Landgericht Bonn:
Urteil vom 18. Dezember 2003
Aktenzeichen: 15 O 576/02

(LG Bonn: Urteil v. 18.12.2003, Az.: 15 O 576/02)

Zum Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts, der gegen einen Verwaltungsakt keinen Widerspruch erhoben hat, hinsichtlich der Möglichkeit, Rücknahme dieses Verwaltungsaktes zu beantragen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.893,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen anwaltlicher Plichtverletzung auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, ihr seien aufgrund von schuldhaften Versäumnissen des Beklagten Ansprüche auf Hinterbliebenenrente für die Jahre 1989 bis 1996 entgangen.

Die am 22.11.1922 in Oberschlesien geborene Klägerin reiste im Juli 1989 in das Bundesgebiet ein. Im Jahr 1947 hatte sie ihren Ehemann, Herrn E, geheiratet, der bei der polnischen Bahn beschäftigt und während des Krieges in der deutschen Wehrmacht war. Der Ehemann der Klägerin war infolge der Aufnahme in die Abteilung 3 der deutschen Volksliste deutscher Staatsangehöriger. Am 26.07.1989 beantragte die Klägerin bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Hinterbliebenenrente für ihren Ehemann. Voraussetzung für die Gewährung dieser Rente war, dass die Klägerin als Vertriebene im Sinne des BVFG anerkannt wurde. Um den Vertriebenenstatus zu erlangen, beantragte der Beklagte namens und in Vollmacht der Klägerin bei der Stadt Z1 die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27.02.1991 abgelehnt. Der dagegen vom Beklagten eingelegte Widerspruch wurde vom Oberkreisdirektor am 13.12.1991 zurückgewiesen. Auch die vom Beklagten eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung vom 29.09.1991 begründete das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung damit, dass die Klägerin weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige sei. In dieser Entscheidung wurde die Frage, ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit Herrn E erworben hat, nicht erwähnt, obwohl der Beklagte auch diesen Gesichtspunkt in seiner Klagebegründung vorgebracht hatte.

Mit Bescheid vom 05.08.1993 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Hinterbliebenenrentenantrag ab, da die Klägerin nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG anerkannt sei. Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 24.08.1993 mit, dass er gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Verfahrensaussetzung gestellt habe. In dem Schreiben heißt es weiter: "Sollte die Behörde der Aussetzung des Verfahrens zustimmen, können wir den Ausgang des Vertriebenenverfahrens abwarten. Lehnt die Behörde die Aussetzung ab, so wird der Widerspruch zurückgewiesen werden, da sie derzeit noch ohne Vertriebenenausweis sind." Unter dem 27.08.1993 erteilte die Klägerin dem Beklagten auch Vollmacht zur Vertretung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einschließlich einer etwaigen Prozessführung. Entsprechend der gängigen Praxis der Rentenbehörden wurde das Widerspruchsverfahren über die Hinterbliebenenrente zunächst bis zur Entscheidung im Vertriebenenverfahren ausgesetzt.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht Münster im Dezember 1995 zurück. Daraufhin teilte der Beklagte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 27.12.1995 mit, dass das Verfahren auf Erteilung des Vertriebenenausweises nunmehr mit negativem Ausgang rechtskräftig abgeschlossen sei, ohne die Klägerin über diese Mitteilung zu unterrichten. 5 Tage zuvor hatte der Beklagte die Stadt Z1 um Übersendung eines Formulars für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gebeten. In diesem Schreiben führte der Beklagte unter anderem aus, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 RuStaG durch Eheschließung mit Herrn E erworben. Über diesen neuen Antrag wurde die Klägerin vom Beklagten Anfang Januar 1996 unterrichtet. Gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte machte der Beklagte keine Mitteilung von diesem neuen Antrag.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wies den Widerspruch gegen die Ablehnung der Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 12.03.1996 zurück, der an den Beklagten zugestellt wurde. Die Klagefrist endete am 22.04.1996, ohne dass binnen dieser Frist vom Beklagten namens der Klägerin Klage erhoben wurde.

