Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 22. September 2003
Aktenzeichen: L 6 SF 22/03 SG

(Schleswig-Holsteinisches LSG: Beschluss v. 22.09.2003, Az.: L 6 SF 22/03 SG)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren L 6 KA 4/02 wird auf 975.666,00 DM entsprechend 498.850,10 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht Kiel und dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht einen Rechtsstreit über die Höhe des angemessenen Punktwerts für die Quartale III/97 bis II/99. Sie wandten sich mit ihrer Klage gegen die Honorarabrechnungen für die im Streit befindlichen Quartale mit der Begründung, die Punktwerte seien zu niedrig und nicht kostendeckend. Sie bezogen sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 9. September 1998, B 6 KA 55/97 R) und rügten, die Differenz des Punktwerts für die radiologischen Leistungen differiere um über 15 % gegenüber dem allgemeinen Punktwert. Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 19. September 2001 die Klage ab. Mit ihrer Berufung dagegen machten die Kläger geltend, es widerspreche dem Gleichheitsgebot, dass die Leistungen der ermächtigten Radiologen und der radiologischen Institute mit dem Quartalspunktwert, ihre Leistungen als niedergelassene Radiologen jedoch mit einem wesentlich niedrigeren Punktwert vergütet würden. Des Weiteren bezogen sie sich auf die vorgenannte Rechtsprechung des BSG. Mit diesen Begründungen begehrten sie die Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils und der Honorarbescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung. Der Senat gab der Berufung mit Urteil vom 5. März 2003 statt.

Mit dem am 30. Mai 2003 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Antrag begehren die Kläger die Festsetzung des Gegenstandswerts, dessen Höhe sie mit 1.300.888,01 DM für angemessen erachten. Sie führen hierzu aus, es handele sich um den Differenzbetrag für sämtliche Quartale auf der Grundlage der Abrechnungen des Quartalspunktwertes und den tatsächlich vorgenommenen Abrechnungen. Die Beklagte hält demgegenüber den Regelstreitwert für angemessen, da die Kläger eine Vergütung mit dem Quartalspunktwert nicht ausdrücklich gefordert haben.

II.

Der Gegenstandswert ist hier nach den gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG noch anzuwendenden §§ 8 Abs. 2, 10, 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BRAGO in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG und unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG festzusetzen. Dies entspricht der ständigen Praxis des Senats (Beschluss vom 3. Juni 2002, L 6 B 49/01 KA). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend, § 18 Abs. 2 GKG. Ist der Geldbetrag des Antrags nicht beziffert, ist er nach den oben genannten Maßstäben zu bestimmen. Ausgangspunkt dafür ist nicht die tatsächlich zugesprochene oder abgelehnte Leistung, sondern ein Rechtsbegehren des Klägers, wie es sich aus dem Antrag ergibt. Denn der Gegenstandswert beziffert den Wert des Gerichtsverfahrens, dessen Umfang durch die Klage bestimmt ist.

Die Kläger haben keinen bezifferten Prozessantrag gestellt; im Berufungsverfahren haben sie lediglich eine Neubescheidung für die im Streit befindlichen Quartale beantragt. Sie haben jedoch deutlich gemacht, dass ihrer Auffassung nach ein angemessener Punktwert und ein angemessenes Honorarvolumen für die im Streit befindlichen Quartale in der Höhe des Quartalspunktwertes liegen müsste. Hierzu haben sie einen Differenzbetrag in Höhe von 1.300.888,01 DM errechnet, wobei sie die Differenz zwischen dem Quartalspunktwert als Grundlage für die ermächtigten Leistungen und dem ihnen ausgezahlten Punktwert herangezogen haben. Dies rechtfertigt es, grundsätzlich den Wert des Verfahrens für die Kläger an diesem Betrag zu orientieren.

Rechnerische Ungenauigkeiten oder Fehler bei der Ermittlung des Betrages von 1.300.888,01 DM sind nicht erkennbar.

Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Kläger keine Leistung der Beklagten in dieser Höhe im Rahmen eines Leistungsantrags verlangt haben. Vielmehr haben sie einen Bescheidungsantrag gestellt. Der Bescheidungsantrag führt dazu, dass das Urteil durch die Verwaltung noch ausgeführt werden muss und die Verwaltung bei dieser Ausführung - lediglich - an die rechtlichen Vorgaben des Gerichts gebunden ist und sich bei der Ausführung des Urteils Abweichungen von den klägerischen Vorstellungen ergeben können. Dies erfordert es, von der vorgeschlagenen Höhe des Punktwertes und des Honorarvolumens Abschläge vorzunehmen (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 13 GKG Rdnr. 12). Zwar hat der Senat in Einzelfällen auch bei Bescheidungsanträgen davon abgesehen, von dem zur Begründung angeführten Klägervortrag Abstriche vorzunehmen (Beschluss vom 3. Juni 2002, L 6 B 49/01 KA). Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger deutlich macht, dass er angesichts der materiellen Rechtslage lediglich aus formalen Gründen einen Bescheidungsantrag stellt, dass er jedoch mit seinem Prozessbegehren einen Gegenstandswert in einer konkreten Höhe verfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar haben die Kläger im Berufungsverfahren die Neubescheidung mit der Differenz zwischen dem Quartalspunktwert und ihrem eigenen Punktwert begründet. Zugleich haben sie sich jedoch auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen, in der eine Differenz zwischen den abgerechneten Punktwerten und den durchschnittlichen Punktwerten der allgemeinen ärztlichen Leistungen um mehr als 15 % für unrechtmäßig erklärt worden war. Daraus wird deutlich, dass die Kläger zur Grundlage ihres Begehrens die nicht kostendeckende Honorarvergütung geltend gemacht hatten und der Differenzbetrag zum Quartalspunktwert lediglich eine Größenordnung vorgab, im Rahmen derer sie ihrerseits eine Nachvergütung für angemessen erachteten. Im Übrigen ließen sie es jedoch offen, in welcher Weise, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Höhe eine Nachvergütung vorgenommen werden sollte. Dies erfordert es, von dem von den Klägern geltend gemachten Gegenstandswert einen Abschlag wegen des Bescheidungsantrages vorzunehmen. Der Senat hält hier einen Abschlag in Höhe von ein Viertel für angemessen. Es ergibt sich damit auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem Quartalspunktwert und dem abgerechneten Punktwert in Höhe von 1.300.888,01 DM ein Betrag in Höhe von 975.666,00 DM entsprechend 498.850,10 Euro.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.






Schleswig-Holsteinisches LSG:
Beschluss v. 22.09.2003
Az: L 6 SF 22/03 SG


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