Bayerisches Landessozialgericht:
Urteil vom 30. Juli 2013
Aktenzeichen: L 10 AL 72/11

(Bayerisches LSG: Urteil v. 30.07.2013, Az.: L 10 AL 72/11)

1. Für eine sachgerechte Arbeitsvermittlung ist es notwendig, Daten des Arbeitslosen (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber weiterzugeben. Dies kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitslosen erfolgen und erfolgt in Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Arbeit.2. Die Einschränkung der Datenweitergabe an Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen ist Ergebnis des Interessenausgleichs zwischen den Interessen des Arbeitslosen an einer informationellen Selbstbestimmung und dem Interesse an einer sachgerechten Vermittlungstätigkeit.3. Widerspricht ein Arbeitsloser pauschal und uneingeschränkt einer Weitergabe seiner Daten (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber, kann dies zu einer fehlenden Verfügbarkeit führen.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zuletzt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 29.05.2008 bis 07.09.2008.

Aufgrund seines Antrages bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.01.2008 Alg ab 24.01.2008 für 360 Tage. Auf den Vorschlag der Beklagten, der Kläger möge an der Eignungsfeststellungs-/Trainingsmaßnahme "Orientierung und Aktivierung" teilnehmen, erklärte er am 17.04.2008, er widerspreche der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte.

Am 14.05.2008 sprach er persönlich bei der Beklagten vor. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten sei der Kläger nicht damit einverstanden gewesen, dass sein Name an Bildungsträger weitergegeben werde oder auf Vermittlungsvorschlägen erscheine. Man habe ihn darauf hingewiesen, dass eine Verfügbarkeit damit nicht mehr vorliege, da keine Vermittlungsvorschläge oder Vormerkungen für erforderliche Bildungsmaßnahmen mehr möglich seien.

Mit Bescheid vom 15.05.2008 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 05.05.2008 bis 25.05.2008 fest, da der Kläger die ihm am 10.04.2008 angebotene Eingliederungsmaßnahme nicht angetreten habe. Zudem wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab dem 14.05.2008 aufgehoben. Auch nach Ablauf der Sperrzeit könnten keine Leistungen gezahlt werden, da der Kläger den Vermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung stehe. Er habe erklärt, mit der Weitergabe seiner Daten an Bildungsträger bzw. Arbeitgeber nicht einverstanden zu sein und sei deshalb nicht mehr arbeitslos. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindere sich wegen des Eintritts einer Sperrzeit um 21 Tage. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Den Widerspruch gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab 14.05.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 zurück und verwies darauf, über den Widerspruch gegen die Sperrzeitentscheidung werde gesondert entschieden. Ein dagegen gerichtetes Klageverfahren (Az: S 5 AL 352/08) beim Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger am 12.09.2008 für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Entscheidung über die Sperrzeit mit Abhilfebescheid vom 22.07.2008 aufgehoben hat.

Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und sprach am 06.06.2008 bei der Beklagten vor. Nach einem vom Arbeitsvermittler und dem ebenfalls bei dem Gespräch anwesenden Teamleiter erstellten Protokoll habe der Kläger erklärt, er sei nach wie vor nicht bereit, sich den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stellen. Er sei nicht mit der Weitergabe seiner Adressdaten im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen an Arbeitgeber und der namentlichen Benennung gegenüber Arbeitgebern einverstanden, wolle keine Weitergabe der erforderlichen Daten an Bildungsträger und sei auch nicht bereit, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Schließlich wolle der Kläger keine schriftliche Vereinbarung über Eigenbemühungen im Rahmen einer Zielvereinbarung treffen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass damit die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit nicht vorlägen und somit kein Anspruch auf Alg bestehe.

