Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 7. Mai 2009
Aktenzeichen: 4 Ws 56/09

(OLG Hamm: Beschluss v. 07.05.2009, Az.: 4 Ws 56/09)

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird unter Verwerfung der un-selbständigen Anschlußbeschwerde dahingehend abgeändert, daß über die bisher festgesetzten 5.381,17 Euro weitere 399,96 Euro (in Worten: dreihun-dertneunundneunzig 96/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2008 fest-gesetzt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um drei Viertel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Angeklagten drei Viertel zu erstatten.

Gründe

I.

Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom

17. September 2008 vom Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünfzehn Fällen rechtskräftig freigesprochen worden. Dem früheren Angeklagten war zur Last gelegt worden, in der Zeit von Anfang 2002 bis zum Sommer 2004 mit seiner am

9. März 1994 geborenen Tochter in fünfzehn Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben. Nach dem Urteil des Landgerichts sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten, einschließlich der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen Dipl. Q2. C1, der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 5.923,93 Euro zur Erstattung angemeldet. Davon entfallen 1.071,00 Euro auf steuerfreie Auslagen für die Beauftragung des Sachverständigen Dipl. Q2. C1. Die Rechtspflegerin des Landgerichts N hat durch den angefochtenen Beschluß vom 5. Dezember 2008 von der Kostenberechnung des Verteidigers folgende Absetzungen vorgenommen:

Hinsichtlich der Terminsgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin vom 26. Februar 2008 hält sie die geltend gemachte Wahlverteidigerhöchstgebühr in Höhe von 312,50 Euro für unbillig und hat insoweit auf eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro erkannt. Hinsichtlich der Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. und 28. August 2008 hält sie die geltend gemachte Wahlverteidigerhöchstgebühr für unbillig und hat insoweit auf eine Gebühr von jeweils

300,00 Euro erkannt.

Die geltend gemachten Reisekosten für die Teilnahme am Haftprüfungstermin für insgesamt 164 km hält sie insoweit für zu hoch, als sie im Internet die doppelte Entfernung vom Büro des Verteidigers zum Gerichtsort mit 156 km ermittelt hat. Sie hat insoweit 3,60 Euro abgesetzt.

Diese Absetzungen führen unter Berücksichtigung der anteiligen Mehrwertsteuer zu einem Betrag in Höhe von 542,76 Euro.

Der Leiter des Dezernats ... der W des P hat durch Schriftsatz vom 11. März 2009 ausführlich zu dem Rechtsmittel des Freigesprochenen Stellung genommen und insoweit unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt, als er unter näherer Darlegung die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 5.215,88 Euro beantragt.

Er hält zwar die Absetzung bei den Reisekosten in Höhe von 3,60 Euro schon deshalb nicht für gerechtfertigt, weil ein anderes Computerprogramm die einfache Entfernung zwischen Büro des Verteidigers und Gerichtsort mit 82 km ausweise, so daß aus seiner Sicht gegen die geltend gemachten 168 km nichts zu erinnern sei. Er hält auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin vom 26. Februar 2008 (noch) nicht für unbillig und damit für verbindlich.

Er hält jedoch in folgenden Punkten Absetzungen für erforderlich:

Die Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Grundgebühr hält er für unbillig und die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 165,00 Euro für angemessen. Die Geltendmachung von Wahlverteidigerhöchstgebühren für die Hauptverhandlungstage vom 21., 26. und 28. August 2008 hält er für unbillig und insoweit die Festsetzung von 350,00 Euro, 300,00 Euro und 300,00 Euro für angemessen.

Insgesamt hält er Absetzungen in Höhe von 708,05 Euro von den beantragten

Kosten und Auslagen bzw. von 165,29 Euro von der bisherigen Kostenfestsetzung für erforderlich.

Der Verteidiger hat auf die Stellungnahme und Antragsschrift des Leiters des

Dezernats ... der W des P L erwidert und dabei klargestellt, daß die sofortige Beschwerde im Namen des Freigesprochenen eingelegt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 05.12.2008 ist gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG zulässig. Für die Entscheidung ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zuständig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 464 b Rdnr. 7). Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (Senatsbeschluß vom 24. Januar 2008

- 4 Ws 528/07) gibt der Senat auf.

Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Zwar ist Rechtsanwalt S zunächst als Wahlverteidiger und nach seiner Bestellung am 19.02.2008 dann als Pflichtverteidiger unter konkludenter Niederlegung des Wahlverteidigermandats bzw. Erlöschen der Vollmacht (BGH NStZ 1991,94 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 142 Rn. 7), die er später ausdrücklich noch einmal deklaratorisch erklärte, tätig geworden. Gem. § 52 Abs. 1 RVG kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten aber die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, wobei der Anspruch gegen den Beschuldigten insoweit entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Gem. § 52 Abs. 2 RVG kann der Anspruch auch nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht.

Die Ansprüche des Rechtsanwalts auf Vergütung nach dem Wahlverteidigerauftrag sowie nach § 52 RVG kann sich der Freigesprochene somit als Auslagen festsetzen lassen.

Der Freigesprochene war zunächst ab dem 20. Dezember 2006 durch die Wahlverteidigerin C vertreten, die letztmalig am 22. Oktober 2007 für den

Beschuldigten auftrat, bevor Rechtsanwalt S die Verteidigung am

23. November 2007 noch im Vorverfahren übernahm. Mit der Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO und damit auch auf dessen Satz 2 wird klargestellt, daß bei Inanspruchnahme mehrerer Wahlverteidiger grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig sind (vgl. Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 25. Auflage, § 464 a Rdnr. 47; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 464 a Rdnr. 13 - jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 1982

- 1 Ws 66, 67/82 - veröffentlicht in JurBüro 1983, 1211; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. April 1984 - 1 Ws 255/84 - veröffentlicht in JurBüro 1985, 1669, 1671; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 6 Ws 181/82 - veröffentlicht in JurBüro 1983, 1216). Zwar sind Mehrkosten vorliegend nicht beantragt worden, ein Grund für einen notwendigen Verteidigerwechsel ist auch nicht erkennbar, insbesondere reicht es nicht, wenn der Angeklagte dem Verteidiger das Mandat entzieht und einen anderen Verteidiger bestellt, von dem er sich eine bessere Verteidigung erwartet (Volpert in: RVGreport 5/2008, 167 ff. mit Hinweis auf LG Duisburg AGS 2005, 446). Der unmittelbare Anwaltswechsel hat allerdings insoweit Auswirkungen, als daß hier die Grundgebühr und die Gebühr für das vorbereitende Verfahren so zu bemessen sind, als sei ein Anwalt durchgängig für den damaligen Beschuldigten tätig gewesen.

Unter "gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse grundsätzlich verbindlich, es sei denn, daß sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 Rdnr. 52, 49; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 Rdnr. 12; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rdnr. 4, Anwaltskommentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 Rdnr. 83). Dem schließt sich der Senat an.

Da der Verteidiger die Höchstgebühren allgemein angesetzt hat, könnte man von einem Vergleich der Gebühren zwar absehen, wenn diese vorliegend als unbillig anzusehen wären (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2002, 271; BFH, Beschluss vom

19. Oktober 2004 - VII B 1/04 - veröffentlicht in Juris). Allerdings hat er sein Ermessen ausführlich begründet; zudem ist die Höchstgebühr nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig.

1. Grundgebühr und Terminsgebühr für den Haftprüfungstermin

Bei der Bemessung der Grundgebühr, der Gebühr für eine Terminsteilnahme gem. Nr. 4102, 4103 W RVG und der Gebühr für das vorbereitende Verfahren sind Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren, da die Gebühren von der Ordnung des Gerichts unabhängig sind (so u.a. LG Karlsruhe, Beschl. v. 2. November 2005,

2 Qs 26/05, veröff. unter www.burhoff.de; Burhoff (Hrsg.), RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 Rdnr. 24, Nr. 4104 Rdnr. 19; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, VV 4100, 4101 Rdnr. 8, VV 4102, 4103 Rdnr. 15). Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Gebührenhöhe im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Angelegenheit für den Angeklagten hatte und was sein persönliches, ideelles und wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften bzw. erzielten Erfolg ist (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 Rdnr. 28 f.).

