Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. März 1998
Aktenzeichen: 4 O 479/97

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 16.03.1998, Az.: 4 O 479/97)

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3 dieser und zu 1/3 dem Antragsgegner zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1. und 3. hat die Antragstellerin, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. hat dieser selbst zu tragen.

Gründe

Nachdem die Parteien das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu befinden.

Ohne die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung wäre die beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner zu erlassen gewesen, da die Anmeldung der Marke "TRICOM" für die Dienstleistung "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" die Gefahr der Benutzung für diese Dienstleistung und damit die Gefahr der Verwechslung mit der Verfügungsmarke "TRICON" begründete (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Der Antragsgegner zu 2. hat daher - anteilig - die Kosten des Verfahrens zu tragen, nicht jedoch die Antragsgegner zu 1. und 3., da diese die Unterlassungserklärungen so rechtzeitig abgegeben haben, dass die Antragstellerin keine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hatte (§ 93 ZPO).

Nach ständiger, auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Rechtsprechung besteht eine solche Veranlassung grundsätzlich erst nach fruchtloser Abmahnung des Verletzers. Ein Ausnahmefall, in dem die Abmahnung entbehrlich gewesen wäre, liegt nicht vor, und die Antragstellerin hat demgemäß die Antragsgegner mit dem ihnen am 13. Dezember 1997 zugegangenen Schreiben auch abgemahnt. Jedoch war die in diesem Schreiben gesetzte Frist bis zum 19. Dezember 1997 nach den Umständen des Falles so kurz bemessen, dass sich die Antragstellerin auf die in dem Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 1997 für die Antragsgegner erbetene Fristverlängerung hätte einlassen müssen. Dabei kann offenbleiben, ob sie der erbetenen Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 1997 hätte zustimmen müssen, denn die Antragsgegner zu 1. und 3. durften jedenfalls die Zehn-Tages-Frist in Anspruch nehmen, innerhalb derer sie die Unterlassungserklärungen vom 22. und 23. Dezember 1997 abgegeben haben.

Die Länge der Frist, die der Unterlassungsgläubiger dem Schuldner einräumen muss, will er im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kostenlast vermeiden, lässt sich nicht schematisch bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Regelfall mag von einer Wochenfrist ausgegangen werden können, jedoch kann die Frist durchaus auch wesentlich kürzer und gegebenenfalls nach Stunden bemessen werden, wenn dem Gläubiger besondere Nachteile drohen oder ihm aus anderen Gründen ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und von dem Schuldner eine sofortige Reaktion erwartet werden muß. Andererseits kann die Frist auch länger zu bemessen sein, wenn die Interessenlage der Parteien dies rechtfertigt (vgl. Kreft, in: Großkommentar UWG, vor § 13 C Rdnr. 25 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtl. Ansprüche, 7. Aufl.; Kap. 41 Rdnr. 16 f.).

Die Unterwerfung unter eine markenrechtliche Abmahnung, mit der der Schuldner sich verpflichtet, die Benutzung eines eigenen Kennzeichens auf Dauer zu unterlassen, hat für den Schuldner gravierende wirtschaftliche Konsequenzen, die er auch dann tragen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen ist, etwa weil eine Verwechslungsgefahr tatsächlich nicht bestanden hat oder die ältere Marke mangels rechtserhaltender Benutzung oder aus anderen Gründen löschungsreif war. Daher ist dem Schuldner in der Regel ausreichend Gelegenheit zu geben, die Ansprüche des Gläubigers sorgfältig zu prüfen, bevor er sich ihnen unterwirft, insbesondere anwaltlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls erforderliche Ermittlungen anzustellen. Das gilt auch für den Streitfall, und es kommt hinzu, dass die beanstandete Marke erst am 10. November 1997 veröffentlicht worden war und die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag lediglich einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machte. Ein konkreter Nachteil drohte ihr daher nicht, wenn sie der mit dem Erhalt der Unterlagen am 16. Dezember 1997 begründeten Bitte des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegner um Fristverlängerung entsprach. Namentlich bestand auch nicht die Gefahr eines Verlustes des Verfügungsgrundes für das beabsichtigte Verfügungsverfahren, solange die Antragstellerin sich nicht auf eine Verschleppung der Erörterung einließ. Bei einer Fristerstreckung auf insgesamt weniger als zwei Wochen konnte hiervon jedoch keine Rede sein. Die Antragsgegner konnten daher eine angemessene Prüfungsfrist bis zum Termin der von den Antragsgegnern zu 1. und 3. abgegebenen Unterlassungserklärungen in Anspruch nehmen.

Hingegen kam die erst am 18. Januar 1998 abgegebene Erklärung des Antragsgegners zu 2. zu spät. Auf eine Frist von mehr als einem Monat brauchte sich die Antragstellerin keinesfalls einzulassen. Auch eine Urlaubsabwesenheit des Antragsgegners zu 2. kann die verspätete Erklärung nicht rechtfertigen. Wer am Geschäftsleben teilnimmt, muss dafür Sorge tragen, dass er innerhalb angemessener Frist erreichbar ist, wenn die Umstände dies erfordern.

Düsseldorf, den 16. März 1998

Landgericht, 4. Zivilkammer

A Dr. B C

Vors. Richter am LG Richter am LG Richter






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.03.1998
Az: 4 O 479/97


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