Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Urteil vom 27. Mai 2013
Aktenzeichen: 2 K 3249/12

(VG Karlsruhe: Urteil v. 27.05.2013, Az.: 2 K 3249/12)

§ 15 Abs. 4 DSG BW enthält eine strikte Zweckbindung für personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.

Bei einer Sicherungskopie kann deshalb die Wiedergewinnung von Daten zu den nach § 15 Abs. 4 DSG BW erlaubten Zwecken grundsätzlich nur gehören, wenn es zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen ist, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt wurde.

Die Absicht zum Anbieten der Daten gegenüber dem Landesarchiv ist keine Zwecksetzung, die die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 DSG BW "erforderlich" machen kann. Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23 Abs. 3 DSG BW insofern von einem "Vorrang des Archivrechts" auszugehen, als auch "löschungsreife" Daten i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind.

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die drei Dateien mit €Arbeitskopien€ des Outlook-Postfachs des Klägers, nämlich die Dateien mit den Bezeichnungen:

- ...,

- ...,

- ...,

sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese nach Maßgabe des § 3 LArchG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Kläger zu ¼.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg war, begehrt die Löschung von kopierten Daten aus seinem ihm vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten E-Mail-Postfach.

Bei den vom Staatsministerium für seinen E-Mail-Verkehr genutzten Produkten (beim Server €Microsoft Exchange€ und im Clientbereich €Microsoft Outlook€) ist systembedingt jede E-Mail-Adresse Bestandteil einer Datenbank. Dort werden die eingehenden E-Malls in dem Postfach der E-Mail-Adresse gespeichert. Startet der Anwender auf seinem (Client-) PC das Programm Outlook, findet eine Synchronisation zwischen dem Exchange-Server und dem Outlook-Client-PC statt. Die Daten des Postfaches werden dabei in eine OST-Datei kopiert. Diese OST-Datei liegt üblicherweise auf dem PC des Anwenders. Durch das Verschieben einer E-Mail in den Ordner €gelöschte Objekte€ auf dem Client-PC und dessen Leerung können die E-Mails im Postfach durch den Anwender gelöscht werden. Auf dem Server werden diese E-Mails dadurch zunächst nicht direkt physikalisch gelöscht, aber als gelöscht gekennzeichnet. Der Server ist so eingestellt, dass die als gelöscht gekennzeichneten E-Mails innerhalb von sieben Tagen nach dem Löschen durch den Anwender wiederhergestellt werden können. Danach werden sie automatisch auf den Servern des Staatsministeriums gelöscht. Daneben bleiben die auf einem Server im Staatsministerium gelöschten Daten noch 30 Tage in einem Ausfallrechenzentrum in Oberreichenbach gespeichert. Dies soll sicherstellen, dass die Postfachinhalte bei technischen Problemen beziehungsweise bei einer versehentlichen Löschung vorerst weiter verfügbar bleiben. Die Löschung der Daten im Ausfallrechenzentrum erfolgt automatisch mit Ablauf der 30-Tage-Frist. Anschließend ist eine im Postfach gelöschte E-Mail nur noch verfügbar, wenn sie zuvor durch den Anwender in einer sogenannten PST-Datei archiviert wurde. Eine elektronische Langzeit-Speicherung ist nicht vorgesehen.

Für den Kläger wurde mit einem von seinem Büroleiter €i. A.€ am 11.02.2010 unterschriebenen Antragsformular erklärt: €Hiermit beantrage ich, den Internetzugang auf meinem Arbeitsplatz-PC freizuschalten. Ich benötige den Zugang ausschließlich für dienstliche Zwecke. Mir ist bekannt, dass jede Verbindung zum Internet aus Sicherheitsgründen protokolliert wird und bei Bedarf ausgewertet werden kann. Die Sicherheitshinweise auf der Rückseite dieses Antrags habe ich zur Kenntnis genommen.€ In den Sicherheitshinweisen heißt es unter Nr. 1: €Der Internetzugang auf den Arbeitsplatz-PCs des Staatsministeriums wurde ausschließlich zu dienstlichen Zwecken eingerichtet. Die private Nutzung ist untersagt.€ Eine gesonderte Regelung für den Umgang mit E-Mails gab es im Staatsministerium nicht. Es lag auch keine ausdrückliche Gestattung der privaten IT-Nutzung (etwa durch eine Betriebsvereinbarung, arbeitsvertragliche Regelungen oder durch eine IT-Richtlinie) vor. Eine Kontrolle der Nutzung auf privaten Gebrauch fand nicht statt. Für die Aktenführung im Staatsministerium wird grundsätzlich die €Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut)€ vom 22.12.2005 angewandt.

Im Sommer/Herbst 2010 meldete das Büro des Klägers bei der EDV-Abteilung des Staatsministeriums technische Probleme mit dem elektronischen Terminkalender des €Outlook€-Postfachs. Bemängelt wurde das Verschwinden eingetragener Termine und Fristen ohne erkennbaren Grund. Zur Klärung der Probleme beauftragte der IT-Bereich des Staatsministeriums die Firma ... mit der Fehlersuche. Für die Koordinierung wurde zudem das Informatikzentrum des Landes (IZLBW) eingeschaltet. Die Arbeiten wurden nicht in der Datenverarbeitungsanlage, das heißt in dem Datensystem selbst, sondern in Kopien durchgeführt.

Im Oktober/November 2010 erstellte ein mit Administratorrechten ausgestatteter Mitarbeiter des IT-Bereichs eine Kopie des auf dem Server des Staatsministeriums liegenden und dem Kläger zugewiesenen Original-Postfachs. Nachdem die Überprüfung durch die Firma ... im Dezember 2010 abgeschlossen war und der Fehler nicht hatte gefunden werden können, blieben die kopierten Daten weiter gespeichert. Die kopierten Postfach-Daten sollten nach Angaben des Beklagten vorgehalten werden, um sie bei einem erneuten Auftreten des Fehlers mit den neueren Postfach-Daten des Klägers oder fehlerbehafteten Postfach-Daten anderer Mitarbeiter vergleichen zu können.

Die beiden Original-E-Mail-Accounts des Klägers (...@stm.bwl.de und ...@stml.bwl.de) wurden nach dem Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums gelöscht. Die endgültige Löschung im Ausfallrechenzentrum erfolgte durch das Überschreiben der Datenbank nach 30 Tagen.

Die kopierten Dateien waren zunächst auf einem Server im Staatsministerium gespeichert. Der Festplattenbereich war nur für den mit Administratorrechten ausgestatteten Mitarbeiter ... und für seinen Vertreter zugänglich und wurde seit Dezember 2010 mit einem Zeitstempel versehen. Mit einem solchen Zeitstempel wird jeder Zugriff auf die Daten dokumentiert. Bislang fand seitens des Staatsministeriums weder eine Sichtung noch eine sonstige Nutzung der Dateien statt. Der Zeitstempel steht unverändert auf Dezember 2010.

Im Sommer 2012 wurde das Staatsministerium auf die kopierten Dateien wieder aufmerksam. In einem Vermerk vom 23.08.2012 heißt es, man sei €auf eine versehentlich nicht gelöschte Arbeitskopie des Postfaches von MP a.D. ... gestoßen, die am 20.10.2010 aufgrund von technischen Störungen zur Überprüfung€ durch eine externe Firma angelegt worden sei. In einem weiteren Vermerk vom 05.09.2012 ist ausgeführt, dass die Daten in einer Arbeitsablage vorgefunden worden seien. Ein Mitarbeiter habe berichtet, dass es sich um Daten vom Oktober 2010 handele. Damals habe eine externe Firma untersucht, weshalb Termineinträge aus dem Postfach des Klägers sporadisch verschwunden seien. Zur Lösung des Problems sei seinerzeit den externen Dienstleistern eine Kopie des Postfachs zur Überprüfung auf einem separaten Plattenplatz zur Verfügung gestellt worden. Da die externen Dienstleister das Problem nicht hätten lösen können, habe man die Daten bis zum nächsten Vorfall erhalten wollen. Dieser Umstand sei €in Vergessenheit€ geraten.

