Landgericht Augsburg:
Urteil vom 1. April 2011
Aktenzeichen: 3 KLs 400 Js 116928/08

(LG Augsburg: Urteil v. 01.04.2011, Az.: 3 KLs 400 Js 116928/08)

Tenor

I. Der Angeklagte wird freigesprochen.

II. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I. Persönliche Verhältnisse

1. Der verheiratete Angeklagte wurde in Frankfurt am Main geboren und besuchte dort die Grundschule und das Gymnasium. Im Anschluss studierte er an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main Rechtswissenschaften. Nach dem Referendariat war der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig. Seit 2004 ist er zudem Fachanwalt für Strafrecht. Er betreibt in München in der N... Straße seine Kanzlei. Eigenen Angaben zufolge erwirtschaftete er im Jahr 2010 ein Jahres-Nettoeinkommen von ... EUR.

2. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.11.2010 enthält keine Eintragungen.

II. Zur Last gelegte Tat

Dem Angeklagten lag aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.08.2008 ein Vergehen der Strafvereitelung aufgrund folgendem Sachverhalt zur Last:

"Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und betreibt eine Kanzlei zusammen mit einer Kollegin in der N...straße 3a in ... München.

Im Zeitraum vom 05.06.2006 bis 24.09.2007 fand im Verfahren 302 Js 105489/06 vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg die Hauptverhandlung gegen C... K... statt. C... K... wurde während des gesamten Prozesses, der sich über 24 Verhandlungstage erstreckte vom Angeklagten und Frau Rechtsanwältin A... W... als Wahlverteidiger vertreten. Nach über einer Gesamtdauer von 1 Jahr wurde C... K.... mit Urteil der 3. Strafkammer vom 24.09.2007 wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben jeweils in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde C... K.... freigesprochen.

Sowohl der Angeklagte, wie auch die Mitverteidigerin legten gegen dieses Urteil mit Telefax vom 28.09.2007 Revision ein. Nach Zustellung des Urteils begründete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 17.01.2008 die Revision und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 28.09.2007. Dieser Schriftsatz ist am selben Tag bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg eingegangen.

In der Revisionsbegründung machte der Angeklagte unter anderem einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend, weil ihm der Vorsitzender der Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht H... und der Berichterstatter, Richter am Landgericht B... nach Beginn der Hauptverhandlung während eines Gesprächs im Dienstzimmer des Richters B... für den Fall eines Geständnisses im Sinne der Anklage mit den dort angeklagten 26 Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten in Aussicht gestellt hätten, wohingegen der Angeklagte ohne Geständnis für die nachgewiesenen 7 Taten bei Freispruch in 19 Fällen tatsächlich zu 8 Jahren 6 Monaten verurleilt worden sei.

Diese Behauptung war unrichtig und erfolgte zu dem Zweck, über den Bundesgerichtshof eine Aufhebung des Urteils und eine sofortige Außervollzugsetzung und Freilassung des Mandanten K... zu erwirken.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht H... und Richter am Landgericht B... haben zu dem Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten am 22.01.2008 eine dienstliche Stellungnahme mit folgendem wesentlichen Inhalt abgegeben:

"Dem Angeklagten wurde seitens VRiLG H... und auch seitens RiLG B... zu keiner Zeit ein bestimmtes Strafmaß oder eine Strafobergrenze in Aussicht gestellt. Auch nicht gegenüber Rechtsanwalt L... . Und auch nicht geknüpft an irgendwelche Bedingungen wie ein "umfassendes Geständnis". Entgegenstehendes Revisionsvorbringen entspricht nicht der Wahrheit.

Richtig ist, dass es ein auf Wunsch und Initiative von Rechtsanwalt L... stattgefundenes Gespräch zwischen ihm und RiLG B... im Dienstzimmer des Richters gegeben hat. Zu diesem Gespräch kam - kurz nach Beginn - VRiLG H... auf ausdrücklichen und vor Gesprächsbeginn von RiLG B... geäußerten Wunsch hinzu.

Während dieses Gesprächs wurde seitens der anwesenden Richter überhaupt keine Straf/Strafobergrenze in Aussicht gestellt. Vielmehr empfanden es beide anwesenden Berufsrichter als nicht angenehm, dass Rechtsanwalt L... fortwährend pauschal wissen wollte, welches Strafmaß sich die Kammer denn so vorstelle. Eine Antwort, geschweige denn eine "Zusage" hat er auf sein wiederholtes Fragen nicht bekommen. Daraufhin hat er "Hypothesen" dergestalt aufgestellt, wie aus seiner Sicht die Vollstreckung für seinen Mandant ablaufen könnte, würde Herr K... zu einer Freiheitsstrafe mit "einer 4 vor dem Komma" verurteilt werden. Kommentiert haben beide Richter diese von Rechtsanwalt L... ausgeführten Rechenbeispiele einzig damit, dass Rechtsanwalt L... erklärt wurde, dass die Kammer die Möglichkeit einer Verständigung nicht von vorneherein ausschließen will, sich jedoch konkret erst hierzu äußeren will, wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft Konsens in ihren Vorstellungen erzielt hätten.

VRiLG H... und RiLG B... ist nichts darüber bekannt, ob es zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat. Herangetreten wurde an die Kammer insoweit jedenfalls nicht".

Dieser dienstlichen Stellungnahme, die von der Staatsanwaltschaft Augsburg im Zusammenhang mit ihrer Revisionsgegenerklärung vom 06.02.2008 zu den Akten gebracht wurde, hat der Angeklagte nicht widersprochen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2008 den Schuldspruch dahin geändert, dass C... K... nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Er hat darüber hinaus es bei der vom Landgericht Augsburg festgesetzten Strafe belassen und die Revision verworfen. In den Urleilsgründen hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass er mit Befremden zur Kenntnis genommen habe, dass er vom Angeklagten mit einem unwahren Vorbringen konfrontiert wurde.

Mit seinem bewusst unwahren Tatsachenvortrag in der Revisionsbegründung vom 17.01.2008 hat der Angeklagte den staatlichen Strafanspruch gegen seinen Mandanten K... absichtlich gefährdet. Er ist davon ausgegangen, dass sein Vorlrag insoweit unwidersprochen bleibt und der Bundesgerichtshof aus diesem Grund den Haftbefehl und das landgerichtliche Urteil aufheben wird. Letztendlich ging es dem Angeklagten darum, die rechtskräftige Verurteilung seines Mandanten auf geraume Zeit hinauszuzögern und die Untersuchungshaft zu beenden. Hierzu ist es im Ergebnis nicht gekommen, weil der unwahre Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen rechtzeitig entdeckt wurde und C... K... durch die Verwerfung der Revision sich nunmehr in Strafhaft befindet."

III. Feststellungen

Die Kammer hat abweichend von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.08.2008 folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am ersten Hauptverhandlungstag in dem Verfahren 3 KLs 302 Js 105489/06 gegen C... K... kam es nach Verlesung der Anklageschrift zu einem Rechtsgespräch zwischen der 3. Strafkammer (einschließlich der Schöffen), der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten als Verteidiger C... K....

Im Verlauf dieses Gesprächs teilte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin K... dieStrafvorstellungen der Staatsanwaltschaft für den Fall eines bestimmten Verhaltens C... K...'s während der Hauptverhandlung mit.

Der VRiLG H... kommentierte diese Strafvorstellungen der Staatsanwaltschaft mit den Worten "ein sehr generöses Angebot". Außerdem wurde der Angeklagte seitens der 3. Strafkammer auf das vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg verhandelte Verfahren gegen D... G..., (Az.: 1 KIs 302 Js 101939/05) verwiesen, der bei einer geständigen Einlassung und Angaben i.S.d. § 31 BtMG für Handeltreiben mit Marihuana in einem Umfang von ca. 22 kg insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden war.

Der Angeklagte notierte sich die ihm genannten Zahlen und versprach, er werde die ihm von der Staatsanwaltschaft genannten Strafvorstellungen mit seinem Mandanten C... K... besprechen und sich zu Beginn des 2. Hauptverhandlungstages äußern, ob eine Verständigung zustande kommt oder nicht. C... K... lehnte eine Verständigung ab.

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag nach dem 2. Hauptverhandlungstag rief der Angeklagte im Büro des RiLG B... an, um mit ihm einen Besprechungstermin am selben Tag im Dienstzimmer des RiLG B... zu vereinbaren.

Dieser Besprechungstermin fand am gleichen Tag im Dienstzimmer des RiLG B... statt. An ihm nahmen der Angeklagte, RiLG B... und der VRiLG H... teil. Der Angeklagte wollte bei diesem Besprechungstermin von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer eine Zusage für den Fall eines bestimmten Prozessverhaltens C... K...'s erhalten.

Der Angeklagte wurde jedoch von den RiLG B... und VRiLG H...deutlich und unmissverständlich an die im gleichen Gebäude ansässige Staatsanwaltschaft Augsburg verwiesen, um zunächst mit der zuständigen Sachbearbeiterin K... eine Einigung über das Strafmaß C... K...'s herbeizuführen und sich sodann erneut mit diesem Ergebnis an die 3. Strafkammer zu wenden.

