Verwaltungsgericht Cottbus:
Beschluss vom 13. März 2008
Aktenzeichen: 6 L 458/07

(VG Cottbus: Beschluss v. 13.03.2008, Az.: 6 L 458/07)

1. Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. vorgegebene Verteilungsregelung läßt eine Bemessung nach einem anderen als dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab, insbesondere nach der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Es liegen insoweit unter Zugrundelegung des nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) maßgeblichen Prüfungsrahmens auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannte gesetzliche Regelung und damit (auch) eine diese umsetzende Umlagesatzung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre.2. Der Flächenmaßstab führt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Umlage der Höhe nach in einem groben Missverhältnis zu den legitimen Zwecken der Umlage steht. Unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip kann nicht verlangt werden, dass Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt werden.3. Die Kammer geht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich davon aus, dass für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder keine anderen oder weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung der Verbandsmitglieder. Dem trägt § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. gerade Rechnung. Der Gesetzgeber durfte sich bei summarischer Prüfung bei der Bestimmung des Flächenmaßstabes von der typisierenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Annahmen leiten lassen, dass sämtliche Flächen im Einzugsgebiet von Gewässern allein weger ihrer Lage im Niederschlagsgebiet zur Gewässerunterhaltung beitragen. Wenn die Nutznießer der Gewässerunterhaltung ebenso wie die Mitgliedsgemeinden nach dem Flächenmaßstab veranlagt werden, dürften demnach einfachrechtlich wie verfassungsrechtlich grundsätzlich für die Umlegung der Verbandsbeiträge auf die Nichtmitglieder keine anderen rechtlichen Anforderungen gelten als für die Umlegung des bestimmungsgemäßen Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder. Die Einbeziehung namentlich von Waldeigentümern in die Gruppe der Umlagepflichtigen dürfte gerechtfertigt sein, weil Niederschlag auch auf Waldflächen niedergeht und ungeachtet des Einzelfalls bei typisierender Betrachtungsweise Gewässern 2. Ordnung zugeleitet wird. Dass Waldflächen weniger Wasser abgeben als dies bei anderweitigen Grundsltücksnutzungen der Fall ist, dürfte nicht von Belang sein. Dennn der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei diesem Abgabentypus nicht einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige typischerweise auf der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte.4. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens dem Gesetzgeber nicht, Verbandsbeiträge ungeachtet der jeweiligen Nutzungsart der Grundstücke ausschließlich nach dem Flächenanteil auf die Grundsteuerpflichtigen abzuwälzen. Der reine Flächenmaßstab ist bei summarischer Prüfung ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 927,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst € insbesondere mit Blick auf die Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO - zulässige (sinngemäße) Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 6 K 236/08) der Antragsteller vom 10. März 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Erhebung einer Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes €Kleine Elster-Pulsnitz€ für das Veranlagungsjahr 2005 vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden, dass die Vollziehung des in Rede stehenden Umlagebescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen € wie bei der hier in Rede stehenden Umlage der Fall (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 € 9 S 65.06 - S. 2 des E.A.; Beschlüsse vom 21. März 2007 € 9 S 40.06 u.a. € jeweils S. 3 des E.A.) € nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Abgabenbescheide (nur dann) anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.v. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) sind nur dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Denn der Gesetzgeber hat die sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angeordnet, um der öffentlichen Hand die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu sichern. Er hat damit dem Bürger im Regelfall im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Staates zugemutet, die festgesetzte Abgabe bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erhebung zu entrichten. Insoweit ist im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ein reduzierter Prüfungsrahmen maßgebend und sind Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung in erster Linie die substantiierten Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen die Abgabenerhebung und die Fehler, die sich dem Gericht bereits aufgrund einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aufdrängen. Eine Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen kann demgegenüber regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Dem entsprechend müssen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Abgabensatzungen bei summarischer Kontrolle so offensichtlich und deutlich sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Eilverfahrens, offene Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung zu klären (st. Rspr. des OVG Brandenburg, vgl. nur Beschluss v. 10. Januar 1998 € 2 B 26/98 € Mitt. StGB Bbg. 1998, 285, 286 sowie nunmehr das OVG Berlin-Brandenburg, vgl. nur Beschluss v. 1. Juni 2006 € 9 S 1.06 € S. 3 des EA).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Erfolg der Klage (6 K 236/08) bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Veranlagung der Antragsteller zu Gewässerunterhaltungsumlagen durch den Abgabenbescheid vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 weist keine erkennbaren formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.

