Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. März 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 166/04

(BPatG: Beschluss v. 07.03.2005, Az.: 30 W (pat) 166/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung OPTIMA für "Auswuchtmaschinen, Auswuchtmaschinen zum Auswuchten von Fahrzeugrädern".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet; begründend ist darauf hingewiesen, dass die Marke in der Bedeutung "das Beste" ein beschreibender Hinweis bzw eine werbemäßige Anpreisung sei. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen meint sie insbesondere, das im Deutschen nicht gebräuchliche Wort "OPTIMA" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Kfz-Mechanikern, nicht verstanden. Die Marke könne nicht dem Wort "optimal" gleichgesetzt werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung OPTIMA ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st Rspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 mwN - URLAUB DIREKT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuordnen (vgl ua EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151 f - marktfrisch; BGH aaO - Cityservice; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best). Das ist hier der Fall.

"Optima" ist im Spanischen wie Portugiesischem die weibliche Form des Adjektivs "optimo"; das Wort bedeutet im Deutschen "optimal, vortrefflich" (vgl viamundo Universalwörterbuch Spanisch/Deutsch S 381; Langenscheidts Handwörterbuch Spanisch Teil I S 447; HABM R0509/00-1 v. 12.6.01 - OPTIMA und R0563/99-1 v. 31.1.01 veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). In dieser Bedeutung stellt die Marke nur eine allgemein werbliche Qualitätsanpreisung dar.

Dass OPTIMA ein Wort der spanischen und protugiesischen Sprache ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass es von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen, zu denen neben Herstellern, Vertreibern und Abnehmern auch die von der Anmelderin angeführten Kfz-Mechaniker zählen, verstanden wird. Beides sind Welthandelssprachen und zwischen Deutschland, Portugal und Spanien sowie zu den Staaten Südamerikas bestehen umfangreiche Handelsbeziehungen; auch ist Spanien eines der Hauptreiseziele der Deutschen. Vor allem weist "optima" aber eine große Nähe zu dem entsprechenden deutschen Wort "optimal" auf, das als Fremdwort Eingang in die Alltagssprache gefunden hat. Lediglich zur Veranschaulichung für die breite Verwendung des Wortes "optimal" wird auf das "netlexikon" verwiesen (http://www.lexikondefinition.de, Stichwort: optimal). Damit ist davon auszugehen, dass beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs die Anmeldung ohne Weiteres im Sinn von "optimal" verstehen und ihr keine individualisierende, die Unterscheidungskraft begründende Eigenart beimessen werden.

Schließlichist auch nicht ohne Bedeutung, daß Optima auch der Plural von Optimum ist (vgl zB Walwig, Die deutsch Rechtschreibung), wobei unerheblich ist, wie häufig Optimum in seiner Pluralform verwendet wird.

Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.03.2005
Az: 30 W (pat) 166/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/715f663788b9/BPatG_Beschluss_vom_7-Maerz-2005_Az_30-W-pat-166-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 07.03.2005, Az.: 30 W (pat) 166/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 23:49 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009, Az.: 6 K 1286/2008LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Februar 2007, Az.: 2/06 O 12/07, 2/6 O 12/07, 2/06 O 12/07, 2/6 O 12/07LG Köln, Urteil vom 30. September 2005, Az.: 81 O (Kart) 48/05BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: IX ZR 200/07BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012, Az.: X ZB 11/12BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2005, Az.: 26 W (pat) 191/03KG, Urteil vom 21. September 2009, Az.: 23 U 46/09BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2009, Az.: 20 W (pat) 350/04BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, Az.: AnwZ (B) 82/08BPatG, Beschluss vom 28. April 2009, Az.: 35 W (pat) 439/07