Am 07.01.1997 beantragte der Beklagte bei der Stadt Z1 erneut einen Vertriebenenausweis für die Klägerin. Ausweislich seines Schreibens vom 19.06.1997 berief er sich in diesem Verfahren darauf, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch die 1947 erfolgte Eheschließung erworben habe, und es deshalb auf die in dem ersten Prozess vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verneinte Volkszugehörigkeit der Klägerin selbst nicht ankomme. Den Wiederaufnahmeantrag wies die Stadt Z1 mit Bescheid vom 15.09.1997 zurück. In einem weiteren Schreiben vom 20.11.1997 an die Stadt Z1 wies der Beklagte unter anderem darauf hin, dass die ursprüngliche Verweigerung des Vertriebenenausweises rechtswidrig gewesen sei und der entsprechende Verwaltungsakt deshalb nach § 48 VwVfG zurückzunehmen sei, da der Umstand des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung in dem ersten Verfahren übersehen worden sei. In dem sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren wies das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2001 darauf hin, dass die Klage begründet sei. Daraufhin verpflichtete sich die Stadt Z1, der Klägerin einen Vertriebenenausweis zu erteilen, was in der Folgezeit auch geschah.

Mit einem persönlichen Schreiben bat die Klägerin im Juli 2001 gegenüber der Bahnversicherungsanstalt um Wiederaufnahme des Antrages auf Hinterbliebenenrente. Die Bahnversicherungsanstalt bewilligte ihr mit Bescheid vom 27.12.2001 die große Witwenrente ab dem 01.10.1989. Die Nachzahlungen für die Vergangenheit wurden nach § 44 Abs. 4 SGB X auf den Zeitraum von 4 Jahren ab Antragstellung, also auf die Zeit ab dem 01.01.1997 begrenzt.

Die Klägerin macht mit der Klage die ihr für den Zeitraum Oktober 1989 bis Dezember 1996 entgangenen Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 52.120,88 EUR geltend. Zur Begründung stützt sie sich auf die fiktiven Berechnungen der Bahnversicherungsanstalt vom 01.08.2002, auf die im einzelnen verwiesen wird (Anlagen K17 und 18). Von dieser Summe bringt sie vom Beklagten noch geltend gemachte Honorarforderungen in Höhe von 1.228,73 EUR und 1.138,33 EUR in Abzug, so dass sich als Schadensersatzforderung ein Gesamtbetrag von 49.753,82 EUR ergibt.

Die Klägerin meldete gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2002 Schadensersatzansprüche an. Die Haftpfichtversicherung des Beklagten berief sich mit Schreiben vom 29.07.2002 auf Verjährung und bat um Verständnis für ihre "Entscheidung". Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 08.11.2002 beim Landgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe es zum einen versäumt, die neue Argumentation bezüglich der Staatsangehörigkeit auch der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bereits Anfang 1996 mitzuteilen. Sie behauptet, in diesem Fall hätte die Bundesversicherungsanstalt ihre Entscheidung weiter zurückgestellt. Sie wirft dem Beklagten weiter vor, er hätte gegen den ablehnenden Bescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 12.03.1996 Klage erheben müssen. Insoweit behauptet sie, über den Widerspruchsbescheid vom Beklagten nicht einmal informiert worden zu sein. Schließlich war der Beklagte nach ihrer Auffassung verpflichtet, zumindest einen Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsaktes hinsichtlich der Versagung der Hinterbliebenenrente schon im Jahr 1996 zu stellen. Die Berufung des Beklagten auf Verjährung hält die Klägerin für treuwidrig. Das ergebe sich aus der besonders intensiven Mandatsbeziehung und aus dem Schreiben des Beklagten vom 24.08.1993. Aufgrund der Vorgänge im August 1993 habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass sich der Beklagte auch um das Rentenverfahren kümmern werde. Da er die Klägerin nicht einmal über den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte informiert habe, könne er sich jetzt nicht auf Verjährung berufen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.753,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich darauf, dass spätestens am 22.04.2002 Verjährung eingetreten sei. Dies gelte auch hinsichtlich einer Hinweispflicht über die Möglichkeit einer Rücknahme des Verwaltungsaktes. Dazu vertritt der Beklagte die Auffassung, der Schaden habe sich auch insoweit schon mit Bestandskraft des Widerspruchsbescheides realisiert. Im übrigen beruhe die nachteilige Entscheidung für die Klägerin nicht auf seinem Fehlverhalten, sondern auf einer falschen Entscheidung von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. In dem gesamten Verfahren sei es ferner im Kern nicht um die Durchsetzung rentenrechtlicher Ansprüche, sondern um die statusrechtliche Anerkennung der Klägerin als Deutsche gegangen. Insbesondere habe der Zweck des zweiten Verfahrens auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. eines Hinterbliebenenausweises darin bestanden, einer Abschiebeanordnung zuvorzukommen. Die Darlegungen der Klägerin zur Schadenshöhe hält der Beklagte für nicht ausreichend substantiiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2003 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus positiver Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages nach Abzug der von ihr selbst vorgenommenen Verrechnungen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.893,94 EUR. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, da dessen Geltendmachung jedenfalls die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht.