Am 30.08.2012 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart die Amtsräume des Staatsministeriums. Dabei stellte sie die Kopien des E-Mail-Postfachs des Klägers mithilfe einer forensischen Software sicher. Hierüber unterrichtete die Staatsanwaltschaft die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.09.2012. Sie teilte weiter mit, die €Outlookexportdateien€ seien vorläufig sichergestellt worden, da eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten am Durchsuchungsort nicht möglich gewesen sei. Die Dateien befänden sich auf einem Datenträger des Landeskriminalamts. In der Folgezeit wertete die Staatsanwaltschaft die Kopien des E-Mail-Postfachs für ihre Ermittlungen aus und übergab Daten später auch an den Untersuchungsausschuss €Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (EdF) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)€ (zur Weitergabe von Daten des Klägers aus einer Wohnungsdurchsuchung siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - Justiz 2013, 181).

Mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2012 begehrte der Kläger vom Staatsministerium Auskunft, ob sich nach der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft die Dateien beziehungsweise Kopien dieser Dateien noch im Besitz des Staatsministeriums befänden.

Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte der Beklage dem Rechtsanwalt des Klägers daraufhin mit, dass im Staatsministerium Dateien mit €Arbeitskopien€ des Outlook-Postfachs des Klägers existierten. Diese seien im Herbst 2010 von der EDV-Abteilung anlässlich der vom Kläger gemeldeten Störungen des elektronischen Terminkalenders seines Outlook-Postfachs angelegt worden. Unter Einschaltung eines externen Unternehmens habe die Fehlfunktion des Terminkalenders geprüft werden sollen. Im Anschluss seien die Arbeitskopien €in Vergessenheit geraten€. Der Beklagte bat außerdem um eine Einwilligung des Klägers in die Sichtung der Kopien, um private von dienstlichen Dateien zu trennen.

Hierauf bestätigte der Kläger dem Staatsministerium mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2012, dass die Sichtung der Dateien seiner Einwilligung bedürfe. Diese werde jedoch nicht erteilt. Das Staatsministerium wurde aufgefordert, die Dateien unverzüglich zu löschen und dies bis zum 27.09.2012 zu bestätigen.

Mit Schreiben vom 27.09.2012 lehnte es das Staatsministerium ab, die Dateien zu löschen. Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2012 ließ es ergänzend mitteilen, die Daten könnten mit großer Wahrscheinlichkeit auch dienstliche Unterlagen enthalten. Daher werde vorgeschlagen, gemeinsam eine Trennung von privaten und dienstlichen Daten vorzunehmen. Dies könne so gestaltet werden, dass die Rechtsanwälte im Beisein der Datenschutzbeauftragten des Staatsministeriums und eines gemeinsam ausgewählten Notars zum Zwecke der Dokumentation die gespeicherten Daten durchsähen und die einvernehmlich als privat eingestuften gelöscht würden. Es bestehe Bereitschaft, eine Verschwiegenheitserklärung über die privaten Mails abzugeben. Diesen Vorschlag ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2012 mit der Begründung ablehnen, dass sämtliche vom Staatsministerium gespeicherten Daten personenbezogen seien.

Am 03.12.2012 verlagerte die Firma ... im Auftrag des Staatsministeriums die auf dem Server des Staatsministeriums liegenden Dateien in einen sogenannten €Datentresor€. Dieser €Tresor€ ist mit einem Passwort vor Zugriffen geschützt. Um diesen €Datentresor€ vor Verlust zu schützen, wurde er noch auf einen dem Staatsministerium zugewiesenen Serverbereich im Informatikzentrum des Landes Baden-Württemberg (IZLBW) kopiert. Zusätzlich wurden die Daten von der Firma ... auf einen externen Datenträger überspielt. Dieser Datenträger befindet sich in einem verschweißten Beutel in einem Tresor des Staatsministeriums. Das Passwort befindet sich in einem verschlossenen Umschlag in einem weiteren Tresor. Die auf dem Server im Staatsministerium befindlichen Kopien des Postfaches wurden sodann gelöscht. Bel diesen Maßnahmen wurde keine Einsicht in die Daten genommen.

Der Kläger hat am 15.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 06.11.2012 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat, Klage auf Löschung der Dateien erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Daten:

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG seien personenbezogene Daten in Dateien zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sei. In den E-Mails seien personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG enthalten, daher unterfielen sie dem Landesdatenschutzgesetz, dessen Aufgabe es ausweislich seines § 1 sei, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung und damit auch das Speichern (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LDSG) seiner personenbezogenen Daten in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde. Nach § 15 Abs. 4 LDSG dürften Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert würden, nur für diesen Zweck und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. § 15 Abs. 4 LDSG beinhalte eine strikte, ausnahmslose Zweckbindung, weshalb auch § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LDSG unanwendbar seien. Das Nutzen der Daten für andere Zwecke als den der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sei also unzulässig und verletze sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Demgemäß könnten die Daten auch nicht mehr erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sein.

Dies folge auch daraus, dass die E-Mail-Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis und damit § 88 TKG unterliege. Der Beklagte sei ihm gegenüber €Diensteanbieter€ im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG.

§ 23 Abs. 3 LDSG, wonach vor einer Löschung die Daten dem Archiv zur Übernahme anzubieten seien, stehe seinem Begehren nicht entgegen. Die Daten seien seinem Persönlichkeitsbereich zuzuordnen und vollständig privat. Archivgut Privater könne das Landesarchiv nur mit deren Einvernehmen erfassen, und seine Zustimmung gebe er nicht. Jedenfalls sei die Archivierung nur unter der Prämisse einer Abschottung der Daten nach § 4 LArchG unter Wahrung der Sperrfristen gemäß § 6 Abs. 2 LArchG zulässig. Spätestens nach dem Anbieten gegenüber dem Landesarchiv habe der Beklagte die Daten zu löschen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, drei Dateien mit €Arbeitskopien€ seines Outlook-Postfachs, nämlich die Dateien mit den Bezeichnungen:

- ...,- ...,- ...,

sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen,

hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die genannten Dateien sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese nach Maßgabe des § 3 LArchG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind,

weiter hilfsweise: den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatsministeriums vom 27.09.2012 (ohne Aktenzeichen) zu verpflichten, den Antrag auf Löschung personenbezogener Daten vom 19.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Löschungsanspruch. Die Speicherung der streitgegenständlichen Dateien sei zulässig. Sowohl die Speicherung der Dateien als auch deren Nutzung seien zur Erfüllung der dem Staatsministerium obliegenden Aufgaben erforderlich. Da der Kläger seine dienstliche E-Mail-Korrespondenz nicht vollständig zu den Sachakten genommen habe, bedürfe es einer Auswertung des E-Mail-Postfachs. Vor der Internationalen Handelskammer in Paris sei ein Schiedsverfahren gegen die EdF anhängig, in dem das Land geltend mache, im Dezember 2010 einen Betrag von 834 Mio. € zu viel für die Anteile an der EnBW AG bezahlt zu haben. Da der Verlauf der Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Anteile nach wie vor in weiten Teilen nicht geklärt sei, könnten die Sicherungskopien möglicherweise wichtige Hinweise liefern und die Position des Landes in diesem Verfahren entscheidend verbessern. Weiter sei das Land aus Gründen der Verjährung gezwungen, bis spätestens Ende Dezember 2013 mögliche Rechtsmittel gegenüber den am Kauf beteiligten Personen und Gesellschaften einzulegen. Für hier in Rede stehende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB sei aber jeweils der Nachweis des subjektiven Tatbestandes - insbesondere die bewusste Inkaufnahme eines Vermögensschadens - notwendig. Die Staatsanwaltschaft lehne eine Akteneinsicht des Landes bislang unter Hinweis auf § 406e Abs. 2 StPO ab. Darüber hinaus liege dem Staatsministerium ein Akteneinsichtsgesuch der Herren ... und ... auf der Grundlage des Landesumweltinformationsgesetzes vor, das sich unter anderem auch auf die Sicherungskopien beziehe. Das Staatsministerium habe dieses Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der Kopien mit Verweis auf das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren abgelehnt. Seitens der Herren ... und ... sei dieser Ablehnung unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an den Unterlagen widersprochen worden. Ein Klageverfahren sei absehbar. Weiter seien die Sicherungskopien auch bereits Gegenstand einer Landtagsanfrage (Drs. 15/2640) gegenüber dem Staatsministerium gewesen.

