Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 314/03

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2005, Az.: 30 W (pat) 314/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Wort-Bildmarke - farbig mit folgenden Farben: grün, hellgelb, ocker - für die Dienstleistungen "Verpflegung und Bewirtung von Gästen" istsiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil in der Bedeutung "Kartoffel" ein beschreibender Hinweis auf den Schwerpunkt der Dienstleistungen, nämlich "Kartoffelgerichte" sei; die grafische Gestaltung sei werbeüblich und damit nicht geeignet, den Schutz zu begründen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält die Marke insbesondere im Hinblick auf die grafische Ausgestaltung für schutzfähig. Da Mitbewerbern andere Bezeichnungen zur Verfügung ständen, komme ein Freihaltebedürfnis nicht in Betracht.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die auf Art 3 Abs 1 Buchst c MarkenRichtl beruhende Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verfolgt dabei das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen, insbesondere den jeweiligen Mitbewerbern, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl EuGH 1999, 723, 725 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Eine in diesem Sinn beschreibende Angabe, an deren freien, ungehinderten Verwendung die Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse haben, stellt die angemeldete Marke dar.

Das französische Wort "pomme de terre" bedeutet im Deutschen "Kartoffel" (vgl zB LEO online Lexikon). Das ist die Bezeichnung eines wichtigen Nahrungsmittels (vgl http://www.lexikondefinition.de/Kartoffel.html), das Bestandteil vieler Speisen und Speiserezepte ist; zahlreiche Kochbücher befassen sich allein mit Kartoffelgerichten (vgl www.amazon.de); zudem kann aus Kartoffeln auch Alkohol gebrannt werden, der als Wodka konsumiert wird. Das Nahrungsmittel "Kartoffel" kann damit zur Verpflegung und Bewirtung von Gästen verwendet werden; dabei ist davon auszugehen, dass bei der Bewirtung einem Gast zu essen und zu trinken gegeben wird (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl S 283). In Bezug auf diese hier beanspruchten Dienstleistungen ist das Markenwort "POMME DE TERRE" damit ein beschreibender Hinweis in dem Sinn, dass sich die Dienstleistungen schwerpunktmäßig mit dem Produkt "Kartoffel" befassen.

Dass "POMME DE TERRE" eine französischsprachige Bezeichnung ist, steht der Annahme einer freihaltebedürftigen Angabe hier schon deshalb nicht entgegen, weil im Bereich der Gastronomie Französisch gleichsam Fachsprache ist; so werden zB bei verschiedenen Kartoffelzubereitungen neben der französischen Bezeichnung deutsche Begriffe gar nicht verwendet (vgl Duden Fremdwörterbuch: pommes chips; pommes croquettes; pommes dauphine, pommes frites). Diese fremdsprachige Sachangabe wird daher von Mitbewerbern auch im Inland benötigt.

Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch nicht entgegen, dass der Anmelder nicht reine Kartoffelgerichte anbietet. Denn es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl EuGH aaO - Postkantoor, Tz 102). Es spielt auch keine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (vgl EuGH aaO - Postkantoor, Tz 57).

Auch die grafische Gestaltung vermag den Schutz der Anmeldung nicht zu begründen. Die Gestaltung der Bezeichnung "POMME DE TERRE" in einer üblicher Schrifttype in Großbuchstaben sowie die Anordnung in zwei Zeilen untereinander in der Einbindung in eine rechteckige Umrahmung ist als häufig anzutreffende werbeübliche Gestaltung nicht geeignet, die Sachaussage in den Hintergrund treten zu lassen; auch die farbliche Ausgestaltung tritt nicht so hervor, dass sie von der beschreibenden Aussage des Wortbestandteils wegführt noch drängt sie diesen in den Hintergrund. Die angemeldete Marke kann daher, auch in der konkreten grafischen Gestaltung, im Verkehr zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen.

Dr. Buchetmann Hartlieb Paetzold Hu Abb. 1






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2005
Az: 30 W (pat) 314/03


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