Der Angeklagte, der mit diesem Ergebnis offensichtlich nicht zufrieden war, begann nun seinerseits Mutmaßungen darüber anzustellen, wie die Strafvollstreckung im Falle C... K...'s verlaufen könnte, sofern sein Mandant zu einer Freiheitsstrafe unter 5 Jahren, also mit einer 4 vor dem Komma, verurteilt werden würde. Die Berufsrichter der 3. Strafkammer verwiesen den Angeklagten erneut an die im gleichen Gebäude ansässige Staatsanwaltschaft Augsburg, ohne die Spekulationen des Angeklagten zu kommentieren.

Der Angeklagte verließ sodann das Dienstzimmer des RiLG B..., ohne objektiv eine Zusage der Berufsrichter der 3. Strafkammer erhalten zu haben. Er führte im Anschluss auch kein Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin K... .

Er fuhr vielmehr am selben Tag wieder zurück in seine Kanzlei nach München und besprach sich dort mit seiner Kollegin Rechtsanwältin L... . Der Angeklagte ging nämlich, aus welchen, heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen auch immer, irrigerweise davon aus, er habe von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer eine Zusage erhalten, C... K... werde "im Falle eines Geständnisses und zusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte besprach sich in München mit seiner Kanzleikollegin L..., wie er seinen Mandanten am Besten beraten solle.

Vor dem nächsten Hauptverhandlungstag informierte der Angeklagte seinen Mandanten C... K... darüber, dass die 3. Strafkammer ihn im Falle eines Geständnisses und zusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren 6 Monaten verurteilen werde. C... K... notierte sich dieses "Angebot der 3. Strafkammer" und lehnte es ab.

Außerdem informierte er C... K... vor dem 4. Hauptverhandlung darüber, dass er ein weiteres Mal mit der 3. Strafkammer gesprochen habe und diese nunmehr bereit sei, ihn im Falle eines Geständnisses und zusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren 6 Monaten zu verurteilen und ihm darüber hinaus eine Therapie zu gewähren. C... K... notierte sich auch dieses "Angebot der 3. Strafkammer" und lehnte es ab. Hinsichtlich dieses Angebots ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür - und wurde vom Angeklagten insoweit auch nicht vorgetragen - dass es ein weiteres Gespräch zwischen dem Angeklagten und den Richtern der 3. Strafkammer gegeben habe.

Nachdem C... K... am 24.09.2007 seitens der 3. Strafkammer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt worden war, legte der Angeklagte für seinen Mandanten gegen dieses Urteil Revision ein und begründete diese am 17.01.2008. Hierbei machte er gegenüber dem Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsschere geltend. Diesen Verstoß begründete er damit, dass ihm von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für den Fall einer geständigen Einlassung C... K...'s zugesichert worden sei.

Da der Angeklagte es unterließ, gegenüber dem Bundesgerichtshof anzugeben, dass das von ihm wahrgenommene "Angebot der Berufsrichter der 3. Strafkammer" nicht nur an ein Geständnis C... K...'s geknüpft war, sondern auch an zusätzliche Angaben i.S.d. § 31 BtMG wich er von demjenigen ab, was er seinem Mandanten C... K... mitgeteilt hatte. Die Kammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass dem Angeklagten diese Abweichung in seinem Revisionsvorbringen versehentlich entgangen ist oder auf Schlamperei beruht.

Der Angeklagte regte die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der Berufsrichter der 3. Strafkammer an. In ihren dienstlichen Stellungnahmen vom 22.01.2008 widersprachen die Berufsrichter der 3. Strafkammer der Darstellung des Geschehens im Dienstzimmer des RiLG B... durch den Angeklagten.

In seiner Replik vom 11.04.2008 sah sich der Angeklagte nicht veranlasst, seine Revisionsbegründung vom 17.01.2008 inhaltlich zu korrigieren. Insoweit konnte die Kammer nicht ausschließen, dass dem Angeklagten seine falsche Darstellung - aus welchem Grund auch immer - ein weiteres Mal entgangen ist.

IV. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben sowie auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.11.2010, der vom Angeklagten als richtig anerkannt wurde.

Die unter Ziffer III. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf sämtliche Beweismittel, die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

1. Einlassung des Angeklagten, wesentlicher Inhalt seiner Revisionsbegründungsschrift vom 17.01.2008 und der Replik vom 11.04.2008

a) Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat sich selbst während der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht geäußert.

Erst in seinem letzten Wort gab der Angeklagte an, er habe die Revisionsbegründungsschrift gewissenhaft und so gut er konnte geschrieben. Die Geschehnisse zu Beginn der Hauptverhandlung umschrieb der Angeklagte wie folgt:

"Am ersten Hauptverhandlungstag in der Strafsache K... bei der 3. Kammer des Landgerichts Augsburg hatte es unter Beteiligung der beiden Berufsrichter, den beiden Schöffen, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft und mir als Verteidiger ein Rechtsgespräch gegeben mit dem Ziel, das Strafverfahren im Wege einer Absprache zu beenden. Das Gericht hatte in diesem Gespräch auf Anregung der Staatsanwaltschaft angeboten, meinen Mandanten im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses unter Nennung der Tatbeteiligten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren zu verurteilen. Auf dieses Angebot war mein Mandant jedoch nicht bereit einzugehen.

In dem späteren 6-Augen-Gespräch mit den Richtern H... und B... war es mein Ziel, für eine geständige Einlassung meines Mandanten nun eine Gesamtfreiheitsstrafe unter 5 Jahren zu erreichen. Aus diesem Gespräch ging ich schließlich mit der Überzeugung heraus, dass mir die beiden Berufsrichter nunmehr die von mir angesprochene Strafhöhe zugesagt hatten. ...

In der Revision sah ich mich gezwungen, das von den Richtern H... und B... nach meiner Wahrnehmung in Aussicht gestellte Strafmaß von unter 5 Jahren für den Fall eines Geständnisses vorzutragen.

Auch heute noch kann ich aus meiner Erinnerung nur angeben, dass ich die beiden Berufsrichter damals in dem 6-Augen-Gespräch so verstanden hatte, dass sie ihr ursprüngliches Angebot von 5 Y2 Jahren auf unter 5 Jahren korrigierten. Das ist das, was ich damals wahrgenommen habe. Nur deshalb hatte ich den Sachverhalt in der Revision so vorgetragen. Und nur deshalb hatte ich in meiner Revisionsbegründung schließlich angeregt, im Wege des Freibeweises entsprechende dienstliche Stellungnahmen einzuholen...."

b) Mitschrift des Angeklagten vom 1. Verhandlungstag der Hauptverhandlung gegen C... K...

Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger eine von ihm stammende Mitschrift des 1. Verhandlungstages vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Angeklagte nach Verlesung der Anklageschrift Folgendes notierte:

"Bereich Schwerstkriminalität

20 kg = 7 J. (Gök)

hier: 7 J. möglich

§ 31 = 5 1/2 - 6 J.

andernfalls 2-stellig"

c) Wesentlicher Inhalt der Revisionsbegründungsschrift vom 17.01.2008

Der Angeklagte hat in der von ihm am 17.01.2008 verfassten Revisionsbegründungsschrift hinsichtlich der Rüge der Sanktionsschere ausgeführt:

"... Ferner richtet sie sich dagegen, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der Hauptverhandlung für den Fall einesGeständnisses im Sinne der Anklage mit den dort angeklagten 26 Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten in Aussicht gestellt worden, wohingegen er ohne Geständnis für die nachweisbaren 7 Taten bei Freispruch in 19 Fällen zu 8 Jahren 6 Monaten verurteilt wurde ..." (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.01.2008).

Der Angeklagte ergänzte diesen Vortrag wie folgt:

"a) Nach Beginn der Hauptverhandlung fand auf Initiative des Verteidigers Rechtsanwalt L... zwischen ihm und dem beisitzenden RiLG B... in dessen Büro ein Gespräch statt, in dem die Möglichkeit einer einverständlichen Verfahrensbeendigung abgeklärt werden sollte. Der Gesprächstermin war zuvor zu diesem Zweck telefonisch zwischen beiden vereinbart worden. Im Verlaufe der Besprechung kam auch der Vorsitzende RiLG H..., der nach seiner Reaktion erkennbar über den Termin und den Besprechungsinhalt im Bilde war, kurzzeitig hinzu. Das Ergebnis der Unterredung war, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einesumfassenden Geständnisses im Sinne der Anklage eine Gesamtfreiheitsstrafe "mit einer 4 vor dem Komma" also von unter 5 Jahren, in Aussicht gestellt wurde. Angeklagt waren - wie bereits ausgeführt - 26 tatmehrheitliche Fälle, in denen der Beschwerdeführer mit jeweils 5 kg Marihuana von durchschnittlicher Qualität, also jeweils einer nicht geringen Menge, unerlaubt Handel getrieben haben sollte.Diese hätten Gegenstand des erwarteten Geständnisses sein sollen. Ein Verlreter der Staatsanwaltschaft war bei dem Gespräch nicht anwesend.

