; darin liege kein erneutes Zuga€nglichmachen. Die Beklagte zu 1 hat indessen nicht lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen, sondern das fragliche Lichtbild in den eigenen Internetauftritt integriert. Hierin liegt unzweifelhaft ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG.

b) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 fu€r die Zuga€nglichmachung der Lichtbilder des Kla€gers entfa€llt nicht deshalb, weil sie nach den §§ 8 bis 10 TMG bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG fu€r fremde Inhalte grundsa€tzlich nur eingeschra€nkt haftet. Das gilt unabha€ngig davon, dass diese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsanspru€che nicht vollsta€ndig ausschließen (vgl. BGHZ 158, 236, 245 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 17 - Internet-Versteigerung II [jeweils zum Markenrecht]; BGHZ 173, 188 Tz. 20 - Jugendgefa€hrdende Medien bei eBay [zum Wettbewerbsrecht]; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Tz. 7 = WRP 2007, 795 - Meinungsforum [zum allgemeinen Perso€nlichkeitsrecht]). Denn die Beklagte zu 1 hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht.

aa) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafu€r eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsta€nde (vgl. Begru€ndung des Regierungsentwurfs zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; OLG Ko€ln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Ko€hler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rdn. 748).

bb) Das Berufungsgericht hat ausgefu€hrt, dass dem versta€ndigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt worden sei, die Beklagte zu 1 mache sich den Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen. Das ha€lt der Nachpru€fung durch das Revisionsgericht stand. Die Beklagte zu 1 betreibt nicht lediglich eine Auktionsplattform (vgl. BGHZ 158, 236, 246 - Internet- Versteigerung I; BGHZ 173, 188 Tz. 21 - Jugendgefa€hrdende Medien bei eBay) oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt werden. Sie hat vielmehr tatsa€chlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung fu€r die auf ihrer Internetseite vero€ffentlichten Rezepte und Abbildungen u€bernommen.

(1) Zwar hat die Beklagte zu 1 die vom Kla€ger gefertigten Lichtbilder weder selbst ohne seine Zustimmung von dessen Internetseite heruntergeladen noch ihre Nutzer dazu veranlasst. Sie hat diese Bilder aber nebst den jeweiligen Rezepten nach einer redaktionellen Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Internetseite o€ffentlich zuga€nglich gemacht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Internetnutzer die Kochrezepte nebst Fotografien infolge der Kennzeichnung der Rezepte wie auch etwa der Abbildung €Sigara Bo€regi€ mit dem Kochmu€tzen-Emblem der Beklagten zu 1 zuordneten. Dabei ist auch zu beru€cksichtigen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Rezept verwenden wollen, es regelma€ßig fu€r den Gebrauch in der Ku€che ausdrucken werden. In der Druckansicht erscheint das Rezept aber unter dem €Chefkoch-Emblem€, das wesentlich gro€ßer gestaltet ist als die als Aliasname verschlu€sselte Verfasserangabe (z.B. b. oder T. ) unter der Zutatenliste.

Dafu€r, dass sich die Beklagte zu 1 die Rezepte und Abbildungen zu eigen gemacht hat, spricht ferner, dass die Kochrezepte den redaktionellen Kerngehalt der Internetseite €www.chefkoch.de€ bilden und dass die Beklagte zu 1 in ihren Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchgefu€hrte Kontrolle der Rezepte durch ihre Redaktion hinweist. Rezepte und Fotografien wurden also keineswegs ohne inhaltliche Kontrolle automatisch freigeschaltet. Zudem hat die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Gescha€ftsbedingungen das Einversta€ndnis ihrer Nutzer damit verlangt, dass alle von ihnen zur Verfu€gung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von €Chefkoch€ selbst oder durch Dritte vervielfa€ltigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden du€rfen. Ferner hat sie die Rezepte auch Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten.