Eine Unzulässigkeit der Datenverwendung ergebe sich nicht aus § 88 TKG. Weder sei er Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG noch der Kläger ein Dritter im Sinne des § 3 Nr. 10 TKG. Auch aus weiteren Gründen greife § 88 TKG nicht.

Die Speicherung der streitgegenständlichen Postfach-Daten sei von § 15 LDSG gedeckt, auch wenn die Speicherung der Postfach-Daten zunächst wohl vornehmlich zu Zwecken der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage und der Datensicherung erfolgt sei. Der Zweck der Datensicherung im Sinne von § 15 Abs. 4 LDSG umfasse neben der Vermeidung von Datenverlusten, Datenverfälschungen und der Vermeidung eines unbefugten Datenzugangs auch die Korrektur von Fehlern und die Wiederherstellung verloren gegangener Datenbestände. Sowohl die jetzige Speicherung als auch eine spätere Durchsicht und Entnahme einzelner E-Mail-Nachrichten zur Vervollständigung der Sachakten halte sich damit im Rahmen der ursprünglich verfolgten Zwecksetzung. Durch die jetzige Speicherung sollten verloren gegangene, dienstlich relevante und zu den Sachakten gehörende Schriftstücke gesichert und wiederhergestellt werden.

Daneben wolle § 15 Abs. 4 LDSG dem Wortlaut nach nur zweckändernde Maßnahmen und eine nachfolgende Datennutzung gegenüber Bediensteten ausschließen. Der Kläger sei aber gerade kein Bediensteter im datenschutzrechtlichen Sinne gewesen. Arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen kämen gegenüber dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Der Informationsgehalt der Postfach-Daten solle zwar im Rahmen der Sachakten genutzt werden; dies allein würde aber noch keine Nutzung speziell gegenüber dem Kläger darstellen.

Die beabsichtigte Datenverwendung sei gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG gerechtfertigt. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seinen Angaben seinen Dokumentationspflichten nicht nachgekommen sei. Es stehe fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb von EnBW-Anteilen E-Mails erhalten und versandt habe, die er nicht zu den Sachakten genommen habe. Aufgrund der wenigen im Staatsministerium noch vorhandenen Schriftstücke aus seiner Amtszeit bestünden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch sonstige das Regierungshandeln betreffende Schriftstücke nicht zu den Akten genommen worden seien.

Zudem sei § 23 Abs. 3 LDSG zu beachten. Archivwürdige Daten unterlägen nicht der Löschungspflicht des § 23 LDSG. Dem Landesarchiv seien die Postfach-Daten zur Übernahme anzubieten. Durch § 23 Abs. 3 LDSG und §§ 3, 7 und 8 LArchG solle sichergestellt werden, dass dem Landesarchiv auch die dem Schutzbereich des Landesdatenschutzgesetzes unterfallenden Daten angeboten und, sofern ihnen bleibender Wert im Sinne von § 3 LArchG zukämen, übergeben würden, um dort zu verbleiben.

Mit Beschluss vom 04.03.2013 wurde der Beiladungsantrag der Antragsteller ... und von ... abgelehnt, die sich auf ihren beim Staatsministerium Baden-Württemberg gestellten Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, auch betreffend die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen E-Mail-Daten, berufen hatten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Klage hat nach der hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindenden Verweisung des Verwaltungsgerichts Stuttgart das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu entscheiden (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, mit dem ersten Hilfsantrag dagegen begründet.

Die Ablehnung der begehrten Datenlöschung seitens des beklagten Landes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die Löschung, nachdem die Daten nach Maßgabe des § 3 LArchG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Anspruchsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG (die womöglich ebenfalls in Betracht kommende Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 LDSG hinge von den gleichen Rechtsfragen ab, vgl. zum Anwendungsbereich bei nachträglichem Unzulässigwerden einer Speicherung: Mallmann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 20 Rn. 39 mit Fußn. 73 sowie - betreffend die Parallelvorschrift § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X - Bay. LSG, Urteil vom 31.03.2011 - L 15 SB 80/06 - juris Rn. 26). Danach sind personenbezogene Daten in Dateien zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG hat derjenige, um dessen personenbezogene Daten es geht, einen Anspruch auf Löschung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 WB 32.03 - BVerwGE 120, 188 = NVwZ 2004, 626; Mallmann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 20 Rn. 2 und 35; zu der Parallelnorm des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X: BSG, Urteil vom 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R - NZS 2011, 473). Unter Löschen ist dabei nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 LDSG das Unkenntlichmachen der gespeicherten personenbezogenen Daten zu verstehen. Kennzeichnend dafür ist, dass die Verfügungsmöglichkeit der speichernden Stelle irreversibel wegfällt (Bay. LSG, Urteil vom 31.03.2011 - L 15 SB 80/06 - juris Rn. 28).

2. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind hier erfüllt. Die Kenntnis der Daten, deren Löschung der Kläger begehrt, ist für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich, da die Daten ausschließlich zum Zweck der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden und der konkrete Sicherungszweck mittlerweile entfallen ist (§ 15 Abs. 4 LDSG).

a) Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Klägers betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn. 7; BAG, Beschluss vom 27.05.1986 - 1 ABR 48/84 - BAGE 52, 88 = NJW 1987, 674; Urteil vom 13.01.1987 - 1 AZR 267/85 - BAGE 54, 67 = NZA 1987, 515; jeweils für Telefondaten; Fülbier/Splittgerber, NJW 2012, 1995 <1997> für Inhalts- und Verbindungsdaten beim E-Mail-Verkehr).

b) Speichernde Stelle ist das Staatsministerium, denn das Staatsministerium ist die Stelle, die die E-Mail-Postfach-Daten für sich selbst verarbeitet beziehungsweise durch andere im Auftrag verarbeiten lässt (vgl. § 3 Abs. 3 LDSG zu dem Begriff der auch hier gemeinten €verantwortlichen Stelle€; zum Begriff des €Speicherns€ § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LDSG).

c) Die fehlende Erforderlichkeit der weiteren Kenntnis der Daten ergibt sich daraus, dass § 15 Abs. 4 LDSG einer Nutzung der Daten für den vom Beklagten - außerhalb von an dieser Stelle nicht relevanten archivrechtlichen Belangen - allein noch vorgesehenen Zweck, nämlich die Auswertung des kopierten E-Mail-Accounts auf aktenrelevante Vorgänge, entgegensteht.

Der Beklagte beruft sich - neben der Bezugnahme auf den Erlaubnistatbestand des § 15 Abs. 1 LDSG - auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG und ist der Ansicht, das weitere Speichern der E-Mail-Postfach-Daten sei zulässig, denn es müssten mit ihrer Hilfe Angaben des Klägers überprüft werden, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Möglicherweise sei der Kläger entgegen seinen Angaben seinen Dokumentations- und Archivierungspflichten nicht nachgekommen. Es stehe fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem Unternehmen EnBW (vgl. dazu auch StGH, Urteil vom 06.10.2011 - GR 2/11, 2/11 - ESVGH 62, 9 = VBlBW 2012, 19) E-Mails erhalten und versandt habe, die er nicht zu den Sachakten genommen habe. Aufgrund der wenigen im Staatsministerium noch vorhandenen Schriftstücke aus seiner Amtszeit bestünden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch sonstige das Regierungshandeln betreffende Schriftstücke nicht zu den Akten genommen worden seien. Insbesondere die den Ankauf der EnBW-Aktien betreffenden Daten seien für die Aufgabenerfüllung des Staatsministeriums erforderlich. Das Staatsministerium sei im Hinblick auf bereits anhängige Verfahren verpflichtet zu prüfen, inwieweit die Postfach-Kopien Dokumente enthielten, die in den Sachakten fehlten. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen hat der Beklagte ein Konvolut mit E-Mail-Ausdrucken vorgelegt, die der Landtag von Baden-Württemberg dem Staatsministerium mit Schreiben vom 18.06.2012 übersandt hat. Es handelt sich um das Staatsministerium betreffende Korrespondenz (an das Staatsministerium gerichtet oder aus dem Staatsministerium gesendet), die die Bank ... an den Untersuchungsausschuss €Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (EdF) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)€ übergeben hat.

