Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. Februar 2013
Aktenzeichen: 12 O 77/08 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.02.2013, Az.: 12 O 77/08 U.)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

a) zu behaupten, die Kunststoffpaletten der Klägerin zu 1) gäbe es nicht;

b) zu behaupten, die von der Klägerin zu 1) beworbenen Patente würden nicht existieren;

c) zu behaupten, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werde aufsichtsrechtlich gegen die Klägerin zu 1) vorgehen;

d) durch Rundschreiben mit den Begriffen "Warnung vor T3" oder "T3-Aktie Totalverlust€" den Eindruck einer wirtschaftlichen Krise bei der Klägerin zu 1) zu erwecken.

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.399,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte werden verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a) Fotos anzufertigen oder anfertigen zu lassen, die den Kläger zu 2) abbilden, ohne dass dieser seine Zustimmung zu der Anfertigung dieser Fotos erteilt hat;

b) zu behaupten, Fotos, die den Kläger zu 2) abbilden, würden von der Staatsanwaltschaft stammen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €; für den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 €; für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist eine US-amerikanische Aktiengesellschaft, die am 11.10.2004 gegründet wurde. President und Chairman der Klägerin zu 1) ist der Kläger zu 2). Die Klägerin zu 1) entwickelte mehrere neuartige Kunststoffpaletten für den Güterverkehr, die aus Kunststoffabfällen hergestellt werden und gegenüber herkömmlichen Holzpaletten eine längere Lebensdauer aufweisen. Das zur Herstellung, der Vermarktung und dem Vertrieb ihrer Produkte notwendige Kapital beschafft sich die Klägerin zu 1) auf dem Kapitalmarkt, mithin als nichtbörsennotierte US-amerikanische Aktiengesellschaft über Aktionäre, die als Kapitalanleger am Unternehmenserfolg beteiligt sind und ihren Sitz überwiegend in Deutschland haben. Die Aktien werden dabei auch von der Klägerin zu 1) selbst ausgegeben.

Die Beklagte zu 1) wurde von Herrn T und dem Beklagten zu 2) gegründet. Sie zählt zu den größten unabhängigen privaten Finanzdienstleistungsinstituten in Deutschland und betreut nach eigenen Angaben mehr als 6.000 Privatkunden mit mehr als 300 Millionen Euro Kapital. Der Beklagte zu 2) ist der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Die Zeugen O, C2 und E waren zeitweise gleichzeitig Aktionäre der Klägerin zu 1) und für die Beklagte zu 1) als Anlagenberater tätig.

Am 26.08.2007 kam es zu einem Treffen zwischen dem Kläger zu 2) und den Zeugen O, C2 und E. Ein von den Beklagten beauftragtes Detektivbüro fertigte von dem Kläger zu 2) ein Foto an, welches am 31.08.2007 den Zeugen O, C2 und E gezeigt wurde. Der Beklagte zu 2) und der Zeuge T führten am 31.08.2007 jeweils mit den Zeugen O, C2 und E ein Gespräch, in dem es um die Tätigkeiten der Zeugen für die Klägerin zu 1) ging.

Die Beklagten versandten am 04.09.2007 und 07.09.2007 Rundschreiben an ihre Kunden, die teilweise gleichzeitig Aktien der Klägerin zu 1) hielten. Wegen deren genauen Inhaltes wird auf die Anlagen K 5 und K 6 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2007 mahnten die Kläger die Beklagten erfolglos wegen der streitgegenständlichen Äußerungen und der Verwendung eines Fotos, auf dem der Kläger zu 2) abgebildet ist, ab. Dem vorliegenden Klageverfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei der erkennenden Kammer (Az.: 12 O 512/07) vorausgegangen, in dem die Beklagten mit Urteil vom 14.11.2007 unter anderem zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen und zur Verwendung des Fotos, das den Kläger zu 2) zeigt, verurteilt worden sind. Mit Urteil vom 13.08.2008 hat die erkennende Kammer das Urteil vom 14.11.2007 wegen unterlassener Vollziehung aufgehoben. Mit Schreiben vom 06.02.2008 forderten die Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren als rechtsverbindlich anzuerkennen.

Mit Beschluss des United States Bankruptcy Court, District of Nevada, vom 26.11.2012, wurde der Antrag der Klägerin zu 1) auf Eröffnung des Restrukturierungsverfahrens nach Chapter 11 of Title 11 of the United States Code zurückgewiesen.

Die Klageschrift ist den Beklagten am 27.03.2008 zugestellt worden.