Grundsätzlich hat jedes Strafverfahren für einen Angeklagten eine hohe Bedeutung. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, daß dem Angeklagten nach der Anklage eine hohe mehrjährige Haftstrafe wegen eines sehr schwer wiegenden Verbrechens drohte, wie sie im Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in dessen Schlußvortrag mit sechs Jahren sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, daß eine derartige Verurteilung üblicherweise mit einer massiven und dauerhaften Stigmatisierung durch das soziale Umfeld sowie in der Haft verbunden ist. Er war anderweitig bisher lediglich zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im Ergebnis ist damit unzweifelhaft eine erheblich überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den früheren Angeklagten zu bejahen.

Weiter sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei der Gebührenbestimmung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen, die hier für einen Vater einer minderjährigen Tochter bei einem angegebenen Verdienst als Qualitätskontrolleur in Höhe von bis zu 1.600 Euro netto als durchschnittlich gewertet werden können.

Weitere insbesondere zu berücksichtigende Bemessungskriterien sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers. Ob diesem Punkt infolge der Änderung der Reihenfolge in der Benennung im Vergleich zum früheren § 12 Abs. 1 BRAGO zwingend eine Änderung der Rangfolge beizumessen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls spielt dieser Gesichtspunkt neben bereits angeführten Umständen eine maßgebliche Rolle. Zutreffend weist die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2009 darauf hin, daß den Einwänden des Freigesprochenen in dessen Schreiben vom 14. Dezember 2008 zum Erwerb der überdurchschnittlichen Qualifikation des Verteidigers keine Bedeutung zukommen kann.

a) Grundgebühr VV 4100 der Anlage 1 zum RVG:

Mit der Grundgebühr soll die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist zunächst das erste Gespräch mit dem Mandanten. Abgegolten wird von der Gebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Information. Das erfolgt in aller Regel durch eine erste Akteneinsicht. Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst (Burhoff, RVG, Nr. 4100 W Rn 12 - 14).

Der Verteidiger hat hierzu ausgeführt, er habe das Mandat auf Empfehlung von Frau C am 23. November 2007 übernommen und sich zur Vorbereitung des Erstgesprächs zwei Stunden in die der bisherigen Verteidigerin vorliegenden Kopien der Ermittlungsakte eingearbeitet. Das Erstgespräch selbst habe 3 ½ Stunden gedauert, dessen wesentlichen Inhalt er anschließend in einem diktierten Vermerk festgehalten habe. Sowohl Umfang als auch Schwierigkeit dürften damit jedenfalls im oberen Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln sein, selbst wenn man das Diktat des Aktenvermerks, dessen Dauer nicht mitgeteilt worden ist, nicht zum Abgeltungsumfang der Grundgebühr zählen wollte.

Unter besonderer Berücksichtigung der sehr hohen Bedeutung des Verfahrens für den Angeklagten, des überdurchschnittlichen Umfangs und einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit bereits bei der Beschaffung der ersten Informationen einschließlich des Erstgesprächs und unter Berücksichtigung jedenfalls durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erscheint dem Senat ein Gebührenansatz von jedenfalls 250,00 Euro nicht als übersetzt, so daß sich die geltend gemachte Gebühr jedenfalls noch nicht im Bereich der Unbilligkeit bewegt. Der Senat hält daher den geltend gemachten Gebührenansatz von 300,00 Euro für bindend.

b) Terminsgebühren VV 4103 der Anlage 1 zum RVG für die Teilnahme am Haftprüfungstermin am 26. Februar 2008:

Der Leiter des Dezernats ... der hiesigen W hat insoweit ausgeführt:

"Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Gebühr für die Teilnahme an bis zu

3 Terminen nur einmal entsteht. Andererseits ist von Bedeutung, dass sich der Anwalt am Tag vor der Haftprüfung als Vorbereitung zu diesem kurzfristig in das o.a. Gegengutachten einarbeiten musste und der Haftprüfungsantrag im Termin zum Erfolg führte.