I.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte schuldhafte Pflichtverletzungen dadurch begangen hat, dass er die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht darüber informierte, dass er gegenüber der Stadt Z1 mit neuer Argumentation die Staatsangehörigkeit der Klägerin feststellen lassen wollte. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob eine Pflichtverletzung darin liegt, dass er die Klägerin - nach deren Behauptung - über den Widespruchsbescheid vom 12.03.1996 nicht unterrichtete und gegen den ablehnenden Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch keine Klage erhob. Sämtliche vorgenannten möglichen Pfichtverletzungen beziehen sich auf ein Fehlverhalten des Beklagten im Zeitraum bis spätestens 22.04.1996, da an diesem Tag die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid ablief. Etwaige Pflichtverletzungen aus diesen Gründen sind verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51 BRAO war am 22.04.1999 vollendet, da der Schaden insoweit bereits mit dem Verstreichen der Klagefrist eingetreten war. Der Sekundäranspruch wegen Verletzung der Nebenpflicht, die Klägerin auf einen möglichen Schadensersatzanspruch und die kurze Verjährung des § 51 BRAO hinzuweisen, verjährte spätestens mit Ablauf des 31.10.2002. Da das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien am 22.04.1999 noch bestand, begann die Verjährung des Sekundäranspruches erst in diesem Zeitpunkt. Die Gesamtverjährung beträgt auch bei einem Dauermandat höchstens das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, selbst wenn das Mandat nach Eintritt der Primärverjährung noch fortdauert (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdnr. 1298). Die 6-jährige Verjährungsfrist lief somit rechnerisch am 22.04.2002 ab. Zwar wurde die Verjährung durch die Anmeldung der Ansprüche seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten am 18.04.2002 gehemmt, sofern im Anschluss daran Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch stattfanden. Ob und inwieweit dies im einzelnen der Fall war, bedarf letztlich keiner Vertiefung. Jedenfalls mit Mitteilung der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 29.07.2002, in dem diese sich auf die Verjährungseinrede berief, waren etwaige Verhandlungen beendet. Gemäß § 203 BGB endete die Hemmung 3 Monate nach Zugang dieses Schreibens, also am 31.10.2002. Die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages am 08.11.2002 konnte nicht zu einer erneuten Verjährungshemmung führen, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war.

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB). Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Beklagten ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Dazu reicht weder der Umfang der Mandatsbeziehung noch das Verhalten des Beklagten insbesondere im August 1993 aus. Die von ihm damals erteilte Auskunft bezüglich des Hinterbliebenenrentenverfahrens mag allenfalls insoweit unvollständig gewesen sein, als sie für den Fall der Zurückweisung des Widerspruchs nichts zu den dann zu ergreifenden Maßnahmen sagte. Auch der bei der Klägerin entstandene Eindruck, der Beklagte werde sich um das Rentenverfahren kümmern, reicht für einen Rechtsmißbrauch nicht aus. Letztlich sind dies lediglich Gesichtspunkte, die für eine Pflichtverletzung des Beklagten sprechen. Pflichtverletzungen alleine machen die Berufung auf die Verjährung jedoch nicht treuwidrig. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin nicht durch gezielte Maßnahmen davon abgehalten, in vorliegender Sache Klage zu erheben.

