Amtsgericht Köln:
Urteil vom 14. März 2007
Aktenzeichen: 119 C 624/05

(AG Köln: Urteil v. 14.03.2007, Az.: 119 C 624/05)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes des DRV Deutscher Rechtbeistandsverein der Mitglieder in Rechtsanwaltskammern e. V. vom 09.05.2005 in Gestalt des am 15.10.2005 zugestellten Beschlusses der Mitgliederversammlung des vorgenannten Vereins vom 11.10.2005 unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus dem beklagten Verein.

Der Kläger ist verkammerter Rechtsbeistand und Vorstandsmitglied des "Bundesverbandes Deutscher Rechtsbeistände e.V." (im folgenden BDR). Bis zu seinem Vereinsausschluss, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, war er gleichzeitig Mitglied des "DRV Deutscher Rechtsbeistandsverein der Mitglieder in Rechtsanwaltskammern e.V." (im folgenden DRV).

Beklagter ist der letztgenannte Verein.

Dieser Verein wurde im Jahre 1990 durch Abspaltung vom BDR gegründet. Mehrere Mitglieder, die dem neugegründeten Verein beitraten, behielten gleichzeitig ihre Mitgliedschaft beim BDR. Diese Doppelmitgliedschaft wurde von keinem der beiden Vereine beanstandet.

§ 3 Abs. 1 der Satzung des DRV bestimmt: "Der Gegenstand des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von Personen, die gemäß § 209 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind."

§ 2 Abs. 1 der Satzung des BDR bestimmt: "Der Verband wahrt die Berufsinteressen der Rechtsbeistandschaft und Erlaubnisträger nach dem Rechtsberatungsgesetz." Bezüglich des weiteren Inhalts der Satzungen von DRV und BDR wird auf die Blätter 34 bis 54 der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 13.04.2005 wandte sich der Präsident des BDR in einem Rundschreiben an alle verkammerten Rechtsbeistände. Darin unterrichtete er die Adressaten, dass der Vorstand des BDR beschlossen hat, in seinem Verband eine "Ständige Deputation der Mitglieder von Rechtsanwaltskammern" einzurichten. Die Adressaten wurden in dem Schreiben gebeten, Mitglieder des BDR zu werden.

Am 09.05.2005 beschloss der Gesamtvorstand des DRV, den Kläger aus dem DRV auszuschließen, da der Kläger als Vorstandsmitglied des BDR zur Unterstützung von dessen Verbandspolitik verpflichtet sei.

Mit Schreiben vom 08.06.2005 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des DRV bei dessen Vorstand ein.

Mit Schreiben vom 04.08.2005 begründete der DRV den Vereinsausschluss mit der Verletzung von Vereinstreuepflichten durch den Kläger.

Der Kläger wies am 17.08.2005 die erhobenen Vorwürfe schriftlich zurück.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.10.2005 wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Vereinsausschluss zurückgewiesen.

Der Kläger behauptet, es bestehe keine Vereinbarung zwischen dem BDR und dem DRV, die die Vertretung verkammerter Rechtsbeistände alleine dem DRV überlasse; eine Konkurrenzneutralität könne sich auch nicht konkludent aus den Satzungen der beiden Vereine ergeben.

Auch die verkammerten Rechtsbeistände seien während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Erlaubnisträger nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und könnten damit Mitglieder im BDR sein.

Der Kläger behauptet weiterhin, seit der Einrichtung von verkammerten Rechtsbeiständen im Jahr 1981 bestehe im BDR ein "Arbeitskreis verkammerter Rechtsbeistände", der nun als "Ständige Deputation der Mitglieder von Rechtsanwaltskammern" einen neuen Namen bekommen sollte.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes des DRV Deutscher Rechtsbeistandsverein der Mitglieder in Rechtsanwaltskammern e.V. vom 09.05.2005 in Gestalt des am 15.10.2005 zugestellten Beschlusses der Mitgliederversammlung des vorgenannten Vereins vom 11.10.2005 unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Vorstandstätigkeit des Klägers für den BDR stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der Satzung des Beklagten dar, nachdem der BDR durch Begründung einer "Ständigen Deputation verkammerter Rechtsbeistände" gezielt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten tätig geworden sei.

