Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 31. Oktober 2008
Aktenzeichen: 12 O 15/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 31.10.2008, Az.: 12 O 15/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass den Beklagten untersagt wird, ohne Einwilligung der Klägerin Einzelbestandteile von originalen Computerprogrammpaketen der Klägerin anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Konkret geht es um Handbücher, Echtheitszertifikate, Endbenutzerlizenzverträge und CDs des Softwareprogramms "Microsoft Windows". Ebenfalls wird den Beklagten untersagt, gefälschte Echtheitszertifikate des Softwareprogramms anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Des Weiteren dürfen sie keine zusätzlichen Vervielfältigungslizenzen des Computerprogramms "Microsoft Windows" ohne Einwilligung der Klägerin anbieten oder in den Verkehr bringen. Zudem dürfen sie keine Einzelbestandteile von mit den Zeichen "Microsoft" und "Windows" gekennzeichneten Softwareprogrammpaketen ohne die zugehörigen Bestandteile anbieten oder in den Verkehr bringen. Ebenfalls dürfen sie keine gefälschten Echtheitszertifikate für Computerprogramme der Klägerin mit den Zeichen "Microsoft" und "Windows" versehen. Schließlich dürfen sie keine zusätzlichen Vervielfältigungslizenzen für Computerprogramme, die mit den Zeichen "Microsoft" und "Windows" versehen wurden, ohne Einwilligung der Klägerin anbieten oder in den Verkehr bringen. Die Beklagten werden auch dazu verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die vorgenommenen Handlungen zu erteilen und Rechnung zu legen. Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr durch die Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, mit Ausnahme von zwei spezifischen Schadensfällen. Die Beklagten werden außerdem dazu verurteilt, bestimmte Geldbeträge an die Klägerin zu zahlen. Ein Teil der Klage wird abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt zwischen den Parteien aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in bestimmten Höhen. In dem Tatbestand wird beschrieben, dass die Klägerin im Bereich der Erstellung und des Vertriebs von Computerhard- und -software tätig ist. Die Beklagte zu 1 vertreibt ebenfalls Computersoftware und ihr Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2. Die Klägerin wurde auf die Beklagten aufmerksam, als der Beklagte zu 2 vermeintlich illegal hergestellte Vervielfältigungsstücke ihrer Software vertrieb. Es wird weiter beschrieben, dass die Beklagte zu 1 die Firma A belieferte, die daraufhin die Produkte weiter an die Firma D schickte, um deren Echtheit zu prüfen. Die Überprüfung ergab, dass es sich um Fälschungen handelte. Der Beklagte zu 2 hat in der Vergangenheit bereits eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, in der er sich verpflichtet hat, keine unlizenzierten Vervielfältigungsstücke von Computerprogrammen der Klägerin herzustellen, anzubieten oder zu besitzen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten haben ihre jeweiligen Ansprüche und Verteidigungspositionen ausführlich vorgetragen. Am Ende des Schreibens wird der Wert des Streitgegenstandes berechnet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 31.10.2008, Az: 12 O 15/05


Tenor

I.

Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000, €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, unter-sagt,

1.

ohne Einwilligung der Klägerin Einzelbestandteile von originalen Computerprogrammpaketen der Klägerin, insbesondere Handbücher und/oder Echtheitszertifikate (Certificate of Authenticity, kurz: COA) und/oder Endbenutzerlizenzverträge und/oder CDs des Softwareprogramms „Microsoft Windows“, insbesondere der Version „Microsoft Windows 2000 Professional“, als Lizenzen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

2.

Echtheitszertifikate (Certificate of Authenticity, kurz: COA) des Software-programms „Microsoft Windows“, insbesondere der Version „Microsoft Windows 2000 Professional“, die ohne Einwilligung der Klägerin herge-stellt wurden, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

3.

zusätzliche Vervielfältigungslizenzen jeglicher Versionen des Computer-programms „Microsoft Windows“, insbesondere der Version „Microsoft Windows 2000 Server“, die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden, als Lizenzen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

4.

ohne Einwilligung der Klägerin Einzelbestandteile, insbesondere Handbücher und/oder Echtheitszertifikate und/oder Endbenutzerlizenzverträge von mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ gekennzeichneten Softwareprogrammpaketen ohne die gemäß Verpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteile, insbesondere ohne zugehörige Datenträger und/oder ohne zugehörige Echtheitszertifikate und/oder ohne zugehörige Umverpackung anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;

5.

Echtheitszertifikate für Computerprogramme der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehen wurden, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

6.

zusätzliche Vervielfältigungslizenzen für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehen wurden, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage gut lesbarer Belege wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rech-nungen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen vorgenommenen und unter Nummer I. beschriebenen Handlungen, und zwar insbesondere über

1. Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe-sitzer der Vervielfältigungslizenzen;

2. die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfälti-gungslizenzen;

3. die Ein- und Verkaufsdaten und Ein- und Verkaufspreise;

4. die Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern und Auftraggebern;

5. die Umsätze, die mit den unter Ziff. I. beschriebenen Handlungen erzielt wurden, sowie über die Höhe und Art der Betriebs- und Gemeinkosten, sonstigen Aufwendungen und Werbung.