(2) Unter diesen Umsta€nden hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der Rezepte, die nicht von der Beklagten zu 1 als der Betreiberin der Internetseite, sondern von Dritten stammten, erkennen konnten. Bei einer Gesamtbetrachtung reicht angesichts der inhaltlichen Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie der Art der Pra€sentation der Hinweis auf den unter einem Aliasnamen auftretenden Einsender des Rezepts nicht aus, um aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und genu€gende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite eingestellten Inhalten deutlich zu machen. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus (Ha€rting, Internetrecht, 3. Aufl., Rdn. 1306; Ko€hler/Arndt/Fetzer aaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne weiteres erkennbar, dass es sich um Beitra€ge handelt, die nicht vom Provider, sondern von Dritten stammen. Indem die Beklagte zu 1 eine Kontrolle hinsichtlich der Vollsta€ndigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausu€bt, die Beitra€ge in ihr eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem vero€ffentlicht, erweckt sie den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Ko€ln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Pelz, ZUM 1998, 530, 533; Ha€rting aaO Rdn.1305; Leupold/Glossner, IT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15). Im Streitfall la€sst sich die Beklagte zu 1 sogar gema€ß Nummer 1 ihrer Allgemeinen Gescha€ftsbedingungen umfassende Nutzungsrechte einra€umen und bietet Dritten an, die Beitra€ge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordnet sie sich diese auch wirtschaftlich zu. Sie beschra€nkt sich nicht lediglich auf eine technische Vermittlerrolle.

(3) Der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ist nicht mit Anzeigen in Presseorganen zu vergleichen. Der nur unter einem Aliasnamen nachgeordnet erwa€hnte Verfasser des Rezepts kann einem Inserenten nicht gleichgestellt werden. Zudem stellen die Rezepte und Abbildungen den redaktionellen Kerngehalt des gesamten Seitenauftritts dar, fu€r den die Beklagte zu 1 als Anbieter steht.

(4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die sorgfa€ltige U€berpru€fung der Rezepte durch die Beklagte zu 1 trage nicht die Annahme, dass die Berechtigung zur Vero€ffentlichung der Abbildungen ebenso sorgfa€ltig gepru€ft werde. Auch die Lichtbilder werden nicht ohne weitere Pru€fung freigeschaltet, sondern jedenfalls darauf gesichtet, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Bei der Kennzeichnung mit dem Chefkoch-Emblem, der Einra€umung der Verwertungsrechte und dem Angebot der kommerziellen Nutzung unterscheidet die Beklagte zu 1 zudem nicht zwischen Rezepten und Abbildungen. Diese einheitliche Gestaltung der Internetseite gibt dem Nutzer keinen Anhaltspunkt dafu€r, zwischen Lichtbildern und Rezepten zu unterscheiden und anzunehmen, die Beklagte zu 1 mache sich neben den Rezepten nicht auch die Abbildungen zu eigen.

cc) Die Richtlinie 2000/31/EG u€ber den elektronischen Gescha€ftsverkehr schließt eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 fu€r die Vero€ffentlichung der Rezepte und Abbildungen im Internet schon deshalb nicht aus, weil sich - wie oben unter II 3 b) bb) ausgefu€hrt - ihre Ta€tigkeit nicht auf reine Durchleitung oder privilegiertes Caching und Hosting i.S. der Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie beschra€nkt.

c) Da die Beklagte zu 1 die Abbildungen des Kla€gers im Internet als eigene Inhalte verbreitet hat, haftet sie dafu€r gema€ß § 7 Abs. 1 TMG bzw. § 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Vorschriften. Die Beklagte zu 1 hat das Leistungsschutzrecht des Kla€gers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG verletzt, indem sie seine Fotografien ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite o€ffentlich zuga€nglich gemacht hat.

Die Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschra€nkt, nur die technischen Mittel zur Verfu€gung zu stellen, um das Werk einer O€ffentlichkeit mitzuteilen (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 55; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 28). Sie u€berla€sst ihren Kunden nicht lediglich ohne Kontrolle Speicherplatz fu€r deren Inhalte. Indem sie sich die Abbildungen des Kla€gers zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die Vero€ffentlichung urheberrechtlich geschu€tzter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Vero€ffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereitha€lt (vgl. Hoeren in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435; Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet, nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollsta€ndigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung u€berpru€ft hatte.

d) Die fu€r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im Streitfall die Voraussetzungen fu€r einen Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkla€rungen verneint. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Ru€gen.

e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 2 bis 4 als Ta€ter angenommen. Als Gescha€ftsfu€hrer kannten sie das Gescha€ftsmodell der Beklagten zu 1 sowie die Gestaltung ihres Internetauftritts. In Kenntnis dieser Umsta€nde haben sie nicht verhindert, dass Lichtbilder ohne Pru€fung von Urheberschaft und Nutzungsrechten unter €www.chefkoch.de€ vero€ffentlich zuga€nglich gemacht wurden (vgl. zum Kartell- und Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 - Denkzettel-Aktion; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 -IZR279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft; Ko€hler in Ko€hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 8 Rdn. 2.20).

