Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 152/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2005 und vom 7. September 2005 aufgehoben.

Gründe

I Zur Eintragung als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Bauwesen; Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Vermietung von Baggern, Baumaschinen, Bulldozern, Reinigungsmaschinen und Werkzeugen aller Art; Wartung und Reparatur von Brennern; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation und Reparatur von Feueralarmanlagen; Außenreinigung von. Gebäuden; Innenreinigung von Gebäuden; Gerüstbau; Gipsarbeiten; Installation und Reparatur von Heizungen; Klempnerarbeiten; Installation und Reparatur von Klimaanlagen; Installation von Kücheneinrichtungen; Installation und Reparatur von Kühlapparaten; Lackierarbeiten; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Malerarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Maurerarbeiten; Polstern von Möbeln; Möbelpflegearbeiten; Installation und Reparatur von Öfen; Reparatur von Fotoapparaten; Reparatur von Polsterungen; Auskünfte über Reparaturen; Restaurierung von Möbeln; Rostschutzarbeiten; Sandstrahlen; Anstreichen und Reparatur von Schildern; Schmirgeln; Steinbrucharbeiten; Tapezierarbeiten; Installation und Reparatur von Telefonen; Tischlerarbeiten; Reparatur von Uhren; Installationsarbeiten; Hotlinedienste, soweit in Klasse 38 enthalten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, Materialbearbeitung, Aktualisieren von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung"

wurde angemeldet die Wort-Bild-Marke 304 66 899.0 Grafik Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Obwohl sie begrifflich kurz sei und grafisch prägnant und in sich geschlossen wirke, habe die angemeldete Marke einen im Vordergrund stehenden, auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt, von dem die grafischen Elemente nicht wegführten. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen aus der werbeüblich formulierten Bezeichnung und ihrer begleitenden Grafik den Hinweis, dass es sich um einen Technik-Service handele, der rund um die Uhr europaweit tätig sei und Reparaturen, Ersatzteile und Problemlösungen verschiedenster Art anbiete. Abgesehen von den für sich gesehen nicht schutzfähigen Einzelelementen vermittle die leichte Schrägneigung der dargestellten Weltkugel und ihre teilweise Überlagerung durch die davorstehende Zahl "24" dem Betrachter zwar eine ansprechende Gesamtperspektive, hierbei handele es sich jedoch um bekannte grafische Effekte, die vom Verkehr dem allgemeinen Formenschatz zugeordnet und nicht als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen empfunden würden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, der Verkehr nehme ein als Marke verwendetes Zeichen so auf, wie es ihm entgegentrete und unterziehe es nicht einer näheren analysierenden Betrachtungsweise. Für sich betrachtet seien bereits die Bestandteile "TECHNIK SERVICE 24" und das Weltkugel-Design hinreichend unterscheidungskräftig. Jedenfalls erlange die angemeldete Marke aber in ihrer Kombination sowie aufgrund der speziellen grafischen wie farblichen Anordnung das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft.

Sie beantragt daher sinngemäß die Aufhebung der die Eintragung versagenden Beschlüsse der Markenstelle.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Diese Hauptfunktion wird allein durch das Erfordernis der Unterscheidungskraft erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; GRUR 2006, 229, 230 - Bio-ID).

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Wort-/ Bild-Marke für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen zwar aus jeweils für sich gesehen schutzunfähigen Elementen. Die Verbindung von Markenbestandteilen, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, kann aber insgesamt dennoch eintragungsfähig sein, weil es für die Schutzfähigkeit einer Marke auf deren Gesamtheit ankommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sämtliche absoluten Schutzhindernisse im Lichte des ihnen jeweils zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen sind, um die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips; EuGH GRUR 2003, 604, 607 - Libertel; EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), Im Hinblick auf die vorliegende Kombinationsmarke ergibt sich kein allgemeines Interesse an der Freihaltung der konkreten Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile in der konkreten grafischen Ausgestaltung, die keine Monopolisierung der einzelnen beschreibenden Elemente darstellt. Dieser Umstand ist auch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft als wesentlich zu berücksichtigen. Erfordert die Annahme der Unterscheidungskraft ohnehin kein bestimmtes Niveau der sprachlichen Kreativität des Markeninhabers, und genügt es, dass die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die Unterscheidung der geschützten Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen ermöglicht (vgl. EuGH GRUR, a. a. O., 945 - SAT.2), kann dies für die vorliegende Marke in ihrer Gesamtheit und konkreten Ausgestaltung, die durch die Integration der Weltkugel in dem hervorgehobenen - wenn auch schutzunfähigen - Schriftzug "Technik Service 24" den Eindruck eines Kennzeichens eines bestimmten Unternehmens vermittelt, nicht verneint werden. Dies ergibt sich jedoch nur aus der konkreten Kombination der für sich gesehen schutzunfähigen Einzelelemente der angemeldeten Marke, der ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit damit nicht abgesprochen werden kann.

Ist ein Allgemeininteresse an der Freihaltung der vorliegenden Marke nicht festzustellen, so gilt dies auch hinsichtlich des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Insoweit ist ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber an der konkreten Gesamtkombination der einzelnen Bestandteile nicht feststellbar. Den Mitbewerbern bleibt die Möglichkeit der Verwendung der einzelnen, jeweils für sich gesehen beschreibenden Zeichenteile weiterhin unbenommen.






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2006
Az: 26 W (pat) 152/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7535a79e4fc3/BPatG_Beschluss_vom_29-November-2006_Az_26-W-pat-152-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

08.06.2023 - 10:50 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. April 2012, Az.: 2 Not 2/12 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005, Az.: 16 WF 41/05 - LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008, Az.: 4b O 135/07 - BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2001, Az.: 30 W (pat) 119/00 - BPatG, Beschluss vom 31. März 2004, Az.: 32 W (pat) 2/03 - BPatG, Beschluss vom 20. Juni 2001, Az.: 29 W (pat) 38/00 - LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2013, Az.: 4c O 3/12