Von dieser Verurteilung zur Auskunft wird ausgenommen die Auskunft über eine Lieferung von 50 gefälschten Client License Paks mit je 5 zu-sätzlichen Client-Zugriffslizenzen für das Programm „Microsoft Windows 2000 Server“ vom 2. April 2003 und eine Lieferung von 50 Handbüchern und Echtheitszertifikaten zu dem Programm „Microsoft Windows 2000 Professional“, jeweils an die Firma A., in B..

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten Handlungen entsprechend der Nummer I. vorgenommen haben; mit Ausnahme der Schäden, die der Klägerin durch Lieferung von 50 gefälschten Client License Paks mit je 5 zusätzlichen Client-Zugriffslizenzen für das Programm „Microsoft Windows 2000 Server“ vom 2. April 2003 und durch eine Lieferung von 50 Handbüchern und Echtheitszertifikaten zu dem Programm „Microsoft Windows 2000 Professional“, jeweils an die Firma A., in B., entstanden ist.

IV.

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 11.522,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 43.606,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hie-raus seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 15 %.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 150.000,- €, bezüglich der Aus-kunftserteilung in Höhe von 20.000,- € und bezüglich der Zahlungen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist weltweit im Bereich der Erstellung und des Vertriebs von Computerhard- und -software tätig. Sie ist Urheberin des Programms "Microsoft Windows"; zu ihrer Produktpalette gehört die Software in ihren Versionen "MS Windows 2000 Professional" und "MS Windows 2000 Server". Des weiteren ist die Klägerin Inhaberin mehrerer eingetragener Marken im Zusammenhang mit den Bezeichnungen "Microsoft" und "Windows"; die nähere Auflistung kann S. 6 der Klageschrift (Bl. 6 GA) entnommen werden.

Die Beklagte zu 1) vertreibt unter anderem Computersoftware. Ihr Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2). Auf diesen wurde die Klägerin aufmerksam, als er - damals noch unter einer Einzelfirma - vermeintlich illegal hergestellte Vervielfältigungsstücke ihrer Software vertrieb.

Am 31. Januar 2000 schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 2) den aus Anlage K3 ersichtlichen Vergleich, der unter anderem folgenden Inhalt hat:

"I. Sachverhalt :

1. Herr C. verkaufte [...] einhundert Exemplare der urheberrechtlich zugunsten der Microsoft Corporation geschützten Software "MS Office 97 Professional" [...].

[...]

II. Vergleichsvereinbarung:

[...]

2. Unterlassungserklärung:

Herr C. erkennt die Verpflichtung an, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Microsoft Corporation hergestellte und/oder in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme (Datenträger) und/oder Einzelbestandteile der Programmpakete (wie z. B. Handbuch, End-User License Agreement, Certificate of Authenticity oder Registrierkarten) der Microsoft Corporation, insbesondere des Softwareprogramms "Microsoft Office", insbesondere in der Version "Microsoft Office Professional 97" und ggf. nachfolgende updates oder upgrades hiervon herzustellen, anzubieten und/oder feilzuhalten."

3. Vertragsstrafe

Herr C. erkennt die Verpflichtung an, für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen vorstehend unter I. definierte Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 2.000 DM pro unlizenziertem Vervielfältigungsstück, mindestens aber 20.000,00 DM zu zahlen. Als "unlizenziertes Vervielfältigungsstück" in vorstehendem Sinne gilt nicht nur ein komplettes gefälschtes Programmpaket sondern auch das Computerprogramm (in Form der Datenträger) und/oder eines oder mehrere Einzelbestandteile eines Programmpaketes [...]"

Unter Ziffer II. 4. der Vereinbarung bestätigte der Beklagte zu 2), auf Möglichkeiten zur Erkennbarkeit unlizenzierter Vervielfältigungsstücke hingewiesen worden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) stand mit der Firma A. aus B. in Geschäftsbeziehung.

Am 02.04.2003 lieferte die Beklagte zu 1) 50 Client License Paks (MS WIN CAL 2000 DE 5), bestehend aus je 5 zusätzlichen Client-Zugrifflizenzen für das Programm "MS Windows 2000 Server"; streitig ist, ob diese gefälscht waren.

Nach streitigem Klägervortrag lieferte die Beklagte zu 1) zudem am 29.04.2003 50 Handbücher und Echtheitszertifikate zum Programm "Microsoft Windows 2000 Professional" an die Firma A., die unberechtigt aus Komplett-Paketen entnommen worden sein und zudem über gefälschte Zertifikate verfügen sollen. Unstreitig stellte die Beklagte zu 1) der Firma A. unter diesem Datum eine Rechnung über "50 USB Memory Stick 128 MB FLC" zu je 59,- € netto aus.

