Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2009
Aktenzeichen: 33 W (pat) 131/07

(BPatG: Beschluss v. 17.11.2009, Az.: 33 W (pat) 131/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die am 20. November 2003 erfolgte Eintragung der Marke 303 34 769 FINANZARCHITEKT eingetragen für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 41, 42, u. a.

Klasse 36: Finanzwesen; finanzielle Beratung; Versicherungsberatung; Clearing (Verrechnungsverkehr); Finanzanalysen; finanzielle Planung von Vermögen und Einkommen; Erstellen von finanziellen Konzepten; finanzielle Konzeptberatung; Vermögensaufbau durch Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, Vermittlung von Versicherungsprodukten; Erteilung von Finanzauskünften; Finanzierungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Aktien, Bankprodukten, Bausparprodukten, Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung; Geldgeschäfteist ein Antrag auf teilweise Löschung nach §§ 54 Abs. 1, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG für die o. g. Dienstleistungen gestellt worden.

Dem ihm am 2. September 2005 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber am 11. Oktober 2005 widersprochen.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts angeordnet, dass die Eintragung der angegriffenen Marke im Umfang der oben aufgeführten Dienstleistungen gelöscht wird. Nach Auffassung der Markenabteilung ist die angegriffene Marke für die streitgegenständlichen Dienstleistungen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, wobei das Eintragungshindernis auch heute noch fortbestehe. Das Markenwort "FINANZARCHITEKT" sei eine gebräuchliche Metapher für einen unabhängig agierenden Finanzplaner, -berater bzw. -makler, der unter Berücksichtigung der verschiedenen Produkte der Finanzbranche individuell auf die Vermögensund Einkommenssituation des Kunden zugeschnittene Finanzlösungen entwickele und dabei, vergleichbar einem Architekten, auch die hierfür eingeschalteten Leistungsbzw. Produktanbieter koordiniere. Die angegriffene Marke bezeichne damit die Art des Leistungserbringers. Bereits 1992 sei das Markenwort als Begriff für maßgeschneiderte Finanzlösungen oder -in einem allgemeineren Sinne -eines Finanzfachmanns für komplexe Konzeptionen und Transaktionen verwendet worden. Dies werde durch verschiedene Literaturund Internetfundstellen belegt. Entgegen der Auffassung des Markeninhabers könne dabei keine beachtliche Mehrdeutigkeit festgestellt werden. Insbesondere verfüge das Markenwort über einen aussagekräftigen Kern. Unerheblich sei auch, dass es sich bei einem Finanzarchitekten nicht um ein fest gefügtes, offizielles Berufsbild handele. Mögliche Überschneidungen mit Bezeichnungen wie Finanzplaner, Finanzberater, Finanzmakler usw. änderten nichts am beschreibenden Bedeutungsgehalt. Auch die (im Übrigen unzutreffende) Annahme des Markeninhabers, die Marke sei eine völlig neue Wortkreation, rechtfertige keine andere Beurteilung, zumal der Verkehr an ständig neue Begriffe aus der Werbung gewöhnt sei, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Zur Begründung führt er aus, dass die angegriffene Marke die von der Rechtsprechung an die Unterscheidungskraft gestellten geringen Anforderungen erfülle. Der Begriff "Finanzarchitekt" sei nicht allgemein gebräuchlich und werde vom Verkehr in Verbindung mit "Finanzwaren" nicht verstanden. Vielmehr handele es sich um eine eigene Wortkreation des Markeninhabers aus den nicht zusammen passenden Bereichen der Finanzwelt und der Architekten. Sie verfüge über einen fantasievollen Überschuss, der insbesondere aus dieser Kombination entstehe. Zudem weise die angegriffene Marke für die fraglichen Dienstleistungen keine eindeutig beschreibende Aussage auf. Nach der Lebenserfahrung werde der inländische Verkehr die Marke nicht ausschließlich im Sinne eines Finanzfachmanns, also etwa eines Finanzplaners oder -beraters verstehen, da sie mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Sie könne einen Architekten bezeichnen, der auch Finanzen bearbeite, eine Person aus dem Finanzwesen, die Architektur studiert habe, einen reichen Architekten, einen Architekten für Reiche oder einen Architekten für Menschen, die auf ihre Finanzen achten müssten, ebenso Künstler, Schriftstücke, Finanzgegenstände und Architekturgegenstände. Es gebe noch eine Vielzahl weiterer Bedeutungsmöglichkeiten, weil die beiden Begriffe inhaltlich nicht zueinander passten. Es sei keineswegs erkennbar, welcher Bedeutungsinhalt hinter diesem "Kunstprodukt" stecke.