Die Kläger behaupten, anlässlich des Gesprächs am 31.08.2007 mit den Zeugen O, C2 und E seien die streitgegenständlichen Äußerungen von dem Beklagten zu 2) getätigt worden. Bei Vorlage des Fotos, das am 26.08.2007 gefertigt wurde und das den Kläger zu 2) zeigt, sei von dem Beklagten zu 2) behauptet worden, dieses Foto sei von der Staatsanwaltschaft zu Ermittlungszwecken gefertigt worden.

Bei dem Treffen vom 26.08.2007 habe es sich um ein rein privates Treffen gehandelt.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten in den Rundschreiben an Kunden vom 04.09.2007 und 07.09.2007 unberechtigte Warnungen ausgesprochen. Es sei davon auszugehen, dass diese Schreiben an rund 6.000 Personen, mithin an alle Kunden der Beklagten zu 1), welche teilweise auch Kunden der Klägerin zu 1) seien, gegangen sind.

Zudem sei der Klägerin zu 1) ein Schaden in Höhe von 109.959,90 € entstanden, da ihre Aktionäre, Frau L und Herr N2, diese Summe, aufgeteilt auf Beträge zu 9.960,00 € zugunsten Frau L und 99.999,90 € zugunsten Herrn N2, die sie als Kapitalanlage bei der Klägerin zu 1) angelegt hatten, zurückgefordert hätten, nachdem sie von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis erlangten.

Am 06.09.2007 seien in einem Telefonat der Beklagten mit Herrn X, einem Aktionär der Klägerin zu 1), die streitgegenständlichen Aussagen wiederholt worden.

Ursprünglich haben die Kläger beantragt,

1. namens der Klägerin zu 1):

den Beklagten aufzugeben, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

a) zu behaupten, die Kunststoffpaletten der Klägerin zu 1) gäbe es nicht;

b) zu behaupten, die von der Klägerin zu 1) beworbenen Patente würden nicht existieren;

c) zu behaupten, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werde aufsichtsrechtlich gegen die Klägerin zu 1) vorgehen;

d) durch Rundschreiben mit den Begriffen €Warnung vor T3€ oder €T3-Aktie Totalverlust€€ den Eindruck einer wirtschaftlichen Krise bei der Klägerin zu 1) zu erwecken;

2. im Wege der Teilklage:

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 109.959,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 3.955,68 € nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. namens des Klägers zu 2):

den Beklagten aufzugeben, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

a) Fotos anzufertigen oder anfertigen zu lassen, die den Kläger zu 2) abbilden, ohne dass dieser seine Zustimmung zu der Anfertigung dieser Fotos erteilt hat;

b) zu behaupten, Fotos, die den Kläger zu 2) abbilden, würden von der Staatsanwaltschaft stammen;

5. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.484,41 € nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen

In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 haben die Kläger die Anträge zu 3. und 5. in einem neuen Antrag zu 3. zusammengefasst und die Klage insoweit im Übrigen zurückgenommen. Die Beklagten haben der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. namens der Klägerin zu 1):

den Beklagten aufzugeben, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

a) zu behaupten, die Kunststoffpaletten der Klägerin zu 1) gäbe es nicht;

b) zu behaupten, die von der Klägerin zu 1) beworbenen Patente würden nicht existieren;

c) zu behaupten, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werde aufsichtsrechtlich gegen die Klägerin zu 1) vorgehen;

d) durch Rundschreiben mit den Begriffen €Warnung vor T3€ oder €T3-Aktie Totalverlust€€ den Eindruck einer wirtschaftlichen Krise bei der Klägerin zu 1) zu erwecken;

2. im Wege der Teilklage:

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 109.959,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten wie Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, an die Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.122,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. namens des Klägers zu 2):

den Beklagten aufzugeben, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a) Fotos anzufertigen oder anfertigen zu lassen, die den Kläger zu 2) abbilden, ohne dass dieser seine Zustimmung zu der Anfertigung dieser Fotos erteilt hat;

