Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Oktober 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 14/09

(BGH: Beschluss v. 21.10.2009, Az.: AnwZ (B) 14/09)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat.

Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Tolksdorf Ernemann Frellesen Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -






BGH:
Beschluss v. 21.10.2009
Az: AnwZ (B) 14/09


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