Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2000
Aktenzeichen: 20 W (pat) 67/99

(BPatG: Beschluss v. 02.02.2000, Az.: 20 W (pat) 67/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Prüfer berief sich dabei auf folgende Druckschriften:

(1) EP 0 219 306 A2,

(2) GB 2 201 279 A.

Die - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene - Anmelderin beantragt schriftsätzlich:

den Beschluß vom 28. April 1999 aufzuheben und ein Patent zu erteilen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Münzbetätigter Unterhaltungsautomat mit einer Unterhaltungseinrichtung und einer zentralen Steuereinrichtung, die den Unterhaltungsautomaten (1) so steuert, daß zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten die Unterhaltungseinrichtung (2) sich zu reduzierten Kosten benutzen läßt, dadurch gekennzeichnet, daß die Zeit, zu der der Unterhaltungsautomat (1) sich gegenüber dem Normalspiel zu reduzierten Kosten benutzen läßt, auf einer Zeitanzeigeeinrichtung (15) am Unterhaltungsautomaten (1) angegeben ist."

II.

Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nach §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig, weil er am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Münzbetätigte Unterhaltungsautomaten mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmalen sind aus (1) und auch aus (2) bekannt und bieten die Möglichkeit, zu wenig beliebten Spielzeiten die Benutzungskosten zu senken. Beim Unterhaltungsautomaten nach (1) führt eine Sichtanzeige 16 den gerade aktuellen Preis für ein Spiel vor Augen und gibt damit Auskunft darüber, ob sich das Gerät zu reduzierten Kosten benutzen läßt. An ihm auch noch die Zeit anzuzeigen, zu der es den gegenüber dem Normalspiel ermäßigten Betrieb erlaubt, liegt nahe. Dies ist eine Maßnahme, die ein durchschnittlich tüchtiger, Dienstleistungen oder Waren anbietender Geschäftsmann ergreift, um diese möglichst gewinnbringend abzusetzen. Die Erfinder haben nichts hinzugefügt, was eine Patenterteilung rechtfertigen könnte (vgl sinngemäß BPatGE 41, 171 = Bl 99, 442 = GRUR 99, 1 078 = Mitt 2000, 34 (II A3)).

Bei den aus (1) und (2) bekannten Geräten, deren Steuereinrichtung von einer Echtzeituhr gesteuert ist, schafft der ermäßigte Preis für ein Spiel, der zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten, bei schwacher Nutzung der Unterhaltungsautomaten gewährt wird, einen erhöhten Spielanreiz ((1) Sp 3 Z 36 bis 41, Sp 6 Z 24 bis 32, (2) S 2 Z 6 bis 34).

Diese Zeiten für einen Preisnachlaß können fest vorherbestimmt sein ((1) Sp 3 Z 55 bis 58, (2) S 2 Z 21 bis 28 iVm S 5 Z 21 bis 29). Bei einem Mittelmaß an Wissen und Können fällt auf Anhieb ins Auge, daß sich für diesen Fall der Spielanreiz und damit der Umsatz noch weiter steigern läßt, wenn man die fest vorbestimmte Zeit der kostengünstigeren Nutzung dem Benutzer vorher ankündigt. Wenn dies nicht bereits der Betreiber der Spielhalle erkennt und an den Fachmann heranträgt, so findet es zumindest dieser in seinem üblichen Bestreben, den Unterhaltungsautomaten attraktiver zu gestalten. Hierzu sieht der Fachmann neben der am bekannten Gerät nach (1) angebrachten Anzeige für den Preis pro Spiel eine zusätzliche Zeitanzeigeeinrichtung vor, um mit ihr die vorherbestimmte Zeit für den ermäßigten Betrieb vor die Sinne zu bringen, und er nutzt diese Einrichtung dann auch, wenn sie schon einmal vorhanden ist, für den anderen Fall, in dem er die Zeit für die herabgesetzten Kosten je Spiel aus den aktuellen Betriebsparametern gewinnt ((2) S 5 Abs 2).

Kalkoff Obermayer Dr. Hartung Dr. van Radenbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 02.02.2000
Az: 20 W (pat) 67/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/71246ddce2df/BPatG_Beschluss_vom_2-Februar-2000_Az_20-W-pat-67-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share