Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2003
Aktenzeichen: 15 W (pat) 14/03

(BPatG: Beschluss v. 16.07.2003, Az.: 15 W (pat) 14/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Hilfsbügel mit Abstandhalter.

Anmeldetag: 7. Februar 1998 Die inländische Priorität der Anmeldung 197 04 622.3 vom 7. Februar 1997 ist in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 22, datiert mit 25. März 2003, eingegangen am 28. März 2003;

ursprüngliche Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 11, eingegangen am 7. Februar 1998, Seiten 3, 3a und 8, datiert mit 25. März 2003, eingegangen am 28. März 2003;

ursprüngliche 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, eingegangen am 7. Februar 1998.

Gründe

I.

Die Anmelder reichten am 7. Februar 1998 beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Hilfsbügel mit Abstandhalter"

ein, die am 27. August 1998 in Form der DE 198 04 930 A1 veröffentlicht wurde.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2002 wies die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurück. Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 24, eingegangen am 11. Oktober 1999, zugrunde.

Die zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1, 11 und 13 hatten folgenden Wortlaut:

"1. Hilfsbügel (1) insbesondere zur Verwendung als Montagewerkzeug bei der Montage von Trockenbauplatten (5, 8) mit wenigstens einer Anlagefläche (3) zur Anlage des Hilfsbügels (1) an einer bereits montierten Trockenbauplatte (5) und wenigstens einer Führungsfläche (7) zur Führung einer noch zu montierenden Trokkenbauplatte (8) während des Einbringens in ihre Montagelage und wenigstens einem etwa zwischen der Anlagefläche (3) und der Führungsfläche (7) angeordneten Abstandhalter (9), dadurch gekennzeichnet, dass die Stärke d des wenigstens einen Abstandhalters (9) an die gewünschte Breite der Fuge angepasst ist und zwischen etwa 2 mm und etwa 8 mm beträgt.

11. Hilfsbügel (1) nach dem Oberbegriff von Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Abstandhalters (9) eine Sollbruchstelle (17) vorgesehen ist.

13. Hilfsbügel (1) nach dem Oberbegriff von Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) eine federelastische Halteeinrichtung (19) aufweist, die eine Haltefläche (14) bildet zur lösbaren Anlage an einer Rückseite einer bereits montierten Trockenbauplatte (5)."

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde mit mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gegenüber der US 5 407 183 begründet. Der Unterschied zwischen dem bekannten Gegenstand und dem anspruchsgemäßen Hilfsbügel bestehe lediglich in der Angabe der Stärke des Abstandhalters. Der Fachmann wisse jedoch, dass er in Abhängigkeit von dem Baumaterial eine bestimmte Fugenstärke einhalten solle, und demzufolge lege er die Stärke des Abstandhalters zur fachgerechten Verspachtelung der Fuge in naheliegender Weise zwischen 2 mm bis 8 mm fest.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2002, eingegangen per Fax am selben Tag, legten die Anmelder Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein, zunächst ohne Begründung.

Nach Ladung vom 4. Februar 2003 zur mündlichen Verhandlung auf den 10. April 2003 beantragten die Anmelder, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben, auf die vorliegende Anmeldung mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 23 ein Patent zu erteilen, hilfsweise die Anmeldung zur weiteren Sachbehandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen mit der Maßgabe, dass der Gegenstand der geänderten Ansprüche 1 bis 23 patentfähig ist.

Des weiteren beantragten sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr sowie außerdem hilfsweise die Anberaumung eines Verhandlungstermins zu einem späteren Zeitpunkt.

Den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr begründeten die Anmelder mit einem Verstoß gegen § 42 (3) 2 PatG und somit fehlendem rechtlichen Gehör. Sie sehen in dem Zurückweisungsbeschluss eine benachteiligende Überraschungsentscheidung, die auf Gründe gestützt sei, zu denen sich die Anmelder zuvor nicht hätten äußern können.