Mit Bescheid vom 10.06.2008 stellte die Beklagte fest, infolge der Unterbrechung des Alg-Bezuges in der Zeit vom 14.05.2008 bis 28.05.2008 ohne Beendigung der Beschäftigungslosigkeit vermindere sich die bewilligte Anspruchsdauer des Alg um 15 Tage nach § 128 Abs 1 Nr 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 (Bl. 36 Beklagtenakte) lehnte sie den Antrag auf Alg vom 29.05.2008 ab. Der Kläger habe im Beratungsgespräch am 06.06.2008 erklärt, er lehne Eigenbemühungen generell ab und sei nicht arbeitsbereit. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Die Minderung um 15 Tage sei zu unrecht erfolgt. Zudem habe er nicht erklärt, Eigenbemühungen generell abzulehnen und nicht arbeitsbereit zu sein. Vielmehr habe er sich ausdrücklich der Vermittlung zur Verfügung gestellt. Es werde nochmals ausdrücklich die Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen erklärt und der Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte widersprochen. Die Beklagte wies die Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2008 zurück. Am 08.09.2008 nahm der Kläger wieder eine Beschäftigung auf.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 07.07.2008 hat der Kläger jeweils beim SG Klage erhoben (Az: S 7 AL 231/08 u. S 7 AL 232/08). Er sei arbeitsbereit gewesen und habe sich zum Schutz der Wohnung und der Persönlichkeit nur dagegen gewandt, dass potenzielle Arbeitgeber die vollständige Wohnanschrift erhielten. Es müsse ihm vorbehalten bleiben, zwischen verschiedenen Arbeitgebern auszuwählen und zu entscheiden, wer seine Daten erhalte. Er sei stets verfügbar gewesen - gestützt auf Datenschutz und Sozialgeheimnis - und habe sich nur dagegen gewandt, dass seine Daten öffentlich verbreitet würden. Es sei eine Kontaktaufnahme auch dann möglich, wenn der Arbeitslose anonym bleibe. § 119 SGB III fordere nicht die Bereitschaft zur Datenveröffentlichung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 hat das SG die Verfahren S 7 AL 231/08 und S 7 AL 232/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat den Arbeitsvermittler S. (S), den Geschäftsstellenleiter H. (H) und den Cousin des Klägers, P. (P), als Zeugen uneidlich vernommen. S hat angegeben, der Aktenvermerk über das Gespräch am 06.06.2008 sei inhaltlich richtig und der Kläger habe der Weitergabe jeglicher persönlicher Daten widersprochen. Die inhaltliche Richtigkeit des Aktenvermerks hat auch H bestätigt. Der Kläger habe damals geäußert, er stehe der Vermittlung zur Verfügung. Er habe sich aber explizit geweigert, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. P hat ausgeführt, der Kläger habe sich am 06.06.2008 geweigert, den Ausschluss der Datenweitergabe in seinem Schreiben zurückzunehmen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ohne die Weitergabe persönlicher Daten eine Vermittlung nicht möglich sei. Man habe auch entsprechend Paragraphen zitiert. Der Kläger habe erklärt, verfügbar zu sein und Arbeitsangebote - ohne Datenweitergabe - zu erwarten.

Mit Urteil vom 10.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 14.05.2008 bis 28.05.2008 sowie nach erneuter Arbeitslosmeldung ab 29.05.2008. Er sei nicht bereit, im Rahmen von Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Er sei mit der Datenweitergabe im Rahmen der beruflichen Eingliederung an Arbeitgeber nicht einverstanden und nicht bereit, an Bildungsmaßnahmen der Beklagten teilzunehmen. Dies ergebe sich aus der Beweisaufnahme. Ein anonymes Profil des Arbeitslosen für ein Bewerberangebot sei nicht ausreichend, da Arbeitsgeber im Regelfall ein vollständiges, mit persönlichen Daten versehenes Bewerberangebot erwarten würden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte verletze das Sozialgeheimnis. Das Erheben von Daten sei auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Betroffene sollten nicht mehr Daten angeben als die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Nach § 395 SGB III dürften Daten an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben in § 394 SGB III erforderlich sei. Die Beklagte verstoße gegen die Regelungen des § 298 Abs 1 Satz 2 SGB III und § 4a Abs 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da er keine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten erteilt habe. Ihm sei von der Beklagten auch keine schriftliche Einwilligungserklärung vorgelegt worden. Auch über etwaige Rechtsfolgen sei er nicht unterrichtet worden. Er habe sich arbeitslos gemeldet und den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt. Er sei bereit gewesen, an Maßnahmen der Beklagten teilzunehmen. Allein der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte habe er berechtigter Weise widersprochen. Die Berufung hinsichtlich des Bescheides vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2008 betreffend die Minderung des Anspruchs um 15 Tage hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 und den Bescheid vom 10.06.2008 (Blatt 36 Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29.05.2008 bis 07.09.2008 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Weitergabe von Daten an einen konkreten Arbeitgeber sei zur Vermittlung notwendig, damit dieser wisse, wer sich bei ihm bewerbe bzw. bewerben solle. Auch sei es so möglich, entsprechende Rückmeldung vom Arbeitgeber zu erhalten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist zuletzt nur noch der Bescheid vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2008, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 29.05.2008 bis 07.09.2008 abgelehnt hat. Dies hat der Kläger zuletzt zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage beantragt. Die Berufung gegen das Urteil des SG Im Hinblick auf den Bescheid vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2008, der allein die Minderung des Anspruchs um 15 Tage wegen der rechtskräftigen Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 14.05.2008 bis 28.05.2008 regelt, nicht aber den Anspruch auf Alg für diese Zeit, hat der Kläger zurückgenommen. Die Minderung des Anspruchs um 15 Tage hat keine Auswirkung, denn der Kläger hat bereits am 08.09.2008 eine neue Beschäftigung aufgenommen und der streitgegenständliche Anspruch auf Alg ist zwischenzeitlich erloschen (§ 147 Abs 4 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854).