Die Behauptung, das Wort "Finanzarchitekt" sei eine gebräuchliche Metapher für einen unabhängigen Finanzplaner, sei schon vom Ansatz her falsch. Bereits die aufgeführten Verwendungen am Markt seien so wechselnd und hätten so wenig mit den der Wortmarke zugedachten Eigenschaften zu tun, dass es nicht ausreichen könne, nur die Gebräuchlichkeit festzustellen. Tatsächlich gebe es im englischen Sprachraum für den Finanzexperten die Bezeichnung "financial taylor", jedoch nicht den "financial architect" oder "Finanzarchitekten". Auch der Umstand, dass beide Bestandteile der angegriffenen Wortkombination seit langem bekannt seien, ändere nichts daran, dass die angegriffene Marke selbst nicht seit langer Zeit bestehe.

Zudem habe sich die angegriffene Marke bereits im Verkehr durchgesetzt. Dazu verweist der Markeninhaber auf verschiedene Trefferseiten der Suchmaschinen Google und msn aus den Jahren 2004 und 2007. Sie zeigten, dass die Marke mit der Geschäftstätigkeit des Markeninhabers eng verbunden sei. Zu Beginn der markenrechtlichen Auseinandersetzung habe es im Internet weitestgehend nur Einträge zugunsten des Markeninhabers gegeben. Durch das Verfahren sei der Angriff auf die Marke erhöht worden, wobei immer mehr Drittbenutzer im Internet eine Angriffsmöglichkeit gefunden hätten. Dies könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist die angefochtene Entscheidung der Markenabteilung über die Teillöschung der angegriffenen Marke zu Recht ergangen. Das Wort "Finanzarchitekt" sei, wie das Patentamt festgestellt habe, eine gebräuchliche Metapher für einen unabhängig agierenden Finanzplaner, -berater oder -makler, der unter Berücksichtigung der verschiedensten Produkte der Finanzbranche individuell auf die Vermögensund Einkommenssituation des Kunden zugeschnittene Finanzlösungen entwickele und dabei, vergleichbar einem Architekten, auch die hierfür eingeschalteten Leistungsund Produktanbieter (Banken, Versicherungen, Steuerberater, Anwälte usw.) koordiniere. Damit erschöpfe sich die Marke für die gelöschten Dienstleistungen in einem beschreibenden Begriffsinhalt. Dies habe das Patentamt zu Recht unter Berufung auf entsprechende Quellen entschieden.

Selbst ohne entsprechende Belege sei keine andere Beurteilung möglich. Die angegriffene Marke kombiniere zwei bekannte Wörter der deutschen Sprache. Der Begriffsgehalt von "Finanz" und "Architekt" sei praktisch der ganzen Bevölkerung bekannt. Daher sei es für die Bevölkerung auch nicht schwierig, beide Wörter begrifflich miteinander zu verbinden. Dies zeigten auch vergleichbare Wortkombinationen wie "Softwarearchitekt", "Rechnerarchitektur", "Lebensmittelarchitekt", "Genarchitekt", oder "Wirtschaftsarchitekt". Auch Begriffe wie "Bankenarchitekt", "Lebensarchitekt" oder "Friedensarchitekt" würden (belegbar) verwendet. Es sei für den Verkehr daher ohne weiteres möglich, bei einer entsprechenden Wortkombination, die am Ende das Wort "Architekt" aufweise, einen begrifflichen Inhalt zu finden. Hingegen seien die vom Markeninhaber für möglich gehaltenen Interpretationen nicht nachvollziehbar. Selbst im gegenteiligen Falle wären die von ihm dargestellten Bedeutungsmöglichkeiten beschreibender Natur und nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 -Doublemint nicht zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet. Abgesehen davon könne eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit auch nicht die Unterscheidungskraft begründen, zumal eine Bezeichnung wie "Finanzarchitekt" gerade erreichen solle, dass sich zahlreiche Verbraucher angesprochen fühlten und ihr persönliches Finanzproblem als von dieser Person lösbar ansähen. Eine gewisse Unschärfe sei daher geradezu gewollt. Auch komme es bei der Frage der Unterscheidungskraft nicht auf die angebliche Neuheit der angegriffenen Wortkombination an.