Eine Verständigung über den Verfahrensausgang kam nicht zustande, da der Beschwerdeführer, der von seinem Verleidiger Rechtsanwalt L... über den Inhalt des Gesprächs informiert wurde,nicht bereit war, die Anklagevorwürfe, ...einzuräumen" (S. 77 des Schriftsatzes vom 17.01.2008)."

Weiter führte der Angeklagte aus:

"... Weder die Tatsache, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche über eine mögliche Verfahrensabsprache stattgefunden hatten, noch deren Inhalt und Ergebnis wurden im Sitzungsprotokoll festgehalten. ... Eine Aufklärung ist jedoch im Wege des Freibeweises durch die Einholung entsprechender dienstlicher Stellungnahmen zulässig und möglich" (S. 78 des Schriftsatzes vom 17.01.2008).

Zum Schluss der Rügebegründung erläuterte der Angeklagte:

"Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass entweder mit demAngebot "einer 4 vor dem Komma"für 26 abgeurteilte Fälle die schuldangemessene Strafe unzulässigerweise unterschritten werden sollte, um den Angeklagten zu einem über Gebühr honorierten Geständnis zu veranlassen, oder aber auch die tatsächlich verhängte Strafe von 8 Y2 Jahren für die nachgewiesenen 7 Fälle bei Freispruch im Übrigen der Rahmen der Schuldangemessenheit deutlich nach oben hin überschritten und die mangelnde Geständnisbereitschaft des Angeklagten damit im Ergebnis mitsanktioniert wurde. Dass sich hier sowohl die in Aussicht gestellte, als auch die tatsächlich verhängte Strafe gleichermaßen im zulässigen Rahmen gehalten haben und dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Beschwerdeführers gerecht geworden sein könnten, erscheint angesichts des weiten Auseinanderklaffens der "Sanktionsschere" bei - sogar überwiegendem - Teilfreispruch ausgeschlossen" (S. 79 des Schriftsatzes vom 17.01.2008).

d) Wesentlicher Inhalt der Replik des Angeklagten vom 11.04.2008

In seiner Replik vom 11.04.2008, eingegangen beim BGH am 12.04.2008, auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter VRiLG H... und RiLG B... führte der Angeklagte aus:

"Hier sei zur Untermauerung des Vorlrags des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 4 und 5 Jahrenim Falle eines Geständnisses eine angemessene und den in vergleichbaren Fällen vom Landgericht Augsburg verhängten Strafen entsprechende Sanktion gewesen wäre - was man von den letztlich verhängten 8 Jahren und 6 Monaten zweifelsohne nicht behaupten kann" (S. 4 der Replik vom 11.04.2008).

2. Angaben der Staatsanwältin K...

a) Wesentliche Angaben der Staatsanwältin K...

Die Staatsanwältin K..., Sachbearbeiterin und Sitzungsvertreterin während der Hauptverhandlung gegen C... K..., berichtete der Kammer, aus ihren Aufzeichnungen über das Verfahren ergebe sich, dass am 1. Verhandlungstag nach der Verlesung der Anklage im Beratungszimmer der Kammer ein Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und der Kammer stattgefunden habe.

In diesem Gespräch habesie als Staatsanwältin eine Strafobergrenze von 8 Jahren für den Fall eines Geständnisses, von 5 Jahren 6 Monaten bis 6 Jahren für den Fall von zusätzlichen Angaben i.S.d. § 31 BtMG und für den Fall, dass der Verurteilte C... K... gar keine Angaben mache, eine zweistellige Strafe als ihre Strafvorstellungen genannt. Die Staatsanwältin erläuterte, dass es sich bei dem Verfahren um einen der ersten Prozesse in einem umfangreichen Gesamtkomplex gehandelt habe. Aus diesem Grund sei es ihre Absicht gewesen, Angaben des C... K... i.S.d. § 31 BtMG mit einem entsprechend höheren Strafrabatt zu honorieren, als in späteren Verfahrensstadien des Gesamtkomplexes.

Der VRiLG H... habe ihre Strafvorstellungen als "sehr generöses Angebot" bezeichnet, der Mandant des Angeklagten solle sich überlegen, ob er auf dieses Angebot eingehe.

Nicht sicher angeben konnte Staatsanwältin K..., ob die im Beratungszimmer genannten Strafobergrenzen in der Sitzung nochmals bekannt gegeben wurden.

Staatsanwältin K... unterschied stets danach, dass es sich um ihr Angebot gehandelt habe, während ihr eine Zusage der Kammer hinsichtlich eines Strafmaßes nicht bekannt sei. Es habe vielmehr während der Hauptverhandlung lediglich ihr Angebot gegeben. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass der Angeklagte nochmals mit den Berufsrichtern der 3. Strafkammer über das zu erwartende Strafmaß habe reden wollen oder geredet habe.

Über den Inhalt des am ersten Hauptverhandlungstag geführten Gesprächs habe sie - wegen eines anstehenden Urlaubs - einen Sitzungsvermerk diktiert, den sie nicht mehr korrigiert habe. Staatsanwältin K... schloss nicht aus, dass sie den Inhalt des von ihr verfassten Sitzungsvermerks mit ihrem Stellvertreter G... besprochen habe.

b) Wesentlicher Inhalt des Sitzungsvermerks der Staatsanwältin K...

Der Sitzungsvermerk der Staatsanwältin K... vom 19.09.2006 hat folgenden wesentlichen Inhalt:

"Der Angeklagte gab an, dass er zunächst sich zu den Tatvorwürfen nicht einlassen wolle.

Im Anschluss an diese Angabe des Angeklagten fanden Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und dem Verteidiger, Rechtsanwalt L... statt. Es wurde über mögliche Aussageverhalten des Angeklagten sowie mögliche Strafobergrenzen gesprochen. Für den Fall eines vollumfänglichen Geständnissesund Angaben im Sinne des § 31 BtmG bezüglich der Vorfälle in der "Medusa-Bar", d.h. Offenlegung der Strukturen des dortigen Btm-Handels, der Beteiligten, etc., wurde dem Angeklagten eine Strafobergrenze von 5 1/2 bis 6 Jahren in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten einräumt, allerdings keine Angaben im Sinne des § 31 BtmG machen sollte, wurde ihm eine Strafobergrenze von 8 Jahren in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Angeklagte sich weiterhin zu den ihm zur Last gelegten Taten nicht äußern sollte, wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er mit einer Freiheitsstrafe im zweistelligen Bereich zu rechnen habe.

Der Verteidiger gab an, dass er diese Alternativen mit seinem Mandanten besprechen wolle und im nächsten Termin, am 15. September 2006 erklären werde, wie sich der Angeklagte einlassen solle".

Darüber hinaus findet sich auf Höhe der von der Staatsanwältin K... angeführten Strafobergrenze von 5 1/2 bis 6 Jahren für den Fall, dass der Angeklagte neben einem Geständnis auch Angaben i.S.d. § 31 BtMG macht, der handschriftliche Vermerk des nunmehrigen RiAG G... "evtl. auch 4 J 10 Mo".

3. Angaben der Zeugen W..., Dr. B..., E... und G...

Die Zeugen OStA ... StAGrL Dr. B..., StellV DirAG E... und RiAG G..., sämtliche Sitzungsvertreter in dem Verfahren gegen C... K..., gaben an, dass ihnen weder die Zusage einer Strafobergrenze durch die 3. Strafkammer, noch eine Vereinbarung zwischen der 3. Strafkammer und dem Angeklagten hinsichtlich eines Strafmaßes für den im Verfahren 3 Kls 302 Js 105489/06 verurteilten C... K... bekannt sei.

StAGrL Dr. B... berichtete der Kammer ergänzend, dass er von der Sachbearbeiterin erfahren habe, dass zu Beginn des Prozesses eine Verständigung mit dem Angeklagten gescheitert sei.

RiAG G..., in der Zeit der Hauptverhandlung gegen C... K... als Betäubungsmitteldezernent und Vertreter der Staatsanwältin K... bei der Staatsanwaltschaft Augsburg tätig, erläuterte der Kammer, dass er es nie erlebt habe, dass die 3. Strafkammer ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft Verfahrensabsprachen mit den Verteidigern getroffen habe. Hinsichtlich seines auf dem Sitzungsvermerk der Staatsanwältin K... vorhandenen handschriftlichen Vermerks "evtl. 4 Jahre 10 Monate" schloss er aus, dass es sich hierbei um eine Absprache seinerseits mit den Berufsrichtern H... und B... gehandelt habe. Er sei lediglich an einem Sitzungstermin in dem Verfahren involviert gewesen und nicht befugt gewesen, in dem Verfahren Vereinbarungen mit der Strafkammer zu treffen. Auch hätte er, wenn er seitens der Strafkammer über ein neues Angebot an den Angeklagten informiert worden wäre, einen eigenständigen Vermerk hierüber angefertigt, wie er es stets handhabe. Er gehe davon aus, ohne jedoch eine sichere Erinnerung hieran zu haben, dass er im Vorfeld des von ihm wahrgenommenen Sitzungstermins mit der Staatsanwältin K... gesprochen habe und diese ihm dann die 4 Jahre 10 Monate als niedrigste denkbare Strafuntergrenze für den Fall benannt habe, dass eine Verständigung mit C... K... doch noch zustande kommt und dieser hierbei Angaben i.S.d. § 31 BtMG macht.