Das SG hat über diesen Streitgegenstand auch entschieden. Zwar hat es im Tenor des Urteils ausgeführt, "die Klage" werde abgewiesen, was im Hinblick auf die zuvor vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren Az: S 7 AL 231/08 und S 7 AL 232/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung missverständlich sein könnte. Jedoch ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass mit dem Urteil über beide Klagen entschieden worden ist. Soweit in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.10.2011 als verkündete Entscheidung "Die Klagen werden abgewiesen." ausgeführt ist, handelt es sich um eine Unrichtigkeit, die noch zu berichtigen wäre. Sowohl der handschriftliche niedergelegte Urteilstext in der Akte des SG als auch die ausgefertigte Entscheidung lautet "Die Klage wird abgewiesen.". Ohne Bedeutung bleibt, dass das SG über einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 14.05.2008 bis 29.05.2008, nicht aber über die Minderung um 15 Tage, die alleine Gegenstand des Bescheides vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2008 war, entschieden hat. Die diesbezügliche Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Alg für die Zeit vom 29.05.2008 bis 07.09.2008 abgelehnt. Der Anspruch des Klägers auf Alg erfordert dessen Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848). Arbeitslosigkeit iSv § 118 Abs 1 SGB III iVm § 119 Abs 1 Nr 3 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Er muss eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben können und dürfen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können, bereit sein, jede Beschäftigung iS der Nr 1 anzunehmen und auszuüben und bereit sein, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 119 Abs 5 SGB III).

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Verfügbarkeit des Klägers für Vermittlungsbemühungen der Beklagten für die Zeit ab 29.05.2008. Eine entsprechende Bereitschaft, sich in Beschäftigung und berufliche Eingliederung vermitteln zu lassen, wird mit der Arbeitslosmeldung bekundet, womit - soweit keine konkreten Hinweise auf eine andere subjektive Einstellung gegeben sind - von einer Arbeits- und Eingliederungsbereitschaft auszugehen ist (vgl Mutschler in: Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 138 SGB III Rdnr 67). Allerdings kann eine bestimmte Verhaltensweise des Arbeitnehmers auch zum Ausschluss seiner Verfügbarkeit führen, wenn gerade wegen dieses Verhaltens gegenüber Arbeitgebern oder der Agentur für Arbeit seine Eingliederung ausgeschlossen ist (vgl dazu Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 05/2012, § 138 Rdnr 71, 72).