Soweit der Markeninhaber behaupte, dass sich die angegriffene Marke nach ihrer Eintragung im Verkehr durchgesetzt habe, entspreche dies nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 MarkenG, der eine Verkehrsdurchsetzung spätestens zum Eintragungszeitpunkt verlange. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass eine zwischenzeitlich eingetretene Verkehrsdurchsetzung ausreiche, sei diese nicht nachgewiesen. Die bloße Vorlage von Auszügen aus Internet-Suchmaschinen genüge hierfür nicht. Unerheblich für die Frage der Verkehrsdurchsetzung sei es auch, ob die Angriffe auf die Marke infolge des laufenden Verfahrens erhöht worden seien. Selbst wenn dies der Fall sei, könne die Marke deswegen nicht als fiktiv verkehrsdurchgesetzt angesehen werden.

Mit Bescheid vom 28. August 2009 hat der Senat den Beteiligten das Ergebnis seiner Recherche übermittelt und ihnen seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenabteilung nach § 50 Abs. 1 MarkenG die teilweise Löschung der Marke für die vom Löschungsantrag erfassten Dienstleistungen angeordnet, weil die Marke insoweit entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist.

1. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich in Bezug auf die von der angefochtenen Teillöschungsanordnung erfassten finanzbezogenen Dienstleistungen um eine bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und auch heute noch (von Haus aus) für die Mitbewerber freizuhaltende beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der im Übrigen jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Wort "FINANZARCHITEKT" bezeichnet einen Finanzberater und (kumulativ wie auch alternativ) einen Finanzplaner. Dies wird durch den Inhalt der bereits im Verfahren vor der Markenabteilung in das Verfahren eingeführten Belege, ebenso wie durch das Ergebnis der Senatsrecherche belegt. So finden sich bereits für die Zeit vor der Eintragung der angegriffenen Marke am 20. November 2003 entsprechend datierte Belege, aus denen eine Verwendung des Markenworts "Finanzarchitekt", ebenso wie des verwandten Begriffs "Finanzarchitektur", im o. g. beschreibenden Sinn ersichtlich ist, etwa:

www.sineus.de/meldungen/main19.htm:

"29. Januar 2002 ... Der Finanzplaner als Finanzarchitekt des Kunden ...";

www.welt.de/printwelt/...:

"Kleine Schritte für den IWF 23. April 1999, 00:00 Uhr Kommentar von Inga Michler Es ist ruhig geworden unter den Finanzarchitekten dieser Welt. Wenn die Finanzminister und Notenbankchefs der größten Industrieländer am Wochenende zur Frühjahrstagung des Internationalen Währungsfonds ...";

www.uniheidelberg.de/uni/aktu/9905cart.htm:

"Heidelberger Universitätsreden: "Reform der internationalen Finanzarchitektur -Wunschtraum oder Wirklichkeit€" Vortrag von Dr. Ulrich Cartellieri, Mitglied des Aufsichtsrates der Deutschen Bank AG -Donnerstag, 27. Mai 1999, 18:15, ...";

www.intangibleassets.de/ARTICLES/interview_ia_daum_d.pdf:

"18.02.2002/SAP INFO Interview mit Jürgen H. Daum:

... Zusammen mit seinen Kollegen betreibt er seit 2003 das sogenannte SAP Finance Best Practice Network. Es dient als Plattform für die CFOs europäischer SAP-Kunden und für ihre Finanzarchitekten ...";

www.diplom.de/Diplomarbeit-16730/...:

Der Internationale Währungsfonds (IWF) -Robert Huber ... Diplomarbeit; Abgabe Oktober 2002 ...: ... Zusammenfassung: Diese Arbeit stellt die Debatte um eine Reform des Internationalen Währungsfonds und der internationalen Finanzarchitektur auf dem derzeitigen Stand dar. ...";

www.wiwo.de/unternehmermaerkte/bankenversteinerterwald-318308/:

(Artikel-Datum: 26.04.2003) "... Deutsche Finanzarchitekten beharren dagegen auf der Dreiteilung von Privatbanken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften ...";

www.handelsblatt.com/unternehmen/...:

(Artikeldatum: 09.10.2003) "... Mezzanine bezeichnet in der Sprache der Finanzarchitekten ein Zwischengeschoss und steht ...";

www.welt.de//printwams/...:

"Fondsingenieure schrauben jetzt privat Von Karl-Heinz Möller 12. Oktober 2003, 00:00 Uhr ... Für Investoren, die über mindestens fünf Millionen Euro flüssiges Kapital verfügen, bauen Finanzarchitekten das Passende zusammen. Financial Engeneering ...";

www.all4finance.de/index.php; ...:

"Banker sind Finanzarchitekten ... Quelle: Bankmagazin Ausgabe Nr.: 2003-12 ...".