Es kann jedoch offen bleiben, ob der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG, einer anderen Variante des § 15 Abs. 2 LDSG oder gar des § 15 Abs. 1 LDSG erfüllt ist, denn diese Bestimmungen werden von der Spezialvorschrift des § 15 Abs. 4 LDSG verdrängt. § 15 Abs. 4 LDSG steht der weiteren Datenspeicherung entgegen. Danach dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende(n) Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. Im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 LDSG sind § 15 Abs. 2 und Abs. 3 LDSG nach allgemeiner Auffassung unanwendbar, denn § 15 Abs. 4 LDSG ist die speziellere Regelung (vgl. Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 106 m.w.N.; zur Parallelnorm des § 67c Abs. 4 SGB X etwa Steinmeyer in Wannagat, SGB X, § 67c Rn. 14).

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, § 15 Abs. 4 LDSG könne schon deshalb nicht einschlägig sein, weil der Kläger gar kein €Bediensteter€ (gewesen) sei, es sich aber allein um eine Schutzvorschrift für diese Personengruppe handele, kann dem nicht gefolgt werden. Der Satzteil €gegenüber Bediensteten€ bezieht sich lediglich auf den voranstehenden, die strikte Zweckbindung relativierenden Inhalt €und hiermit in Zusammenhang stehende(n) Maßnahmen€. Die in § 15 Abs. 4 LDSG angelegte strikte Zweckbindung im Übrigen bleibt von dem Zusatz €gegenüber Bediensteten€ unberührt. Dies zeigt etwa ein Vergleich des § 15 Abs. 4 LDSG mit der bundesgesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 4 BDSG, wo der Bestandteil €und hiermit in Zusammenhang stehende(n) Maßnahmen gegenüber Bediensteten€ fehlt (vgl. auch Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 112 mit Fußn.218). § 15 Abs. 4 LDSG erlaubt die Nutzung von personenbezogenen Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, nur entweder für diesen Zweck oder - daneben - für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten.

Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 LDSG ist auch sonst erfüllt. Die E-Mail-Postfach-Daten stellen - in der im Herbst 2010 kopierten Form - personenbezogene Daten dar, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.

Die E-Mail-Postfach-Daten wurden zu dem Zweck kopiert, die Kopie vorzuhalten, um einen möglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu vermeiden und außerdem um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlook-Kalendersystem wirksam entgegentreten zu können (vgl. zur Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien als womöglich €impliziter Nebenzweck€ eines anderen Hauptzweckes § 15 Abs. 3 Satz 1 LDSG sowie Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 47 f.; Dehoust in Giesen/Bannasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, Sächs. DSG, 1. Aufl., § 13 Rn. 23 und 30 ff.).

Dieser Zweck beinhaltet eine Speicherung ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage.

Zwar ist der Zweck der Datenschutzkontrolle nicht gegeben. Unter Datenschutzkontrolle versteht man sowohl die externe Kontrolle durch den Landes- beziehungsweise Bundesdatenschutzbeauftragten, die interne Kontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten oder eine andere mit der Überwachung des Datenschutzes betraute Stelle als auch die im Rahmen der Dienstaufsicht über nachgeordnete Behörden wahrgenommene Datenschutzkontrolle. Gegenstand dessen ist etwa die Protokollierung von datenschutzrelevanten Vorgängen wie Datenabrufen oder -übermittlungen (vgl. Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 108; ähnlich Dehoust in Giesen/Bannasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, Sächs. DSG, 1. Aufl., § 13 Rn. 38; Fromm in jurisPK-SGB X, 1. Aufl., § 67c Rn. 35; Seidel in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl., § 67c Rn. 8; Steinmeyer in Wannagat, SGB X, § 67c Rn. 14). Um derlei Daten geht es hier ersichtlich nicht.

Es handelt sich aber um eine Kopie ausschließlich zum Zweck der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage.

Der Begriff Datensicherung (vgl. dazu auch Art. 7 des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten; ebenso die Begrifflichkeit etwa in ähnlichem Kontext in § 37 Abs. 1 Nr. 2 AZRG, § 19 Abs. 2, § 31 BDSG, § 83 Abs. 2 SGB X, § 489 Abs. 7 Satz 2 StPO) umfasst die nach § 9 LDSG gebotenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ausführung des Landesdatenschutzgesetzes. Die Datensicherung wird davon insoweit erfasst, als sie sich auf vom Landesdatenschutzgesetz geschützte Daten bezieht und der Gewährleistung der Ausführung von Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes dient, zum Beispiel Zugriffsprotokolle, Firewalls, Anti-Spam-Systeme, Intrusion-Detection-Systeme (vgl. zum Ganzen Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 109). Sicherungskopien können als Maßnahmen der Datensicherung angesehen werden (vgl. Schola/Gomerus, BDSG, 11. Aufl., § 14 Rn. 28; Dehoust in Giesen/Bannasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, Sächs. DSG, 1. Aufl., § 13 Rn. 39; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 67c Rn. 13; Seidel in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl., § 67c Rn. 8).

Bei der Speicherung zur €Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage€ (ebenso die Begrifflichkeit etwa in § 9 Abs. 1 Satz 2 ATDG, § 9 Abs. 2 Satz 2 AZRG, § 106 Abs. 3 Satz 3 BBG, § 31 BDSG) geht es im Unterschied zu den ersten Fallgruppen (Kontrolle und Sicherheit) um die Gewährleistung des Betriebs als solchen. Der Begriff des Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage umfasst dabei neben den allgemeinen Systemfunktionen des DV-Systems auch deren organisatorische und technische Voraussetzungen - etwa in Form einer Rechenzentrumsorganisation einschließlich der Not- und Ausfallpläne - wie auch das einwandfreie Funktionieren der Anwendungsprogramme und der Kommunikations-/Netzsoftware. Die Zweckbindung bezieht sich allerdings nicht auf die Inhalte der einzelnen Anwendungsprogramme, sondern auf die zusätzlichen, nur DV-technisch bedingt gespeicherten Daten (vgl. zum Ganzen Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 110). In Betracht kommen die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter im Bereich der DV-Technik, etwa die Angaben der Datenerfassung, der Systemverwaltung und der Wartung, ferner Dateien, in denen die Zugangs- und Verarbeitungsberechtigungen von Mitarbeitern oder externen Nutzern geführt werden sowie das systeminterne Handling der Nutzerdaten während der Bearbeitungsdauer (vgl. abermals Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 110; ähnlich Schola/Gomerus, BDSG, 11. Aufl., § 14 Rn. 29).

Ohne dass es hier einer abschließenden Klärung des Verhältnisses der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage zur Datensicherung ankommt (nach Steinmeyer in Wannagat, SGB X, § 67c Rn. 14 gehört die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage zur €Datensicherung€), umfasst jedenfalls einer dieser beiden Tatbestände die vorliegende Kopie eines E-Mail-Postfachs. Teilweise werden Sicherungskopien der Datensicherung zugeordnet (siehe die Nachweise am Ende des Absatzes zum Begriff der Datensicherung), teilweise der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage (Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 112). Nach Sinn und Zweck bezieht sich § 15 Abs. 4 LDSG gerade auch auf solche Daten.