Kurze Verhandlungspausen im Termin werden m.E. auch wie in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein (s.u. im Abschnitt Terminsgebühren). Der Angeklagte saß nicht einmal 2 Wochen in Haft, so dass die Entscheidung im Termin auch erheblichen Einfluss auf die weitere und längerfristige Einkommenssituation des Angeklagten gehabt hat.

Im Ergebnis halte ich einen Ansatz in Höhe von 260 € (ca. 80 % des Gebührenrahmens) für angemessen und ausreichend.

Die mit 312,50 € angemeldete Höchstgebühr liegt an der Grenze des 20%-Rahmens und ist m.E. damit letztlich auch maßgebend."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Terminsgebühren VV 4114 für die Teilnahme an den Hauptverhandlungstagen vom 21., 26. und 28. August 2008:

Zunächst ist auszuführen, daß das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die Dauer des Termins ist (Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 Rdnr 19 i.V.m. Nr. 4120 Rdnr 3; Riedel/Sußbauer, RVG, Kommentar, 9. Auflage, W Teil 4 Abschnitt 1, Rdnr. 55), wobei nach herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 2008 - 4 Ws 528/07 -), Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. u.a. Beschluss des OLG Hamm vom 7. März 2006, 3 Ws 583/05, veröff. in AGS 2006, 337-339 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006,

2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, veröff. in JurBüro 2006, 533-534 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Aufsatz von Burhoff im RVGreport 2006,

1 ff.). Bei der Strafkammer sind allerdings auch ganztägige Verhandlungen nicht ungewöhnlich (Beschluß des OLG Hamm vom 22.08.2008 - 5 (s) Sbd. X - 11/08)). Die in den Entscheidungen für den Pflichtverteidiger ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für den Wahlverteidiger.

Wenn auch beim Wahlverteidiger - anders als beim Pflichtverteidiger - Längenzuschläge zur Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht vorgesehen sind (vgl. VV 4110, 4111), so geben doch die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers (KG, StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 = RVGreport 2008, 55; LG Bochum, Beschl. v. 10. Mai 2006, 10 Qs 8/06 bei www.burhoff.de).

Der Pflichtverteidiger erhält Festgebühren, und zwar 80 % der einem Wahlverteidiger zustehenden sog. Mittelgebühr (Burhoff, a.a.O. Vorbemerkung 4 Rdnr. 36), dies auch bei der Terminsgebühr mit einer Terminsteilnahme von 5 Stunden. Das ist in derartigen Fällen auch nachvollziehbar, denn die durchschnittliche Verhandlungsdauer beim landgerichtlichen Verfahren beträgt ca. 5 Stunden.

Gleichwohl ist aber zu berücksichtigen, daß die Dauer eines Hauptverhandlungstermins nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr ist. Namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht (vgl. u.a. OLG Jena, Beschl. v. 4. Dezember 2007, 1 Ws 413/07 bei www.burhoff.de).

Der besondere Vorbereitungsaufwand für den ersten Hauptverhandlungstermin und für das Schlußplädoyer sind zu beachten. Im vorliegend Fall hat sich der Verteidiger unmittelbar vor und nach den Terminen im Gerichtsgebäude und zusätzlich zwischen den Gerichtsterminen in seinem Büro noch mit dem Mandanten besprochen (vgl. Stellungnahme des Verteidigers im Schriftsatz vom 27. April 2009). Nach diesen Grundsätzen sind die Termine nach Ansicht des Senats wie folgt zu bewerten:

a) Terminsgebühr für den 1. Hauptverhandlungstag am 21. August 2008:

Der 1. Termin am 21. August 2008 dauerte vier Stunden. Der Angeklagte wurde zur Person und zur Sache gehört und es wurden zwei Zeugen, davon die zentrale

14-jährige Hauptbelastungszeugin und vermeintlich Geschädigte vernommen. Der Verteidiger hat zudem in seiner Stellungnahme zur Antragsschrift des Leiters des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung präzisiert, es habe für diesen Termin eine 30-minütige Vorbesprechung und eine 65-minütige Nachbesprechung mit dem früheren Angeklagten gegeben. Weiter macht der Verteidiger ein Fahrtzeit von einer Stunde sowie den Zeitaufwand für die Fertigung eines 13-seitigen diktierten Vermerks über das Ergebnis des ersten Hauptverhandlungstages geltend.