Darüber hinaus wurde das Wort "Finanzarchitekt" (ebenfalls vor der Eintragung der angegriffenen Marke) auch im deutschsprachigen Ausland beschreibend verwendet, was aus den Erscheinungsdaten oder aus der Nennung der seit 2002 abgelösten Währung "Schilling" folgender Belege hervorgeht:

www.hnet.org/reviews/...:

(Buchbesprechung:) "Wolfgang Fritz: Der Kopf des Asiaten Breitner: Politik und Ökonomie im Roten Wien: Hugo Breitner Leben und Werk. Wien: Löcker Verlag, 2000 ..." (Auszug aus der Buchbesprechung: "... Sein Name ist in hohem Maß mit den Reformbemühungen der Wiener Sozialdemokratie der Ersten Republik verbunden, er gilt als der Finanzarchitekt des "Roten Wien". Für die einen war er der Planer einer Finanzstrategie, die ...";

www.rbwt.at/wohnservice:

"BAUEN UND KAUFEN Wer monatlich mehrere tausend Schilling für die Miete aufwendet, ... Der Raiffeisenberater -Ihr Finanzarchitekt: Wir beraten Sie umfassend ...".

Die beiden letztgenannten Belege zeigen zum einen eine geografisch weite Verbreitung über Deutschland hinaus, auf die es markenrechtlich eigentlich nicht ankommt, die aber -als Ergänzung inländischer Belege -durchaus Rückschlüsse auf ein breites Verständnis auch im Inland zulässt. Zum anderen werden deutschen Kunden bekanntlich auch in bzw. aus Österreich, der Schweiz und Liechtenstein Finanzdienstleistungen angeboten, so dass Verwendungen in diesen Staaten durchaus von Interesse sind.

Der oben zitierte Teil des Rechercheergebnis zeigt insgesamt, dass es sich bei der angegriffenen Marke nicht um ein "Kunstprodukt" mit unbestimmten Bedeutungsgehalt handelt, sondern um einen zum Zeitpunkt der Eintragung längst in die deutsche Sprache übernommenen beschreibenden Begriff für einen Finanzplaner und -berater. Mit dem Wort "Finanzarchitekt" werden die streitgegenständlichen Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass sie von einem (irgendeinem) Finanzarchitekten erbracht werden und Bestandteil einer wie auch immer gearteten Finanzarchitektur sind oder werden sollen. Sie stellt damit eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Außerdem ist die angegriffene Marke nicht geeignet, finanzbezogene Dienstleistungen eines Anbieters von denjenigen eines anderen Anbieters nach ihrer Herkunft aus einem ganz bestimmten Betrieb zu bezeichnen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Eine begriffliche Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit, die das Begriffsverständnis erschwert oder gar unmöglich macht, besteht dabei offensichtlich nicht, andernfalls wäre die Verwendung in den oben zitierten Beispielen nicht erklärbar. Im Übrigen ist es unerheblich, ob das Wort "Finanzarchitekt" keinen völlig eindeutigen, feststehenden Bedeutungsgehalt aufweist und z. B. sowohl einen Finanzarchitekten bezeichnet, der Kunden bei der Vermögensanlage berät, wie auch einen solchen, der für das öffentliche Finanzwesen verantwortlich ist. Denn zum einen wird der Verkehr zumeist aus dem konkreten Zusammenhang, in dem ihm das Markenwort als Kennzeichnung einer bestimmten Finanzdienstleistung begegnet, unschwer erkennen, welcher konkrete Bedeutungsgehalt gemeint ist, so dass insoweit bereits keine Mehrdeutigkeit vorliegt. Zum anderen reicht es für die Annahme eines Schutzhindernisses aus, wenn ein Wortzeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 -Doublemint).

Auch zum heutigen Zeitpunkt (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist das Wort "Finanzarchitekt" nach wie vor eine rein beschreibende und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähige Angabe. Neben den oben zitierten Belegen aus bzw. für die Zeit vor der Eintragung der angegriffenen Marke hat der Senat den Beteiligten noch weitere 18 aktuelle beschreibende Verwendungen des Worts "Finanzarchitekt" und fünf aktuelle beschreibende Verwendungen des Begriffs "Finanzarchitektur" übersandt. Hinzu kommen vier aktuelle beschreibende Verwendungen des Worts "Finanzarchitekt" in österreichischen, schweizerischen und liechtensteinischen Internet-Verwendungen. Auf den Inhalt dieser Anlagen wird verwiesen. Abgesehen davon entspricht es der Lebenserfahrung, dass Sachbegriffe, die sich einmal in der deutschen Sprache etabliert haben, nicht innerhalb einer kurzen Zeit von sechs Jahren wieder aus ihr verschwinden.