Der Umlagebescheid findet unter Zugrundelegung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO maßgeblichen, oben dargestellten Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) in der Satzung der Gemeinde Hermsdorf über die Erhebung einer Umlage der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes €Kleine Elster-Pulsnitz€ Sonnewalde vom 19. September 2007 (Umlagesatzung € US II 2007), die gemäß ihrem § 7 Satz 1 rückwirkend zum 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, eine hinreichende satzungsmäßige Rechtsgrundlage, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (i.F.: n.F.; zur Anwendbarkeit dieser Fassung, Urteil der Kammer vom 24. April 2007 € 6 K 1100/06 € S. 11 des EA) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunales Abgabengesetz (KAG) erforderlich ist, damit eine Gemeinde die von ihr an den Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie ggf. die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke gemäß § 80 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BbgWG n.F. umlegen darf.

Zunächst ist das in § 7 Satz 1 US 2007 II angeordnete rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Februar 2007 bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 22. 3. 1983 € 2 BvR 475/78 €, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschl. vom 10. 4. 1984 € 2 BvL 19/82 €, BVerfGE 67, 1, 14; Beschl. vom 25. 5. 1993 € 1 BvR 1509/91 € und 1 BvR 1648/91 €, BVerfGE 88, 384; Beschl. vom 15. 10. 1996 € 1 BvL 44/92 € und 48/92 €, BVerfGE 95, 64) bzw. € in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede € Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip misst, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986 € 2 BvL 2/83 €, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschl. vom 15. 5. 1995 € 2 BvL 19/91 u. a. €, BVerfGE 92, 277, 325; Beschl. vom 3. 12. 1997 € 2 BvR 882/97 €, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung der Norm liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm € durch Verkündung € rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils, a. a. O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld € ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit des Satzungsrechts - bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. 11. 1965 € 2 BvL 8/64 €, BVerfGE 19, 187, 195; Beschl. vom 23. 3. 1971 € 2 BvL 17/69 €, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Diese Sachlage trifft für den hier interessierenden Fall der € wie noch darzulegen sein wird - Satzungsheilung zu. Einschränkungen für die Zulässigkeit einer (echten) Rückwirkung bestehen wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Bürgers, sich auf belastende Normen einstellen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986, a. a. O.; Schmidt, DB 1993 S. 2250, 2251 ff.). Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist daher nach der vorgenannten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verboten und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa BVerfGE, Urt. vom 19. 12. 1961, a. a. O.; BVerfGE, Beschl. vom 8. 6. 1977 € 2 BvR 499/74 und 1042/75 €, BVerfGE 45, 142, 173; Beschl. vom 14. 5. 1986, a. a. O.; Beschl. vom 15. 10. 1996 € 1 BvL 44/92 €, NJW 1997 S. 722; Beschl. vom 3. 12. 1997, a. a. O.). Das Verbot kann aber durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht € oder nicht mehr € vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung gestatten. Diese Voraussetzung ist etwa dann erfüllt, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986, a. a. O.; Beschl. vom 25. 5. 1993 € 1 BvR 1509 und 1648/91 €, BVerfGE 88, 384, 404; Urt. vom 15. 10. 1996, a. a. O.; BVerwG, Urt. vom 7. 4. 1989 € 8 C 83.87 €, DVBl. 1989 S. 678). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Umlagesatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Umlageerhebung manifestiert war (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. 1. 1978 € VII C 32.76 €, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urt. vom 15. 12. 1978 € VII C 3.78 €, KStZ 1979 S. 71; Beschl. vom 15. 4. 1983 € 8 C 170/81 € BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschl. vom 7. 2. 1996 € 8 B 13/96 €, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 31. 3. 1992, KStZ 1994 S. 55; OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 31. 3. 2000 € 1 K 12/00, - LKV 2001 S. 41; Deppe in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 2 Rn. 150 ff.; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 646 ff. m.w.N. zum Benutzungsgebührenrecht). Denn in einem solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Abwasserbeitrags ermöglicht. So liegen die Dinge hier. Sämtliche zuvor erlassenen Umlagesatzungen der Gemeinde Hermsdorf waren, wie die Kammer bereits mit ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 24. April 2007 (a.a.O.) entschieden hat, unwirksam. Die Antragsteller mussten bei dieser Sachlage mit dem rückwirkenden Erlass neuen Satzungsrechts rechnen. Eine unzulässige Schlechterstellung der Abgabepflichtigen durch die genannte Umlagesatzung gegenüber den vorangegangenen Umlagesatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. April 2007 a.a.O. S. 9 f. des E.A.) besteht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr nicht.