Der nach Ansicht des Senats für diesen Terminstag ansetzende Zeitaufwand von rund 5 ½ Stunden für die Hauptverhandlung und die erforderliche Vor- und Nachbesprechung des ersten Hauptverhandlungstages ist selbst unter Berücksichtigung der im landgerichtlichen Durchschnitt liegenden Verhandlungsdauer bereits leicht überdurchschnittlich. Der Senat ist zudem der Auffassung, daß der Zeitaufwand für die Fertigung eines Vermerks über das Ergebnis der an diesem Tage erfolgten Beweisaufnahme angesichts der zentralen Bedeutung der Angaben der Hauptbelastungszeugin in so enger Beziehung zum Termin steht, daß auch der insoweit allerdings nicht mitgeteilte Zeitaufwand, den der Senat jedoch mit mindestens einer Stunde schätzt, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Die Fahrtzeiten für die An- und Abreise sind dagegen nach Ansicht des Senats nicht zu berücksichtigen. Sie werden durch das Abwesenheitsgeld gemäß VV 7005 abgegolten, das eine Entschädigung dafür gewährt, daß sich der Anwalt seinem Wirkungskreis vorübergehend im Interesse seines Auftraggebers entziehen muß. Diese Ansicht wird bestätigt durch einen Vergleich mit dem Pauschvergütungsverfahren, bei dem nach einhelliger Ansicht Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen sind, soweit es um die Frage geht, ob eine Pauschvergütung zu gewähren ist.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere des im bereits leicht überdurchschnittlichen Bereich liegenden Zeitaufwands für den ersten Verhandlungstag, der bereits dargelegten besonders hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten und der zu unterstellen deutlich überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit - es war die zentrale minderjährige Hauptbelastungszeugin zu vernehmen - erachtet der Senat die geltend gemachte Wahlverteidigerhöchstgebühr für diesen Tag in Höhe von 470,00 Euro jedenfalls nicht für unbillig.

b) Terminsgebühr für den 2. Hauptverhandlungstag am 26. August 2008:

Der 2. Termin am 26. August 2008 dauerte 3 Stunden und 35 Minuten. Es wurden fünf Zeugen vernommen, unter anderem erfolgte die Vernehmung der Kindesmutter. Nach dem Termin hat sich der Rechtsanwalt mit dem Mandanten noch ca.

1 ½ Stunden besprochen. Auf die Vernehmung der Kindesmutter hatte sich der Verteidiger speziell mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden vorbereitet. In der Nachbearbeitung wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme in einem 8-seitigen Vermerk niedergelegt.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG und des mit der Hauptverhandlung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden erheblichen Zeitaufwands und einer bereits überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage der Kindesmutter, die sich in der aufgewendeten Vorbereitungszeit widerspiegelt, erachtet der Senat eine Gebühr von 400 Euro für angemessen. Die mit 470 Euro angemeldete Höchstgebühr ist damit noch nicht unbillig.

c) Terminsgebühr für den 3. Hauptverhandlungstag am 28. August 2008:

Der 3. Termin am 28. August 2008 dauerte 3 Stunden und 10 Minuten. Der Lebenslauf des Angeklagten wurde erörtert. Es wurden zwei Zeugen vernommen, Auszüge aus einer Beiakte wurden verlesen. Zur Vorbereitung des Termins hat der Verteidiger ein halbstündiges Gespräch mit dem Angeklagten geführt, nach dem Termin hat er sich mit dem Mandanten eine Stunde besprochen, um mögliche erforderliche Beweisanträge zu erörtern. Bedeutung hatte dieser Termin insbesondere deshalb, weil mit der Zeugin Q vor allem die Aussagegenese der Hauptbelastungszeugin zu erörtern war.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG hält der Senat eine Gebühr von 350 Euro für angemessen und ausreichend. Die mit 470 Euro angemeldete Höchstgebühr liegt außerhalb des 20%-Rahmens. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet der Senat im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Hauptverhandlungstagen als nicht ganz so hoch, der anzusetzende Zeitaufwand war geringer.