Der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 sei nunmehr gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht nur neu sondern beruhe aufgrund des eingefügten Merkmals einer Ausnehmung im Übergangsbereich von Führungsfläche zu Abstandhalter des Hilfsbügels auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Zu dem Antrag auf Terminsverschiebung brachten die Anmelder vor, aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage stelle die vorliegende Patentanmeldung einerseits eine wichtige Maßnahme zur Stützung ihrer Existenz, aber wegen der mit der Behandlung der Anmeldung verbundenen Kosten einschließlich der Jahresgebühren andererseits auch eine große Belastung dar, sodass die Beschwerdegebühr, um einen Untergang der Anmeldung zu vermeiden, aus Vertretermitteln gezahlt worden sei, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung den finanziellen Rahmen der Anmelder übersteige.

Nach fernmündlichen Rücksprachen mit dem Berichterstatter reichten die Anmelder mit Schriftsatz vom 27. März 2003 eine geänderte Anspruchsfassung mit Patentansprüchen 1 bis 22 folgenden Wortlauts ein:

"1. Hilfsbügel (1) insbesondere zur Verwendung als Montagewerkzeug bei der Montage von Trockenbauplatten (5, 8) mit wenigstens einer Anlagefläche (3) zur Anlage des Hilfsbügels (1) an einer bereits montierten Trockenbauplatte (5) und wenigstens einer Führungsfläche (7) zur Führung einer noch zu montierenden Trokkenbauplatte (8) während des Einbringens in ihre Montagelage und wenigstens einem etwa zwischen der Anlagefläche (3) und der Führungsfläche (7) angeordneten Abstandhalter (9), dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein die Führungsfläche (7) bildender Führungsabschnitt (6) gegenüber der Anlagefläche (3) gebogen ausgebildet und im Übergangsbereich von Führungsfläche (7) zum Abstandhalter (9) eine Ausnehmung (11) vorgesehen ist.

2. Hilfsbügel (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stärke d des wenigstens einen Abstandhalters (9) an die gewünschte Breite der Fuge angepasst ist und zwischen etwa 2 mm und etwa 8 mm beträgt, insbesondere zwischen etwa 3 mm und etwa 5 mm beträgt.

3. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Breite b des Hilfsbügels (1) wenigstens etwa 15 mm beträgt.

4. Hilfsbügel (1) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Breite b des Hilfsbügels (1) wenigstens etwa 20 mm beträgt.

5. Hilfsbügel (1) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Breite b des Hilfsbügels (1) wenigstens etwa 25 mm beträgt.

6. Hilfsbügel (1) nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite b wenigstens einer der Anlage- oder Führungsflächen (3, 7) etwa 40 bis 60 mm beträgt.

7. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite b wenigstens einer der Anlage- oder Führungsflächen (3, 7) etwa das zwei- bis fünffache der Stärke der zu montierenden Trockenbauplatte (8) beträgt.

8. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge l des Hilfsbügels (1) etwa das fünf- bis zehnfache der Stärke der zu montierenden Trockenbauplatte (8) beträgt.

9. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge l des Hilfsbügels (1) etwa 90 bis 120 mm beträgt.

10. Hilfsbügel (1) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge l des Hilfsbügels (1) etwa 10 cm beträgt.

11. Hilfsbügel (1) nach dem Oberbegriff von Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Abstandhalters (9) eine Sollbruchstelle (17) vorgesehen ist.

12. Hilfsbügel (1) nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass an die Sollbruchstelle (17) ein Stift (18) angeformt ist, mit dem die Sollbruchstelle (17) gelöst werden kann.

13. Hilfsbügel (1) nach dem Oberbegriff von Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) eine federelastische Halteeinrichtung (19) aufweist, die eine Haltefläche (14) bildet zur lösbaren Anlage an einer Rückseite einer bereits montierten Trockenbauplatte (5).

14. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) einteilig aus Kunststoffspritzguß hergestellt ist.

15. Hilfsbügel (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) aus einem metallischen Werkstoff hergestellt ist.

16. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) aus einem federelastischen Werkstoff hergestellt ist.

17. Hilfsbügel (1) nach einem der Ansprüche 14 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) aus einem faserverstärkten Kunststoff hergestellt ist.

18. Hilfsbügel (1) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) aus einem federelastischen Metall hergestellt ist.

19. Hilfsbügel (1) nach einem der Ansprüche 15 oder 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Hilfsbügel (1) aus einem nichtrostenden Metall hergestellt ist.

20. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Übergangs zwischen Anlagefläche (3) und Abstandhalter (9) ein Freischnitt (12) vorgesehen ist.

21. Hilfsbügel (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber der Anlagefläche (3) ein Halteabschnitt (13) angeordnet ist, der eine Haltefläche (14) bildet zur Anlage an einer Rückseite einer bereits montierten Trockenbauplatte (5).

22. Hilfsbügel (1) nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber der Führungsfläche (7) eine weitere Führungsfläche (16) ausgebildet ist."

Unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2003 haben die Anmelder auch ihre Anträge geändert und beantragen nunmehr, den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2002 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 22 nebst der Beschreibung mit geänderten Seiten 3, 3a und 8, eingegangen jeweils am 28. März 2003, zu erteilen, hilfsweise Verschiebung des anberaumten Verhandlungstermins auf einen späteren Zeitpunkt.

Daraufhin wurde der anberaumte Verhandlungstermin mit Terminsnachricht vom 7. April 2003 von Amts wegen aufgehoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstands der Patentansprüche 1 bis 22 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind (vgl Erstunterlagen Anspr 1 iVm Anspr 19 und 20, Anspr 2 bis 12, Anspr 24 iVm Beschr S 6 Abs 4, Anspr 25, Anspr 26 iVm Beschr S 6 Abs 5, Anspr 13 bis 18 sowie 21 bis 23). Auch die nachträglich formulierten nebengeordneten Patentansprüche 11 und 13, die jeweils gesonderte Ausgestaltungen eines Hilfsbügels gemäß Oberbegriff betreffen, ergeben sich aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl urspr Beschr S 6 Abs 4 und 5).

Die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes ist anzuerkennen, da in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Hilfsbügel mit sämtlichen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 sowie - alternativ dazu - mit jeweils sämtlichen Merkmalen gemäß Patentanspruch 11 oder gemäß Patentanspruch 13 beschrieben ist.

Die US 5 407 183 (1) betrifft ein gebogenes und dadurch in zwei Abschnitte mit annähernd rechteckigen Oberflächen unterteiltes Werkzeug zur Montage von Trockenwänden, wobei der erste Abschnitt in der Nähe der Biegung einen von der Oberfläche nach oben hervorstehenden Ansatz aufweist, der als Abstandhalter dient (vgl aaO Fig 1 und 2 iVm Sp 2 Z 3 bis 11). Eine Ausnehmung zwischen der Oberfläche und dem nach oben hervorstehenden Ansatz ist jedoch nicht vorhanden. Ebensowenig sind bei dem in (1) beschriebenen Montagewerkzeug eine Sollbruchstelle im Bereich des Ansatzes oder eine federelastische Halteeinrichtung (vgl Anspr 11 oder 13 der vorliegenden Anmeldung) zu erkennen und auch nicht vorgesehen.

Die DE 1 990 546 U (2) betrifft einen Abstandhalter zur Herstellung von hinterlüfteten Fassadenverkleidungen mit zwei durch einen rechtwinkligen Ansatz getrennten Anlageflächen (vgl aaO Anspr 1 iVm Fig 1), wobei dieser Abstandhalter aber nicht gebogen ist. Ein vom Ansatz abgehender Steg weist einander gegenüberliegende Erhebungen auf, deren Scheitelabstand der Fugenbreite entspricht (vgl aaO Anspr 2 iVm Fig 1 und 3). Bei dem Abstandhalter gemäß (2) sind weder Sollbruchstellen im Bereich des Stegansatzes noch federelastische Halteeinrichtungen vorhanden, sodass demgegenüber auch die Neuheit der nebengeordnet beanspruchten Hilfsbügel gegeben ist.

Der Gegenstand der Patentansprüche 1, 11 und 13 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, Hilfsmittel bereitzustellen, mit denen sich Trockenbauplatten effizienter und besser verlegen lassen (vgl OS Sp 2 Z 6 bis 8).