II.

Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz hingegen deshalb, weil er es nach dem 22.11.1996 unterlassen hat, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Rentenbescheides zu stellen bzw. die Klägerin über eine derartige Möglichkeit zu unterrichten.

Dieses Unterlassen des Beklagten stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung der sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten dar. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten zunächst nicht darauf an, ob für die Klägerin daneben oder eventuell sogar vorrangig die Frage der Staatsangehörigkeit von Interesse war. Dem Beklagten war seit August 1993 auch das Mandat zur Durchsetzung der Rentenansprüche erteilt. Eine Beendigung dieses Mandats ist vom Beklagten nicht dargelegt. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2001 schließlich selbst eine Wiederaufnahme des Rentenverfahrens beantragt hat nicht den Schluss, dass der Beklagte insoweit für die Klägerin ab dem ablehnenden ersten Bescheid nicht mehr tätig werden sollte. Für einen fortbestehenden Auftrag spricht vielmehr, dass der Beklagte in der mit der Rentenfrage eng zusammenhängenden Angelegenheit der Erteilung eines Staatsangehörigen- bzw. Vertriebenenausweises weiterhin für die Klägerin tätig war.

Der Beklagte hätte spätestens am Ende des Jahres 1996 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Bahnversicherungsanstalt einen Antrag auf Rücknahme der Ablehnung des Rentenantrags stellen müssen. Die Pflicht bestand deshalb, weil der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin mit neuer Begründung die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gegenüber der Stadt Z1 betrieb. Am 07.01.1997 stellte er auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Erteilung des Vertriebenenausweises. Einen entsprechenden Antrag hätte er auch schon im Jahr 1996 stellen müssen, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme der ablehnenden Entscheidung bezüglich des Vertriebenenausweises nach § 48 VwVfG vorlagen. Die Klägerin hatte die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 RuStaG in der Fassung bis zum 31.03.1953 durch Eheschließung mit Herrn E erworben. Dieser selbst war infolge der Aufnahme in die Abteilung 3 der deutschen Volksliste deutscher Staatsangehöriger. Einer Rücknahme des rechtkräftigen Verwaltungsaktes stand insbesondere auch nicht die rechtskräftige Entscheidung des OVG Münster vom Dezember 1995 entgegen. Ein in der Sache bereits ergangenes rechtskräftiges Urteil schließt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 7).

Bestand mithin die ernsthafte Möglichkeit, dass die Ablehnung der Vertriebenenausweiserteilung zurückgenommen werden würde, so hatte der Beklagte alles zu tun, um die Rechte der Klägerin in der Rentenfrage zu wahren. Dazu hätte er bereits im Jahr 1996 auch einen Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Rentenbescheides stellen müssen. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich später als unrichtig erweist, zwar mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift werden Sozialleistungen aber längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren - gerechnet vom Beginn des Jahres an, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird - erbracht. An die Stelle der Rücknahme tritt der Antrag, wenn die Rücknahme infolge eines Antrags erfolgt. Bei dieser Gesetzlage durfte der Beklagte nicht abwarten, bis über die Rücknahme der Ablehnung des Vertriebenenausweises entschieden war. Vielmehr hätte er sofort auch einen Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides stellen müssen. Wäre dies Ende 1996 geschehen, so wäre der 4-Jahreszeitraum von Beginn dieses Jahres an gerechnet worden und nicht erst - wie im Bescheid vom 27.12.2001 aufgrund des Antrags der Klägerin vom Juli 2001 geschehen - ab dem 01.01.2001. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht seine Pflichtverletzung auch nicht allein darin, dass er unmittelbar nach Bestandskraft des ersten Rentenbescheides im April 1996 keinen Rücknahmeantrag gestellt hat. Vielmehr musste er die Klägerin fortlaufend über diese Möglichkeit beraten bzw. einen entsprechenden Antrag selbst stellen, da der Schaden auch Ende des Jahres 1996 noch durch Antragstellung für die vorausgegangenen 4 Jahre abgewendet werden konnte.

