Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 273/03

(BPatG: Beschluss v. 08.06.2005, Az.: 32 W (pat) 273/03)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 4. Juni 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 31. März 2003 angemeldete Wortmarke Master of Project Management (MPM)

ist für folgende Dienstleistungen bestimmt:

35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten;

41: Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiterqualifizierung in Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema Projektmanagement mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten Abschlusses;

42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (der Internetausdrucke beigefügt waren) mit Beschluß einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst vom 4. Juni 2003 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen.

Es handele sich um eine in der englischen Sprache übliche Wortverbindung mit der Bedeutung "Meister (Magister) für Projektmanagement" und der in Klammern nachgestellten Abkürzung. Mithin liege für die beanspruchten Dienstleistungen eine rein beschreibende Sachangabe bezüglich deren Thematik, Inhalt und Bestimmung vor. Der inländische Verkehr werde die beschreibende Aussage erkennen. Mitbewerbern der Anmelderin müsse es unbenommen bleiben, ihre gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen entsprechend zu bezeichnen. Da die angemeldete Marke sich in einer Sachaussage erschöpfe, fehle ihr die Eignung, den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu geben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt (sinngemäß) den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete Marke in das Markenregister einzutragen.

Eine - zunächst angekündigte - Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. In der mündlichen Verhandlung war die Anmelderin nicht vertreten.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise - hinsichtlich der in der Beschlußformel genannten Dienstleistungen - begründet; im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.

1. Für die Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiterqualifizierung in Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema Projektmanagement und mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten Abschlusses" stellt "Master of Project Management (MPM)" eine unmittelbar beschreibende Angabe - hinsichtlich des nach erfolgreicher Absolvierung der betreffenden Aus- bzw Wieterbildung zu erwerbenden (akademischen) Grades - dar. Die Markenstelle hat bereits durch die dem ersten Beanstandungsbescheid beigefügten Internet-Auszüge belegt, daß eine entsprechende Graduierung durch US-amerikanische und australische Bildungseinrichtungen (Hochschulen) erfolgt und daß auch in Deutschland zumindest ein weiterer Anbieter (Stuttgart Institute of Management) sich dieser Bezeichnung für seine Zertifikate bedient. Das Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten freien Verwendung der angemeldeten Wortfolge ist somit ausreichend dargetan, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Dienstleistungsanbieter und das genannte Zertifikat sich staatlicher Anerkennung erfreuen. Folglich steht einer Registrierung als Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Für die Dienstleistung "wissenschaftliche und industrielle Forschung" kann nichts anderes gelten, da - jedenfalls in Deutschland - wissenschaftliche Forschung und Lehre traditionell (und auch heute noch) in enger Verbindung stehen.

2. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 86) einer Wortmarke, welche Merkmale von Waren und Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte und Angebote fehlt, liegt insoweit auch dieses Eintragungshindernis (gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) vor. Die angemeldete Marke ist aber darüber hinaus auch für "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten" sowie "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" nicht unterscheidungskräftig, da es nach dem Verständnis des Publikums durchaus naheliegt, daß derartige geschäftsmäßige Dienstleistungen von besonders qualifizierten Mitarbeitern, die über das Zertifikat als Master of Project Management verfügen, erbracht werden. Der mit den Dienstleistungen angesprochene inländische Verkehr ist mit der englischen Sprache, die inzwischen weltweit die Fachsprache der Wirtschaft und des Handels ist, im allgemeinen gut vertraut. Begriffe wie Business Administration oder auch Project Management sind in Geschäftskreisen (und gerade auch bei dem an Weiterbildung interessierten Nachwuchs) allgemein geläufig. Das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung bereitet somit keinerlei ernsthafte Schwierigkeiten.

3. Eine andere Beurteilung ist (nur) für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" angezeigt. In Verbindung mit diesen liegt ein dienstleistungsbezogenes Verständnis des insoweit angesprochenen - breiten - Publikums nicht wirklich nahe. Zwar mag nicht auszuschließen sein, daß gelegentlich auch Hotelmanager eine (Zusatz-)Ausbildung zum "Master of Project Management (MPM)" absolviert haben, im allgemeinen dürfte dies (bei Wirten, Köchen, Kellnern usw) aber kaum der Fall sein. Der Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung ist bei diesen Dienstleistungen nicht wirklich naheliegend, so daß keine unmittelbare Produktmerkmalsangabe vorliegt und ein beschreibender Bedeutungsgehalt nicht im Vordergrund des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise steht. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG greifen daher insoweit nicht ein.

Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.06.2005
Az: 32 W (pat) 273/03


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