Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 255/01

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2003, Az.: 25 W (pat) 255/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafes, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen", versagt worden ist.

Gründe

I.

Die Bezeichnungist am 21. Februar 2000 für die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen, insbesondere Literaturlesungen; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs; Betrieb eines Varietetheaters; Produktion von Shows; Theateraufführungen; Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafes, Beherbergung von Gästen; Catering" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 27. Juli 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe erkennbar aus dem Schriftzug "Kafka". Zwar seien Namen von berühmten und bekannten Personen als solche nicht generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, doch sei vorliegend wegen des unmittelbar beschreibenden Bezugs des Namens Kafka, der Person Kafka selbst bzw des Werks Kafkas zu den beanspruchten Dienstleistungen vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft auszugehen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 biete sich Kafka als Inhaltsangabe an. Da im Rahmen von Literatur-, Show- und Varieteveranstaltungen, bei denen Kafka und sein Werk Thema sein könnten, die Gäste gleichzeitig auch bewirtet würden, sei der Schriftzug Kafka auch für die Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen lediglich ein Sachhinweis. Begegneten die angesprochenen Verkehrskreise der Marke im Zusammenhang mit "Beherbergung von Gästen", entnähmen sie daraus lediglich die Sachangabe, dass die Dienstleistungen in einem Gebäude, in dem der Schriftsteller Franz Kafka gewohnt oder genächtigt habe, erbracht würden, jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch der Hinweis der Anmelderin, dass es sich vorliegend nicht um die originalgetreue Unterschrift des Schriftstellers handele, könne die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen, da allein maßgebend sei, wie das Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise wirke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Dienstleistungsverzeichnis auf "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafes, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen" eingeschränkt hat, mit dem Antrag, insoweitden Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Juli 2001 aufzuheben.

Das in Frage stehende Zeichen genüge den geringen Anforderungen, die an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu stellen seien. In Verbindung mit Gaststätten werde der Verkehr in "Kafka" keine beschreibende Angabe sehen, sondern die Marke sei genau so schutzfähig wie die Namen anderer berühmter Künstler.

Außerdem verleihe der Schriftzug mit der grafischen Ausgestaltung dem angemeldeten Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft.

Im Übrigen zeige die vorgelegte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen gerade nicht auf das Werk oder das Leben Franz Kafkas bezögen.

An der Bildmarke "Kafka" bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, zumal es sich bei dem Zeichen nicht um die Originalunterschrift des Dichters Franz Kafka handele.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung für die nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse, insbesondere das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren bzw Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafes, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen" ist "Kafka" keine Angabe, die der Verkehr lediglich als Sachangabe auffassen würde. Ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Schriftsteller Kafka und den Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafes, Beherbergung von Gästen; Catering" oder deren Gegenstand (vgl BGH, WRP 2003, 519,520 - Winnetou) ist nicht gegeben. Wer diese Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Kafka" in Anspruch nimmt, geht nicht davon aus, dass der Name des Schriftstellers für diese Dienstleistungen wesensbestimmend sein könnte oder einen sonstigen engen Sachbezug herstellen soll. Insoweit spielt es keine Rolle, wenn in bestimmten Lokalitäten neben der Verpflegung auch Literatur- und Theater-Veranstaltungen angeboten werden, oder Schriftsteller selbst in bestimmten Gaststätten gespeist oder übernachtet haben. Ohne weitere sinntragende Wörter entnimmt der Verkehr aus der Angabe "Kafka" allein keinen Sachhinweis. Eine solche Annahme beruhte auf reiner Spekulation, zumal Gaststätten häufig nach bekannten Persönlichkeiten benannt werden und der Verkehr insoweit an bekannte Namen als Bezeichnungen für Gaststätten gewöhnt ist. Im Münchner Telefonbuch sind zB die Namen "Rossini", "Sokrates" oder "Verdi" als Gaststättenbezeichnungen aufgeführt. Die angemeldete Marke ist daher geeignet, als Betriebshinweis zu wirken.

Da die angemeldete Marke nach den obigen Ausführungen für die noch verbliebenen Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG einer Eintragung nicht entgegen.

Der Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben, als die Marke für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafes, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und dem Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen" zurückgewiesen worden ist.

Sredl Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2003
Az: 25 W (pat) 255/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/74f3be4d24ba/BPatG_Beschluss_vom_10-April-2003_Az_25-W-pat-255-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share