Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. März 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 51/14

(BGH: Beschluss v. 19.03.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/14)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 6. September 2013 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 beantragte ein vom Kläger beauftragter Rechtsanwalt die Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Frist zur Antragsbegründung um fünf Wochen zu verlängern. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 teilte er die Niederlegung des Mandats mit. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 beantragte der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsbegründungsfrist. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 11. Oktober 2014 erfolgte. Die Frist ist damit am 11. Dezember 2014 abgelaufen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Daran fehlt es hier.

Der Kläger trägt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, dieser beruhe auf dem Gedanken, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter einen Fristverlängerungsantrag gestellt hatte. Dies vermag einen Wiedereinsetzungsgrund jedoch nicht zu begründen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht verlängerbar (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO), worauf der Kläger hingewiesen wurde. Aus welchen Gründen diese Frist versäumt wurde und warum dieses Fristversäumnis unverschuldet war, hat der Kläger nicht dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanzen:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.2014 - AGH 2/14 II -






BGH:
Beschluss v. 19.03.2015
Az: AnwZ (Brfg) 51/14


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