Daher scheidet eine weitere Speicherung für den von dem Beklagten nunmehr genannten Zweck aus, weshalb auch der Löschungsanspruch des Klägers durchgreifen muss. Zwar soll bei einer dem Tatbestand des § 15 Abs. 4 LDSG unterfallenden Sicherungskopie die Wiedergewinnung eines gesicherten Datenbestandes zu den nach § 15 Abs. 4 LDSG erlaubten Zwecken gehören (vgl. Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 112 und 114). Dies kann aber nur insoweit gelten, als es gerade zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen ist, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt wurde. Im vorliegenden Fall wurden die E-Mail-Postfach-Daten allein zu dem Zweck kopiert, die Kopie vorzuhalten, um einen möglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu vermeiden und außerdem um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlook-Kalendersystem wirksam entgegentreten zu können. Darum geht es bei der €Wiedergewinnung€ der in der Kopie enthaltenen Daten nun nicht mehr, da es weder bei den Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu Datenverlusten kam noch der Beklagte die Daten weiter benötigt, um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlook-Kalendersystem wirksam entgegentreten zu können.

Ausgehend davon, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 4 LDSG erfüllt ist, ist es auch ausgeschlossen, die Daten im Hinblick auf die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße des Klägers auszuwerten, denn eine Verwendung ist insoweit nur für datenschutzspezifische Zwecke (also etwa zur Aufdeckung der Verletzung von Datenschutzbestimmungen bei den Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage) zulässig (vgl. Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 14 Rn. 114; Schola/Gomerus, BDSG, 11. Aufl., § 31 Rn. 5 f.).

Zu einer Nichtanwendung der strikten Zweckbindung § 15 Abs. 4 LDSG könnte man nur dann kommen, wenn man annähme, § 15 Abs. 4 LDSG setzte voraus, dass zu den in der Bestimmung genannten Zwecken neue Daten generiert werden, die inhaltlich, das heißt nach ihrem geistigen Gehalt, über den schon zuvor vorhandenen Datenbestand hinausgehen. Daran fehlt es hier. Mit der Kopie wurden keine neuen inhaltlichen Informationen erzeugt; vielmehr erschöpfte sich der Vorgang in der reinen Vervielfältigung vorhandener Daten. Die Erzeugung neuer Daten ist aber kein zwingendes Merkmal für die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 LDSG. Sinn und Zweck dieser Bestimmung über eine strikte Zweckbindung ist es, eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Betroffenen und der Datensicherheit zu verhindern (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 67c Rn. 13). Dem entspricht es, Sicherungskopien auch dann einer strikten Zweckbindung zu unterstellen, wenn es lediglich um die Vervielfältigung vorhandener Daten geht. Denn andernfalls würde die Akzeptanz der Erstellung von Sicherheitskopien im Hinblick auf die damit verbundene Ausweitung der Datenvorhaltung sinken, was der Datensicherheit abträglich wäre.

d) Die Schutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes kommen dem Kläger allerdings nicht zusätzlich zugute. Ein (weiteres) rechtliches Hindernis der Datennutzung, worauf sich das Löschungsbegehren des Klägers (außerdem) stützen ließe, ergibt sich aus dem Telekommunikationsgesetz nicht.

Der Kläger beruft sich auf die mit €Fernmeldegeheimnis€ überschriebene Bestimmung des § 88 TKG. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist nach § 88 Abs. 2 Satz 1 TKG jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist (§ 88 Abs. 2 Satz 2 TKG). Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG ist es den nach § 88 Abs. 2 TKG Verpflichteten untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden (§ 88 Abs. 3 Satz 2 TKG). Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht (§ 88 Abs. 3 Satz 3 TKG).

Der Schutzbereich des § 88 TKG ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet. § 88 TKG ist im Verhältnis zu den Datenschutzgesetzen eine spezielle Schutzvorschrift für personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Telekommunikationsvorgangs anfallen (vgl. Bock in Beck€scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 88 Rn. 10). § 88 TKG hat allerdings wie Art. 10 GG allein den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zum Ziel. § 88 TKG kann als einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG bezeichnet werden (vgl. Bock in Beck€scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 88 Rn. 1). Ist der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG nicht eröffnet, so kann sich ein Betroffener auch nicht auf das für Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG geltende gesetzliche Verbot nach § 88 Abs. 2 und Abs. 3 TKG berufen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.05.2009 - 6 A 2672/08.Z - NJW 2009, 2470). So liegt der Fall hier.

Das Bundesverfassungsgericht grenzt den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf die Bewahrung des privaten, vor der Öffentlichkeit und den Eingriffen unbefugter Dritter unbehelligt ablaufenden Austauschs von Informationen während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs ein. Der Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst demgegenüber nicht die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten, soweit dieser eigene Schutzvorkehrungen gegen den heimlichen Datenzugriff treffen kann. Die spezifischen Gefahren einer räumlich distanzierten Kommunikation, vor denen das Telekommunikationsgeheimnis schützen will, bestehen hier nicht fort (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.05.2009 - 6 A 2672/08.Z - a.a.O. unter Bezug auf BVerfG, Urteile vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 = NJW 2006, 976 und vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822; siehe ferner BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 = NJW 2009, 2431; LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - NZA-RR 2010, 406; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10 - DB 2011, 1281; LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10 - DuD 2013, 50 = juris Rn. 175).

Gemessen daran ist der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG hier hinsichtlich der streitgegenständlichen E-Mail-Postfachdaten des Klägers nicht betroffen. Dies folgt daraus, dass es sich bei den E-Mails nicht um Kommunikationsinhalte handelt, die der Beklagte während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs ohne Wissen und Wollen der Kommunikationsteilnehmer datenmäßig erfasst und gespeichert beziehungsweise in anderer Weise verarbeitet hat. Vielmehr sind diese E-Mails erst nach dem Abschluss der Übertragung über den Empfänger der E-Mail in die Speichermedien des Beklagten gelangt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.05.2009 - 6 A 2672/08.Z - a.a.O.).

Der danach allein durch andere Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährleistete Schutz der E-Mail-Postfachdaten wird nicht durch § 88 TKG, sondern durch das allgemeine Datenschutzrecht vermittelt.

Daneben ist selbst bei unterstellter Eröffnung des Schutzbereichs des Fernmeldegeheimnisses der Beklagte gegenüber dem Kläger kein Diensteanbieter im Sinne des § 88 TKG (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09 - a.a.O. <ebenfalls ablehnend>; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10 - a.a.O. <ebenfalls ablehnend>; Bock in Beck€scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 88 Rn. 24; Schöttler in jurisPR-ITR 4/2009 Anm. 2 m.w.N.; Fülbier/Splittgerber, NJW 2012, 1995 ff. m.w.N.). Nach § 3 Nr. 6 TKG ist €Diensteanbieter€ jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig a) Telekommunikationsdienste erbringt oder b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. €Telekommunikationsdienste€ sind nach § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. In § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG wird eine geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten vorausgesetzt. Das €geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten€ ist in § 3 Nr. 10 TKG definiert als das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Gemessen an diesen Vorgaben spricht gegen eine Anwendbarkeit von § 88 TKG insbesondere schon die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger eine private E-Mail-Nutzung nie ausdrücklich gestattet hatte. Eine Erlaubnis privater Nutzung kann durch bloß passives Verhalten der das E-Mail-Postfach stellenden Behörde, also allein durch die Duldung privater Nutzung, nicht entstehen (vgl. Fülbier/Splittgerber, NJW 2012, 1995 <1997, 1998>). Somit konnte das besondere Schutzbedürfnis, dem das Telekommunikationsgesetz Rechnung tragen will, nicht auftreten.