b) zu behaupten, Fotos, die den Kläger zu 2) abbilden, würden von der Staatsanwaltschaft stammen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die beanstandeten Äußerungen seien nicht gefallen. Sie hätten in dem Gespräch vom 31.08.2007 mit ihren ehemaligen Mitarbeitern, den Zeugen O, C2 und E, lediglich den Sachverhalt aufklären wollen. Darin liege keine wettbewerbsrechtliche Handlung. In diesem Gespräch sei geäußert worden, dass es das behauptete Massengeschäft mit den Paletten, wie von der Klägerin zu 1) suggeriert, nicht gäbe. Im Hinblick auf die Patente sei geäußert worden, es gäbe nur Patentanmeldungen, aber keine endgültige Patenterteilung, die erst am 05.09.2007 erfolgt sei. Es sei nicht geäußert worden, die C3 würde gegen die Klägerin zu 1) vorgehen, sondern lediglich, dass die Beklagte zu 1) der C3 den Sachverhalt offenlegen werde und es daher zu Ermittlungen kommen werde. Sie sind der Ansicht, die in den Rundschreiben getätigten Äußerungen seien keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern Einschätzungen der Beklagten, die in sich schlüssig und richtig seien. Sie behaupten, in den beanstandeten Kundenschreiben sei es allein darum gegangen, von den Kunden und sich selbst Schaden abzuwenden. Das Foto von dem Kläger zu 2) sei nicht gezielt beauftragt worden. Vielmehr sei ein Detektivbüro damit beauftragt worden, festzustellen, ob und gegebenenfalls mit wem sich die eigenen Mitarbeiter am 26.08.2007 treffen wollten. Das Foto sei allein den Mitarbeitern gezeigt worden, als diese bestritten, mit den Klägern zusammenzuarbeiten. Es sei nicht geäußert worden, das Foto stamme von der Staatsanwaltschaft.

Hilfsweise erklärt die Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu 1) in Höhe von 120.000,00 €. Dazu behauptet sie, ohne die Einflussnahme der Klägerin hätten ihre Mitarbeiter den Kunden andere im Angebot der Beklagte zu 1) stehende Anlagen vermittelt, und zwar in gleicher Höhe, mithin in Höhe von 2 Mio. Euro. Da die Beklagte zu 1) durchschnittlich einen Gewinn in Höhe von jedenfalls 6 % des vermittelten Volumen erziele, sei ihr ein Schaden in Höhe von 120.000,00 € entstanden.

Die Kläger sind der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1) bestehe nicht. Zudem erheben die Kläger bezüglich der von der Beklagten zu 1) zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Forderung die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O, E, T, X2, W, C, N, L2 und I sowie durch Vernehmung des Zeugen X im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Gießen und durch Vernehmung des Zeugen C2 im Wege der Rechtshilfe durch die deutsche Botschaft in Singapur.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.10.2009 (Bl. 420-427 GA) und 12.01.2011 (Bl. 567-572 GA), das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Gießen vom 06.05.2011 (Bl. 617-618 GA) sowie das Protokoll der Vernehmung des Zeugen C2 durch die deutsche Botschaft in Singapur vom 13.06.2012 (Bl. 695-696 GA) Bezug genommen.

Hinsichtlich der näheren F des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Bedenken gegen die Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) bestehen nicht. Die Klägerin zu 1) wurde wirksam gegründet und besteht weiterhin.

Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da es an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) fehlt.

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, a) die Kunststoffpaletten der Klägerin zu 1) gäbe es nicht; b) die von der Klägerin zu 1) beworbenen Patente würden nicht existieren und c) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (C3) werde aufsichtsrechtlich gegen die Klägerin zu 1) vorgehen, gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 8 UWG.

Die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) stehen miteinander in Wettbewerb. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Zwar geht es der Klägerin zu 1) um den Absatz von Kunststoffpaletten. Sie ist aber auch damit beschäftigt, ihre nicht börsennotierten Aktien an Kunden abzusetzen, die an einer Anlage ihres Geldes in ihrem Unternehmen interessiert sind. Die Beklagte zu 1) vertreibt Investmentfonds an anlageinteressierte Kunden. Beide Parteien stehen damit bei dem Absatz von gleichartigen Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises derart im Wettbewerb, dass das geschäftliche Verhalten der einen Partei die andere Partei in ihrem Absatz behindern kann.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt wurden.

Die angegriffenen Äußerungen sind zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet.

Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass von dem Beklagten zu 2) in dem Gespräch am 31.08.2007 sowie von dem Zeugen T in dem Telefonat mit dem Zeugen X am 07.09.2007 geäußert wurde, die Kunststoffpaletten der Klägerin zu 1) gäbe es nicht.

Der Zeuge E hat in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise ausgesagt, dass diese Aussage von dem Beklagten zu 2) anlässlich des Gesprächs am 31.08.2007 getätigt wurde. Dabei konnte der Zeuge F des Gesprächs wiedergeben. Es sei geäußert worden, dass die Klägerin zu 1) mit einem Schneeballsystem arbeite, über keine Paletten verfüge, es seien da allenfalls mal zwei gewesen, die gekauft oder vielleicht erstellt worden seien.