Der Beklagte behauptet, durch die klare Abgrenzung der satzungsmäßigen Aufgabenbereiche von DRV und BDR werde mit wechselseitiger Wirkung deren Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsneutralität für alle Mitglieder verbindlich festgeschrieben.

Der Beklagte behauptet weiterhin, bei verkammerten Rechtsbeiständen und solchen Rechtsbeiständen, die (nur) Erlaubnisträger nach Art. 1 § 1 RBerG sind, handele es sich um zwei verschiedene Berufe, eine Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände durch den BDR scheide bereits nach dessen Satzung aus.

Der Beklagte behauptet, der Arbeitskreis der verkammerten Rechtsbeistände im BDR sei nach Gründung des DRV dadurch geschlossen worden, dass die Mitglieder des Arbeitskreises dem neu gegründeten DRV beitraten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.04.2006 (Bl. 80 der Akte).

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2006 (Bl. 96-103 der Akte) und auf das Sitzungsprotokoll des ersuchten Amtsgerichts Straubing vom 26.10.2006 (Bl. 113-115 der Akte) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat gemäß § 256 I ZPO ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung, denn dem Recht des Klägers, seine satzungsgemäßen Rechte und Pflichten im DRV auszuüben, droht eine gegenwärtige Gefahr dadurch, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.

Die Klage ist auch begründet.

Der Vereinsausschluss des Klägers ist grob unbillig und damit rechtswidrig (zu den Prüfungsrichtlinien für die Rechtmäßigkeit eines Vereinsausschlusses vgl. BGH Z 87, 377 ff; BGH NJW 97, 3368 mit Anmerkg. K. Schmidt, JuS 98, 266).

Der Kläger hat keine Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs. 1, lit. d), bb) der Satzung des DRV begangen.

Die Vorstandstätigkeit des Klägers für den BDR, der im Jahr 2005 die Begründung einer "Ständigen Deputation verkammerter Rechtsbeistände" beschloss, stellt für die erkennende Abteilung keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der Satzung des beklagten Vereins dar.

Die behauptete Vereinbarung der Konkurrenzneutralität zwischen beiden Vereinen, die eine Pflichtverletzung seitens des Klägers begründen könnte, steht nicht zu hinreichender Überzeugung des Gerichts fest.

Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Vereinen besteht jedenfalls nicht.

Auch eine entsprechende Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Präsidenten der Vereine steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend fest.

Der Zeuge I., der seit 1997 Präsident des BDR ist, und bis zu seinem Ausschluss ebenfalls Mitglied des DRV war, hat ausgesagt, dass es eine Vereinbarung über die Überlassung der Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände an den DRV nicht gab. Bei dieser Aussage bezog sich der Zeuge auch auf die ihm vorliegenden Unterlagen.

Der Zeuge N., der Mitglied in beiden Vereinen ist, zum Zeitpunkt der Aussage aber beide Mitgliedschaften bereits gekündigt hatte, konnte sich nicht daran erinnern, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vereinen bestand. Nach seinem Dafürhalten habe es aber keine förmliche Vereinbarung gegeben.

Der Zeuge U., der aus gesundheitlichen Gründen vor dem Amtsgericht Straubing ausgesagt hat, war zur Zeit der Gründung des DRV Präsident des BDR. Nach seiner Aussage gab es zwischen den Präsidenten der Vereine keine Absprachen dahingehend, dass die verkammerten Rechtsbeistände ausschließlich vom DRV vertreten werden sollen.

Keiner der drei Zeugen konnte somit die Behauptung des Beklagten bestätigen.

Es steht nach Auffassung des Gerichts vielmehr fest, dass sich der BDR auch nach Gründung des DRV neben den nichtverkammerten Rechtsbeiständen auch weiterhin um die verkammerten Rechtsbeistände kümmern durfte. Dabei stützt sich das Gericht vor allem auf die Aussagen der Zeugen I. und N..

Der Zeuge N. hat ausgesagt, dass es bei der Gründung des DRV zwar das Ziel gewesen sei, die Interessen der verkammerten Rechtsbeistände alleine zu vertreten, es aber nicht möglich war, dem BDR die weitere Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände zu untersagen. Nach seiner Aussage sollte auch kein Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Vereinen bestehen.

