Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 6 W 43/00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 27.04.2000 gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.2000 - 33 O 238/00 - wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die Nennung des D.-Hotels im Rahmen des von dem Antragsgegner in der Zeit vom 02.03. bis zum 08.03.2000 ausgestrahlten "Karnevals-Radio" - wie das Landgericht meint - aus überwiegend programmlichdramaturgischen Gründen erfolgt ist und aus diesem Grunde nicht dem Tatbestand der Schleichwerbung im Sinne von Nr. 7 Abs. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Hörfunk vom 16.12.1997 und auch § 1 UWG unterfällt. Denn der Sachvortrag der Antragsteller rechtfertigt das Verfügungsbegehren auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht, dass der Senat gemäß § 938 Abs. 1 ZPO nicht an den Antrag der Antragsteller gebunden ist, sondern nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

Die Antragsteller wollen mit ihrem Verfügungsantrag erreichen, dass dem Antragsgegner untersagt wird, bei der Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms Werbung von anderen Programmteilen nicht durch akustische Mittel zu trennen, insbesondere dann, wenn ein Sendestudio in den Räumlichkeiten eines gewerblich tätigen Unternehmens eingerichtet ist, im Zusammenhang mit Hinweisen auf das Sendestudio den Namen und/oder die Firma dieses Unternehmens zu nennen. Vorgetragen ist hierzu, der Antragsgegner habe in bestimmter Zeit und in bestimmter Häufigkeit in seinem Radioprogramm den Namen des D.-Hotels erwähnt, zum Beispiel am 02.03.2000 15 mal und am 03.03.2000 18 mal, und zwar ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestanden habe. Dieser Sachvortrag rechtfertigt das erstrebte Verbot nicht.

Der erste Teil des Unterlassungsantrags, wonach dem Antragsgegner untersagt werden soll, bei der Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms Werbung von anderen Programmteilen nicht durch akustische Mittel zu trennen, wiederholt nur den Regelungsgehalt der Nr. 5 Abs. 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten und hat keinen konkreten Bezug zur Verletzungshandlung, die die Antragsteller dem Antragsgegner vorwerfen. Er genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil sich ihm nicht entnehmen läßt, was genau der Antragsgegner unterlassen soll. Schon deshalb kann ihm nicht entsprochen werden.

Der zweite Teil des Unterlassungsantrags, den die Antragsteller mit dem Wort "insbesondere" einleiten, versucht zwar, die konkrete Verletzungsform zu umschreiben. Auch ihm kann jedoch nicht entsprochen werden, weil die Antragsteller keinen Anspruch darauf haben, dass derjenige, der seine Radiosendung aus einem für ihn in den Räumlichkeiten eines gewerblich tätigen Unternehmens temporär eingerichteten Sendestudio moderiert, es stets ohne Berücksichtigung der im Einzelfall obwaltenden Umstände unterlässt, im Zusammenhang mit Hinweisen auf das Sendestudio den Namen und/oder die Firma dieses Unternehmens zu nennen. Namentlich folgt aus der Häufigkeit der Nennung dieses Unternehmens, hier des D.-Hotels als der - in Karnevalszeiten - Hofburg des K.er Dreigestirns, nicht gleichsam automatisch, dass damit (Schleich-) Werbung für dieses Unternehmens betrieben würde. Die häufige Nennung des Unternehmens kann unter dem Aspekt der Schleichwerbung wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein, zum Beispiel dann, wenn es darum geht, den Hörer der Live-Sendung in angemessener Form darüber zu unterrichten, dass die Sendung an einem bestimmten Ort moderiert wird, den der interessierte Hörer aufsuchen kann, um die Sendung live mitzuerleben. Umgekehrt kann bereits die einmalige Erwähnung des Unternehmens unzulässige und damit gemäß § 1 UWG zu unterlassende Schleichwerbung sein. Das hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls und namentlich davon ab, in welchem konkreten Zusammenhang der Name fällt. Hierzu haben die Antragsteller jedoch nichts vorgetragen, obschon dies nötig gewesen wäre. Der Umstand, dass die Antragsteller zwei Audiokassetten mit dem Hinweis zu den Akten gereicht haben, diese beinhalteten eine Zusammenstellung der betreffenden Programmausschnitte, ersetzt den notwendigen Sachvortrag nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 50.000,-- DM






OLG Köln:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 6 W 43/00


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