Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. Januar 2003
Aktenzeichen: 12 B 1905/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.01.2003, Az.: 12 B 1905/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem Beschluss vom 28. Januar 2003, Aktenzeichen 12 B 1905/02, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Der Wert beträgt bis zu 3.500,- EUR.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf den Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 BRAGO in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach diesen Vorschriften wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit anhand der Bedeutung des zweitinstanzlichen Streitgegenstands bestimmt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat festgelegt, dass in diesem Fall von dem Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen ist, es sei denn, der Gesamtbetrag ist geringer.

Im Verfahren für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der zu Grunde zu legende Betrag wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswerts herangezogen.

Der festgesetzte Wert berücksichtigt angemessen die Bedeutung der Sache. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von monatlich insgesamt 579,29 EUR laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass das Anordnungsbegehren konkludent zeitlich befristet war. Ein unbefristet gestellter Antrag steht jedoch nicht unter dem Vorbehalt eines Entfallens der Hilfebedürftigkeit, wenn keine Indizien für eine Einschränkung des Antrags vorliegen.

Die für den maßgeblichen Jahreszeitraum beanspruchten Leistungen belaufen sich insgesamt auf 6.951,48 EUR. Die Hälfte dieses Betrages fällt in die Wertstufe bis 3.500,- EUR.

Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO und § 152 Abs. 1 VwGO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.01.2003, Az: 12 B 1905/02


Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in der Wertstufe bis 3.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf den Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach der Bedeutung des zweitinstanzlichen Streitgegenstands zu bestimmen. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen, ist nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG von dem Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 12 E 443/01 -, mit weiteren Nachweisen.

Der danach zu Grunde zu legende Betrag ist in einem Verfahren, dass den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat, wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswerts heranzuziehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 -, mit weiteren Nachweisen.

Hiervon ausgehend wird der Bedeutung der Sache mit dem festgesetzten Wert angemessen Rechnung getragen. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 579,29 EUR zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass das Anordnungsbegehren konkludent zeitlich befristet war, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein unbefristet gestellter Antrag unabhängig von Indizien für eine Einschränkung des Antrags stets unter dem immanenten Vorbehalt eines Entfallens der Hilfebedürftigkeit in Folge einer Wiederaufnahme der Leistungen durch den Antragsgegner steht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 12 E 652/99 -, mit weiteren Nachweisen.

Die für den demnach maßgeblichen Jahreszeitraum beanspruchten Leistungen belaufen sich auf insgesamt 6.951,48 EUR. Die Hälfte dieses Betrages fällt in die Wertstufe bis 3.500,- EUR.

Dieser Beschluss ist nach §§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.01.2003
Az: 12 B 1905/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/722192eb0711/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_28-Januar-2003_Az_12-B-1905-02




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