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch gema€ß dem zweiten Teil des Unterlassungsantrags verboten, durch Bezugnahme auf die Anlage K 13 (Lichtbilder €Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Bo€rek mit Hack€) als Verletzungsform konkretisierte Fotografien durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfa€ltigen und/oder vervielfa€ltigen zu lassen. Es droht eine konkrete Verletzung von Urheberrechten des Kla€gers in Form der im zweiten Teil des Unterlassungsantrags allgemein umschriebenen Vervielfa€ltigungshandlungen.

a) Nach § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, Vervielfa€ltigungsstu€cke des Werkes herzustellen. Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfa€ltigung. Eine Vervielfa€ltigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datentra€ger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rdn. 23, 25; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 16 Rdn. 7; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rdn. 22, 26 ff.).

b) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts werden Dritten die Rezepte und Lichtbilder, die die Beklagte zu 1 auf ihrer Webseite bereitha€lt, zum Erwerb und zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten. Daru€ber hinaus la€sst sich die Beklagte zu 1 von jedem ihrer Nutzer, der Rezepte und Abbildungen auf ihre Internetseite hochla€dt, die entsprechenden Nutzungsrechte einra€umen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie beabsichtigt, die Rezepte und Abbildungen nicht nur auf ihrer Internetseite zu speichern, sondern auch auf andere Server oder Speichermedien Dritter aufzuspielen oder aufspielen zu lassen.

c) Erstbegehungsgefahr besteht auch dafu€r, dass die Beklagten zu 2 bis 4 die drohende Urheberrechtsverletzung durch Vervielfa€ltigung auf Servern und Speichermedien ta€terschaftlich begehen. Sie sind gegen die drohende Schutzrechtsverletzung nicht eingeschritten (vgl. Ko€hler in Ko€hler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 2.20).

4. Die Beklagte zu 1 ist dem Kla€ger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie dessen ausschließliche Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschu€tzten Lichtbildern €Schinkenkrustenbraten€, €Amerikaner€ und €Sigara Bo€rek mit Hack€ widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe bei der Verletzung der Rechte des Kla€gers schuldhaft gehandelt, ha€lt der rechtlichen Nachpru€fung stand. Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgu€terrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfa€ltig Gewissheit u€ber seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 22 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte zu 1 keine eigene Gewissheit u€ber Urheberschaft und Nutzungsrechte an den streitgegensta€ndlichen Lichtbildern verschafft, bevor sie sich diese zu eigen und als eigenen Inhalt o€ffentlich zuga€nglich gemacht hat.

Zwar muss sich nach Nummer 3 ihrer Allgemeinen Gescha€ftsbedingungen jeder Nutzer verpflichten, das Angebot der Beklagten zu 1 nicht dazu zu nutzen, €Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung ... die Rechte, insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte Dritter verletzen€. Dies mag ausreichen, wenn ein Betreiber lediglich fremde Inhalte auf einer Internetplattform einstellt. Fu€r die Erfu€llung der bei einer U€bernahme als eigener Inhalt bestehenden hohen Sorgfaltsanforderungen genu€gt es dagegen nicht. Vielmehr sind weitergehende Vorkehrungen mo€glich und zumutbar. Beispielsweise kann eine Erkla€rung des Nutzers verlangt werden, wer Urheber des einzustellenden Lichtbildes ist und wem die Nutzungsrechte zustehen. Der Beklagten zu 1 wa€re es mit diesen Angaben mo€glich, das Bestehen eines Nutzungsrechts zu u€berpru€fen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Kla€ger auch kein Mitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seine Fotografien nicht gekennzeichnet hat.

Ebenso wenig wie ein Sacheigentu€mer die ihm geho€renden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Scho€pfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafu€r, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 533, 534).

c) Die Ho€he des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersatzes wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zuru€ckzuweisen.






BGH:
Urteil v. 12.11.2009
Az: I ZR 166/07 (marions-kochbuch.de)


Link zum Urteil:
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