Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. November 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 137/02

(BPatG: Beschluss v. 18.11.2002, Az.: 30 W (pat) 137/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 20 377 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 39 451 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 20 377 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 39 451 angeordnet.

Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Buchetmann Schramm Voit Hu






BPatG:
Beschluss v. 18.11.2002
Az: 30 W (pat) 137/02


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