Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Februar 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 101/06

(BGH: Beschluss v. 13.02.2007, Az.: AnwZ(B) 101/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht veröffentlicht) - abgesehen.

Terno Ernemann Frellesen Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 ZU 46/06 -






BGH:
Beschluss v. 13.02.2007
Az: AnwZ(B) 101/06


Link zum Urteil:
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