4. Angaben der Richter H... und B...

a) Wesentliche Angaben des VRiLG H...

Der VRiLG H... erläuterte der Kammer, er habe an das im Dienstzimmer des RiLG B... mit dem Angeklagten geführte Gespräche lediglich sehr vage eigene Erinnerungen. Er sei damals von RiLG B... darüber informiert worden, dass der Angeklagte das Gespräch mit den Berufsrichtern der Kammer suche. Er habe die Vermutung gehabt, dass der Angeklagte in diesem Gespräch die StrafmaßvorsteIlungen der Kammer eruieren werde. Mit RiLG B... habe er vereinbart, dass man sich diesbezüglich bedeckt halten und insbesondere keine "Wasserstandsmeldungen" abgeben werde, da es ein Credo seiner Verfahrensführung sei, zunächst eine Einigung zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft abzuwarten, bevor sich die Berufsrichter der Kammer zu dieser Frage äußern würden. Darüber hinaus weise er in derartigen Konstellationen darauf hin, dass eine "Einigung" nur unter Beteiligung der Schöffen erfolgen könne.

Der Angeklagte sei am gleichen Tag im Dienstzimmer des Richters B_ erschienen. Der VRiLG H... berichtete, dass er zu dem Gespräch etwas später hinzugekommen sei. Dem Angeklagten sei bedeutet worden, zunächst an die Staatsanwaltschaft heranzutreten und dort eine Einigung herbeizuführen. Der Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten sei sehr vage gewesen und habe aus seiner Sicht zu keinem Ergebnis geführt. Aus diesem Grund sei das Gespräch auch nicht protokolliert worden. Der VRiLG H... schloss aus, dass dem Angeklagten während dieses Gesprächs seitens der Berufsrichter der 3. Strafkammer eine Zusage im Hinblick auf das im Falle eines Geständnisses C... K...'s zu erwartende Strafmaß gemacht worden sei.

Der VRiLG H... gab weiter an, dass er während seiner Verhandlungen gewöhnlich nach der Anklageverlesung den Beteiligten Gelegenheit zu Gesprächen gebe. Ob derartige Gespräche im Verfahren C... K... stattgefunden haben, daran konnte sich der VRiLG H... nicht mehr erinnern. VRiLG H... schloss nicht aus, dass dem Angeklagten und seinem Mandanten zu Beginn der Hauptverhandlung Größenordnungen hinsichtlich eines möglicherweise zu erwartenden Strafmaßes genannt wurden, diese seien aber allenfalls sehr "vage" gewesen. Konkret auf das Parallelverfahren G... angesprochen, erklärte der VRiLG H..., die von ihm geleitete Strafkammer sei zur Zeit des Beginns der Hauptverhandlung gegen C... K... erst seit kurzem mit der Verhandlung von Betäubungsmittelstraftaten betraut gewesen. RiLG B... habe ihn aus diesem Grund über das Verfahren gegen G... und die dort von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Augsburg ausgesprochene Strafe zur Orientierung informiert.

Der Angeklagte habe am zweiten Hauptverhandlungstag signalisiert, dass sein Mandant C... K... keine Angaben zur Sache machen werde. Der VRiLG H... gab an, er habe zu keiner Zeit den Mandanten des Angeklagten zu einem Geständnis überreden wollen, schloss aber nicht aus, dass er sich mit fortschreitender Dauer der Hauptverhandlung dahingehend geäußert habe, der "point of no return" sei erreicht und dass dies von dem Mandanten des Angeklagten oder von Pressevertretern als "Ultimatum" empfunden worden sein könnte.

Der VRiLG H... schloss aus, dass er während des Verlaufs der Hauptverhandlung mit Pressevertretern über das zu erwartende Strafmaß C... K...'s gesprochen habe.

b) Wesentliche Angaben des StAGrL B...

Der StAGrL B..., seinerzeit Berichterstatter in dem Verfahren 3 KLs 302 Js 105489/06 (C... K...), berichtete der Kammer, er habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag im September/Oktober 2006 von dem Angeklagten einen Anruf erhalten. Der Angeklagte habe am gleichen Tag ein Gespräch mit der Strafkammer führen wollen. Im Anschluss an das Telefonat habe er den VRiLG H... über das anstehende Gespräch informiert und ihn gebeten, an diesem teilzunehmen.

StAGrL B... führte weiter aus, der Angeklagte sei am gleichen Tag zu einem späteren Zeitpunkt in seinem Dienstzimmer erschienen. Zu dieser Zeit sei der VRiLG H... noch nicht anwesend gewesen. Aus diesem Grund habe er mit dem Angeklagten zunächst nicht über das Verfahren gesprochen, sondern über ein in seinem Zimmer stehendes Lego-Modell-Auto (Ferrari). Einige Minuten später sei der VRiLG H... hinzugekommen.

Der Angeklagte habe im Verlauf des Gesprächs von der Kammer ein für seinen Mandanten zu erwartendes Strafmaß erfahren wollen. Er habe deswegen mehrfach entsprechende Fragen gestellt. Dem Angeklagten sei jedoch jedes Mal deutlich und unmissverständlich zu verstehen gegeben worden, dass er sich zunächst mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der zu erwartenden Strafe einigen solle und erst mit einem Ergebnis an die Kammer wieder herantreten solle. StAGrL B... schloss aus, dass dem Angeklagten seitens der Berufsrichter im Verlaufdieses Gesprächs eine Zusage im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß gemacht wurde.

Der Angeklagte habe jedoch auf einer Äußerung der Berufsrichter insistiert und im weiteren Verlauf des Gesprächs damit begonnen, von sich aus Hypothesen aufzustellen, wie eine Vollstreckung laufen könnte, würde sein Mandant C... K... zu einer Freiheitsstrafe mit einer "4 vor dem Komma" verurteilt. Dem Angeklagten sei auch hier deutlich gemacht worden, dass er keine Zusage erhalten werde und er zunächst das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen solle, um dort eine Einigung herbeizuführen. Das Gespräch mit dem Angeklagten sei aus seiner Sicht ergebnislos verlaufen.

Angesprochen darauf, ob mit dem Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung Gespräche über die Straferwartung C... K...'s im Falle eines Geständnisses geführt worden seien, äußerte der StAGrL B..., dass dem Mandanten des Angeklagtenseitens der Strafkammer keine konkreten Vergleichszahlen für ein qualifziertes oder einfaches Geständnis bzw. für eine streitige Verhandlung genannt worden seien. Konkrete Rechenbeispiele seien von der Strafkammer nicht vorgenommen worden. Der Mandant des Angeklagten sei jedoch seitens der Kammer auf die Regelung des § 31 BtMG hingewiesen worden und ihm sei anhand des Beispiels des von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Augsburgs verurteilten G... vor Augen geführt worden, wie sich ein Geständnis auf die Straferwartung auswirken könne. Dies sei seitens der Kammer jedoch kein konkretes Angebot an den Mandanten des Angeklagten gewesen.

StAGrL B... schloss nicht aus, dass der Mandant des Angeklagten darauf hingewiesen worden sei, dass der "Wert" eines Geständnisses mit fortschreitender Hauptverhandlung immer geringer werden könne.

StAGrL B... bestätigte, dass er mit dem Rechtsanwalt Dr. W..., München, der in dem Gesamtkomplex einen der Mittäter verteidigt habe, ein Telefonat geführt habe. In diesem Telefonat sei es ausschließlich um eine Protokollabschrift gegangen. Er bestritt jedoch nachdrücklich, dass er im Verlauf dieses Telefonats gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. W... geäußert habe, es gäbe bereits eine Strafzusage der Strafkammer für den Mandanten des Angeklagten.

Schließlich erläuterte StAGrL B..., dass er während des laufenden Verfahrens gegen C... K... mit keinen weiteren Personen (Presse, etc.) über ein in Aussicht gestelltes Strafmaß gesprochen habe.

5. Angaben der Rechtsanwältin L... und C... K...

a) Angaben der Rechtsanwältin L...

Rechtsanwältin L... betrieb seit Anfang 2006 bis Sommer 2010 gemeinsam mit dem Angeklagten eine Kanzlei in München.

Sie berichtete der Kammer, der Angeklagte habe sich im September/Oktober 2006 abends hilfesuchend an sie gewandt, da er sich nicht schlüssig gewesen sei, wie er seinen Mandanten beraten solle. Der Angeklagte habe ihr im Verlauf dieses Gespräches berichtet, dass ihm in einem größeren Betäubungsmittelverfahren, in dem es um den Handel mit ca. 120 kg Marihuana ging, von den Richtern angeboten worden sei, zu einerFreiheitsstrafe unter 5 Jahren zu kommen. Weiter habe sich der Angeklagte geäußert, er werde im Falle einer streitigen Verhandlung einen wesentlichen Teil des Tatvorwurfs (ca. 80 kg) wegbekommen. Es sei besprochen worden, dass sich in diesem Fall das Strafmaß bei einem Strafrahmen von 2 1/2 bis 3 Jahren einpendeln müsste. Rechtsanwältin L... gab an, dass das Angebot der Kammer, so wie sie es verstanden habe, nicht an Angaben des Mandanten des Angeklagten i.S.d. § 31 BtMG gebunden gewesen sei.

