Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 38/03

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2004, Az.: 28 W (pat) 38/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

"compact"

für die Waren "Pferdeanhänger, Transportanhänger".

Die Markenstelle hat die Anmeldung unter Hinweis auf Internetfundstellen zurückgewiesen mit der Begründung, sie sei als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig und ihr fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren - nämlich auf deren kompakte, raumsparende Bauweise und Gestaltung, die u.a. dem Transport lebender Pferde diene - verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass dem Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle, da der Begriff nicht mit "Pferde- und Transportanhänger" übersetzt werden könne. Deshalb werde der Verkehr ihm einen fantasievollen Charakter beimessen. Die Verwendung des Begriffs für Automobile rechtfertige nicht die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht wahrgenommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Wortmarke "compact" stellt sich auch für den Senat als bloßer Beschaffenheitshinweis dar, da sie eine in sich ohne weiteres verständliche Aussage vermittelt, wie sie die Markenstelle unmissverständlich und unter Beifügung von einschlägigen Fundstellen aus dem Internet dargelegt hat (Danach gibt es bei Pferdeanhänger bereits eine sog. "Kompaktklasse!). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Angabe in verschiedener Richtung verstanden werden kann. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (zuletzt EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 226, 295 m.w.N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die beim Erwerb eine Rolle spielen können. Das beanspruchte Wort wird bereits vielfältig bei der Beschreibung von Waren - auch in der vorliegenden Schreibweise, die lediglich die englische Form von "kompakt" darstellt und darüber hinaus im Deutschen auch als "modernisierte" Form eingesetzt wird, und auch im Zusammenhang mit Transportanhängern - verwendet, worauf der Senat in seinem Zusatz zur Ladung vom 16. Januar 2004 unter Beifügung von weiteren Unterlagen hingewiesen hat. Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die Anmelderin trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die Zurückweisung zahlreicher vergleichbarer Anmeldungen durch das Bundespatentgericht nicht entgegengetreten. Deshalb ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Anmelderin im vorliegenden Fall ihre Anmeldung aufrecht erhält.

Darüber hinaus fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese liegt vor, wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiedener Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung gering (zB BGH, WPR 2002, 1073 - BONUS II, MarkenR 2001, 408 - INDIVI-DUELLE), so dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder zB in der Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß § 33 Abs 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten. Selbst diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke nicht gerecht.

Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge bereits so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist, dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage über die Eigenschaften der Transportanhänger so hin, wie er es bei anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab. Stößt der Verbraucher bei den beanspruchten Waren auf die Bezeichnung "compact", sieht er darin lediglich unmittelbare Beschreibung der Ware, nicht jedoch an einen Hinweis auf deren Hersteller.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ko






BPatG:
Beschluss v. 18.02.2004
Az: 28 W (pat) 38/03


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