Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 125.000,00 Eurofestgesetzt.
Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl, § 17 Rdn 96).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe - gemäß der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten - erscheint angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).
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