Nachdem die Berufsrichter während des Revisionsverfahrens der Darstellung des Angeklagten in seiner Revisionsbegründungsschrift widersprochen hatten, habe sie dem Angeklagten angeboten, eine eidesstattliche Versicherung über den Inhalt des im September/Oktober 2006 geführten Gespräches abzugeben. Der Angeklagte habe dies abgelehnt.

b) Angaben C... K...

C... K..., der von dem Angeklagten in dem Ausgangsverfahren 3 KLs 302 Js 105489/06 verteidigt wurde, gab an, im Rahmen der Verteidigungsstrategie sei mit dem Angeklagten abgesprochen gewesen, dass dieser bei der Kammer ausloten soll, mit welchem Strafmaß er (C... K...) im Falle einer Verurteilung zu rechnen habe. Der Angeklagte habe ihn in der Folgezeit über das Ergebnisdreier Gespräche informiert, die er mit der Kammer geführt haben will:

- der Angeklagte habe ihm am ersten Verhandlungstag noch vor Beginn der Sitzung in der Haftzelle mitgeteilt, dass er mit den Richter gesprochen habe. Ihm sei hierbei ein Strafmaß von6 1/2 Jahren bei einem vollen Geständnis und zusätzlicher Angaben über die Tatbeteiligten angeboten worden.

- der Angeklagte habe ihm am zweiten Verhandlungstag, wiederum vor Sitzungsbeginn berichtet, dass er erneut mit der Kammer gesprochen habe. Ihm sei ein Strafmaß von4 1/2 Jahren bei einem vollen Geständnisund umfangreicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG über die Tatbeteiligten angeboten worden. Der Angeklagte habe hierbei nicht angegeben, warum die Kammer im Vergleich zu seinen Angaben am 1. Verhandlungstag mit dem Strafmaß nach unten gegangen sei.

- schließlich habe der Angeklagte ihm berichtet, dass er ein weiteres Mal mit der Kammer gesprochen habe. Dieses Gespräch habe am 4. Verhandlungstag, erneut in den Vorführungszellen vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung stattgefunden. Die Kammer habe dem Angeklagten hierbei ein Strafmaß von4 1/2 Jahren plus eine Therapie für den Fall eines Geständnissesund umfangreicher Angaben i.S.d. § 31 BtmG zugesichert.

C... K... berichtete der Kammer, dass er sich diese Zahlen aufgeschrieben habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob Angaben nach § 31 BtMG Voraussetzung für die "Strafzusagen der Kammer" gewesen seien, erläuterte C... K..., dass er in allen Fällen die Beteiligung von Freunden hätte angeben müssen. Für ihn sei ein Geständnis seinerzeit zu keiner Zeit in Frage gekommen. Die Gespräche des Angeklagten hätten ausschließlich der Risikoabschätzung gedient.

6. Beweiswürdigung

a) Aufgrund der Angaben der Staatsanwältin K... steht für die Kammer fest, dass es jedenfalls nach der Verlesung der Anklageschrift zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und dem Angeklagten als Verteidiger des C... K... zu einem Gespräch kam. Die 3. Strafkammer hat in diesem Gespräch die Rolle eines Mediators zwischen der Staatsanwaltschaft auf der einen Seite und dem Angeklagten als Vertreter seines Mandanten auf der anderen Seite eingenommen. Im Verlauf des Gesprächs gab die Staatsanwältin K... ihre Strafvorstellungen bekannt, die von dem VRiLG H... mit den Worten "ein sehr generöses Angebot" kommentiert wurden, bei dem der Mandant des Angeklagten sich überlegen müsse, ob er auf dieses Angebot eingehe. Im weiteren Verlauf dieses Gespräches wurde der Angeklagte seitens der 3. Strafkammer auf das in dem Strafverfahren gegen G... ergangene Urteil hingewiesen. Der Angeklagte hat sich die ihm in diesem Gespräch genannten Strafvorstellungen der Staatsanwältin K... und das Ergebnis des Strafverfahrens G... notiert.

An dieses Gespräch konnten sich weder der VRiLG H... noch RiLG B... erinnern, obwohl beide ernsthaft bemüht waren, die Vorgänge im September/Oktober 2006 zu rekonstruieren, soweit ihnen dies aufgrund des langen Zeitablaufs noch möglich war. Beispielsweise kam RiLG B... von sich aus auf das dem Angeklagten genannte Verfahren G... zu sprechen.

Die Kammer geht weiter davon aus, dass der VRiLG H... im Anschluss an das Gespräch am ersten Verhandlungstag die dem Angeklagten genannten Zahlen in der öffentlichen Sitzung bekannt gegeben hat und diese Zahlen auf diese Weise in der Folge Eingang in verschiedene Zeitungsartikel der Aichacher Nachrichten und Aichacher Zeitung gefunden haben. Die Kammer schließt mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus, dass der VRiLG H... oder RiLG B... sich im weiteren Verlauf des streitig geführten Strafverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung gegenüber Pressevertretern hinsichtlich der Straferwartung C... K...'s im Falle eines bestimmten Prozessverhaltens geäußert haben. Angesichts des Umstandes, dass es sich um ein äußerst streitig geführtes Verfahren handelte, in dem der Angeklagte mehrfach Befangenheitsanträge gegen das Gericht gestellt hat, schließt die Kammer aus, dass die erfahrenen Berufsrichter der 3. Strafkammer mit Äußerungen über das zu erwartende Strafmaß außerhalb der Hauptverhandlung dem Angeklagten weitere Angriffspunkte geliefert haben könnten.

b) Der Angeklagte hat sich in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 17.01.2008 nicht auf dasam ersten Verhandlungstag geführte Gespräch bezogen, sondern auf den Inhalt des weiteren Gesprächs, dass er mit dem VRiLG H... und dem RiLG B... in dessen Dienstzimmer zu einem späteren Zeitpunkt geführt hat.

Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich bei den dem Angeklagten in dem am ersten Verhandlungstag geführten Gespräch genannten Zahlen um eine Strafzusicherung der Strafkammer gehandelt hat. Hiergegen spricht jedenfalls, dass dem Angeklagten die Strafvorstellungen durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurden und die Staatsanwältin K... hinsichtlich dieser Zahlen in der Folgezeit stets davon sprach, es habe sich um ihr Angebot gehandelt. Soweit der VRiLG H... diese Strafvorstellung kommentiert hat, erfolgte dies lediglich durch ein Mitglied der Kammer, nicht aber durch die Strafkammer als Ganzes unter Einbeziehung der Schöffen, so dass hierin keine (konkludente) Zusage der Kammer gesehen werden kann.

c) Der Inhalt des zwischen dem Angeklagten und den Berufsrichtern der dritten Strafkammer im Dienstzimmer des RiLG B... geführten Gesprächs wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Letztlich war der genaue Inhalt dieses Gesprächs für die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall von sekundärer Bedeutung, da der Angeklagte, wie sich aus den Angaben der Rechtsanwältin L... und des Mandanten C... K... ergibt, das Dienstzimmer des RiLG B... in dem Glauben verließ, er habe bei den Berufsrichtern der 3. Strafkammer eine Strafzusage für den Fall einer Einlassung seines Mandanten C... K... erreicht (vgl. Ziffer IV.6. e), S. 24, zum Inhalt dieser vom Angeklagten irrtümlich wahrgenommenen Strafzusage (vgl. Ziffer IV. 6. f), S. 25).

d) Nichts desto trotz ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass die Berufsrichter der 3. Strafkammer dem Angeklagtenkeine Strafzusage gegeben haben.

Die zahlreichen in der Hauptverhandlung verlesenen Zeitungsartikel der Aichacher Nachrichten bzw. Aichacher Zeitung sind für die Feststellung des Inhalts des im Dienstzimmer des RiLG B... geführten Gesprächs unergiebig.

Die Kammer hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, dass der wahre Inhalt einer Absprache außerhalb verfahrensförmigen Geschehens nicht zweifelsfrei feststellbar ist, wenn die beiden einzigen Teilnehmer an dieser Absprache unter Berufung auf "Standesrecht" einerseits und "Dienstpflicht" andererseits hierzu miteinander unvereinbare Angaben machen (BGH 1 StR 662/93). Abweichend von dieser Entscheidung zeichnet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch aus, dass an dem Gespräch im Dienstzimmer des RiLG B... auch noch der VRiLG H... beteiligt gewesen ist. Aus diesem Grund ist eine klassische "Aussage gegen Aussage" Situation gerade nicht gegeben.