Die Beklagte hat ihre Vermittlungstätigkeit in Bezug auf den Kläger am 14.05.2008 eingestellt. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk über die persönliche Vorsprache von diesem Tag, wonach keine weiteren Vermittlungsvorschläge oder Vormerkungen für erforderliche Bildungsmaßnahmen mehr möglich seien und eine Abmeldung aus "verbis" erfolge. Nach § 38 Abs 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, solange der Arbeitssuchende nicht ausreichend mitwirkt, wobei eine entsprechende formelle Entscheidung im Hinblick auf die Gesetzesbegründung (vgl dazu BT-Drs 16/10810 S 30 f) und eine teleologische Reduktion der Norm nur bei Nichtleistungsbeziehern notwendig ist (vgl dazu Böttiger in: Eicher/Schlegel, SGB III, 104. EL Stand 06/2011, § 38 Rn 127; Winkler in: Gagel, SGB II/SGB III, 45.EL Stand 04/2012, § 38 SGB III Rn 61). Der Kläger hat durch seinen Widerspruch gegen eine Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift an potentielle Arbeitgeber und Bildungsträger seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Pflicht zur Angabe seiner Personalien gegenüber der Beklagten folgt aus § 38 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848 (vgl dazu Jüttner in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl, § 38 Rn 55). Dem ist der Kläger zwar nachgekommen, er hat aber die Weitergabe der Daten an Arbeitgeber und Bildungsträger verhindert. Wie sich im Umkehrschluss aus § 38 Abs 1 Satz 2 SGB III ergibt, ist eine Weitergabe der entsprechenden Daten an Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig (Jüttner aaO Rn 56). Ein Ausschluss kann nach § 38 Abs 1 Satz 2 SGB III - neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe der Unterlagen an die Agentur für Arbeit - nur im Hinblick auf namentlich benannte Arbeitgeber erfolgen und muss begründet werden (siehe dazu Brand in: Brand, SGB III, 6. Aufl, § 38 Rn 23; Kruse in: LPK-SGB III, 1. Aufl, § 38 Rn 4). Ein genereller Ausschluss der Weitergabe ist aber nicht möglich (vgl Böttiger in: Eicher/Schlegel, SGB III, 97. EL Stand 06/2010, § 38 Rn 115), da dadurch eine sachgerechte Vermittlung nicht mehr möglich ist (so bereits die Begründung im Entwurf des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drs 13/4941 S 160). Dies verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen wie insbesondere §§ 395, 298 Abs 1 Satz 2 SGB III. Die Beklagte hat zum einen gerade keine Daten des Klägers gegen seinen Willen an potenzielle Arbeitgeber oder Bildungsträger nach dem Widerspruch des Klägers übermittelt. Zum anderen wird durch die Möglichkeit der Einschränkung einer Datenweitergabe an bestimmte Arbeitgeber (§ 38 Abs 1 Satz 2 SGB III) ein Interessenausgleich zwischen den Interessen der Arbeitslosen auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen an einer sachgerechten Möglichkeit der Arbeitsvermittlung vorgenommen. Die Datenweitergabe erfolgt in Erfüllung der Aufgaben der Beklagten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit. Sie kann die vom Arbeitslosen erteilten Auskünfte und Daten nutzen (§ 394 Abs 1 SGB III iVm §§ 67, 67c, 67d Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) und an Arbeitgeber weiterleiten (§ 395 Abs 1 iVm § 69 SGB X), da dies der Zweckbindung der erhobenen Daten entspricht (Böttiger aaO Rn 113).

Vorliegend hat der Kläger eine Weitergabe seiner Daten an alle Arbeitgeber und Bildungsträger kategorisch ausgeschlossen, ohne dabei einzelne Arbeitgeber namentlich zu benennen. Wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 16.04.2008 und seinen Vorsprachen am 14.05.2008 und 06.06.2008 ergibt, hat er ausdrücklich und unmissverständlich einer Datenweitergabe durch die Beklagte an Bildungsträger oder potenzielle Arbeitgeber widersprochen. Trotz des Hinweises der Beklagten, dass ein solcher Widerspruch zur Versagung der Gewährung von Alg führen kann, hat der Kläger an der Weigerung festgehalten. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der vom SG am 10.11.2010 einvernommenen Zeugen. Neben dem Arbeitsvermittler und dem Geschäftsstellenleiter hat auch der Cousin des Klägers bestätigt, dieser habe sich geweigert, den Ausschluss der Datenweitergabe zurückzunehmen und sei darauf hingewiesen worden, dass ohne die Weitergabe der persönlichen Daten eine Vermittlung nicht möglich sei. Damit war die Beklagte aber gehindert, den Kläger unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten effektiv zu vermitteln. Wie von der Beklagten nachvollziehbar vorgetragen, ist es im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch notwendig, potenziellen Arbeitgebern Arbeitslose vorzuschlagen, wobei der Arbeitgeber auch wissen möchte, um wenn es sich dabei handelt. Es besteht ein Bedarf, dem Arbeitgeber Namen und Anschrift des Bewerbers zu benennen: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitsvermittler Rückmeldung geben, ob sich der Arbeitslose beworben hat, ob eine Einstellung erfolgt oder woran eine Einstellung gescheitert ist. Hieraus kann der Arbeitsvermittler dann für die weitergehende Arbeitsvermittlung Konsequenzen ziehen, sei es, dass bei einer Nichtbewerbung eine Sperrzeit festgesetzt wird oder versucht wird, eventuelle Vermittlungshemmnisse durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Durch die Datenweitergabe an potenzielle Arbeitgeber wird dabei aber nicht nur eine Bewerbung des Arbeitslosen optimiert, sondern der potenzielle Arbeitgeber erhält auch die Möglichkeit, zu prüfen, ob er mit dem vermittelten Arbeitslosen bereits Kontakt hatte oder er von der Anschrift her zum Einstellungsprofil passt. Der Arbeitgeber kann auch von sich aus direkt beim Arbeitslosen nachfragen, ob er bei ihm arbeiten möchte. So gibt es durchaus Arbeitgeber, bei denen im Hinblick auf eine Personalknappheit eine schnelle Deckung der Personallücke notwendig ist und eine zeitnahe Einstellung erforderlich wird. Eine entsprechende Datenweitergabe an Bildungsträger ist ebenso notwendig, damit dieser die Teilnehmer etwaiger Maßnahmen einladen kann.