Der Zeuge U. hat ausgesagt, dass es das Gesamtziel des BDR gewesen sei, die Rechtsbeistände zu verkammern und es auch nach Gründung des DRV keine Aufteilung dahingehend gegeben habe, dass Kammerrechtsbeistände nur im DRV und nichtverkammerte Rechtsbeistände im BDR organisiert wären.

Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass es im BDR vor der Gründung des DRV einen Arbeitskreis der verkammerten Rechtsbeistände gab. Nach der Gründung des DRV sei dieser Arbeitskreis aufgelöst worden und dessen Arbeit auf den Vorstand übertragen worden. Nach Aussage des Zeugen I. sei die Vertretung der Interessen der verkammerten Rechtsbeistände durch den BDR auch nach Auflösung dieses Arbeitskreises fortgesetzt worden. So habe es unter anderem eine Akademie für Aus- und Fortbildung gegeben.

Auch der Zeuge N. hat die Existenz des Arbeitskreises beim BDR bestätigt. Der Zeuge konnte sich aber nicht mehr genau daran erinnern, wann und wie lange dieser Arbeitskreis existierte. Nach der Erinnerung des Zeugen war der Arbeitskreis nach Gründung des DRV nicht mehr aktiv, und der BDR habe sich seit der Gründung des DRV bis zum Ausscheiden des Zeugen I. aus dem Vorstand des DRV nicht mehr um die Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände gekümmert.

Nach Ansicht des Gerichts spricht dies aber nicht dafür, dass der BDR auf die Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände verzichtet hat, vielmehr ergab sich aus der besonderen Situation, nämlich der Tatsache, dass der Präsident des BDR, der Zeuge I., gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des DRV war, und in dieser Position entscheidungstragend an der Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände mitwirken konnte, auch die Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände durch den BDR.

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft.

Keiner der drei Zeugen hat ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtstreits. Dies gilt auch für den Zeugen I. in seiner Eigenschaft als Präsident des BDR. Der BDR hat keine Bedenken gegen eine Mitgliedschaft seiner eigenen Mitglieder auch im DRV.

Aus der Sicht des BDR spielt es somit keine Rolle, ob sein Vereinsmitglied daneben auch noch Mitglied im DRV ist oder nicht. Der Ausschluss des Klägers aus dem DRV, der das Verhältnis des Klägers zum BDR nicht betrifft, kann daher auch die Interessen des BDR und damit des Zeugen I. nicht berühren.

Die Aussagen sind plausibel und in sich widerspruchsfrei. Sie enthalten auch keine einseitige Be- oder Entlastungstendenz. Die Zeugenaussagen stimmen inhaltlich überein.

Der Ansicht des Beklagten, die Konkurrenzneutralität der Vereine ergebe sich bereits aus den Satzungen, wobei die Vertretung der verkammerten Rechtsbeistände nach der Satzung des BDR ausscheide, vermag das Gericht nicht zu folgen. Das Argument des Beklagten, bei verkammerten Rechtsbeiständen und solchen Rechtsbeiständen, die Erlaubnisträger nach Art. 1 § 1 RBerG sind, handele es sich um zwei verschiedene Berufe, wobei die verkammerten Rechtsbeistände den Rechtsanwälten berufsrechtlich gleichgestellt seien, und keine gemeinsamen beruflichen Interessen mit den nichtverkammerten Rechtsbeiständen hätten, überzeugt das Gericht nicht.

Das Gericht teilt insoweit vielmehr die Ansicht des Präsidenten des Landgerichts Bonn, der am 24.7.2006 in einer Stellungnahme (Bl. 119 der Akte) ausgeführt hat, dass die verkammerten Rechtsbeistände zwar anderen berufsrechtlichen Ordnungen und anderen Aufsichtsbehörden unterstehen, als die Teilerlaubnisinhaber, sie jedoch wie diese als "Rechtsberater" angesehen werden, und ihnen auch eine Erlaubnis nach dem RBerG erteilt worden ist, die nicht bei Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt.

Da auch die verkammerten Rechtsbeistände Erlaubnisinhaber nach dem RBerG sind, werden auch sie von der Satzung des BDR umfasst und daher vom BDR vertreten. Die Interessenvertretung der verkammerten Rechtsbeistände stellt somit entgegen der Ansicht des Beklagten keine nachträgliche Erweiterung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs des BDR dar.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, S. 1, 708 Nr. 11, Alt 2, 711 ZPO.

Streitwert: 4000 Euro






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