Die Darstellung des Gesprächs im Dienstzimmer des RiLG B... durch den VRiLG H... und RiLG B..., sie hätten dem Angeklagten keine Strafzusage im Falle eines bestimmten Prozessverhaltens gegeben, sondern diesen an die Staatsanwaltschaft verwiesen, wird durch weitere gewichtige Indizien gestützt.

- Sie entspricht dem Verhalten der Strafkammer beim ersten Gespräch am ersten Verhandlungstag, bei dem die Strafkammer als Vermittler zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten als Vertreter seines Mandanten auftrat. Der Mandant des Angeklagten hatte dasAngebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen, so dass es folgerichtig wäre, dass er sich zunächst mit der Staatsanwaltschaft über ein neues Angebot einigt.

- Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung angegeben, ihm sei für den Fall eines umfassenden Geständnisses seines Mandanten im Sinne der Anklage seitens der Berufsrichter der 3. Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe "mit einer 4 vor dem Komma", also von unter 5 Jahren, in Aussicht gestellt worden.

Während des Gesprächs am ersten Verhandlungstag hatte sich der Angeklagte notiert, dass ihm im Falle eines Geständnisses undzusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG (in dem Umfang, den die Staatsanwältin K... in ihren Sitzungsbericht aufnahm) 5 Jahre 6 Monate bis 6 Jahre zugesagt wurden. Dagegen hatte sich der Angeklagte nach dem ersten Verhandlungstag für ein Geständnis seines Mandantenohne Angaben i.S.d. § 31 BtMG eine Straferwartung von 7 Jahren notiert.

Während der gesamten Hauptverhandlung war kein Gesichtspunkt erkennbar - und ein solcher wurde von dem Angeklagten auch nicht vorgetragen - der die Berufsrichter der 3. Strafkammer veranlasst haben könnte zugunsten des Mandanten des Angeklagten von der dem Mandanten bereits durch die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Straferwartung von 7 Jahren bzw. 5 Jahren 6 Monate bis 6 Jahren grundlos auf unter 5 Jahre abzuweichen.

- Gleichzeitig bestand für die Berufsrichter der 3. Strafkammer im Zeitpunkt des Gesprächs im Dienstzimmer des RiLG B... keine Veranlassung vorschnell und einseitig in isolierte Verhandlungen mit dem Angeklagten über das Strafmaß im Falle eines bestimmten Prozessverhaltens C... K...'s einzutreten und auf diese Weise die Staatsanwaltschaft zu brüskieren. Es war schließlich der Mandant des Angeklagten, der ein bereits vorhandenes Angebot der Staatsanwaltschaft am zweiten Hauptverhandlungstag abgelehnt hatte und das Ergebnis der Hauptverhandlung im Verfahren C... K... hatte sich zu dieser Zeit noch nicht entscheidend zugunsten des Mandanten des Angeklagten verändert. Zudem ist die Staatsanwaltschaft im gleichen Gebäude ansässig, so dass diese ohne weiteres zu dem Gespräch hätte hinzugezogen werden können, wenn denn dem Angeklagten seitens der Strafkammer ein neues Angebot unterbreitet werden sollte.

- Die Tatsache, dass in dem Gespräch im Dienstzimmer des RiLG B... die "Vier vor dem Komma" genannt wurde, wurde von den beiden Berufsrichtern nicht bestritten. Dies sei jedoch ausschließlich durch den Angeklagten erfolgt. Dem Angeklagten sei unmissverständlich bedeutet worden, zunächst mit der Staatsanwaltschaft eine Einigung herbeizuführen.

Bei einem Komplott der Berufsrichter gegen den Angeklagten hätte es nahe gelegen, die "Vier vor dem Komma" ganz wegzulassen, um dem Angeklagten den Einwand abzuschneiden, er habe sie falsch verstanden.

- Schließlich ist die Staatsanwaltschaft von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer zu keiner Zeit über eine "Zusage der Kammer" nachträglich informiert worden, noch ist diese im nächsten Verhandlungstermin nach dem im Dienstzimmer des RiLG B... geführten Gespräch oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Sprache gekommen.

Im Fall, dass eine Zusage durch die Berufsrichter der 3. Strafkammer tatsächlich erfolgt wäre, wie vom Angeklagten behauptet, wären am nächsten Hauptverhandlungstag Gespräche darüber zu erwarten gewesen, ob der Mandant des Angeklagten sich auf das Angebot einlässt oder nicht. Derartige Gespräche sind aber keinem der beteiligten Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen.

Angesichts des Umstandes, dass die Berufsrichter der 3. Strafkammer nach dem Gespräch mit dem Angeklagten im Dienstzimmer des RiLG B... nicht wissen konnten, ob sich der Mandant des Angeklagten auf eine - dann unterstellte - Zusage einlassen wird oder nicht, erscheint es in diesem Fall fernliegend, dass die Berufsrichter nicht wenigstens im Nachhinein die Staatsanwaltschaft über eine von ihnen abgegebene Zusage informiert hätten. Aus den Angaben der an der Hauptverhandlung beteiligten Staatsanwälte ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass eine derartige Information seitens der Berufsrichter der 3. Strafkammer erfolgt ist. Dies stützt ebenfalls die Angaben des VRiLG H... und des RiLG B..., dass tatsächlich keine Zusage an den Angeklagten erfolgte.

Soweit sich auf dem Sitzungsvermerk der Staatsanwältin K... vom 19.09.2006 der handschriftliche Vermerk des nunmehrigen RiAG G... "mglw. 4 Jahre 10 Monate" findet, unterscheidet sich diese Zahl von der Behauptung des Angeklagten, ihm sei seitens der Kammer eine Strafobergrenze von4 Jahren 6 Monaten zugesichert worden. RiAG G... konnte ausschließen, dass ihm diese Zahl seitens der Berufsrichter der 3. Strafkammer genannt wurde. Er war darüber hinaus als Vertreter der Staatsanwältin K... nicht befugt, in dem Strafverfahren gegen C... K... Zusagen zu machen, da er nicht Sachbearbeiter des Verfahrens war und Staatsanwältin K... lediglich kurzfristig verreist war. Näher liegend ist daher und hiervon ging die Kammer auch aus, dass dieser Vermerk aus einem Gespräch mit Staatsanwältin K... stammt und StA G... sich Strafvorstellungen der Staatsanwältin K... notierte.

- Soweit im Verfahren 3 KLs 301 Js 104306/06 unterschiedliche Darstellungen darüber erfolgten, ob die Berufsrichter der 3. Strafkammer insbesondere dem Verteidiger N... während dieses Verfahrens eine Zusage hinsichtlich einer Strafobergrenze gaben oder nicht, lassen sich hieraus keine Schlüsse für das Verfahren gegen C... K... ziehen.

Abgesehen davon, dass die Behauptungen des Rechtsanwalts N... nicht erwiesen sind, handelt es sich lediglich um ein einziges Verfahren, aus dem kein generelles Vorgehen der Berufsrichter der 3. Strafkammer abgeleitet werden kann. Ebenso kam es umgekehrt für dieses Verfahren nicht darauf an, das Verteidigungsgebaren des Angeklagten in anderen Strafverfahren zu überprüfen und festzustellen, ob und in welcher Weise dieses zu beanstanden wäre.

- Soweit die Rechtsanwälte Dr. W... und Prof. Dr. Z... von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, waren ihre Angaben gegenüber dem Verteidiger RA W... nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unverwertbar (BGH Urteil v. 10.02.2000 - 4 StR 616/99), da der Verteidiger bei einer solchen Anhörung einseitig die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen hat, während die Strafverfolgungsorgane nach § 160 Abs. 2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln haben. Es kam daher nicht darauf an, ob RA W... die beiden Verteidiger entsprechend den Regelungen der StPO belehrt hat, oder ob dies unterblieben ist.

Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass dem Angeklagten während des Gesprächs im Dienstzimmer des RiLG B... seitens der Berufsrichter VRiLG H... und RiLG B... objektiv keine Zusage im Hinblick auf ein zu erwartendes Strafmaß gemacht wurde.

C... K... berichtete der Kammer glaubhaft, dass der Angeklagte ein drittes Gespräch mit der 3. Strafkammer geführt habe, welches er auf den 4. Hauptverhandlungstag datierte. In diesem Gespräch habe der Angeklagte ihm mitgeteilt habe, dass die 3. Strafkammer C... K... eine Strafobergrenze von 4 Jahren 6 Monatenund eine Therapie in Aussicht gestellt habe für ein Geständnisund Angaben i.S.d. § 31 BtMG. C... K... erläuterte weiter, dass er sich auch diese ihm vom Angeklagten genannten Zahlen aufgeschrieben habe. Aus diesem Grund schließt die Kammer eine Verwechselung durch C... K... aus. Gleichzeitig ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte tatsächlich ein weiteres Mal mit der Kammer gesprochen hat und dies wurde von ihm auch in seinem letzten Wort nicht behauptet.