Die US 2007 II enthält nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen Regelungsbestandteile.

10Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich die Unwirksamkeit der US 2007 II nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung insoweit zunächst nicht daraus, dass es dieser Satzung an einer wirksamen Regelung zum Gebührentatbestand i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 3 BbgWG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG fehlte. Insbesondere die von den Antragstellern angeführte Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 US 2007 II begegnet insoweit jedenfalls nicht mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit Bedenken, soweit diese Regelung bestimmt, dass die Umlagepflicht am 31. Dezember jedes Kalenderjahres entsteht. Zwar regelt § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG n.F. (insoweit ebenso wie § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F.), dass die von den Gemeinden an die Wasser- und Bodenverbände an diesezu zahlendenVerbandsbeiträge (sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten) nach dem Maßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG auf die Betroffenen umgelegt werden. Jedenfalls hinsichtlich der umzulegenden Verbandsbeiträge sieht die Bestimmung danach eine endgültige Umlage bereits feststehender und nicht nur zu prognostizierender Lasten der Gemeinden vor. Fest stehen diese Zahlungsbeträge erst, wenn sie gegenüber der Gemeinde durch entsprechenden Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes konkretisiert worden sind. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Umlage nicht entstehen. Dies war im Anwendungsbereich des § 7 KAG a.F. i.V.m. § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. so und hat sich durch die Änderung des § 80 BbgWG sowie die Streichung des § 7 KAG a.F. durch das 2. Gesetz zur Entlastung der Kommunen vom pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) zum 1. Februar 2004 nicht geändert. Denn die Art des Benutzungsverhältnisses, insbesondere die fehlende Prognostizierbarkeit der Umlage bleibt von der Rechtsänderung unberührt. Eine antizipierte Erhebung kommt daher im Rahmen des § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. ebenso wenig in Betracht wie im Rahmen des § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. (vgl. zu § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22. November 2006 € 9 B 13.05 und 9 B 14.05 € veröffentlicht in Juris; zur alten wie zur neuen Rechtslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. März 2007 a.a.O., jeweils S. 3 f. des EA; Beschluss vom 12. Juni 2007 a.a.O., S. 3 f. des EA; zur alten wie zur neuen Rechtslage bereits Urteil der Kammer vom 24. April 2007 a.a.O., S. 12. ff. des EA).