Gelöst wird diese Aufgabe nunmehr durch einen Hilfsbügel, der gemäß geändertem Patentanspruch 1 durch einen gegenüber der Anlage gebogenen, die Führungsfläche bildenden Führungsabschnitt sowie durch eine Ausnehmung im Übergangsbereich von der Führungsfläche zum Abstandhalter gekennzeichnet ist.

Der hervorstehende Ansatz des aus (1) bekannten Montagewerkzeugs für Trokkenplatten dient zum einen der Auflage auf die Kantenoberfläche einer bereits montierten Platte (vgl (1) Sp 1 Z 41 bis 45) und, obwohl hierauf in (1) nicht weiter eingegangen wird, zum anderen als Abstandhalter bei der Montage der nächsten Platte. Weiterhin wird die Montage der nächsten Platte durch die von der Ebene der Trockenwand etwa 15 bis 30 Grad abstehende zweite Abschnittsfläche (vgl (1) Fig 1 iVm Sp 2 Z 63 bis 65) erleichtert, insbesondere bei einer mit Zähnen ausgebildeten und damit aufgerauhten Oberfläche (vgl (1) Sp 2 Z 23 bis 28). Zum Schutz der Trockenplatten besitzt das Montagewerkzeug gemäß (1) abgerundete Ecken und Kanten (vgl (1) Sp 2 Z 33 bis 41), eine Ausnehmung im Bereich des Ansatzes bzw des Abstandhalters zur Schonung der Plattenkanten während der Montage der nächsten Platte wird dadurch jedoch nicht nahegelegt.

Geht man von der Lehre der Druckschrift (2) und damit von einem Abstandhalter aus, dessen am Steg angebrachte, einander gegenüber liegenden Erhebungen zum einen dazu dienen, den Fugenabstand festzulegen, und zum anderen nach Derhen um 90 Grad ein Herausziehen und Wiederverwenden des Werkzeugs ermöglichen (vgl (2) S 2 Abs 1 le Satz sowie S 2 Abs 2 bis S 3 Ende Abs 2), so ist darin nichts zu erkennen, was zu einem Hilfsbügel gemäß Patentansprüchen 1, 11 oder 13 der vorliegenden Anmeldung hinführen könnte. Neben der Funktion eines Abstandhalters soll das Werkzeug gemäß (2) lediglich leicht entfernbar sein. Kantenschutz wie im Fall des anmeldungsgemäßen Hilfsbügels durch dessen gebogene Ausbildung und dessen Ausnehmungen wird durch die Lehre der Druckschrift (2) dagegen nicht angestrebt.

Vielmehr verhindert gerade der am Steg angebrachte Flansch bei einer der Plattendicke entsprechenden Steglänge ein stoßfreies Einbringen der zu montierenden Platte zwischen die Anlageflächen von Schaft und Flansch. Zwar ist in der in den Figuren in (2) dargestellten Ausführungsform der oberste Teil der Anlagefläche des Werkzeugs gegenüber der Aussenfläche der zu montierenden Platte abgewinkelt und am Stegansatz sind Ausnehmungen zwischen den Erhebungen und Schaft bzw Flansch zu erkennen (vgl (2) Fig 1 und 3). Hinweise auf den Zweck dieser Ausbildungen sind der Beschreibung jedoch nicht zu entnehmen, sodass selbst die Kombination der Lehren der Druckschriften (1) und (2) nicht zum Gegenstand gemäß geltendem Patentanspruch 1 hinführen kann.

Entsprechendes gilt für einen gemäß Patentanspruch 11 oder gemäß Patentanspruch 13 ausgebildeten Hilfsbügel, da aus keiner der beiden Druckschriften auch nur ein Hinweis oder eine Anregung auf eines der jeweils kennzeichnenden Merkmale zu entnehmen ist.

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 11 und 13 erweisen sich daher als patentfähig, sodass diese Ansprüche gewährbar sind.

Das gleiche gilt bezüglich der Unteransprüche 2 bis 10, 12 sowie 14 bis 22, die bevorzugte Ausführungsformen eines Hilfsbügels gemäß den Hauptansprüchen, auf die sie rückbezogen sind, betreffen.

Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und das Patent gemäß § 49 Abs 1 PatG zu erteilen.

Kahr Jordan Klante Egerer Pü






BPatG:
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Az: 15 W (pat) 14/03


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