Die angegriffene Marke ist daher zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und auch heute noch (von Haus aus) nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

2. Die o. g. Schutzhindernisse sind nicht durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden. Weder für den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke noch zum jetzigen Zeitpunkt ist nachgewiesen, dass sie sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der streitgegenständlichen Finanzdienstleistungen aus dem Betrieb des Markeninhabers durchgesetzt hat.

Zum Beleg für die angebliche Verkehrsdurchsetzung hat der Markeninhaber mit Schriftsatz vom 5. November 2007 die Kopie einer Trefferseite der Suchmaschine Google (Ergebnisse 1 -10 von ungefähr 309 für "Finanzarchitekt" Ausdruckdatum: 16.11.2007) und mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 mehrere Trefferseiten der Suchmaschinen msn und Google (Netscape.de -"Suche mit Google") vorgelegt (msn: Ergebnisse 1 - 40 von 40 für "Finanzarchitekt", Ausdruckdatum: 28.07.2004; Google: Ergebnisse 1 -40 für "Finanzarchitekt", Ausdruckdatum: 28.07.2004). Solche Trefferlisten aus Internetsuchmaschinen sind für sich genommen nicht geeignet, auch nur eine Anfangsglaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung darzutun. Hierfür wären vielmehr Angaben oder Belege geeignet, wie etwa Werbematerial (mit Angabe der Auflagenzahl), Umsatzzahlen oder Werbeaufwendungen, Bescheinigungen einschlägiger Fachverbände o. ä. (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdn. 432), wobei der einer Anfangsglaubhaftmachung folgende eigentliche Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bei Dienstleistungen, die sich -wie hier -auch an breite Endverbraucherkreise wenden, letztlich zumeist mittels einer demoskopischen Endverbraucherbefragung geführt wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 433).

Die vorgelegten Internet-Trefferlistenausdrucke sind dagegen völlig unzureichend und rechtfertigen insbesondere keine weitere Klärung der Verkehrsdurchsetzung, zumal der Senat in seinem Zwischenbescheid bereits darauf hingewiesen hat, dass er die bis dahin eingereichte Google-Trefferliste als nicht im Ansatz zur Darlegung der Verkehrsdurchsetzung geeignet ansieht. Dies gilt umso mehr, als hier angesichts der belegbaren Beliebtheit des Markenworts "Finanzarchitekt" als beschreibende Angabe vergleichsweise hohe Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung gestellt werden müssten. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, sei im Übrigen bemerkt, dass die mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 eingereichten Trefferlisten der Suchmaschine msn selbst einige offensichtlich beschreibende Treffer enthalten, etwa:

-Trefferseite "Ergebnisse 1 -15 von 41"

5. Treffer: "... gibt allen Finanzplanern, Sales Managern und Finanzarchitekten einen umfassenden Überblick zur Zielgruppe, zu ...";

-Trefferseite "Ergebnisse 16 -30 von 40", 3. Treffer: ... Wegmarken für "Finanzarchitekten". ...;

5. und 6. Treffer: "...politik haben diese sogenannten internationalen Finanzarchitekten bewegt, die sich gegenseitig ausschließen, weshalb ...";

8. und 9. Treffer: "... pro Tag müssen es schon sein -, ist den amerikanischen Finanzarchitekten inzwischen so ziemlich jedes Mittel recht ...", usw.

Die vorgelegten Ergebnisse der Suchmaschine Google (über Netscape.de) weisen zwar keine erkennbar beschreibenden bzw. nicht auf das Unternehmen des Markeninhabers hinweisenden Treffer auf. Dort wird das Angebot des Markeninhabers zumeist in Online-Branchenverzeichnissen, wie www.sachsennet.com, bauwesenverzeichnis.de, www.webbes.de, jobscout24.de; cityulm.de; kundenbeziehungen.com; topadress.net; ummelden24.com usw. wiedergegeben. Dies zeigt aber nur, dass sein Internetangebot von solchen Verzeichnissen bzw. deren Suchrobotern erfasst und angezeigt wird. Für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung kann auch dies erkennbar nicht ausreichen.

Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Bender Knoll Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.11.2009
Az: 33 W (pat) 131/07


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