Da Zweifel an der Echtheit von gelieferten Software-Produkten aufkamen, schickte die Firma A. 50 Client License Paks für das Programm "MS Windows 2000 Server" (MS WIN CAL 2000 DE 5) an die Firma D.; streitig ist, ob es sich gerade um die Lieferung der Beklagten zu 1) handelte. Die Überprüfung durch die seitens Microsoft hiermit beauftragte Firma E., die diese Lizenzpakete mit den Eingangsnummern # 24632.01 und 181/03 versehen hatte, kam zu dem Ergebnis, dass es sich um Fälschungen handelte.

Des weiteren sendete die Firma A. der Firma D. in F. 50 Handbücher und Echtheitszertifikate zu "Microsoft Windows 2000 Professional" zur Überprüfung zu. Die Überprüfung durch die Firma E. unter den Eingangsnummern # 24636.01 und 182/03 kam zu dem Ergebnis, die Echtheitszertifikate seien gefälscht und die Handbücher stellten Einzelbestandteile von Original-Programmpaketen dar.

Die Klägerin behauptet, die von der Firma E. zu den Eingangsnummern # 24632.01 und 181/03 überprüften 50 Client License Paks für "MS Windows 2000 Server" (MS WIN CAL 2000 DE 5) seien genau diejenigen, die von der Beklagten zu 1) am 2. April 2003 an die Firma A. geliefert worden waren.

Des weiteren habe die Beklagte zu 1) am 29. April 2003 50 Handbücher und Echtheitszertifikate als Lizenzen zu dem Softwareprogramm "MS Windows 2000 Professional" an die Firma A. in B. geliefert, die sich bei der Überprüfung durch die Firma E. zu den Eingangsnummern # 24636.01 und 182/03 als Einzelbestandteile von Original-Programmpaketen bzw. gefälscht herausgestellt haben. Sie behauptet, die Rechnung der Beklagten zu 1) vom 29. April 2003 über Memory Sticks beträfe tatsächlich diese 50 Handbücher und Echtheitszertifikate.

Der Preis für das Produkt "MS WIN CAL 2000 DE 5" habe damals bei einem mit ihr vertraglich verbundenen Distributor 190,44 € netto betragen; der Preis für "MS Windows 2000 Professional" habe bei 127,43 € netto gelegen. Hieraus folge ein Schadenersatzbetrag von 15.893,50 €.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 x 2.000,- DM = 51.129,- € verwirkt.

Sie beantragt daher,

zu I. Nr. 1 wie zuerkannt;

I. Nr. 2. Einzelbestandteile von Computerprogrammen der Klägerin, insbesondere Echtheitszertifikate (Certificate of Authenticity, kurz: COA) des Softwareprogramms "Microsoft Windows", insbesondere der Version "Microsoft Windows 2000 Professional", die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

zu I. Nr. 3 bis 6 wie zuerkannt;

zu II. und III. wie zuerkannt;

IV. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 15.893,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen;

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie weitere 35.235,50,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen;

VI. auszusprechen, dass sie befugt ist, das Urteil öffentlich bekannt zu machen und die Beklagten die Kosten der Bekanntmachung vorauszuzahlen und gesamtschuldnerisch zu tragen haben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Einrede der nicht geleisteten Prozesskostensicherheit, da die Klägerin ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben.

Sie behaupten, die am 02.04.2003 gelieferten Client License Paks "MS WIN CAL 2000 DE 5" hätten alle Echtheitsmerkmale aufgewiesen und könnten daher mit den von der Firma E. überprüften nicht identisch sein. Am 29.04.2003 hätten sie keine Handbücher und Echtheitszertifikate an die Firma A. geliefert.

Der Preis für das Produkt "MS WIN CAL 2000 DE 5" habe damals lediglich 103,02 € netto betragen.

Nach Ansicht der Beklagten habe der Beklagte zu 2) ohnehin keine Vertragsstrafe verwirkt. Das Versprechen im Vergleich habe sich ausdrücklich auf die unter Ziffer I. beschriebene Verletzungshandlung, also nur den Verkauf der Software "MS Office 97 Professional" bezogen.

Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.

Gründe

I.