Soweit allerdings die Antragsteller in diesem Zusammenhang in ihrer Antragsbegründung ausführen, § 3 Abs. 1 US 2007 II setze sich über diese Zusammenhänge hinweg, wenn nach dieser Satzungsbestimmung die Umlagepflicht am 31. Dezember jedes Kalenderjahres entstehe, ohne dass es insoweit darauf ankomme, ob zuvor i.S.d. § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. €zu zahlende Verbandsbeiträge€ festgesetzt worden seien, führt dies unter Zugrundelegung oben genannten Prüfungsmaßstabes nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Wirksamkeit der betreffenden Satzung und damit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umlagebescheides. Wenn nämlich insoweit § 2 Abs. 1 US 2007 II bestimmt, dass die Gemeinde Hermsdorf den von ihr an den in § 1 bezeichneten Verband zu zahlenden Verbandsbeitrag sowie die bei der Umlegung des Verbandsbeitrages entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegt, so dürfte jedenfalls hinsichtlich der umzulegenden Verbandsbeiträge § 3 Abs. 1 US 2007 II dahingehend € geltungserhaltend € auslegungsfähig sein, dass die Umlagepflicht nur dann zum 31.12. eines Kalenderjahres entsteht, wenn zuvor i.S.d. § 2 Abs. 1 US 2007 II die Gemeinde zu einem Verbandsbeitrag veranlagt worden ist. Die Veranlagung durch den Verband dürfte insoweit tatbestandsmäßige Voraussetzung und Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Umlage und das Festsetzungsverfahren sein. Bei dieser Auslegung greift auch der weitere Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 7. März 2008 zu kurz, wonach allein eine Satzungsregelung den gesetzlichen Anforderungen genüge, nach der €mit Ablauf des 31. Dezember 2007€ die Umlagepflicht entstehe. Ist nämlich satzungsmäßig nach dem Ausgeführten die vorherige Veranlagung durch den Verband Voraussetzung und Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Umlage und das Festsetzungsverfahren, ist es € nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens - nicht zu beanstanden, wenn die Umlagepflicht €am€ 31. Dezember 2007 entsteht.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, der Antragsgegner selbst gehe von der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Wasser- und Bodenverbandes aus, veranlage aber gleichwohl die Bürger, obwohl das Ergebnis der rechtlichen Überprüfung auf Beitragsebene noch nicht feststehe.Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems des § 80 BbgWG n.F. führt zwar grundsätzlich dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, etwa weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Der Grundstückseigentümer kann sich also auf Einwände gegen die Entstehung des Kostenaufwandes aus dem Verhältnis der Gemeinde zum Unterhaltungsverband berufen und darauf gestützt die Höhe des Umlagesatzes beanstanden. Dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 € 9 C 1/07 € zitiert nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O.). Solche € über nachfolgende Überlegungen hinaus gehende - Einwände haben die Antragsteller vorliegend aber nicht geltend gemacht. Auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung und Entstehung der Umlage im vorstehend beschriebenen Sinne haben sie ohnehin von vornherein keinen Einfluss, da maßgeblich insoweit allein die Veranlagung durch den Verband als solche ist, müsste doch die Gemeinde anderenfalls unter Umständen jahrelang zuwarten, bis sie eine Umlage nach § 80 Abs. 2 BbgWG n.F. erheben darf.

Nicht zu folgen ist bei summarischer Prüfung auch dem Vorbringen der Antragsteller, die in § 5 US 2007 II enthaltene Maßstabsregelung sei unwirksam.

Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller meinen, die dort geregelte Aufrundung auf volle ar sei nicht gerechtfertigt und führe notwendig zu einer dem Kostenüberschreitungsverbot zuwiderlaufenden Abgabeerhebung. Die Ausführungen der Antragsteller sind bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, da die Umlagesatzung gerade nicht auf €angefangene ar€ abstellt, sondern i.S. einer bruchteilsgenauen Berechnung in €ar€ zu verstehen sein dürfte (i.d.S. auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2006 € 9 S.06 u.a. € S. 3 d. EA). Insoweit kann € abgesehen von der ohnehin offenen Frage nach dem zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand € bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass es auf der Grundlage eines Gebührensatzes je ar zu einer Kostenüberschreitung kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2006 a.a.O.). Selbst wenn aber die genannte Satzungsbestimmung so zu verstehen sein sollte, dass die Grundstücksfläche je angefangenen ar € und damit nicht €quadratmetergenau€ zu berechnen ist, ist die mit €Umlagemaßstab€ überschriebene Regelung des § 5 US 2007 nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig. Es dürfte vielmehr einiges dafür sprechen, dass die hier einschlägige Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. einer Umlagenbemessung nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, Spielräume für eine pauschalierende Vereinfachung eröffnen dürfte. Auch der Gleichheitssatz verbietet eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt, d.h. willkürlich ist. Erforderlich ist nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 30. April 2003 € 6 C 6.02 € Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 2). Die Berufung der Antragsteller darauf, dass die Aufteilung der Umlage unter den Umlageschuldnern nicht exakt entsprechend der jeweiligen Vorteile nach der Grundstücksfläche in Quadratmetern vorgenommen worden sei, bietet demnach € ungeachtet des Umstandes, dass diese Auffassung € wie bereits ausgeführt € bereits der Sache nach nicht zutreffen dürfte € keinen Ansatz für sich aufdrängende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides wegen eines Satzungsfehlers. Jedenfalls ist es denkbar, dass die von den Antragstellern behauptete pauschalierende Bemessung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität der Umlageerhebung sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere wenn auch die € zulässige € Umlage der Verwaltungskosten der Gemeinde für die Umlageerhebung berücksichtigt wird (vgl. bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2004 € 2 B 296/03 € S. 3 f. des EA). Zwar weisen Grundbuch und Katasterunterlagen den Bestand der Flächen grundsätzlich auf den Quadratmeter genau aus, und müssen die Kommunen entsprechende Datenbestände ohnehin auch für die Erhebung anderer Kommunalabgaben (z.B. Erschließungs- und Straßenbaubeiträge, Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuer) vorhalten. Mit diesen Ausführungen ist indes nicht ausgeschlossen, dass Vereinfachungen durch Aufrundungen vorgefundener Flächenmaße vorgenommen werden können, etwa um verbleibenden Unsicherheiten über die tatsächliche Größe von Grundstücken Rechnung zu tragen. Eine (etwaige) pauschalierende Bemessung je angefangenen ar Grundstücksfläche dürfte insoweit eine verwaltungsaufwendige exakte Ermittlung der genauen Grundstücksflächen entbehrlich machen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2004 a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O. mit der Einschränkung, dass solche Vereinfachungen nicht im Hektarbereich liegen dürften). Zudem könnte zu berücksichtigen sein, in welchem Maße die verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Umlageschuldnern durch eine solche Bemessung überhaupt berührt wird. Denn der auf den Gebührenmaßstab anzuwendende Gebührensatz von 0,08 Euro ist hier relativ gering (vgl. zu diesen Gesichtspunkten bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2004 € 2 B 296/03 € S. 3 f. des EA). Ob die Vereinfachung durch Abstellen auf angefangene Maßstabseinheiten zu einer Überschreitung des Betrages des zu zahlenden Verbandsbeitrages führt, muss einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass sie den in § 5 US 2007 II enthaltenen undifferenzierten Flächenmaßstab für nicht sachgerecht hielten und dieser nur dann gerechtfertigt sei, wenn es sich bei dem zu veranlagenden Gebiet um eine völlig homogen genutzte Fläche handele, sind die Ausführungen zur Sachangemessenheit des Umlagemaßstabes der Umlagesatzung, der den durch § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. vorgeschriebenen Flächenmaßstab aufnimmt, nicht hinreichend, um angesichts der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des OVG Berlin-Brandenburg und anderer Verwaltungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften zu der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu gelangen, wie dies € wie dargelegt € Voraussetzung für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides wäre.

Das OVG für das Land Berlin-Brandenburg hat bereits im Urteil vom 22. November 2006 (a.a.O.) zu § 80 Abs. 2 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. für Recht erkannt, dass der reine Flächenmaßstab ein sachgerechter und mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast ist, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich die Kammer an. Sie vermag auch und gerade für die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F., durch die der (undifferenzierte) Flächenmaßstab gesetzlich vorgeschrieben wird, nicht der Auffassung der Antragsteller und ihrer Forderung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab zu folgen.

17Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. vorgegebene Verteilungsregelung lässt eine Bemessung nach einem anderen als dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab, insbesondere nach der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Es liegen insoweit unter Zugrundelegung des nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) maßgeblichen Prüfungsrahmens auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannte gesetzliche Regelung und damit (auch) die Umlagesatzung des Antragsgegners mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre. Insbesondere ist bei summarischer Prüfung entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ersichtlich, dass der gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehene Flächenmaßstab mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre.