Der Zeuge X hat in schlüssiger Weise ausgesagt, dass Herr T ihm gegenüber anlässlich eines Telefonats am 07.09.2007 klar geäußert habe, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Paletten produziere. Es sei eine Betrügerfirma, die keine Paletten produziere.

Die Zeugin C hat ausgesagt, dass geäußert worden sei, dass die Klägerin zu 1) keine Paletten verkaufen würde. Auch die Zeugin L2 hat ausgesagt, dass gesagt worden sei, dass die Klägerin zu 1) keine Paletten produziere und das Ganze eine €Luftnummer€ sei.

Die Aussage des Zeugen T steht dem nicht entgegen. Der Zeuge T hat vielmehr ausgesagt, dass geäußert wurde, dass sich aus den Planzahlen ergebe, dass es vielleicht eine Testversion und ein paar wenige Paletten gibt, aber in keiner Weise nachvollzogen werden könne, wohin das mit dem Aktien erworbene Geld gegangen sei. Dem lasse sich der Schluss entnehmen, dass die Klägerin zu 1) nicht über einen nennenswerten Umfang von Paletten verfüge. Gerade dieser Schluss ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens. Auch ist die Aussage von den Zeugen E und X dahingehend verstanden worden. Das Risiko von Missverständnissen tragen insoweit die Beklagten.

Die Beklagten sind beweisbelastet dafür, dass die Behauptung wahr ist (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 4 Rn. 8.20). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht. Soweit sie vortragen, dass es das in den Prospekten angekündigte Palettengeschäft nicht gebe, führt dies nicht zur Wahrheit der angegriffenen Äußerung. Durch diese wird suggeriert, es gäbe überhaupt keine Paletten. Dass dies der Wahrheit entspricht, behaupten die Beklagten bereits nicht.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht auch zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass von dem Beklagten zu 2) in dem Gespräch am 31.08.2007 geäußert wurde, die von der Klägerin zu 1) beworbenen Patente würden nicht existieren.

Der Zeuge E hat ausgesagt, dass diese Aussage von dem Beklagten zu 2) anlässlich des Gesprächs am 31.08.2007 getätigt wurde. Dabei konnte der Zeuge F des Gesprächs wiedergeben. Es sei geäußert worden, dass die Klägerin zu 1) nicht über ein Patent verfüge. Er habe daraufhin nachgefragt, da er in Erinnerung gehabt habe, eine Patentnummer gesehen zu haben. Daraufhin sei ihm erklärt worden, dass das Patent nichtig sei, weil nicht gezahlt worden sei. Er habe auch Beweise verlangt. Ihm sei gesagt worden, dies sei wegen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der C3 nicht möglich.

Auch der Zeuge O hat ausgesagt, dass ihm Computerausdrucke vorgelegt worden seien und gesagt worden sei, dass noch nicht einmal die Patente durchgegangen seien.

Der Zeuge W hat ebenfalls ausgesagt, dass gesagt worden sei, dass es das Patent für die Paletten nicht gebe.

Die beweisbelasteten Beklagten konnten nicht nachweisen, dass diese Behauptung wahr ist. Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung des Europäischen Patentamtes (Anlage K 16, Bl. 254 GA), dass das Patent der Klägerin zu 1) unter diesem Datum €erteilt€ worden ist (€nach Prüfung der europäischen Patentanmeldung [€] wird für die benannten Vertragsstaaten ein europäisches Patent mit der Bezeichnung und mit den Unterlagen erteilt, die [€] aufgeführt sind.€). Allerdings sagt das Europäische Patentamt des Weiteren in dem genannten Schreiben, dass die Entscheidung an dem Tag wirksam werde, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden sei; der Hinweis über die Erteilung werde im Europäischen Blatt am 05.09.2007 bekannt gemacht. Auch wenn die €Wirksamkeit€ der Erteilung zum Zeitpunkt des Treffens vom 31.08.2007 noch nicht bestand, ist die in diesem Treffen getätigte Äußerung unzutreffend, da die Äußerung in der Vorstellung der Adressaten mehr bedeutet, nämlich, dass ein Patent überhaupt nicht vorhanden sei, also überhaupt nicht existiere. Tatsächlich ist das Patent schon erteilt, und es ist nur noch eine Formsache, dass auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt zu dessen Wirksamkeit hingewiesen werden muss. Die Äußerung der Beklagten ist indes umfassender und in diesem so vom dem Empfänger verstandenen Sinne unzutreffend.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass von dem Beklagten zu 2) in dem Gespräch am 31.08.2007 geäußert wurde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werde aufsichtsrechtlich gegen die Klägerin zu 1) vorgehen.