3. Auslagen:

Soweit der Anwalt ab dem 19. Februar 2008 als Pflichtverteidiger tätig wurde, gibt § 52 RVG dem gerichtlich bestellten Anwalt grundsätzlich keine Befugnis, vom Angeklagten die Erstattung von Auslagen zu fordern. Ein solcher Anspruch ist auch nicht erforderlich. Denn der bestellte Verteidiger erhält seine notwendigen Auslagen aus der Staatskasse ersetzt, §§ 45 Abs. 1, 46 RVG. Lediglich die Umsatzsteuer auf die verbleibenden Gebühren ist hier zu berücksichtigen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 52 RVG, Rn 14 m.w.N.).

Die Reisekosten (inkl. Parkauslagen) anlässlich des Haftprüfungstermins am

26. Februar 2008 und der Hauptverhandlungstermine sind daher über diesen Weg grundsätzlich nicht festsetzbar. Zur Verfahrensvereinfachung hat der Leiter des

Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung aber keine Bedenken, sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, wenn Rechtsanwalt S erklärt, dass er auf eine Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütungsansprüche verzichtet. Hiervon geht der Senat aus.

Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten für den 26. Februar 2008 hat der Leiter des Dezernats ... der hiesigen Verwaltungsabteilung ausgeführt:

"Soweit die Reisekosten für den 14.02.2008 angemeldet wurden, können diese in jedem Fall antragsgemäß zuerkannt werden. Die Routenberechnung über "Internetadresse" ergibt eine Entfernung von 82 km zwischen der Kanzlei des Anwalts und dem Amtsgericht N, so dass gegen eine Fahrtstrecke von 168 km bei Unterstellung von kleinen Umwegen ohne nähere Gründe nichts einzuwenden ist."

Der Senat schließt sich dem mit dem Bemerken an, daß unterschiedliche Routenplaner ebenso wie Navigationssysteme unterschiedlicher Hersteller üblicherweise zu leicht unterschiedlichen Entfernungsangaben kommen. Versichert ein Rechtsanwalt bei größeren Entfernungen wie hier anwaltlich, die angesetzten Kilometer tatsächlich gefahren zu sein und liegt die vermeintliche Differenz in einem angemessenen Rahmen, so sind kleinere Umwege ebenso einzukalkulieren wie die Benutzung einer möglicherweise etwas längeren, aber mit einer kürzeren Fahrtzeit verbundenen

Strecke. Die Absetzung von 3,60 Euro für die konkrete Fahrt erscheint in jedem Fall als unangemessen.

Der Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts S berechnet sich damit wie folgt:

Nr. VV RVG Datum Betrag 4100 12/06-1/07 300,00 € 4103 26.02.2008 312,50 € 4104 250,00 € 4113 270,00 € 4114 21.08.2008 470,00 € 4114 26.08.2008 470,00 € 4114 28.08.2008 350,00 € 4114 04.09.2008 470,00 € 4114 17.09.2008 470,00 € 7002 20,00 € 7000 77,50 € 7003 252,00 € 7005 215,00 € Zw.-Summe 3.927,00 € 19% MWSt. 746,13 € Parkgebühren 13,00 € SV 1.071,00 € Gerichtskosten 24,00 € Summe: 5.781,13 €

Da die Staatskasse bisher keine Gebühren gezahlt hat, kommt § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht zum Zuge.

Demgemäß sind - unter Verwerfung der unselbständigen Anschlußbeschwerde - über die bisher festgesetzten 5.381,17 Euro weitere 399,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2008 festzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4.






OLG Hamm:
Beschluss v. 07.05.2009
Az: 4 Ws 56/09


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