Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 232/02

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az.: 32 W (pat) 232/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Crailsheimer Pharmatagfür die Dienstleistungen Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungenhat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. April 2002 zurückgewiesen, weil eine Veranstaltung und deren Inhalt beschrieben würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Eintragungsverfahren, so sie die Auffassung vertrat, im Zusammenhang mit Crailsheim sei keine der beanspruchten Dienstleistungen bekannt, weshalb kein Freihaltungsbedürfnis bestehe.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Dieser Vorschrift verhindert die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung sowie den Ort der Erbringung einer Dienstleistungen dienen (vgl BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).

"Crailsheimer Pharmatag" besteht aus der geographischen Angabe "Crailsheimer" und dem Wort "Pharmatag". Für die Organisation und Durchführung von Informationstagen, bezeichnet "Pharmatag" ein Merkmal der Dienstleistung, nämlich Tagungsthema, wobei "Pharma" eine gängige Abkürzung von Pharmazie, Pharmazeuten etc. ist, wie sie in vielen Wortkombinationen (Pharmaberater, Pharmaindustrie etc.) vorkommt. So hat bereits die Markenstelle Fundstellen herangezogen, wo dieser Begriff zur Bezeichnung des Tagungsthemas verwendet wird.

"Crailsheim" bleibt eine geographische Angabe, auch wenn der Ort für Veranstaltungen nicht berühmt sein sollte, wie die Anmelderin behauptet.

Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Fa






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2003
Az: 32 W (pat) 232/02


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