Die Zeugen E, W und C2 haben übereinstimmend ausgesagt, dass diese Aussage von dem Beklagten zu 2) anlässlich des Gesprächs am 31.08.2007 getätigt wurde. Der Zeuge C2 hat des Weiteren ausgesagt, dass ebenso behauptet worden sei, die Staatsanwaltschaft würde gegen die Klägerin zu 1) vorgehen.

Der Aussage des Zeugen T, dass nicht gesagt worden sei, die C3 werde ermitteln, sondern lediglich, dass die C3 über den Vorfall unterrichtet werde, stellt eine Schutzbehauptung dar und ist vor dem Hintergrund, dass die Zeugen E, O, N und L2 übereinstimmend in schlüssiger Weise ausgesagt haben, dass der Eindruck erweckt worden sei, ein Mitarbeiter der C3 sei im Haus, nicht glaubhaft. Die Zeugin N hat des Weiteren ausgesagt, dass davon gesprochen worden sei, die Beklagte zu 1) würde mit der C3 zusammenarbeiten.

Die beweisbelasteten Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass diese Behauptung wahr ist.

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, durch Rundschreiben mit den Begriffen €Warnung vor T3€ oder €T3-Aktie Totalverlust€€ den Eindruck einer wirtschaftlichen Krise bei der Klägerin zu 1) zu erwecken, gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 7 UWG.

Die Verwendung der Begriffe €Warnung€ oder €Totalverlust€ ist geeignet, den geschäftlichen Betrieb der Klägerin zu 1) zu schädigen.

Bei den angegriffenen Schreiben vom 04. und 07.09.2007 handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit ausgesprochene harte Kritik an dem Unternehmen der Klägerin zu 1), welche die Grenzen zulässiger Kritik auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit überschreitet. Es ist zu verlangen, dass der Kritiker auf ordnungsgemäßem Wege zu jedenfalls vertretbaren Wertungen gelangt, und dass je nach dem angesprochenen Empfängerkreis, der auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik verlässt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Aufruf mit einer Wortwahl, die zu unübersehbaren Schäden bei der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) führen kann (€Warnung vor T3€; €Totalverlust€€). Diese öffentlich erhobene schwerwiegende Kritik erweist sich als Äußerung, für die es beim Umfang der in die Öffentlichkeit getragenen Beeinträchtigung der Klägerin zu 1) an jedweder Berechtigung fehlt. Die Schreiben vom 04. und 07.09.2007 vermögen nicht zu begründen, warum die Beklagten eine €Warnung€ vor dem Unternehmen der Klägerin zu 1) aussprechen und aus welchen Gründen die Aktie der Klägerin zu 1) vor einem €Totalverlust€ steht. Letzteres wird indes dem Leser suggeriert, auch wenn das Wort €Totalverlust€ mit einem Fragezeichen versehen wird. Die Klägerin zu 1) muss es nicht hinnehmen, dass vor ihrem Unternehmen gewarnt wird, wenn die Beklagten für die Rechtfertigung dieser weitreichenden Warnung, die den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 1) in erheblichem Umfang gefährdet, auch nicht ansatzweise tatsächliche Umstände vorzuweisen haben. Das Gleiche gilt für das Inaussichtstellen eines €Totalverlusts€. Zudem wird den Empfängern der beiden Schreiben die Möglichkeit geboten, eine €Task Force€ der Beklagten anzurufen. Diese Bezeichnung wird für eine Kampftruppe bzw. ein Einsatzkommando verwendet, wodurch der Warnung Gewicht verliehen werden soll.

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 109.959,90 € gemäß § 9 UWG.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Rückabwicklungen von Aktienzeichnungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Es fehlt jedenfalls an der substantiierten Darlegung eines kausalen Schadens. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Emissionsprospekt zu Aktienrückkäufen nicht verpflichtet; Umstände, die zu einer solchen Verpflichtung führen könnten, sind auch dem Tatsachenvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Die freiwillige Rückabwicklung von Verträgen stellt aber keinen kausalen Schaden dar, da sie auf einer eigenen Willensentschließung beruht.