Dass der Kläger vorgetragen hat, er sei weiterhin verfügbar und erwarte weitere Arbeitsangebote, ändert daran nichts. Wie oben beschrieben, ist eine Datenweitergabe an potenzielle Arbeitgeber bzw. Bildungsträger zur effektiven Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben und zur Arbeitsvermittlung notwendig. Zwar besteht die Möglichkeit, dass durch eine anonymisierte Einstellung des Bewerberprofils in Datenbanken bzw. anonyme Vorschläge an potenzielle Arbeitgeber zu einer Einstellung des Klägers führen können, jedoch muss der Arbeitslose alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, schnell und effektiv seine Arbeitslosigkeit zu beenden, um verfügbar zu sein, eine Beschränkung nur auf einzelne Möglichkeiten der Vermittlung genügt nicht. Durch eine Datenweitergabe ergibt sich eine wesentlich effektivere und zielgerichtetere Vermittlungsmöglichkeit.

Damit hat der Kläger gegen seine Mitwirkungspflicht an der Arbeitsvermittlung verstoßen (vgl zur Möglichkeit eines solchen Verstoßes: Brand aaO; Jüttner aaO Rn 58), die die Beklagte nach § 38 Abs 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. In Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 wird auch deutlich, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen in Bezug auf die Einstellung der Vermittlung erkannt und hiervon gebrauch gemacht hat. Sie verweist darauf, dass der Kläger durch seine Weigerungshaltung eine Arbeitsvermittlung nicht nur erschwert, sondern sogar unmöglich gemacht hat. Über etwaige Folgen seiner weiteren Verweigerungshaltung hinsichtlich der Datenweitergabe ist der Kläger aufgeklärt worden. Dies lässt sich sowohl den Aktenvermerken der Beklagten als auch den Zeugenaussagen entnehmen. Der Kläger hat ein solche Belehrung nicht bestritten. Er hat alleine darauf verwiesen, das Merkblatt für Arbeitslose nicht erhalten zu haben. Im Hinblick auf die ausdrücklichen Hinweise in den persönlichen Vorsprachen kam es aber auf die tatsächliche Aushändigung des Merkblattes, die der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, nicht an.

Auch die erneute Arbeitslosmeldung am 29.05.2008 ändert nichts an der fehlenden Verfügbarkeit des Klägers. Seinen Widerspruch gegen eine Weitergabe seiner Daten an Arbeitgeber und Bildungsträger im Rahmen der Arbeitsvermittlung hat er nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er sein fehlendes Einverständnis nochmals in der persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 06.06.2008 bekräftigt, was auch von den vom SG vernommenen Zeugen einstimmig bestätigt worden ist.

Mit der dauerhaften Weigerung, eine Datenweitergabe an potentielle Arbeitgeber und Bildungsträger zu erlauben, und der dadurch begründeten Einstellung der Vermittlung stand der Kläger nicht mehr den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung (vgl dazu Böttiger aaO Rn 49; Jüttner aaO Rn 80; Mutschler in: Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, SGB III, 3. Aufl, § 38 Rn 25; Winkler aaO), mithin lag eine Verfügbarkeit iSv § 119 Abs 1 Nr 3 SGB III nicht vor. Ein Anspruch auf Alg ab 29.05.2008 war deshalb abzulehnen.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.






Bayerisches LSG:
Urteil v. 30.07.2013
Az: L 10 AL 72/11


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