Selbst bei Annahme einer erlaubten privaten Nutzung steht zudem der Gesetzeszweck des Telekommunikationsgesetzes einer Heranziehung des § 88 TKG entgegen. § 1 TKG bringt zum Ausdruck, dass es sich um ein Gesetz zur Förderung des privaten Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation handelt, dass also auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Telekommunikationsanbietern sowie diejenigen zwischen den Telekommunikationsanbietern untereinander abgezielt wird. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es hingegen nicht, die unternehmens- beziehungsweise behördeninternen Rechtsbeziehungen - etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - zu regeln (vgl. Fülbier/Splittgerber, NJW 2012, 1995 <1999>; a.A. insoweit allerdings etwa Naumann in Giesen/Bannasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, Sächs. DSG, 1. Aufl., § 37 Rn. 15; Seifert in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 32 Rn. 92 m.w.N.). Zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehlte es somit an einer Beziehung, die eine Qualifizierung als €Diensteanbieter€ und €Dritter€ erlaubt.

e) Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch § 36 Abs. 1 LDSG keinen Anlass. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung es vorsieht.

Die Vorschrift ist auf den Kläger bereits nicht anwendbar, weil er zu keiner Zeit in ein €Dienst- oder Arbeitsverhältnis€ bei dem Beklagten eingetreten war. Als Mitglied der Regierung stand der Kläger nach Maßgabe des Ministergesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 1 MinG). Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV, § 1 Abs. 1 GO LReg). Er führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 LV, § 1 Abs. 4 GO LReg). Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte des Staatsministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GO LReg). Dessen Leitung obliegt nach Weisung des Ministerpräsidenten dem beamteten Staatssekretär des Staatsministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GO LReg). Ausgehend hiervon verbietet es sich, die Stellung eines Ministerpräsidenten als €Dienst- oder Arbeitsverhältnis€ zu kennzeichnen. Gegen die €Beschäftigten€-Eigenschaft des Klägers spricht zudem die Definition des entsprechenden Begriffes in § 3 Abs. 11 BDSG, die sich nicht auf ein Amt wie dasjenige des Ministerpräsidenten erstreckt.

Im Übrigen dient § 36 Abs. 1 LDSG einer Verstärkung des Datenschutzes und kann hier nicht zu einer Senkung des Schutzniveaus gegenüber den allgemein geltenden Bestimmungen (§ 15 LDSG) führen.

f) Kein Hindernis für das Löschungsbegehren des Klägers bildet die Tatsache, dass zwei Personen beim Staatsministerium Baden-Württemberg einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt haben, der sich auch auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen E-Mail-Daten bezieht (vgl. den ablehnenden Teil des bei der Gerichtsakte befindlichen Bescheids des Staatsministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2013, der nach Angaben des Beklagten noch nicht bestandskräftig ist).

Nach § 3 Abs. 1 LUIG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe weiterer Bestimmungen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Allerdings ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (§ 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sperrt der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen die Löschung der E-Mail-Postfachdaten nicht. Der in § 15 Abs. 4 LDSG verankerten strikten Zweckbindung gebührt der Vorrang vor dem im Landesumweltinformationsgesetz geschützten Erhaltungsinteresse an den Daten. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil noch nicht einmal feststeht oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die E-Mail-Postfachdaten überhaupt Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 LUIG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 UIG enthalten. In Betracht kämen wohl allenfalls Daten €über Maßnahmen oder Tätigkeiten€, die sich auf Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG; zur weiten Auslegung des Begriffes Umweltinformation siehe etwa Rudisile, VBlBW 2013, 46 <47> m.w.N.). Die Antragsteller beziehen sich auf den €Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängende Vorgänge, Ereignisse, Aktionen und Maßnahmen aller Art vor, während und nach Oktober 2010€, haben einen Zusammenhang zwischen den E-Mail-Postfachdaten und dem benannten Interessensgebiet aber nicht weiter nachvollziehbar substantiiert. Ein Fall der €Entziehung des Informationsanspruchs€ durch Datenlöschung (vgl. dazu Schomerus in Hk-UIG, 2. Aufl. 2002, § 3 Rn. 99) ist unter diesen Umständen nicht gegeben.

Dabei wird der von der Umweltinformationsrichtlinie gesetzte Rahmen (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 19) nicht verkannt. Danach sind die Ablehnungsgründe für einen Umweltinformationsanspruch eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/4/EG). In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RL 2003/4/EG). Nach dem Erwägungsgrund Nr. 16 zur Umweltinformationsrichtlinie beinhaltet das Recht auf Information, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Auch unter Berücksichtigung dessen liegt hier aus den vorstehend genannten Gründen jedoch ein Ablehnungsgrund vor.

g) Dem Löschungsanspruch steht schließlich dem Grunde nach auch nicht § 23 Abs. 3 LDSG entgegen, wonach vor einer Löschung die Daten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 des Landesarchivgesetzes (LArchG) zur Übernahme anzubieten sind (dazu im Folgenden aa). Das Archivrecht führt allerdings zu einer Modifikation des Anspruchsumfangs (dazu im Folgenden bb).

aa) Das Landesarchiv verwahrt, erhält und erschließt als Archivgut alle Unterlagen, die von den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes übernommen worden sind und die bleibenden Wert haben; es macht das Archivgut allgemein nutzbar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LArchG). Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LArchG).

Das Landesarchivgesetz enthält bereichsspezifische Regelungen zur Ergänzung des Datenschutzrechts; es dient dem Ausgleich des Aufgabenkonflikts von Datenschutz und Archivwesen (vgl. Gesetzentwurf der LReg., LT-Drucks. 9/3345, S. 12). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG bieten die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv an. Anzubieten sind auch Unterlagen, die durch Rechtsvorschriften über Geheimhaltung geschützt sind, wenn die abgebende Stelle im Benehmen mit dem Landesarchiv festgestellt hat, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 LArchG). Die schutzwürdigen Belange einer Person werden angemessen berücksichtigt, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass das öffentliche Interesse an der Archivierung der Unterlagen das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen erheblich überwiegt (vgl. LT-Drucks. 9/3345, S. 15 unter Hinweis auf Rspr. des BVerfG).

Daraus ergibt sich zunächst, dass die Absicht zum Anbieten der Daten gegenüber dem Landesarchiv keine Zwecksetzung ist, die die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG €erforderlich€ machen kann (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17.09.2002 - 11 LB 123/02 - NdsVBl. 2003, 105 = juris Rn. 77: Archivierung ist Zweckentfremdung, die einer spezifisch archivgesetzlichen Regelung bedarf; VG Darmstadt, Urteil vom 15.10.2003 - 5 E 1395/97 - NJW 2004, 1471 = juris Rn. 33). § 23 Abs. 3 LDSG befasst sich gerade mit nicht mehr benötigten, an sich löschungsreifen Daten und hindert weder behördliche Löschungsvorhaben noch Löschungsansprüche von Betroffenen. Die Vorschrift regelt lediglich als Modalität, dass vor dem Löschen nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 LArchG das Angebot zur Übernahme an das zuständige Archiv erfolgen muss. Dies wird auch durch § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG verdeutlicht, wonach Löschungsansprüche gemäß § 13 Abs. 3 LDSG (nach jetziger Rechtslage § 23 Abs. 1 LDSG) nach Übergabe von Unterlagen an das Landesarchiv ausgeschlossen sind. Umgekehrt trifft der Ausschluss auf nicht dem Landesarchiv übergebene Unterlagen gerade nicht zu.

bb) Der Löschungsanspruch des Klägers kann allerdings insoweit nicht durchgreifen, als es um ein Verwahren, Erhalten und Erschließen der Daten als Archivgut beim Landesarchiv Baden-Württemberg für die Aufgaben des staatlichen Archivwesens geht, das nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes vorgenommen wird und bei dem die schutzwürdigen Belange des Klägers durch geeignete Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Deshalb sind die streitgegenständlichen Dateien erst zu löschen, nachdem sie nach Maßgabe des § 3 LArchG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind.