Die streitige Umlage dürfte insoweit zunächst nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen. Sie wird dem Abgabenpflichtigen nicht unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nach Art einer Steuer voraussetzungslos auferlegt. Die Umlage ist weder eine €Regensteuer€ noch eine zweite Grundsteuer. Mit der streitigen Umlage korrespondiert € auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag € dennoch ein €Vorteil€ der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen. Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässiger Weise gesetzlich vermutet (vgl. zu § 80 BbgWG a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O.; ferner BVerwG, U. v. 11. Juli 2007 € 9 C 1/07 € veröffentlicht in Juris; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 15. April 2005 € 1 L 314/04 € veröffentlicht in Juris). Die Legitimation für die Abwälzung der Verbandslast auf den einzelnen Grundeigentümer oder statt seiner eines etwaigen Erbbauberechtigten besteht darin, dass jede Grundfläche am natürlichen Wasserhaushalt beteiligt ist und deshalb in einer Beziehung zu der öffentlichen, im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Aufgabe der Gewässerunterhaltung steht. Diese Beziehung besteht nicht nur in der Erhaltung der Vorflut zum Zwecke der Abführung des Oberflächenwassers, sondern muss € einem ökologischen Verständnis folgend € umfassender verstanden werden und beinhaltet daher sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen im Einzugsgebiet der Gewässer und dem Wasserhaushalt bestehen und bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen sind. Als €Vorteil€ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für den Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können. Es reicht vielmehr aus, wenn von den Grundstücken nachteilige Auswirkungen auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind. Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen. Im Grundsatz ist daher - jedenfalls bei summarischer Prüfung € davon auszugehen, dass jedes Grundstück schon allein aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert. Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbandes zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise Nutznießer der Verbandstätigkeit (vgl. auch § 28 Abs. 3 Wasserverbandsgesetz € WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Brandenburg für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; Beschluss vom 4. Juni 2002 € 9 B 15.02 € NVwZ 2002, 1508; Beschluss vom 3. Juli 1992 € 7 B 149.91 € Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S.2).

Als nicht steuerliche Abgabe ist damit nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Umlage dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft ist nach Vorstehendem grundsätzlich sachgerecht, und die Umlegung der Kostenlast ist auch nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O. zu § 80 BbgWG a.F.; zur Rechtslage in Sachsen-Anhalt OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2005, a.a.O.).

Es fehlt unter Zugrundelegung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO maßgeblichen Prüfungsmaßstabes auch nicht an einer sachlichen Rechtfertigung hinsichtlich der Höhe der Umlage. Der von den Antragstellern kritisierte Flächenmaßstab führt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Umlage der Höhe nach in einem €groben Missverhältnis€ zu den legitimen Zwecken der Umlage steht. Unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip können die Antragsteller nicht verlangen, als Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt zu werden (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2005 a.a.O.).

21Die Kammer geht insoweit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich davon aus, dass für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder keine anderen oder weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder. Dem trägt § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. gerade Rechnung. Der Gesetzgeber durfte sich € wie bereits ausgeführt € bei der Bestimmung des Flächenmaßstabes von der typisierenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Annahme leiten lassen, dass sämtliche Flächen im Einzugsgebiet von Gewässern allein wegen ihrer Lage im Niederschlagsgebiet zur Gewässerunterhaltung beitragen. Wenn die Nutznießer der Gewässerunterhaltung ebenso wie die Mitgliedsgemeinden nach dem Flächenmaßstab veranlagt werden, dürften demnach einfachrechtlich wie verfassungsrechtlich grundsätzlich für die Umlegung der Verbandsbeiträge auf die Nichtmitglieder keine anderen rechtlichen Anforderungen gelten als für die Umlegung des bestimmungsgemäßen Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder. Die Einbeziehung namentlich von Waldeigentümern in die Gruppe der Umlagepflichtigen dürfte gerechtfertigt sein, weil € wie ausgeführt - Niederschlag auch auf Waldflächen niedergeht und ungeachtet des Einzelfalls bei typisierender Betrachtungsweise Gewässern 2. Ordnung zugeleitet wird. Dass Waldflächen weniger Wasser abgeben, als dies bei anderweitigen Grundstücksnutzungen der Fall ist, dürfte nicht von Belang sein. Denn der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei diesem Abgabentypus nicht einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige typischerweise auf der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O. und Beschluss vom 4. Juni 2002 a.a.O), der sich die Kammer anschließt, wonach es zur Rechtfertigung der Umlage nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf. Die streitige Umlage ist € wie bereits mehrfach erwähnt € ein nach näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O.).

22Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens dem Gesetzgeber nicht, Verbandsbeiträge ungeachtet der jeweiligen Nutzungsart der Grundstücke ausschließlich nach dem Flächenanteil auf die Grundsteuerpflichtigen abzuwälzen (ebenso BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; Urteil vom 23. Mai 1973 € IV C 21.70 € BVerwGE 42, 210; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 a.a.O; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2005 a.a.O.; S. 10 f. des E.A.). Der reine Flächenmaßstab ist bei summarischer Prüfung ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil € wie bereits mehrfach ausgeführt € bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. zu § 80 BbgWG a.F.). Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Interesse einer einfachen und rechtssicheren Handhabung Ausnahmen von der Anwendung des Flächenmaßstabes nicht zuzulassen. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Umlage die Gruppen namentlich der Waldbesitzer sachunangemessen trifft und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig und willkürlich benachteiligt. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden mögen dazu führen, dass diese Flächen typischer Weise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss haben, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern 2. Ordnung erforderlich macht. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfang sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfalls geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt. Die Schonung der Waldbesitzer dürfte weder landes- noch bundesrechtlich geboten sein (wie hier BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 a.a.O.; zu § 80 BbgWG a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006; zur Rechtslage in Sachsen-Anhalt OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2005 a.a.O.). Besonderen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Härten ist ggf. durch Stundung oder Erlass Rechnung zu tragen.

Soweit die Antragsteller geltend machen, der in § 6 US 2007 II geregelte Umlagesatz sei fehlerhaft, weil es bereits systematisch nicht sein könne, dass verschiedene Gemeinden desselben Amtes, die durch einen einzigen Wasser- und Bodenverband veranlagt würden, mit unterschiedlichen Umlagesätzen operierten, zeigen sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) auf. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang selbst an, dass die Unterschiede offensichtlich auf unterschiedlich kalkulierten Verwaltungskostenzuschlägen beruhten. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG n.F. ermöglicht den Gemeinden jedoch gerade, bei der Umlegung der Verbandsbeiträge auch die ihnen entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umzulegen. Dass insoweit in den einzelnen Gemeinden unterschiedliche hohe Verwaltungskosten entstehen können, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen oder auch nur bedenklich. Gerade diese unterschiedlich hohen Verwaltungskosten dürften daher auch eine etwaige Ungleichbehandlung der betroffenen Eigentümer bei der Heranziehung zu den Gewässerunterhaltungsumlagen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Kalkulation vermögen die Antragsteller mit ihrem Vortrag daher nicht aufzuzeigen. Eine abschließende Beurteilung dieser schwierigen Rechtsfragen muss indes einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) begegnet es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht, dass der Antragsgegner die ihm erwachsenen Verwaltungskosten gleichfalls nach dem Flächenmaßstab auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Flächen umlegt. Eine solche Verfahrensweise ist durch § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. gerade vorgeschrieben. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg mit dem bereits genannten Urteil vom 22. November 2006 (a.a.O.) zur Rechtslage nach § 80 BbgWG a.F. i.V.m. § 7 KAG a.F. für Recht erkannt hat, dass der Verwaltungsaufwand keine hinreichende sachliche Beziehung zum Ausmaß der zu veranlagenden Fläche aufweise, da er nicht proportional mit der zu veranlagenden Fläche wachse, mag dahinstehen, ob sich die Kammer dieser Rechtsprechung anzuschließen vermöchte. Jedenfalls lässt sie sich auf die mit der Gesetzesänderung des § 80 BbgWG durch das 2. Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 eingetretenen Rechtslage nicht ohne Weiteres übertragen. Denn der brandenburgische Landesgesetzgeber hat mit der genannten Gesetzesänderung auf die Kritik an dem bisherigen Umlageverfahren durch Gebühren nach § 7 KAG a.F. reagiert und um mit der Streichung dieser Vorschrift das Umlageverfahren im Wassergesetz festgeschrieben. Der Flächenmaßstab ist nunmehr ausdrücklich auch für die Umlegung der Verwaltungskosten durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben. Eine solche Regelung könnte im Interesse einer einfachen und rechtssicheren Handhabung des Flächenmaßstabes in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein. Diese schwierige Frage entzieht sich indes einer abschließenden Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; ihr ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher nachzugehen.

