Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 29. Januar 2009
Aktenzeichen: 5 W 188/08

(OLG Hamburg: Beschluss v. 29.01.2009, Az.: 5 W 188/08)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.12.08 wird den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 10.12.08 im Wege der einstweiligen Verfügung dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung"mit Ausnahme des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" im Verbotstenor zu Ziff. I entfällt und der Antragsgegnerin die Kosten des Erlassverfahrens in vollem Umfang auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von € 10.000.-

Gründe

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

1. Auch nach Auffassung des Senats kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass die Unterwerfung der Antragsgegnerin für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft und (insoweit) vorbehaltlos erfolgt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, sich insoweit an die von ihr übernommene Unterlassungspflicht zu halten.

2. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes die nur teilweise Erfüllung einer umfassend angeforderten Unterlassungspflicht nicht.

a. Grundsätzlich hat der Verletzte einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer im Umfang der gesetzten Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwirft. Mit "Teilleistungen" muss sich der Unterwerfungsgläubiger im Regelfall nicht zufrieden geben. Auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

b. Nach zutreffender Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rdn. 1.125) setzt sich zunehmend allerdings die Erkenntnis durch, dass - anders als bislang angenommen - Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen bzw. Teilunterwerfungen nicht stets die Annahme rechtfertigen, die Einschränkung sei Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften Unterlassungswillens. Häufig kann in einer beschränkten Erklärung auch ein Angebot zur Güte liegen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese Weise ein Streit sollte begrenzt oder ausgeräumt werden können. Dem Gläubiger bliebe es unbenommen, den fortbestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu verfolgen, soweit er von der Unterwerfungserklärung nicht berührt wird (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 1. 134). Dies betrifft entsprechend teilbare Ansprüche. Ein solcher (territorial) teilbarer Anspruch mag auch vorliegend dem Grunde nach gegeben sein. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer derart eingeschränkten Unterwerfung ist nach zutreffender Auffassung von Teplitzky (Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rdn. 9) bei räumlichen Beschränkungen allerdings darüber hinaus, dass dem Unterlassungsschuldner hierfür nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen und auf Seiten des Unterlassungsgläubigers keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.

c. Eine solche Fallkonstellationen ist vorliegend nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts überzeugt den Senat nicht.

aa. Es fehlt bereits auf Seiten der Antragsgegnerin an nachvollziehbaren Gründen für die vorgenommene Einschränkung ihrer Unterwerfungserklärung. Im Hinblick auf das grundsätzlich anzuerkennende Interesse des Verletzten auf Abgabe einer umfassenden, ungeteilten Unterwerfungserklärung ist für die Beurteilung derartiger nachvollziehbare Gründe ein objektiver Maßstab anzulegen. Allenfalls dann, wenn eine Teilunterwerfung für den Schuldner objektiv sinnvoll oder zweckmäßig erscheint, kann deren Zulässigkeit in Betracht gezogen werden. Eine solche Situation besteht hier nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Übersendungsschreiben vom 05.12.2008 die unzutreffende Auffassung vertreten, mit der Vorstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Deutschland sei es nicht der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht worden. Die Teilunterwerfung der Antragsgegnerin beruht somit allein auf einem Rechtsirrtum. Hiervon ist das Landgericht ebenfalls ausgegangen. Ein derartiger Rechtsirrtum berührt zwar - insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen - nicht die Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung. Er vermag indes nach Auffassung des Senats nicht die Annahme €nachvollziehbarer Gründe€ für eine Teilunterwerfung zu rechtfertigen.

bb. Unabhängig davon ist aber durch die Teilunterwerfung auch eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Antragstellerin zu befürchten oder zumindest nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen. Denn die Antragstellerin ist durch die Teilunterwerfungserklärung in Verbindung mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 10.12.2008 zwar möglicherweise territorial umfassend, nicht jedoch hinreichend zweifelsfrei geschützt.

aaa. Im Hinblick auf den geteilten Schutz durch eine Teilunterwerfungserklärung einerseits sowie eine gerichtliche einstweilige Verfügung andererseits muss sich die Antragstellerin im jeweiligen Verletzungsfall deutlich darüber klar werden, auf welcher Verbotsgrundlage sie konkret gegen einen Verstoß vorgehen will. Denn aufgrund der Teil-Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 05.12.2008 wird ein Verstoßfall durch eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe sanktioniert, während die Verletzung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 10.12.2008 mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln zu ahnden ist. Bereits diese unterschiedlichen Sanktionen, die zum einen von der Antragstellerin selbst (Vertragsstrafe), zum anderen nur von einem staatlichen Gericht (Ordnungsmittel) festgesetzt werden können, zeigen, dass eine Teilunterwerfungserklärung nur dann berechtigten Interessen der Antragstellerin nicht entgegensteht, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, ob sich ein etwaiges Fehlverhalten der Antragsgegnerin als Verstoß gegen die Teilunterwerfungserklärung oder gegen die einstweilige Verfügung darstellt.

bbb. An dieser zu fordernden Eindeutigkeit fehlt es indes im vorliegenden Fall. Nach Auffassung des Senats kann es nicht ausgeschlossen werden - bzw. liegt es sogar nahe -, dass im Falle eines künftigen Verstoßes auf Seiten der Antragstellerin Ungewissheit entstehen kann bzw. sich zwischen den Parteien Meinungsunterschiede darüber entwickeln können, welches das im Einzelfall rechtlich zulässige Sanktionsmittel ist.

(1) Die Antragsgegnerin ist mit ihren Produkten auch im Internet vertreten und bewirbt diese unter anderem über die Internet-Domain www.xxxxx.de. Die Frage, inwieweit Kennzeichenrechtsverletzungen im Internet nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts und dem insoweit vorherrschenden Territorialitätsprinzip im Einzelfall zur Anwendung deutschen Markenrechts führen, bedarf bereits nach der Rechtsprechung des BGH einer wertenden Entscheidung. Schon dies steht einer €Teilung€ der Unterwerfungsverpflichtung auch im vorliegenden, gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlich geprägten Fall entgegen.

(2) Unabhängig hiervon, ergibt sich eine mögliche Ungewissheit in dem konkret zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit aber auch bereits aus den von der Antragstellerin als Anlagen ASt 14 und ASt 15 vorgelegten Bildschirmausdrucken. Danach bewirbt die Antragsgegnerin auf einer Internetseite mit einer inländischen Top-Level Domain €*.de€ ersichtlich für ausländische Interessenten bestimmte Produkte z. B. in englischer und polnischer Sprache. Bereits ein derartiger Sachverhalt kann zu rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, ob es sich insoweit um einen inländischen Verstoß handelt oder nicht. Umso mehr gilt dies für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin - wie ebenfalls durch die Anlage ASt 15 belegt wird - über ihre inländische Homepage auch deutschsprachige Interessenten im Ausland (Österreich) anspricht.

(3) Jedenfalls in einer derartigen Situation muss es die Antragstellerin nicht hinnehmen, dass sie aufgrund einer nicht aus nachvollziehbaren objektiven Gründen veranlassten territorialen Beschränkung der Unterwerfungserklärung einer künftigen Ungewissheit ausgesetzt wird, die ihren berechtigten Interessen zuwider läuft. Ihr steht vielmehr ein Anspruch auf Abgabe einer uneingeschränkten Unterwerfungserklärung zur Seite, den sie im Weigerungsfall - wie hier - notfalls in vollem Umfang gerichtlich durchzusetzen in der Lage ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO






OLG Hamburg:
Beschluss v. 29.01.2009
Az: 5 W 188/08


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