Soweit der Kläger meint, es handele sich bei den streitgegenständlichen Daten um €Archivgut eines Privaten€, das nur mit seinem Einvernehmen dem Landesarchiv überantwortet werden könne, trifft dies nicht zu. Nach § 2 Abs. 3 LArchG kann das Landesarchiv auch Archivgut €anderer Stellen und Privater€ mit deren Einvernehmen erfassen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Diese Bestimmung ist hier aber nicht anwendbar, denn es handelt sich bei den Daten um solche, die vom Staatsministerium und damit von einer Behörde übernommen werden könnten (vgl. § 2 Abs. 1 LArchG). § 2 Abs. 3 LArchG meint Daten €aus privater Hand€ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Landtags, LT-Drucks. 9/4575, S. 13; siehe hierzu ferner LT-Drucks. 9/3345, S. 14). Ob beziehungsweise inwieweit der Inhalt der Daten privater Natur sein mag und ob die Speicherung der Daten beim Staatsministerium (noch) zu Recht erfolgt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Die Rechtslage sieht vor, dass vor einer Löschung die streitgegenständlichen E-Mail-Postfachdaten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 des Landesarchivgesetzes (LArchG) zur Übernahme anzubieten und somit nach Maßgabe des Archivrechts auch zu archivieren sind. Weder § 15 Abs. 4 LDSG noch sonstige Bestimmungen des einfachen wie auch des Verfassungsrechts bewirken, dass der dem Grunde nach gegebene Löschungsanspruch des Klägers auch eine Archivierung der Daten hindert.

Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg von einem €Vorrang des Archivrechts€ auszugehen. Das Archivrecht enthält eigene, ausreichende Vorkehrungen zum Datenschutz.

Zwar verhält sich das Landesarchivgesetz selbst nicht ausdrücklich zu der Frage, so dass aus diesem - isoliert betrachtet - nicht geschlossen werden kann, dass zu löschende oder zu vernichtende Unterlagen angeboten und archiviert werden dürfen (vgl. Uhl, Rechtsfragen der Aussonderung und Übernahme von Archivgut, in: Archivgesetzgebung in Deutschland, 1991, S. 61 <91>; siehe hingegen für anbietungspflichtige Unterlagen § 3 Abs. 2 Satz 4 ArchG, wonach diese grundsätzlich nur mit Zustimmung des Landesarchivs vernichtet werden dürfen).

Das genannte Vorrangverhältnis ergibt sich aber bereits aus Wortlaut und Systematik von § 23 LDSG. Danach unterbleibt die Löschung zwar nicht - wie bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 23 Abs. 4 und 5 LDSG -, wenn das Landesarchiv Unterlagen nach Maßgabe des Landesarchivgesetzes übernehmen will. Vor einer Löschung sind die Daten aber nach § 23 Abs. 3 LDSG - ohne dass das Landesdatenschutzgesetz irgendeine Einschränkung dieser Verpflichtung vorsieht - dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 LArchG zur Übernahme anzubieten. Grenzen für den archivrechtlichen Umgang mit Unterlagen, die datenschutzrechtlich €an sich€ zu löschen wären, ergeben sich somit ausschließlich aus dem Landesarchivgesetz, das allerdings in einer verfassungskonformen, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffener Rechnung tragenden Weise auszulegen und anzuwenden ist.

Dieses Verständnis wird gestärkt durch einen Vergleich mit der Art, wie der Bundesgesetzgeber das Verhältnis des Archivrechts zum Datenschutzrecht in seinem Bereich geregelt hat. Es spricht viel dafür, dass das Landesdatenschutzgesetz in seiner Konzeption insoweit im Wesentlichen dem Bundesdatenschutzgesetz gleicht. Nach § 2 Abs. 7 BArchG bleiben Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Vernichtung von Unterlagen unberührt, was - anders als in Baden-Württemberg, das eine solche Beschränkung nicht kennt - zunächst einen Vorrang von Löschungsvorschriften auch des allgemeinen Datenschutzrechts nahezulegen scheint. Das Bundesdatenschutzgesetz nimmt seine Löschungsverpflichtung im Verhältnis zum Archivrecht aber selbst zurück. Denn § 20 Abs. 9 BDSG lautet: €§ 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.€ Nicht in Bezug genommen ist gerade § 2 Abs. 7 BArchG. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/4306, S. 47) soll die Regelung ermöglichen, dass personenbezogene Daten, die zu löschen wären, dem Bundesarchiv angeboten werden und, sofern ihnen bleibender Wert im Sinne von § 3 BArchG zukommt, zu übergeben sind. Es werde klargestellt, dass § 18 BDSG (jetzt § 20 BDSG; entspricht weitgehend § 23 LDSG) keine dem Bundesarchivgesetz vorgehende Rechtsvorschrift über die Vernichtung von Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 BArchG sei. Auch die Literatur leitet hieraus einen Vorrang des Archivrechts ab (so Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 20 Rn. 39; Mallmann in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 20 Rn. 98; Uhl, a.a.O., S. 61 <88>; siehe ferner Bannasch in Giesen/Bannasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, Sächs. DSG, 1. Aufl., § 20 Rn. 38; nicht überzeugend dagegen Manegold, Archivrecht, S. 225, wonach die Rechtslage im Bund nicht eindeutig bzw. unklar sei). Deutlich wird dieses Verhältnis auch in dem anders formulierten, aber insoweit nicht abweichend zu verstehenden § 20 Abs. 3 Sächs. DSG. Danach darf eine Löschung, wenn die Kenntnis von personenbezogenen Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erst erfolgen, nachdem die Daten dem zuständigen Archiv angeboten worden sind und dieses die Archivwürdigkeit verneint hat oder über sie nicht fristgemäß entschieden hat.

Es scheidet auch aus, dass es von vornherein im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 LArchG schutzwürdige Belange des Klägers - etwa wegen der strikten Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG - €nicht angemessen berücksichtigen würde€, wenn der Beklagte dem Landesarchiv Daten aus dem kopierten E-Mail-Postfach des Klägers auch nur anbieten würde. Hiergegen spricht, dass vor der Übernahme in das Archiv Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durchgeführt beziehungsweise festgelegt werden können, wie etwa eine (Teil-) Anonymisierung (vgl. LT-Drucks. 9/3345, S. 15 f.). Das Landesarchiv übernimmt nur Unterlagen, denen historischer Wert zukommt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LArchG). Ferner sind in § 4 LArchG Schutzvorkehrungen für das Persönlichkeitsrecht getroffen: Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen (Satz 1). Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist innerhalb der in § 6 genannten Sperrfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt sind (Satz 2). Unterlagen, denen kein bleibender Wert zukommt, sind zu vernichten (Satz 3). Ferner regelt § 6 Abs. 5 Satz 1 LArchG, dass für die Nutzung von Archivgut Sperrfristen gelten, und zwar auch für die Nutzung durch Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, wenn das Archivgut - wie hier - durch diese Stellen aufgrund von Rechtsvorschriften hätte vernichtet werden müssen. Die Nutzung von Archivgut kann schließlich aus den in § 6 Abs. 6 Satz 1 LArchG aufgezählten sowie anderen wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 6 Satz 2 LArchG) eingeschränkt oder versagt werden. Einzelheiten regelt die aufgrund von § 6 Abs. 6 Satz 4 LArchG erlassene Verordnung der Landesregierung über die Benutzung des Landesarchivs Baden-Württemberg (Landesarchivbenutzungsordnung - LArchBO) vom 10.04.2006 (GBl. S. 110 ff.). Danach ist etwa für die Nutzung von Archivgut grundsätzlich ein Nutzerausweis erforderlich, der schriftlich beantragt und bei jeder Nutzung vorgelegt werden muss (§ 2 Abs. 1, 3 LArchBO). Vor der Bestellung von Archivgut zur Einsichtnahme sind das Nutzungsvorhaben, die Daten eines etwaigen Auftraggebers sowie der Nutzungszweck anzugeben (§ 2 Abs. 6 LArchBO). Der Nutzer ist verpflichtet, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten (§ 2 Abs. 7 LArchBO).

