Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 213/00

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2001, Az.: 27 W (pat) 213/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Als Wortmarke für "bespielte Träger für Ton, Bild und/oder Daten einschließlich Schallplatten, Audiokassetten, Compact Discs, CD-ROMs, Videoplatten, Videokassetten, Magnetbänder, belichtete Filme, optische und magnetooptische Aufzeichnungsträger, vorgenannte Waren auch mit Beschichtung(en) aus Metall, Metall-Legierungen oder metallisierten Kunststoffen; codierte Telefonkarten; aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit beschichtete (plattierte) Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Prospekte, Programmhefte, Faltblätter, Deckblätter (Covers), Beilagen und Beihefte für bespielte Aufzeichnungsträger (Inlay Cards, Booklets), Bücher, Pressemappen, Plakate (Poster), Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, Ausweise; Waren aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, einschließlich Hüllen für bespielte Aufzeichnungsträger für Ton, Bild und/oder Daten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen für bespielte Aufzeichnungsträger für Ton, Bild und/ oder Daten" wurde The Platin Recordsam 24. Oktober 1995 unter der Nr. 2 912 234 in das Register eingetragen.

Am 23. September 1998 hat die Antragstellerin Löschungsantrag gestellt; die Marke sei gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG wegen Nichtigkeit zu löschen, da sie trotz entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse in das Register eingetragen worden sei. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. "The Platin Records" sei im Inland nicht als beschreibend anzusehen.

Die Markenabteilung 3.4 hat durch Beschluss vom 22. Februar 2000 die Löschung der Marke angeordnet. Das englische Wort "record" habe in den inländischen Sprachgebrauch in der Bedeutung "Schallplatte, Tonträger" in vielfacher Weise Eingang gefunden. Ein entscheidungserheblicher Teil des inländischen Verkehrs werde die Bedeutung der angegriffenen Marke verstehen und ohne weiteres mit dem deutschen Begriff "die Platin-Schallplatten" gleichsetzen. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der Löschungsentscheidung wie auch für den der Eintragung im Oktober 1995. Eine Platin-Schallplatte werde in Deutschland für 500.000 verkaufte Tonträger vergeben. Die Voraussetzung für die Verleihung einer Platin-Schallplatte seien in den Richtlinien des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft e. V. geregelt. Der Begriff "Platin-Schallplatte" werde im allgemeinen Sprachgebrauch umfänglich verwendet. Der Verkehr werde daher "The Platin Records" nicht als individualisierenden Herkunftshinweis auffassen, sondern lediglich als beschreibende Angabe, dass die so genannten Tonträger Platin-Status hätten, also kommerziell besonders erfolgreich seien.

Ein beschreibender Bezug sei nicht nur für Tonträger, sondern auch für die weiteren Waren der Klasse 9 gegeben. Denn es sei wesentlicher Bestandteil der Vermarktung von Musik, diese über Videoclips in Szene zu setzen. Die beanspruchten Waren der Klassen 14 und 16 seien übliche Merchandising-Produkte und würden - woran der Verkehr gewöhnt sei - typischerweise zusammen mit dem Hauptprodukt vertrieben. Auch insoweit fehle der Marke mithin die Unterscheidungskraft.

Außerdem sei ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber zu bejahen. Diesen müsse es möglich sein, auf den Platin-Status ihrer Produkte auch mit der englischen Bezeichnung "The Platin Records" hinzuweisen.

Eine Eintragung "Golden Records" durch das HABM führe nicht zu einer anderen Bewertung. Ob auch der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt sei, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat die Beschwerde nicht begründet.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie weist auf die Vergaberichtlinien für Platin-Schallplatten aus dem Jahre 1996 hin und meint, die eingetragene Marke sei für sämtliche im Warenverzeichnis enthaltenen Produkte beschreibend. Außer Platin-Schallplatten im tatsächlichen und im übertragenen Sinn samt Zubehör beinhalte das Warenverzeichnis lediglich Merchandising-Produkte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der angegriffenen Marke stand bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung jedenfalls das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegen. Da es auch im jetzigen Zeitpunkt noch besteht, ist die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht angeordnet worden (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Wegen der Begründung wird in vollem Umfang auf den in dem Parallelverfahren 27 W (pat) 212/00 ergangenen Beschluss des Senat vom selben Tag betreffend die Löschung der Marke 2 912 233 "Platin Records" verwiesen. Die Gründe, die in dieser Entscheidung zur Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin und Antragsgegnerin geführt haben, gelten in gleicher Weise auch hinsichtlich der vorliegenden, für identische Waren eingetragenen Marke 2 912 234 "The Platin Records", weil der zusätzliche Artikel "The" nicht geeignet ist, dem beschreibenden Begriff "Platin Records" betriebskennzeichnende Eigenart zu verleihen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Gründe, die hiervon abweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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BPatG:
Beschluss v. 04.12.2001
Az: 27 W (pat) 213/00


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