Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Januar 1999
Aktenzeichen: 17 W 475/98

(OLG Köln: Beschluss v. 06.01.1999, Az.: 17 W 475/98)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 17. Juli 1998 bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung); sie stimmen mit seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung überein, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Gegenstand der für mehrere Auftraggeber entfalteten anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe ist, auch dann keine - entsprechende - Anwendung finden kann, wenn eine Streitwerterhöhung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BRAGO nicht in Betracht kommt. Hierzu kann auf den Beschluss vom 17. Februar 1992 - 17 W 339/91 - verwiesen werden, in welchem der Senat unter anderem folgendes ausgeführt hat:

"Ist - wie hier - trotz Verschiedenheit der die einzelnen Beklagten betreffenden Streitgegenstände keine Streitwertaddition vorzunehmen, so kann die analoge Anwendung der genannten Vorschrift nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Gesetz gehe davon aus, daß die mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber meist verbundene Mehrarbeit des Anwalts entweder durch Streitwertaddition nach § 7 Abs. 2 BRAGO bzw. nach § 5 ZPO (i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG) oder durch Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO besonders abgegolten werden müsse. Der Senat verkennt nicht, daß infolge der gesetzlichen Beschränkung des Mehrvertretungszuschlags auf die Tätigkeit zu "demselben" Gegenstand Fallgestaltungen möglich sind, in denen der Anwalt nur das Honorar wie bei Vertretung eines einzelnen Mandanten erhält. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es handele sich um eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedachte Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu schließen sei. Das Additionsprinzip der §§ 5 ZPO, 7 Abs. 2 BRAGO erfährt ohnehin zahlreiche Ausnahmen, wie sich teils unmittelbar (etwa nach den §§ 5 2. Halbsatz, 6 S. 2 ZPO, 12 Abs. 3, 16 Abs. 3, 18, 19, 19 a S. 2 GKG), teils mittelbar (etwa beim auch hier eingreifenden Additionsverbot für verschiedene Teil-Streitgegenstände, denen ein wirtschaftlich einheitliches Angreiferinteresse zugrunde liegt) aus dem Gesetz ergeben und dazu führen, daß die Streitwertaddition bei objektiver wie auch subjektiver Anspruchshäufung eher Ausnahme als Regel des prozessualen Alltags ist. Diese Additionsverbote schlagen gebührenrechtlich über § 9 BRAGO auch für den Anwalt durch, der mehrere Prozeßparteien zu jeweils verschiedenen Gegenständen vertritt, ohne daß seine Tätigkeit - wie dies für eine gesonderte (höhere) Bewertung seiner Tätigkeit nach § 10 BRAGO erforderlich wäre - über diejenige des Gerichts hinausgeht. Die Verwendung des Gegenstandsbegriffs in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO bietet keinen Ansatz zu einer "ergänzenden Auslegung". Sie entspricht der auf eine gewisse Schematisierung hinauslaufenden Systematik des Kostenrechts. Diese hat nicht nur ganz vereinzelt zur Folge, dass zwischen der gerichtlichen bzw. anwaltlichen Leistung einerseits und den entsprechenden Gebühren andererseits kein völlig einleuchtender Gleichklang besteht. Ein Bedürfnis, solche "Lücken" im anwaltlichen Gebühreninteresse durch ausdehnende Deutung der Gebührentatbestände zu schließen, kann nicht anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat sie in Kauf genommen."

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens haben gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagten zu tragen.

Streitwert: 9.224,15 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 06.01.1999
Az: 17 W 475/98


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