Gleiches gilt, soweit die Antragsteller vortragen, der €Aufschlag€ der Verwaltungskosten sei offensichtlich unverhältnismäßig, da dieser der Höhe nach €ungedeckelt€ auf die Flächen umgelegt werde und € wie auch vorliegend der Fall € bei vergleichsweise großen Grundstücken zu schlechthin unbilligen Verwaltungskostenbeträgen bzw. €anteilen an der Gesamtabgabe führe. Diese Verfahrensweise ist letztlich nichts als die konsequente Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG n.F. Ob sie zu beanstanden ist oder nicht, entzieht sich als schwierige Rechtsfrage einer abschließenden Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern muss im Hauptsacheverfahren beantwortet werden. In einem solchen wäre auch der Berechnung der jeweils umgelegten Verwaltungskostenanteile, die die Antragsteller € ohne nähere Substantiierung und Darlegung, warum dies auch im Veranlagungsjahr 2005 gelten solle - unter Hinweis auf die Veranlagung im Jahre 2004 als fehlerhaft rügen, näher nachzugehen.

Soweit die Antragsteller schließlich ausführen, der angefochtene Abgabenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei auch deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil €grundsteuerbefreite und deshalb durch den Wasser- und Bodenverband direkt zu veranlagende Wegeflächen der Antragstellerseite€ nicht berücksichtigt worden seien, dürfte dies schon deshalb unerheblich sein, weil der Antragsgegner diese Flächen im Widerspruchsbescheid herausgerechnet und den festgesetzten Betrag um wenige Euro gemindert hat. Zu dieser Vorgehensweise haben sich die Antragsteller nicht näher geäußert. Im Übrigen ist die Frage, ob private Eigentümer grundsteuerbefreiter Flächen als Pflichtmitglieder zu Verbandsversammlung hätten geladen werden müssen, bislang weder € soweit ersichtlich -obergerichtlich noch in der Rechtsprechung der Kammer geklärt und muss daher als offen angesehen werden. Infolgedessen kommt es im vorliegenden Rechtsschutzverfahren auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner die Flächen dieser privaten Eigentümer bei der Umlage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG n.F. hätte außer Betracht lassen müssen, weil sie direkt durch den Wasser- und Bodenverband gemäß § 80 Abs. 1 BbgWG n.F. hätten veranlagt werden müssen (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. November 2007 € 12 S 85.07 u.A. € S. 4 des EA).

Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Umlagebescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind. Dass die Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Umlagebescheides erleiden könnten, haben sie selbst nicht geltend gemacht. Auch aus ihrem sonstigen Vorbringen im vorliegenden und im Verwaltungsverfahren folgen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert findet ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat insoweit in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327; Ziffer 1.5) im vorliegenden Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes in Abgabensachen ein Viertel der Abgabenbeträge, deren Beitreibung vorläufig verhindert werden soll, zugrunde gelegt und diesen Betrag im Hinblick auf die Anzahl der Antragsteller verdoppelt.






VG Cottbus:
Beschluss v. 13.03.2008
Az: 6 L 458/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/725c153afa06/VG-Cottbus_Beschluss_vom_13-Maerz-2008_Az_6-L-458-07




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