Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in der Wertstufe bis 3.500,- EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf den Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach der Bedeutung des zweitinstanzlichen Streitgegenstands zu bestimmen. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen, ist nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG von dem Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 12 E 443/01 -, mit weiteren Nachweisen.
Der danach zu Grunde zu legende Betrag ist in einem Verfahren, dass den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat, wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswerts heranzuziehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 -, mit weiteren Nachweisen.
Hiervon ausgehend wird der Bedeutung der Sache mit dem festgesetzten Wert angemessen Rechnung getragen. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 579,29 EUR zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass das Anordnungsbegehren konkludent zeitlich befristet war, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein unbefristet gestellter Antrag unabhängig von Indizien für eine Einschränkung des Antrags stets unter dem immanenten Vorbehalt eines Entfallens der Hilfebedürftigkeit in Folge einer Wiederaufnahme der Leistungen durch den Antragsgegner steht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 12 E 652/99 -, mit weiteren Nachweisen.
Die für den demnach maßgeblichen Jahreszeitraum beanspruchten Leistungen belaufen sich auf insgesamt 6.951,48 EUR. Die Hälfte dieses Betrages fällt in die Wertstufe bis 3.500,- EUR.
Dieser Beschluss ist nach §§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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