Eine Entscheidung durch Zwischenurteil über eine weitere Prozesskostensicherheit war nicht zu treffen. So greift die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit vom 01.10.2008 (Bl. 305 f. GA), dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, nicht durch. Wegen der zu Verfahrensbeginn gestellten Anträge ist eine Kostensicherheit durch Zwischenurteil angeordnet und erbracht worden. Soweit die Einrede weitere Kosten wegen der zunächst erfolgten, dann wieder zurückgenommenen Klageerhöhung betrifft, ist die Einrede verspätet. Wegen der Regelung des § 282 Abs. 3 S. 1 ZPO ist sie grundsätzlich bis vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen (Zöller/Herget, § 110 Rn. 4), im vorliegenden Fall also vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, welcher auf die Ankündigung der Klageerhöhung folgte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.06.2006 (Bl. 127 ff. GA) die erweiterten Anträge angekündigt und im Termin vom 20.09.2006 (Bl. 191 f. GA) gestellt. Die Beklagten haben sich im gleichen Termin auf die erweiterte Klage eingelassen und erst wesentlich später eine weitere Sicherheitenbestellung verlangt. Zur Vermeidung von einer Verzögerung des Rechtsstreits wegen erneuter Entscheidung über die Sicherheit durch Zwischenurteil sind die Beklagten mit der Einrede nunmehr ausgeschlossen.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 69 a, 69 c Nr. 1 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung, ohne Einwilligung der Klägerin Einzelbestandteile von Programmpaketen, insbesondere Handbücher und/oder Echtheitszertifikate und/oder Endbenutzerlizenzverträge und/oder CDs des Softwareprogramms "MS Windows", insbesondere der Version "MS Windows 2000 Professional" als Lizenzen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen (Antrag zu I. 1.).

a)

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) die Firma A. am 29.04.2003 mit 50 Handbüchern und Echtheitszertifikaten zu "Windows 2000 Professional" beliefert hat, wobei sich die Zertifikate später bei der Firma E. als Fälschungen herausstellten.

Diese Überzeugung beruht zunächst auf der Aussage des Zeugen G.. Dieser hat bekundet, damals 50 Exemplare des Programms "Windows 2000 Professional" bestellt zu haben; seitens der Beklagten zu 1) seien daraufhin die Handbücher nebst COA, jedoch ohne Datenträger geliefert worden. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass die Rechnung vom 29.04.2003 (Anlage K 18) in Wirklichkeit die gelieferten Handbücher und COAs betraf. Zwar ist zu berücksichtigen, dass seit dieser Lieferung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Insoweit verbleiben restliche Zweifel, ob sich der Zeuge bewusst an die konkreten Handbücher erinnern konnte, insbesondere als diese ihm im Rahmen der Vernehmung vorgelegt worden sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Firma A. diese unmittelbar nach Eingang der streitgegenständlichen Lieferung an die Firma D. zur Überprüfung der Echtheit weiterleitete. Dabei ist seitens des Zeugen G. eine eidesstattliche Versicherung über den Inhalt der Bestellung abgegeben und zudem eine Kopie der Rechnung über die Memory Sticks beigefügt worden. Der Zeuge hat nach Vorlage dieser Unterlagen auch bestätigt, dass die entsprechende Unterschrift auf der Versicherung tatsächlich von ihm stammt. Dementsprechend konnte nachgewiesen werden, dass der Zeuge damals tatsächlich die seitens der Beklagten zu 1) gelieferte Ware zur Überprüfung eingesandt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge der Beklagten zu 1) bewusst eine falsche Lieferung unterschieben wollte oder unbemerkt eine Verwechselung der Handbücher eingetreten ist, sind angesichts der kurzen Zeitabschnitte zwischen Lieferung und Vorbereitung der Überprüfung nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht ersichtlich.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte zu 1) unstreitig ausgerechnet am 29.04.2003 eine Rechnung über 50 Memorysticks ausgestellt hat, wobei der Einzelpreis pro Stick immerhin bei 59,- € lag. Die Beklagte zu 1) hat jedoch zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie diese Rechnung ausgestellt hat, wenn tatsächlich keine Software geliefert wurde. Insbesondere hat sie keinerlei substantiierte Angaben zu einer vermeintlichen entsprechenden Bestellung seitens der Firma E. gemacht, obwohl dies nach dem Vorwurf, es handele sich nur um eine Tarn-Rechnung, nahegelegen hätte.

Des weiteren konnte der Zeuge G., welcher bei der überprüfenden Firma E. tätig ist, bestätigen, dass er genau diese Lieferung auch Gegenstand der erfolgten Echtheitsüberprüfung war. So seien die eidesstattliche Versicherung und die Rechnung über die Speichersticks beigefügt gewesen. Zwar ist auch hier wieder der lange Zeitablauf zu berücksichtigen; zudem hat es sich nur um einen von zahlreichen Vorgängen gehandelt, die der Zeuge damals bei der Firma E. zu bearbeiten hatte. Allerdings konnte durch die Vergabe zweier eindeutiger Vorgangsnummern, unter anderem die 182/03, sichergestellt werden, dass es auch auf Seiten der E. zu keinen Verwechselungen kam. Insbesondere sind sämtliche Exemplare der eingereichten Handbücher mit einem Klebeschild versehen worden, welches die Vorgangsnummern aufweist.

Bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Beweisergebnisse bestehen keinerlei begründete Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich am 29.04.2003 50 Handbücher und gefälschte COAs zu "Windows 2000 Professional" ausgeliefert hat.

Die seitens der Beklagten angebotene gegenbeweisliche Vernehmung der Zeugen H. und I. war nicht durchzuführen, da auch nach Hinweis des Gerichts die erforderlichen Vorschüsse nicht eingezahlt worden sind. Der Beweisantritt zur Vernehmung des Zeugen J. im letzten Verhandlungstermin vom 01.10.2008 ist verspätet. Der Zeuge wurde erst jetzt namentlich benannt und wäre ansonsten bei Entscheidungserheblichkeit bereits zu den bisher angesetzten Vernehmungsterminen geladen worden. Diese Verspätung ist auch nicht entschuldigt worden. Gleiches gilt für die weiteren Beweisantritte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2008, dessen Inhalt, sofern er neuen Tatsachenvortrag darstellt oder Zeugen benennt, nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen ist.

b)

Dieses Verhalten, also die Verbreitung sowohl eines entbundelten Handbuchs als auch eines Echtheitszertifikats als Lizenz zum entsprechenden Programm, ist als Verstoß gegen § 69c Nr. 1 UrhG zu werten.

Die Software "Windows" ist in ihren Versionen "MS Windows 2000 Professional" und "MS Windows 2000 Server" als Computerprogramm i. S. v. § 69a Abs. 1, 3 UrhG schutzfähig, denn sie ist komplex und in konzeptioneller, entwicklungstechnischer und finanzieller Hinsicht aufwendig. Die Klägerin ist ausschließliche Rechteinhaberin i. S. v. § 69c UrhG. Dies ergibt sich aus den als Anlage K1 zur Akte gereichten amerikanischen Urheberrechtsregistrierungen (copyright certificates; vgl. auch Bl. 19 d. A.) und ist seitens der Beklagten nicht bestritten worden.

Zwar hat die Beklagte zu 1) selbst keine Vervielfältigungsstücke des Programms "Windows 2000 Professional" hergestellt oder vertrieben. Unstreitig war den gelieferten Handbüchern kein Datenträger beigefügt. Ob die Handbücher oder die Echtheitszertifikate selbst urheberrechtlich geschützte Werke darstellen, kann dennoch dahinstehen.

Zumindest haftet die Beklagte zu 1) als Störerin für einen Urheberrechtsverstoß bezüglich der Software, der vorliegend zwar nicht begangen worden ist, für den jedoch bei Übersendung der vorgenannten Gegenstände als vermeintliche Lizenz eine konkrete Begehungsgefahr besteht. So hat die Firma A. 50 Exemplare des Programms bestellt, um diese an Dritte weiterzuveräußern oder möglicherweise auch auf eigenen Computern zu installieren. Durch Übersendung des Handbuchs nebst COA sollte beim Besteller der Eindruck erweckt werden, zur Vervielfältigung des Programms im entsprechenden Umfang berechtigt zu sein. Die eigentliche Verletzungshandlung wäre demnach zwar vom Endkunden durch Installation auf seinem Rechner vorgenommen worden; insbesondere ist ein gutgläubiger Erwerb eines Nutzungsrechts ausgeschlossen. Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass alleine durch die Übersendung eines Handbuchs mit einem (echten) COA niemals eine Lizenzierung durch die Klägerin hätte erfolgen können, da zumindest der Original-Datenträger nicht beigefügt war. Zu der Verletzung wäre der Endkunde aber gerade durch das Verhalten der Beklagten zu 1), nämlich die Verbreitung von Bestandteilen aus Original-Softwarepaketen nebst COA, verleitet worden. Demnach ist eine Haftung aus § 97 Abs. 1, 69a, 69c Nr. 1 UrhG zu bejahen (so auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.11.2001, Az. 2/6 O 305/01; Urt. v. 22.11.2001, Az. 2/3 O 382/01).

2.

Die Klägerin hat gemäß §§ 97 Abs. 1, 15, 17 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Verbreitung gefälschte Echtheitszertifikate betrifft (Antrag zu I. 2.). Soweit die Klägerin den Antrag auf sämtliche Einzelbestandteile erstreckt hat, ist dieser jedoch zu weitgehend.

Wie bereits dargelegt, hat sie den Beweis erbringen können, dass die Beklagte zu 1) unter anderem gefälschte Echtheitszertifikate in Verkehr gebracht hat.

Diese Echtheitszertifikate sind Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, da ihnen eine eigene geistige Schöpfung zu Grunde liegt. Die Klägerin hat in farblicher und gestalterischer Hinsicht mehrere Motive geschaffen und zusammengestellt, um einen gewissen Schutz vor der Vervielfältigung mit Hilfe verschiedener Kopiervorrichtungen zu schaffen. Unschädlich ist, dass dieser Gebrauchszweck vor ästhetischen Überlegungen im Vordergrund stand, da auch Werke der Gebrauchskunst schutzfähig sein können.

Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sich dieser urheberrechtliche Schutz auf sämtliche Bestandteile von Programmpaketen beziehen soll. Durch die Formulierung "insbesondere" hat sie jedoch deutlich gemacht, dass sie die Untersagung in diesem weitgehenden Umfang begehrt. Auch die in den anderen Anträgen vorkommende Einschränkung "als Lizenzen anzubieten" wurde hier nicht gemacht, so dass ein möglicher Verstoß auch nicht auf eine Verletzung des § 69c UrhG gestützt werden kann.

3.

Die Klägerin hat des weiteren aus § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 69 a, 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung, zusätzliche Vervielfältigungslizenzen jeglicher Versionen des Computerprogramms "MS Windows", insbesondere der Version "MS Windows 2000 Server", die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden, als Lizenzen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen (Antrag zu I. 3.).

Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zweifelsfrei davon überzeugt, dass es sich bei den durch die Firma E. überprüften 50 Exemplaren des Client License Paks (MS WINCAL 2000 DE 5) mit je 5 Lizenzen für "Windows 2000 Server" gerade um diejenigen handelt, welche die Beklagte zu 1) am 02.04.2003 an die Firma A. ausgeliefert hat.

Dies beruht zunächst wieder auf der Aussage des Zeugen G.. Dieser hat bestätigt, dass es sich bei den von der Beklagten zu 1) gelieferten Lizenzpaketen um diejenigen handelte, welche an Microsoft zwecks Überprüfung geschickt worden seien. Zwar musste der Zeuge seine Aussage insoweit relativieren, dass er damals nicht alleine für die Entgegennahme und das Auspacken der gelieferten Waren zuständig war; zudem ist auch hier der lange Zeitablauf zu berücksichtigen. Andererseits hat der Zeuge auch hier schon damals eine entsprechende eidesstattliche Versicherung erstellt und die Rechnung vom 02.04.2003 angefügt; insoweit kann hier auf die vorstehenden Ausführungen zum anderen Produkt verwiesen werden. Zudem ist der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zu berücksichtigen: so hat die Beklagte zu 1) unstreitig im April 2003 genau das überprüfte Produkt in genau der an die Firma E. übersandten Stückzahl geliefert. Eine Verwechselung mit einer Lieferung eines Dritten wäre also nur dann möglich gewesen, wenn Ware und Stückzahl identisch gewesen wären.

Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass sich die Überprüfung der Echtheit gerade auf die Produkte bezog, welche seitens der Firma A. mit der eidesstattlichen Versicherung vom 28.04.2003 und der Rechnung vom 02.04.2003 übersandt worden sind. Durch diese Unterlagen und die Anbringung zweier Vorgangsnummern auf jedem Exemplar kann auch hier eine Verwechselung ausgeschlossen werden.

Im Ergebnis führt auch hier eine Gesamtbetrachtung dazu, dass an der Identität zwischen den für gefälscht befundenen und den seitens der Beklagten zu 1) gelieferten Lizenzunterlagen keine ernsthaften Zweifel bestehen.

4.

Die Klägerin kann den Beklagten nach § 14 Abs. 5 MarkenG auch untersagen lassen, Einzelbestandteile von (originalen) Programmpaketen, die mit den Zeichen "Microsoft" und/oder "Windows" versehen sind, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (Antrag zu I. 4.). Durch das Heraustrennen solcher Bestandteile aus einem Gesamtpaket wird ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begangen.

Zunächst kann auch hier auf das Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen werden, nach dem die Beklagten Handbücher und COAs zum Programm "Windows 2000 Professional" ohne Datenträger an die Firma A. geliefert haben.

Dieser Vertrieb von originalen, aber "entbundelten" Bestandteilen von Komplettpaketen stellt auch einen Markenrechtsverstoß dar; insbesondere liegt eine Veränderung des Zustands der Ware im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG vor. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie das Programm nur im Paket vertreibt, welches unter anderem einen Datenträger enthält. Anders als in der von den Parteien zitierten höchstrichterlichen Entscheidung zu OEM-Software ist das von der Klägerin zusammengestellte Paket aufgeschnürt und in einer anderen Zusammenstellung weiter vertrieben worden. Durch das Fehlen des Datenträgers erlangt der Erwerber den Eindruck, die Klägerin vertreibe eine solch "reduzierte" Zusammenstellung ebenfalls als vollwertiges Produkt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Dadurch wird in wesentlicher Weise in die charakteristischen Sacheigenschaften der Ware eingegriffen und es handelt sich nicht um einen unwesentlichen Eingriff oder um eine übliche Begleiterscheinung des normalen geschäftlichen Verkehrs. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urt. v. 23.02.2000, Az. 6 U 204/99) an.