Im Übrigen ist auch der Vortrag zur Kausalität unsubstantiiert. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite sollen die betreffenden Aktionäre sich am 02.09.2007 bzw. 03.09.2007 bei ihr gemeldet haben. Die Rundschreiben der Beklagtenseite stammen jedoch vom 04.09.2007 bzw. 07.09.2007. Welche Informationen die Beklagten vorher schon dem Markt zugeführt haben sollen, die die Entscheidung der Aktionäre hätten hervorrufen können, trägt die Klägerin nicht konkret vor.

Auch soweit die Klägerin sich auf einen allgemeinen Marktverwirrungsschaden stützt, ist ihr Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert. Aufgrund welcher konkreten Umstände ihr ein Schaden in welcher Höhe entstanden sein sollte, ist nicht annähernd dargetan.

Mangels Hauptforderung besteht der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

Da der Schadensersatzanspruch nicht besteht, ist über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin zu 1) nicht zu entscheiden.

Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, Fotos anzufertigen oder anfertigen zu lassen, die den Kläger zu 2) abbilden, ohne dass dieser seine Zustimmung zu der Anfertigung dieser Fotos erteilt hat, gem䀧§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.

Die Beklagten haben eingeräumt, ein Detektivbüro damit beauftragt zu haben, die eigenen Mitarbeiter anlässlich ihrer Verabredung in einem Restaurant mit Dritten zu fotografieren.

Die Beklagten haben damit veranlasst, auch von dem Kläger zu 2) Fotografien anzufertigen. Die Anfertigung von Bildnissen des Klägers zu 2) greift auf rechtswidrige Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) ein, da dieser zu der Anfertigung nicht seine Zustimmung gegeben hat. Ein Rechtfertigungsgrund ist hierfür nicht gegeben.

Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, zu behaupten, Fotos, die den Kläger zu 2) abbilden, würden von der Staatsanwaltschaft stammen, gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1, 2 GG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei dem Treffen am 31.08.2007 eine Fotografie seitens der Beklagten gezeigt worden ist, die den Kläger zu 2) zeigt.

Die Zeugen O und E haben übereinstimmend ausgesagt, dass das streitgegenständliche Foto gezeigt worden sei und gesagt worden sei, das Foto stamme von der Staatsanwaltschaft. Dies hat auch der Zeuge C2 bestätigt.

Die Aussage des Zeugen T steht dem nicht entgegen, da dieser lediglich pauschal ausgesagt hat, diese Äußerung sei nicht gefallen, ohne jedoch klarzustellen, was konkret bei der unstreitigen Vorlage des Fotos gesagt wurde. Die Aussage des Zeugen X2, es sei lediglich gesagt worden, sie hätten das Foto machen lassen und werden alles zur Ermittlung des Sachverhaltes tun, ist nicht glaubhaft, sondern erscheint als bloße Schutzbehauptung, da demgegenüber der Zeuge E in nachvollziehbarer Weise ausgesagt hat, dass bereits bei der Nachfrage hinsichtlich der Patente gesagt worden sei, dass wegen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schriftliche Beweise nicht vorgelegt werden können.

Darüber hinaus steht der Aussage des Zeugen X2 die Aussage des Zeugen W entgegen. Dieser hat ausgesagt, dass am 31.08.2007 geäußert worden sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger zu 2) ermitteln würde.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.399,11 € gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. § 823 Abs. 1 BGB.

Die Abmahnung vom 10.09.2007 war lediglich teilweise begründet, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich. Ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 30.200,00 € (Anträge zu 1. und 4.), einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer 0,3 Erhöhungsgebühr, einer Auslagenpauschale von 20,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer auf die Erhöhungsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, ergibt sich ein Betrag von 1.399,11 €. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Die Abmahnungen wurden in einem Schreiben zusammengefasst, beruhen auf einem einheitlichen Anlass und sind von denselben Rechtsanwälten gefertigt, so dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. Eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 war nicht anzusetzen, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. Die Kläger haben nicht in ausreichender Weise dargelegt, weshalb eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist.

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 288, 291 BGB, jedoch lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, §§ 288 BGB Rn. 8, 286 Rn. 27).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

S t r e i t w e r t: 140.159,90 €

Antrag zu 1. a): 4.000,00 €

Antrag zu 1. b): 4.000,00 €

Antrag zu 1. c): 4.000,00 €

Antrag zu 1. d): 13.000,00 €

Antrag zu 2: 109.959,90 €

Antrag zu 4. a): 2.600,00 €

Antrag zu 4. b): 2.600,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.02.2013
Az: 12 O 77/08 U.


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/753ed619d395/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_27-Februar-2013_Az_12-O-77-08-U




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