Dieser Umstand legt zwar nahe, dass der Angeklagte sich auch den von ihm in der Revisionsbegründungsschrift vom 17.01.2008 angeführten Inhalt des zweiten Gesprächs im Dienstzimmer des RiLG B... ausgedacht hat. Andererseits aber hat der Angeklagte sich mit seiner Kanzleikollegin L... über den Inhalt des zweiten Gesprächs unterhalten, so dass die Kammer letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass der Angeklagte nicht irrtümlich subjektiv davon ausging, er habe von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer eine Zusage hinsichtlich des zu erwartenden Strafmaßes erhalten, obwohl für ihn objektiv betrachtet keine Veranlassung dazu bestand.

e) Aufgrund der Angaben der Rechtsanwältin L..., an deren Wahrheitsgehalt die Kammer keine grundlegenden Zweifel hegte, da ein Motiv der Rechtsanwältin L... für den Angeklagten zu lügen, nicht erkennbar war, schließt die Kammer nicht aus, dass der Angeklagte nach dem im Dienstzimmer mit RiLG B... und VRiLG H... geführten Gespräch jedenfallsirrtümlich subjektiv davon ausging, er habe von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer eine Zusage hinsichtlich des zu erwartenden Strafmaßes erhalten, obwohl für ihn objektiv betrachtet keine Veranlassung dazu bestand.

Das Gespräch zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwältin L... fand im Oktober/September 2006 statt, also bereits 1 Jahr vor dem Ende des Strafverfahrens gegen C... K... und unmittelbar nach dem Gespräch mit den Berufsrichtern der 3. Strafkammer. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gesprächs mit der Zeugin L... subjektiv davon ausging, er habe bei den Berufsrichtern der 3. Strafkammer keine Strafzusage erreicht und das

Gespräch mit seiner Kollegin allein aus dem Grund initiierte, um seinen Inhalt im Falle einer Revisionseinlegung als Beweis für eine (von ihm dann erfundene) Strafzusage der Berufsrichter der 3. Strafkammer zu verwenden. Denn der Angeklagte hat im Revisionsverfahren das Angebot der Rechtsanwältin L... ausgeschlagen, eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich des Inhalts dieses Gespräches abzugeben.

Die Kammer schließt des Weiteren aus, dass der Angeklagte das Gespräch mit seiner Kollegin initiiert haben könnte, um auf diese Weise im Falle eines gegen ihn aufgrund des (dann bewusst falschen) Revisionsvortrages geführten Strafverfahrens einen Zeugen zu seiner Entlastung aufzubauen. Denn vergleichbare Strafverfahren sind gegen Verteidiger - soweit ersichtlich - bislang nicht geführt worden. Abgesehen davon fanden sich für eine derartige Unterstellung keinerlei weitere Anhaltspunkte.

Die Tatsache, dass der Angeklagte irrtümlich subjektiv davon ausging, er habe in dem Gespräch mit den Berufsrichterin der 3. Strafkammer eine Strafzusage erreicht, wird gestützt durch die Angaben des Rechtsanwalts S..., München, der der Kammer berichtete, er habe zwischen dem 18.10.2007 und dem 23.10.2007 mit dem Angeklagten ein Telefonat geführt, indem auch über das gerade ergangene Urteil im Fall C... K... gesprochen worden sei. In diesem Telefonat habe der Angeklagte ihm über eine Strafzusage der Strafkammer berichtet, an die sich diese nicht gehalten habe.

Auch C... K... berichtete der Kammer, der Angeklagte habe ihm gegenüber davon gesprochen, er habe bei den Berufsrichtern der 3. Strafkammer vor dem 2. Verhandlungstag eine Strafzusage von 4 Jahren 6 Monaten bei einem vollen Geständnis und umfangreicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG über die Tatbeteiligten erreicht.

f) Hinsichtlich desInhalts der Strafzusage, die der Angeklagte glaubte von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer erhalten zu haben, hat sich die Kammer an den Angaben C... K... orientiert. Zwar sprach Rechtsanwältin L... davon, dass der Angeklagte den Inhalt des zwischen ihm und den Berufsrichtern der 3. Strafkammer geführten Gesprächs dergestalt dargestellt habe, dass die von ihm wahrgenommene Zusage nicht an Angaben seines Mandanten i.S.d. § 31 BtMG gebunden gewesen sei.

Jedoch war Ziel des Gesprächs mit der Rechtsanwältin L... für den Angeklagten lediglich einen Rat zu erhalten, wie er seinen Mandanten beraten soll. Einzelheiten der Strafzusage, die der Angeklagte erhalten haben will, waren daher in diesem Zusammenhang von sekundärer Bedeutung. Dagegen war C... K... derjenige, bei dem sich die Details der von dem Angeklagten wahrgenommenen Zusage ausgewirkt hätten, da es für ihn einen erheblichen Unterschied gemacht hätte, ob die von dem Angeklagten irrtümlich wahrgenommene Strafzusage an zusätzliche Angaben i.S.d. § 31 BtMG gebunden gewesen wäre oder nicht. Denn im letztgenannten Fall hätte er die Straferwartung mit der Preisgabe von (dann zusätzlicher) Angaben LS.d. § 31 BtMG weiter "drücken" können.

Anders als die Rechtsanwältin L... berichtete C... K... der Kammer, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber dergestalt geäußert habe, dass das Angebot der 3. Strafkammer an Angaben LS.d. § 31 BtMG gebunden gewesen sei. C... K... berichtete der Kammer, er habe sich diese Strafvorstellung notiert. Ferner war C... K... der Unterschied zwischen einem "einfachen Geständnis i.S.d. Anklage" und einem Geständnis mit zusätzlichen Angaben i.S.d. § 31 BtMG bekannt, so dass die Kammer ausschließen kann, dass C... K... insoweit eine Verwechslung unterlaufen ist.

Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte seinem Mandanten gegenüber die Strafzusage inhaltlich identisch wiedergegeben hat, wie er sie von den Berufsrichtern der 3. Strafkammer wahrgenommen haben will. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte C... K... gegenüber fälschlicherweise behauptet hat, das Angebot sei an Angaben i.S.d. § 31 BtMG gebunden, wenn dies aus seiner Sicht nicht der Fall gewesen wäre.

Die Kammer geht aus diesem Grund davon aus, dass der Angeklagte nach dem Gespräch zwischen ihm und den Berufsrichtern der 3. Strafkammer im Dienstzimmer des RiLG B... irrtümlich subjektiv davon ausging, er habe die Zusage erhalten, die 3. Strafkammer werde C... K... im Falle eines Geständnisses des Anklagevorwurfesund zusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren 6 Monaten verurteilen.

g) Vergleicht man nun den Inhalt der Strafzusage, die der Angeklagte im Dienstzimmer des RiLG B... erhalten haben will, mit dem Inhalt seiner Revisionsbegründungsschrift, gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Angeklagtefalsch vorgetragen hat. Der Angeklagte nahm in seiner Revisionsbegründungsschrift ausschließlich auf ein zwischen ihm und den Berufsrichtern VRiLG H... und RiLG B... im Dienstzimmer geführtes Gespräch Bezug. Dagegen ließ der Angeklagte das Gespräch, welches zwischen ihm, dem Gericht (inkl. der Schöffen) und der Staatsanwaltschaft geführt wurde und bei dem die Staatsanwaltschaft ihm ihre Strafvorstellungen genannt hatte, unerwähnt.

Der Angeklagte hat seinem Mandanten C... K... am 2. Verhandlungstag mitgeteilt, er habe die Zusage erhalten, die 3. Strafkammer werde C... K... im Falle eines Geständnisses des Anklagevorwurfesund zusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren 6 Monaten verurteilen.

In seiner Revisionsbegründungsschrift vom 17.01.2008 führte der Angeklagte aus, dass seinem Mandanten C... K... im Fall einesGeständnisses im Sinne der Anklage eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten in Aussicht gesteilt worden sei. Angaben C... K...'s i.S.d. § 31 BtMG waren nach dem eindeutigen Wortlaut der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten nicht Voraussetzung für die von ihm vorgetragene "Zusage der Kammer".

Ausgehend von der Wahrnehmung, die er im Dienstzimmer des RiLG B... gemacht haben will und die er seinem Mandanten C... K... vor dem 2. Verhandlungstag übermittelte, hat der Angeklagte in seiner Revisionsbegründungsschrift falsch vorgetragen, da er gegenüber dem Bundesgerichtshof verschwiegen hat, dass das ihm in Aussicht gestellte Strafmaß lediglich für den Fall eines Geständnisses des Angeklagtenund zusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG gelten sollte. Das Weglassen dieses Zusatzes ist aber gerade für den Erfolg der Sanktionsrüge entscheidend, denn auf diese Weise erhält die C... K... aus der Sicht des Angeklagten zugesicherte Strafe ein ganz anderes Gewicht.

Trägt der Verteidiger abweichend von seiner eigenen Wahrnehmung vor, ist eine Aussage gegen Aussagesituation gerade nicht gegeben.

h) Die Kammer konnte letztlich jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der falsche Revisionsvortrag durch den Angeklagten absichtlich erfolgte und nicht auf kognitive oder organisatorische Mängel in der Person des Angeklagten zurückzuführen ist.

Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung war sich die Kammer hierbei bewusst, dass an die Überzeugungsbildung des Tatrichters keine überspannten Anforderungen in der Weise zu stellen sind, dass die Feststellung von Tatschen eine absolute, von niemanden anzweifelbare Gewissheit verlangt, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung gewonnenes Maß an Sicherheit, das vernünftige, nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten begründete Zweifel nicht aufkommen lässt, ausreichend ist.

Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2004 als Fachanwalt für Strafrecht tätig ist, geht die Kammer davon aus, dass dem Angeklagten der Unterschied zwischen einer Strafzusage, geknüpft an die Bedingung eines Geständnisses und einer Strafzusage für den Fall eines Geständnissesund zusätzlicher Angaben i.S.d. § 31 BtMG bekannt ist, so dass die Kammer eine Subsumptionsschwäche des Angeklagten ausschließen konnte.

Letztlich konnte die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Fehler des Angeklagten an dieser Stelle seiner Revisionsbegründungsschrift auf ein Versehen und/oder eigene Schlamperei zurückzuführen ist. Anhaltspunkt hierfür war für die Kammer, dass der Angeklagte in der Zeit der Abfassung der Revisionsbegründungsschrift offensichtlich auch mit der Abfassung einer weiteren Revisionsbegründungsschrift in einem umfangreichen Terroristenverfahren betraut gewesen ist, wie sich dies aus der Aussage des Zeugen B... und aus dem verlesenen Aktenvermerk vom 05.12.2007 (Bl. 828) ergab. Der Angeklagte scheute sich offensichtlich nicht, in seiner Not und Verzweifelung bei der 3. Strafkammer anzufragen, ob man ihm nach über einem Jahr giftiger, streitiger Verhandlung nicht dadurch behilflich sein könnte, ihm das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt zuzusenden.

Weiterer Anhaltspunkt war für die Kammer, dass der Angeklagte selbst es gewesen ist, der die Einholung der dienstlichen Stellungnahmen des RiLG B... und des VRiLG H... bereits in seiner Revisionsbegründungsschrift angeregt hat. Dies legt nahe, dass dem Angeklagten sein falscher Vortrag entgangen ist. Nichts desto trotz erscheint es mit der Annahme eines sorgfältig arbeitenden Verteidigers unvereinbar, dass dem Angeklagten sein falscher Vortrag in der Folgezeit auch dann nicht aufgefallen ist, als ihm die Berufsrichter der 3. Strafkammer widersprachen. Bereits angesichts der großen Diskrepanz zwischen dem Strafmaß, dass sich der Angeklagte nach dem ersten Verhandlungstag für den Fall eines Geständnisses C... K...'s aufgeschrieben hat (7 Jahre Freiheitsstrafe) und dem von ihm in seinem Revisionsbegründungsschriftsatz wiedergegebenen Strafmaß für das gleiche Verhalten (4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) hätte dem Angeklagten dieser Fehler ohne Weiteres auffallen müssen. Jedenfalls enthält die Replik des Angeklagten vom 11.04.2008 keine Richtigstellung insoweit.

V. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte war letztlich aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da die Kammer ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten - unter Berücksichtigung der für Verteidigerhandeln im Rahmen des § 258 Abs. 1 StGB geltenden Besonderheiten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte.

Strafverteidigung ist, sofern sie sich im Rahmen der am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege vollzieht, in ihrer prozessualen Funktion fester Bestandteil des rechtsstaatlich geordneten Verfahrens. Der Verteidiger als Organ der Rechtspflege (BGHSt 46, 36, 43) wird einerseits im öffentlichen Interesse daran, dass der Strafprozess seine Ziele erreicht, tätig, anderseits darf und soll er parteiisch zugunsten seines Mandanten handeln, um diesem eine effektive Strafverteidigung zu ermöglichen. Dem Verteidiger wird aus diesem Grund ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt. Er beinhaltet die Aufgabe der Verteidigung, dem Mandanten im Strafprozess beizustehen, die Rechte allseitig zu wahren und zur Beachtung aller ihm günstigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beizutragen (MünchKomm-StGB, Cramer § 258 Rn. 10; BGHSt 12, 367, 369). Um eine effektive Verteidigung des Mandanten zu gewährleisten, hat in dem Konflikt zwischen der Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege einerseits und als Beistand für den Mandanten andererseits im Zweifel die Beistandsfunktion den Vorrang (OLG Düsseldorf, NJW 1991, 996; OLG Frankfurt, NStZ 1981, 144, 145).

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung nimmt für zulässiges Verteidigerhandeln einen Tatbestandsausschluss an (sog.Tatbestandslösung, vgl. BGHSt 46, 53, 54f; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 996). Nach ihr ist ein Verhalten des Verteidigers, welches sich im Rahmen des prozessual Zulässigen bewegt, bereits tatbestandlich keine Strafvereitelung i.S.d. § 258 StGB, weil der Tatbestand der Strafvereitelung nur eine dem Strafgesetz entsprechende und damit zugleich eine dem Strafverfahrensrecht, sowie den damit verbundenen Garantien einer wirksamen Verteidigung gemäße Bestrafung schützt. Verteidigerhandlungen sind unter dem Gesichtspunkt der Strafvereitelung in erster Linie danach zu beurteilen, ob sie mit dem prozessualen Recht, auf welches die Vorschrift des § 258 StGB sachgedanklich verweist, vereinbar sind und darüber hinaus, ob sie den Maßgaben eines am Rechtsstaatsgedanken orientierten Verfahren entsprechen (BGH NStZ 2001, 145, 146; OLG Frankfurt, NStZ 1981, 144, 145; MünchKomm-StGB, Cramer § 258 Rn. 10).

Als Leitlinie prozessual zulässigen Verhaltens des Strafverteidigers lässt sich mit der herrschenden Meinung festhalten, dass der Verteidiger nicht aktiv Beweismittel verfälschen oder Dritte aktiv hierzu animieren oder dabei unterstützen darf. Hingegen darf der Verteidiger jedes prozessuale Recht wahrnehmen, solange er dabei weder nötigtnoch täuscht (LK, Walter, 12. Auflage, § 258 Rn. 80). Aus diesem Grund ist es dem Verteidiger grundsätzlich nicht verwehrt, ein aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen (LK, Walter, 12. Auflage § 258 Rn. 81).

Im Rahmen der Abgrenzung zwischen zulässigem und strafbarem Verteidigerverhalten sind hinsichtlich dersubjektiven Tatseite des § 258 Abs. 1 StGB und insbesondere bei der Frage des Missbrauchs prozessualer Befugnisse besondere Anforderungen zu stellen. Dies gilt zunächst deshalb, weil zugunsten der Redlichkeit des Verteidigers eine gesetzliche Vermutung spricht (§§ 1, 3 Abs. 3 BRAO). Mit Rücksicht auf die Aufgabe und Verpflichtung des Strafverteidigers, die Rechte seines Mandanten umfassend wahrzunehmen, ist daher in der Regel davon auszugehen, dass das Verhalten der Verteidigung der sachgerechten Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen dienen soll (MünchKomm-StGB, Cramer, § 258 Rn. 40, BGHSt 38, 345, 350 f).

Überschreitet der Verteidiger die skizzierten Grenzen der zulässigen Verteidigung objektiv und/oder subjektiv, und ist zusätzlich die für ihn sprechende Vermutung widerlegt, macht er sich selbstverständlich der (versuchten) Strafvereitelung schuldig. Ein rechtsfreier Raum besteht insoweit für den Verteidiger nicht. In diesem Fall kommt es für die Strafbarkeit des Verteidigerverhaltens nicht darauf an, ob der Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht seinen Vortrag beanstandet oder gar "mit Befremden zur Kenntnis nimmt" (BGH 1 StR 104/08). Denn eine solche Stellungnahme eines Obergerichts hat keine strafbegründende Wirkung.

Die Anwendung der vorgezeichneten Grundsätze hat zur Folge: Steht nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung fest, dass der Verteidiger in seiner Revisionsbegründung für den Erfolg seiner Revisionsrüge relevante Tatsachen nicht nur objektiv unrichtig, sondern auch abweichend von seinereigenen subjektiven Wahrnehmung dargestellt hat, macht er sich nur dann der (versuchten) Strafvereitelung strafbar, wenn die gesetzliche Vermutung der Redlichkeit des Verteidigers widerlegt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der abweichende Vortrag auf kognitiven Mängeln beruht, weil dem Verteidiger der Unterschied nicht bekannt ist, oder auf organisatorische Unzulänglichkeiten zurückzuführen ist, weil dem Verteidiger seine abweichende Darstellung der Tatsachen verborgen geblieben ist.

Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass der falsche Revisionsvortrag des Angeklagten nicht auf bloße Nachlässigkeit bzw. Schlamperei zurückzuführen ist. Ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben.

VI. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.






LG Augsburg:
Urteil v. 01.04.2011
Az: 3 KLs 400 Js 116928/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/735392a5b29d/LG-Augsburg_Urteil_vom_1-April-2011_Az_3-KLs-400-Js-116928-08




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