5.

Der Unterlassungsanspruch bezüglich der gefälschten Echtheitszertifikate, welche ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen "Microsoft" oder "Windows" versehen worden sind (Antrag zu I. 5.), beruht ebenfalls auf § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Gleiches gilt für die gefälschten Vervielfältigungslizenzen, welche ebenfalls mit den Zeichen versehen worden sind (Antrag zu I. 6.).

6.

Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Antrag zu II.) beruht auf den §§ 242, 259 BGB (§ 101 Abs. 1 UrhG n.F.).

7.

Auch der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) als der für sie nach außen handelnde Geschäftsführer haften der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG (§ 97 Abs. 2 UrhG n.F.) auf Schadenersatz für die begangenen Urheberrechtsverstöße. Gleiches gilt gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG für die Verstöße gegen das Markenrecht.

Die Beklagten haben zumindest fahrlässig gehandelt, als sie die beiden streitgegenständlichen Produkte an die Firma A. geliefert haben. Als gewerbliche Händler traf sie eine besondere Sorgfaltspflicht dahingehend, eingehende Ware gründlich auf ihre Echtheit zu überprüfen, bevor sie sie in Verkehr bringen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beklagte zu 2) bereits im Jahr 2000 wegen vermeintlich gefälschter Softwareprodukte seitens der Klägerin belangt wurde. Im damals geschlossenen Vergleich hat er sich verpflichtet, zukünftig keine Einzelbestandteile von Programmpaketen in Umlauf zu bringen; ihm war daher bewusst, dass ein solches Verhalten grundsätzlich rechtlich nicht zulässig ist. Des weiteren hat er damals bestätigt, auf die Echtheitsmerkmale der Produkte der Klägerin hingewiesen worden zu sein. Eine Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Produkte und der Abgleich mit den vorgetragenen Sicherheitskriterien ergibt jedoch, dass die Fälschung der Client License Paks mit bloßem Auge zu erkennen ist. Dies gilt zum einen für das Echtheitszertifikat auf der Rückseite, welches die aufgezählten Sicherheitskriterien nicht aufweist, zum anderen für die Schrift auf der Vorderseite, welche ausgefranst erscheint.

8.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch (Antrag zu IV.) ist dagegen nur teilweise begründet.

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nur einen Anspruch auf Zahlung von 11.522,50 €.

Die Klägerin hat ihr Wahlrecht bezüglich der Berechnung der Schadenshöhe dahingehend ausgeübt, dass sie die von den Beklagten die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt hat. Bei der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz ist der Klägerin der Betrag zu ersetzen, den sie als Gegenleistung für die Erteilung ihrer Zustimmung zu der streitgegenständlichen Handlung erhalten hätte. Beim Softwarehandel ist dabei auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, also den Betrag, den der erwerbende Händler an das letzte Vertriebsglied der Klägerin hätte zahlen müssen.

Für die 50 Exemplare von "Windows 2000 Professional" kann die Klägerin 6.371,50 € verlangen. Unstreitig ist dieses Softwareprodukt von der Firma K. in L. zum Verletzungszeitpunkt für 127,43 € netto vertrieben worden. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei diesem Unternehmen um einen weltweit agierenden IT-Distributor handelt, der Händler beliefert. Die Beklagten sind dem Vortrag, dass es sich hierbei um den damals üblichen Händlerabgabepreis handelt, nicht entgegen getreten. Demnach ist der angemessene Lizenzbetrag für dieses Produkt dadurch zu ermitteln, dass der genannte Wert pro Produkt angesetzt wird.

Soweit es die 50 Exemplare des Client License Paks ("MS WIN CAL 2000 DE 5") betrifft, kann die Klägerin jedoch nur von 50 mal 103,02 €, also insgesamt 5.151,- € ausgehen. Die Beklagten haben vorgetragen, dass das Produkt WIN CAL 2000 DE 5 zum Verletzungszeitpunkt auch für 103,02 € netto hätte erworben werden können. Sie sind also in Bezug auf dieses Produkt - anders als zuvor - dem klägerischen Vortrag zur angemessenen Lizenz entgegen getreten. Demnach hätte es nun der darlegungsbelasteten Klägerin oblegen, vorzutragen, weshalb gerade der Preis des von ihr angeführten Distributors den damals am Markt Üblichen dargestellt hat. Da dies nicht erfolgt ist, kann lediglich der seitens der Beklagten zugestandene Wert angesetzt werden.

b)

Dagegen hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf weitere 43.606,50 €.