Zweck der archivgesetzlichen Regelungen ist es gerade auch, die Abgabe solcher Unterlagen an das Archiv zu gewährleisten, die nach allgemeinen Datenschutzregelungen verweigert werden könnten oder gar müssten (vgl. Polley, NJW 1988, 2026 f.). Die archivgesetzlichen Normen beseitigen gewissermaßen die mit dem Datenschutzrecht begründeten Aufbewahrungshindernisse; Ablieferungssperren bestehen grundsätzlich nicht (vgl. Richter, BWVPrax 1988, 25 <26>; ähnlich ders., Die Landesarchivgesetzgebung in Baden-Württemberg, in: Bannasch, Archivrecht in Baden-Württemberg, 1990, S. 229 <237 f.>). Das Archivgut soll grundsätzlich vollständig in die Staatsarchive gelangen (vgl. Gesetzentwurf der LReg., LT-Drucks. 9/3345, S. 15). Die Archivierung bildet ein €Löschungssurrogat€ (so Manegold, Archivrecht, S. 61 u. S. 218); das Archiv kann als €Datentreuhänder€ und unabhängiger €Sachwalter€ angesehen werden (vgl. Manegold, a.a.O., S. 64).

Da der Kläger nach seinem Hauptantrag seinen Löschungsanspruch so verstanden wissen will, dass auch eine Archivierung der E-Mail-Postfachdaten beim Landesarchiv nicht soll stattfinden können, ist die Klage insoweit teilweise abzuweisen. Der Beklagte hat dem Kläger gegenüber rechtsfehlerfrei deutlich gemacht hat, dass er die streitgegenständlichen Daten gemäß den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes dem Landesarchiv zuführen will.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht.

Zwar sind in den Archivgesetzen mancher anderer Länder - abweichend von der Rechtslage in Baden-Württemberg oder im Bundesrecht - unzulässig erhobene beziehungsweise unzulässig gespeicherte Daten ausdrücklich von der Anbietungspflicht gegenüber dem Archiv und damit von der dauerhaften Archivierung ausgenommen (vgl. den Überblick bei Manegold, Archivrecht, S. 221 ff.). Der Interessenausgleich, namentlich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffener (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einerseits und der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) andererseits, ist dort in anderer Weise vorgenommen worden. Von Verfassungs wegen geboten ist eine derartige strikte Ausnahmeklausel aber nicht, weil es daneben andere, im Landesarchivgesetz von Baden-Württemberg auch hinreichend verankerte Möglichkeiten des Persönlichkeitsschutzes gibt.

Das Landesarchiv Baden-Württemberg hat bei der Heranziehung des Landesarchivgesetzes - wie bereits angesprochen - dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 <41 f.>; vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.>). Dies umfasst nicht nur elektronisch speicherbare, sondern sämtliche personenbezogenen Daten (BVerfGE 78, 77 <84>). Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat; das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - zu €verdinglichen€ - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren (BVerfGE 101, 361 <381>; 106, 28 <40>). Träger des Grundrechts sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt. Die Gefahr, dass das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abgelöst und in anderen Zusammenhängen vor einem unüberschaubaren Personenkreis reproduziert, dabei verändert oder manipuliert wird, besteht bei Amtsträgern nicht anders als bei anderen, und sie besteht auch - und vielleicht gerade - hinsichtlich seines Erscheinungsbildes €im Amt€. Die Folgen einer solchen beliebigen Darstellung treffen den Einzelnen nicht nur in seinem Amt - dessen Ausübung ja häufig zugleich sein Beruf ist -, sondern regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz. Amts- oder funktionsbezogene Informationen - selbst richtige und nicht nur manipulierte - können für einen Politiker existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 = NJW 2004, 2462 m.w.N.). Die oben angeführten gesetzgeberischen Vorkehrungen im Landesarchivgesetz versprechen indes einen hinreichenden Schutz.

Der Kläger ist insbesondere nicht rechtsschutzlos, was den Umgang des Landesarchivs mit übergebenen Unterlagen angeht. Etwaige Verstöße gegen Bestimmungen, die das Landesarchivgesetz zu seinem Schutz vorsieht, kann er im Verwaltungsrechtsweg abwehren. Ist die Übergabe an das Landesarchiv als erste Stufe des Archivierungsprozesses, die der Kläger hier bereits vorbeugend verhindern will, erfolgt, stehen ihm zudem auf einer zweiten Stufe aus dem Landesarchivgesetz folgende Rechte eigener Art zur Verfügung. Nach Maßgabe von § 5 LArchG hat er das Recht auf Auskunft, Einsicht und Gegendarstellung. Selbst nach dem Tod des Klägers steht dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern ein Gegendarstellungsrecht zu, wenn die Richtigkeit von Angaben zur Person bestritten wird und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (vgl. zum postmortalen Persönlichkeitsschutz im Archivrecht auch Bizer, NVwZ 1993, 653 ff.).

Weiter kommt dem Kläger der Schutz des § 3 Abs. 2 Satz 3 LArchG zugute. Danach sind die anbietungspflichtigen Unterlagen zu vernichten, wenn das Landesarchiv die Übernahme ablehnt oder nicht €innerhalb eines Jahres€ über die Übernahme entschieden hat und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Der genaue Beginn der Jahresfrist ist gesetzlich nicht weiter konkretisiert.

In Frage käme einerseits der Zeitpunkt, in dem der Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 LDSG und zugleich die Anbietungspflicht gegenüber dem Archiv nach § 23 Abs. 3 LDSG entstehen. Da es aber Fälle - wie den vorliegenden - geben kann, in denen der Löschungsanspruch und die Anbietungspflicht unklar und umstritten sind, erscheint ein starrer Fristlauf beginnend bereits mit dem Eintritt der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1, Abs. 3 LDSG nicht sachgerecht. Diesem Einwand ließe sich mit einer Hemmung des Fristlaufs (vgl. § 209 BGB; dort zur Wirkung bei der Verjährung) begegnen, solange die Anbietungspflicht bestritten und noch keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung hierzu ergangen ist. Es bestehen aber noch weitergehende Bedenken gegen eine Anknüpfung an den Eintritt der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1, Abs. 3 LDSG. Die Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 LArchG ist nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck als Entscheidungsfrist für das Landesarchiv ausgestaltet. Das Landesarchiv kann frühestens mit der tatsächlichen Anbietung in die Prüfung eintreten, ob es Unterlagen übernehmen will. Daher kann die Jahresfrist erst mit der tatsächlichen Anbietung zu laufen beginnen.

Mit dem Charakter als Entscheidungsfrist des Landesarchivs wäre es auch nicht vereinbar, die Jahresfrist unabhängig von der tatsächlichen Anbietung bereits dann beginnen zu lassen, wenn die Behörde von der Anbietungspflicht bezogen auf die konkreten Unterlagen Kenntnis erlangt oder die Anbietungspflicht hätte kennen müssen.

Lässt man die Frist erst mit der tatsächlichen Anbietung beginnen, so gibt es zwar grundsätzlich keine oder nur eine schwache Handhabe gegen ein missbräuchliches Hinauszögern der Anbietung. Dabei ist auch zu beachten, dass das Landesarchiv in Baden-Württemberg die Stellung einer Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat und nicht rechtlich verselbständigt ist (vgl. auch das Organisationsstatut vom 19.05.2006). Andererseits darf die Behörde mit den Unterlagen nichts Anderes unternehmen, als sie für das Anbieten gegenüber dem Archiv vorzuhalten. Jedenfalls bei einer völligen Abschottung der Daten vor jeglichem Zugriff - wie sie hier gewährleistet ist - erscheint dies hinnehmbar, zumal bei dem Beklagten keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Hinauszögern der Anbietung beziehungsweise für eine entsprechende Absicht ersichtlich sind. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 LArchG vorgesehene Jahresfrist ist daher derzeit noch nicht abgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Reichweite des § 15 Abs. 4 LDSG bisher obergerichtlich ungeklärt und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehend klärungsbedürftig ist.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.






VG Karlsruhe:
Urteil v. 27.05.2013
Az: 2 K 3249/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7171db3875ad/VG-Karlsruhe_Urteil_vom_27-Mai-2013_Az_2-K-3249-12




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