Durch diese Pflichtverletzung ist der Klägerin ein Schaden entstanden, da ihr die Rentenbeträge für die Jahre 1992 bis 1996 von der Bahnversicherungsanstalt nicht gewährt worden sind. Wäre der Rücknahmeantrag nach 1996 gestellt worden, so wäre der Rücknahmebescheid der Bahnversicherungsanstalt gemäß § 44 Abs. 4 SGB X mit der Maßgabe ergangen, dass die Rentenzahlungen rückwirkend ab dem 01.01.1992 erfolgt wären. Davon ist nach den gesamten Umständen auszugehen.

Soweit es um den Ausgang von Verwaltungsverfahren geht, kommt es bei der hypothetischen Betrachtung grundsätzlich darauf an, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte. Lediglich bei rechtlich gebundenen Entscheidungen ist darauf abzustellen, wie hätte entschieden werden müssen (vgl. Zugehör a. a. O., Rdnr. 1105). Da die Bahnversicherungsanstalt auf den entsprechenden Antrag im Jahr 2001 die Hinterbliebenenrente bewilligt hat, bestehen an der grundsätzlichen Rentengewährung keine Zweifel. Im übrigen steht der Klägerin ein Rentenanspruch auch zu, da sie im Jahr 2001 als Vertriebene anerkannt worden ist.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Bahnversicherungsanstalt bei einem Rücknahmeantrag Ende 1996 nicht sofort entschieden hätte, sondern den Ausgang des neuen Verwaltungsverfahrens auf Erteilung des Vertriebenenausweises abgewartet hätte. Eine entsprechende Aussetzung des Verfahrens hat der Beklagte in diesem Punkt jedenfalls nicht konkret bestritten. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vielmehr sogar erklärt, dass es gängige Praxis der Rentenbehörden sei abzuwarten, was das Ergebnis des Vertriebenenverfahrens sei. Die Kammer ist im übrigen aber auch angesichts der Gesamtumstände davon überzeugt, dass vorliegend eine Aussetzung erfolgt wäre. Dafür spricht bereits, dass auch bei dem ersten Antrag letztlich 7 Jahre zugewartet wurde, bis die - vorläufig - endgültige Entscheidung zum Vertriebenenausweis vorlag. Da die Bahnversicherungsanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG an eine Abänderung der Entscheidung der Stadt Z1 zur Erteilung des Vertriebenenausweises gebunden war, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der neuen Antragstellung mit neuer Argumentation die rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage abgewartet hätte. Das gilt um so mehr als die Möglichkeit, für die vergangenen vier Jahre Rentenzahlungen zu bewilligen, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gilt. Wäre der Antrag in den Jahren 1996 oder 1997 sofort zurückgewiesen worden, hätte die Bahnversicherungsanstalt der Klägerin die Möglichkeit, rückwirkend bis zum Jahr 1992 Rentenbezüge zu erhalten, vor einer endgültigen Entscheidung im Vertriebenenausweisverfahren abgeschnitten. Es sprechen keine vernünftigen Gründe dafür, dass die Bahnversicherungsanstalt so verfahren wäre.

Entgegen der Auffassung des Beklagten beruht der eingetretene Schaden auch nicht darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in dem ersten Vertriebenenverfahren die Frage der Staatsangehörigkeit der Klägerin falsch beurteilt hat. Der zum Schadensersatz verpflichtende Vorwurf besteht nicht darin, dass der Beklagte im ersten Verfahren nicht genügend vorgetragen hat. Vielmehr geht es darum, dass der Beklagte nicht auf die - mögliche - Rücknahme des daraufhin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erlassenen Verwaltungsaktes hingewirkt hat. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Pflichtverletzung des Beklagten, für die einzustehen hat.

Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 37.261,00 EUR. Das ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten fiktiven Berechnungen der Bahnversicherungsanstalt. Danach ergeben sich für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1992 Rentenansprüche in Höhe von 6.759,00 DM und für die Zeit vom 01.07.1992 bis 31.12.1996 in Höhe von 66.117,18 DM, zusammen also 72.876,18 DM (= 37.261,00 EUR). Angesichts der konkreten Berechnung der Bahnversicherungsanstalt, auf die sich die Klägerin bezogen hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich mit dieser Berechnung im einzelnen auseinanderzusetzen und diese substantiiert zu bestreiten. Darauf ist der Beklagte im Termin hingewiesen worden, ohne dass insoweit ein entsprechendes Bestreiten erfolgt ist.

Von dem Schaden von 37.261,00 EUR sind die von der Klägerin selbst gegen gerechneten noch offenen Gebührenansprüche des Beklagten in Höhe von 1.228,73 EUR und 1.138,33 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich der vom Beklagten zu zahlende Betrag insgesamt auf 34.893,94 EUR beläuft.

Die Ansprüche der Klägerin sind in diesem Umfang auch nicht verjährt. Die unter Berücksichtigung der Sekundärhaftung des Beklagten insgesamt gegebene Verjährungsfrist von 6 Jahren war bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages am 08.11.2002 noch nicht vollendet. Denn der Beklagte hätte - wie dargelegt - nach dem 08.11.1996 noch im Jahre 1996 einen Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids vom 05.08.1993 stellen müssen.

Das Unterlassen eines entsprechenden Rücknahmeantrags stellt eine eigenständige, einen eigenen Schaden begründende Pflichtverletzung dar. Zwar ist der Schaden schon dadurch angelegt worden, dass der Beklagte die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid hat verstreichen lassen. Letztlich entstand der Schaden für die Jahre 1992 bis 1996 aber jeweils sukzessive erst in dem Augenblick, in dem auch eine Rücknahme des ablehnenden Rentenbescheids für den jeweiligen Zeitraum nicht mehr möglich war. Die Pflicht zur Stellung eines Rücknahmeantrags stellt eine fortlaufend weiterbestehende Pflicht dar, die gegenüber der Pflicht zur Klageerhebung bezüglich des ursprünglichen Verwaltungsakts eigenständig ist.

Aus der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. In seinem Urteil vom 05.11.1992 (AZ.: IX ZR 200/91) hat der BGH zwar ausgesprochen, dass ein Schaden dann eingetreten ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen in Folge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat, ohne dass feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt oder sich noch weiter vergrößert. Der BGH hat jedoch deutlich hervorgehoben, dass nur der "aus einem bestimmten Ereignis erwachsende Schaden" als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1320 f.).

Vorliegend bestand durch das bestimmte Ereignis "Unterlassung der Klageerhebung gegen den ursprünglichen Rentenbescheid" ein Schaden nur insoweit, als nunmehr der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht mehr insgesamt beseitigt, sondern nur noch zurückgenommen werden konnte, mit der Folge der zeitlichen Beschränkung der Sozialleistungen auf einen Zeitraum von 4 Jahren für die Vergangenheit. Das ergibt sich aus der eigenständigen Möglichkeit, den ursprünglichen Rentenbescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Die weiteren Schäden wegen der eigenständigen Pflichtverletzung des Beklagten, diesen Rücknahmeantrag nicht gestellt zu haben, entstanden erst sukzessive für den jeweiligen Jahreszeitraum. Diese Pflichtverletzung stellt ein anderes "bestimmtes Ereignis" im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BGH dar. Die Klägerin hätte im übrigen gerade wegen der bestehenden Rücknahmemöglichkeit für die entsprechenden Zeiträume noch nicht erfolgreich auf Schadensersatz klagen können. Eine derartige Klage hätte immer unter dem Vorbehalt gestanden, dass auch die Rücknahmemöglichkeit nicht mehr besteht.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Zinsen stehen der Klägerin erst ab Zustellung des Prozesskostenhilfeantrags nebst Klageentwurfes zu. Für eine vorhergehende, außerprozessuale Mahnung ist von der Klägerin nichts darlegt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 49.753,82 EUR






LG Bonn:
Urteil v. 18.12.2003
Az: 15 O 576/02


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