Hiermit geht die Kammer nicht über den gestellten Antrag hinaus. Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 2) insgesamt 51.129,- € als Vertragsstrafe. Soweit der Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) auf Schadenersatz haftet, hat sie diese Summe angerechnet und demnach nur den überschießenden Betrag zusätzlich gegen den Beklagten zu 2) alleine geltend gemacht. Im Ergebnis war damit - separat betrachtet - gegen den Beklagten zu 2) die gesamte Forderung von 51.129,- € rechtshängig, wenngleich sie bei Auslegung des klägerischen Vorbringens bis zur Höhe von 15.893,50 € zunächst auf Schadenersatz und hilfsweise auf Vertragsstrafe, in darüber hinaus gehender Höhe nur auf Vertragsstrafe gestützt war.

Der Anspruch auf Vertragsstrafe ist auch entstanden. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin beweisen können, dass der Beklagte zu 2) als handelndes Organ der Beklagten zu 1) 50 Einzelbestandteile von Programmpaketen als Lizenzen vertrieben hat. Damit ist auch die Vertragsstrafe nach Ziffer II. 3. des Vergleichs vom 03.02.2000 verwirkt worden. Das Vertragsstrafeversprechen ist dahingehend auszulegen, dass es auch auf den vorliegenden Fall, nämlich die Verbreitung von Einzelbestandteilen des Programms "Windows 2000 Professional" anzuwenden ist. Zwar verweist diese Klausel auf die "unter I. definierte Verletzungshandlung"; dort wird beschrieben, dass der Beklagte zu 2) zwei Mal je 100 Exemplare der Software "MS Office 97 Professional" verkaufte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterlassungserklärung unter Ziffer II. 2. eine solche Beschränkung auf ein bestimmtes Programm gerade nicht enthält. Dort ist allgemein von "Einzelbestandteile[n] der Programmpakete [...] der Microsoft Corporation, insbesondere des Softwareprogramms ‚Microsoft Office’ " die Rede. Die nachgewiesenen Handlungen stellen demnach einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar, auch wenn das Programm "Office" nicht betroffen ist. Dementsprechend ist aber auch das Vertragsstrafeversprechen auszulegen. Dieses hat nämlich ersichtlich den Sinn, die Unterlassungserklärung um ein Sanktionselement zu ergänzen und eine damals im Raume stehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Es soll grundsätzlich für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe bestimmt werden, da die Unterlassungserklärung ansonsten ins Leere liefe. Mit dem - insoweit zweideutigen - Verweis auf die unter I. definierte Verletzungshandlung war also keine Beschränkung auf ein bestimmtes Produkt gemeint, sondern es sollte allgemein auf die Lieferung von Software-Fälschungen abgestellt werden. Dass dies dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprach, folgt zudem aus dem Wortlaut "Zuwiderhandlung gegen vorstehend unter I. definierte Verletzungshandlung": eine Zuwiderhandlung gegen eine Verletzungshandlung ist sprachlich nicht möglich; es war offensichtlich eine Zuwiderhandlung gegen die zuvor aufgestellte Verpflichtung gemeint.

c)

Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs.1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

9.

Ein Anspruch auf Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Beklagten (Antrag zu VII.) gemäß § 103 UrhG n.F. ist dagegen nicht gegeben. Hierzu ist grundsätzlich erforderlich, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran dargelegt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin spricht lediglich allgemein davon, es sei eine erhebliche Marktverwirrung entstanden; angesichts der Zahl und der Verbreitung der Fälschungen sei die Veröffentlichung erforderlich. In welchen konkreten Umständen sich die behauptete Marktverwirrung manifestieren soll, wird jedoch nicht dargelegt. Die Erforderlichkeit ist zudem eher unwahrscheinlich, da vorliegend mit zwei mal 50 nicht ordnungsgemäßen Produkten eine nur sehr geringe Anzahl verbreitet worden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass angesichts der bekanntermaßen sehr starken Verbreitung der Produkte der Klägerin und der daher auch zu erwartenden großen Zahl an unzulässigen Vervielfältigungsstücken dem vorliegenden Fall eine eher nur geringe Bedeutung am Gesamtmarkt zukommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung bezüglich des Antrags zu I. 2. keine Auswirkung auf die anfallenden Gebühren hatte. Soweit die Klägerin die Klage zunächst erhöht und später wieder zurückgenommen hat, waren ihr nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

IV.

Streitwert:

bis zum 08.06.2006: 251.129,- €

(150.000,- € Unterlassung, 20.000,- € Auskunft, 20.000,- € Feststellung, 51.129,- € Zahlung, 10.000,- € Bekanntmachung)

ab dem 09.06.2006: 280.437,90 €

(Zahlung nunmehr 80.437,90 €)

ab dem 14.05.2007: 251.129,- €

(Teilrücknahme nebst Zustimmung durch Gegner)






LG Düsseldorf:
Urteil v. 31.10.2008
Az: 12 O 15/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/70ebbf472033/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_31-Oktober-2008_Az_12-O-15-05




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