Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 351/01

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az.: 33 W (pat) 351/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 1999 und vom 23. August 2001 werden aufgehoben, soweit das Schutzerstreckungsbegehren zurückgewiesen worden ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der am 13. März 1996 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes ; peaux d'animaux ; malles et valises ; parapluies, parasols et cannes ; fouets et sellerie.

25 Vêtements ; chaussures , y compris bottes, chapellerie.

35 Promotions de ventes.

42 Informations sur la mode, service d'un createur de modeinternational registrierten Marke 652 423 BLUE SYSTEM durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 IR, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert, nämlich für die Warencuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes ; peaux d'animaux ; malles et valises ; parapluies, parasols et cannes ; fouets et sellerie.

Vêtements ; chaussures , y compris bottes, chapellerie, da der Marke insoweit die Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass das aus einfachsten englischen Begriffen gebildete Zeichen vom Verkehr ohne weiteres in der Weise verstanden würde, dass die zurückgewiesenen Waren zu einem System gehörten, in welchem die Farbe Blau dominiere. Im Modebereich sei die farbliche Abstimmung eine wichtige Eigenschaft, so dass der Verkehr "BLUE SYSTEM" als Sachangabe verstehe. Es sei unerheblich, ob der Ausdruck "System" bisher bei den betroffenen Waren verwendet worden sei. Denn das Wort "System" sei allgemein bekannt und werde im Sinne von "Baukasten" aufgefasst, der durch die Farbangabe näher konkretisiert werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung der Beschwerdeführer vorträgt, die Markenstelle habe nicht nachweisen können, dass der lexikalisch nicht nachweisbare englische Begriff "BLUE SYSTEM" für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise. Der Begriff "System" werde nur im Zusammenhang mit technischen Bezügen verwendet. Dies gelte auch für den Bereich der Mode, in dem in Verbindung mit zusammengehörenden Kleidungsstücken von "Ensemble" oder "Set" gesprochen werde. Die Verbindung des zum Technikbereich gehörenden Wortes "System" mit der vorangestellten Farbangabe "BLUE" führe zu einer phantasievollen Gesamtbezeichnung, da der Verkehr durch die Farbangabe eher davon abgehalten werde, an eine konkret beschreibende Sachangabe zu denken. Mangels klarem Bezug zu den zurückgewiesenen Waren bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.

Der Senat hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Internetrecherche übermittelt und eine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses angeregt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin erklärt, dass er für die Waren "malles et valises; parapluies, parasols" auf einen Schutz für Deutschland verzichte.

Er beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit das Schutzerstreckungsbegehren zurückgewiesen worden ist.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde hat auch Erfolg, da der angemeldeten Marke weder das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch das des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nrn.1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Wortfolge "BLUE SYSTEM" lexikalisch nicht nachweisbar ist. Denn auch Wortschöpfungen können grundsätzlich einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen bzw. nicht unterscheidungskräftig sein, wenn sie einen ausschließlich bzw. im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Dies ist aber bei "BLUE SYSTEM" für die noch streitgegenständlichen Waren nicht der Fall.

1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen besteht aus der englischen Farbangabe "blue" für "blau", die zum Grundwortschatz gehört (vgl. Klett Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999) und dem Wort "System", das ein in sich geschlossenes, geordnetes und gegliedertes Ganzes bezeichnet, eine Gesamtheit, ein Gefüge von Teilen, die voneinander abhängig sind, ineinander greifen oder zusammenwirken (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. 2000). Auf Grund der allgemeinen Geläufigkeit ihrer beiden Bestandteile werden die angesprochenen breiten Verkehrskreise die Marke ohne weiteres im Sinn von "blaues System" verstehen. Diese Bezeichnung stellt aber für die Waren Çcuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes ; peaux d'animaux; cannes; fouets et sellerie; vêtements; chaussures, y compris bottes, chapellerieÈ keine im Vordergrund stehende sachbeschreibende Angabe dar. Insbesondere bezüglich der Waren der Sattlerei und der Hutmacherei ist nicht erkennbar, inwieweit diese einem so definierten System angehören oder ein solches bilden könnten. Für die Waren Leder oder Lederimitat gibt der Begriff "System" ebenfalls keinen erkennbaren Sinn, ebenso wenig für Tierhäute/-felle, die als Ausgangsmaterialien keinem in sich geschlossenen, geordneten und gegliederten Ganzen angehören. Diese Stoffe bilden vielmehr die Basis für eine aus ihnen herzustellende Vielfalt an Produkten. Ein System, in dem Peitschen oder Spazierstöcke enthalten sind oder das aus diesen gebildet werden könnte, ist ebenso wenig erkennbar wie der Begriff im Zusammenhang mit Schuhen oder Stiefeln eine konkrete Bedeutung aufweist. Schuhe und Stiefel werden zwar regelmäßig als zusammengehörige Einheiten angeboten, die aber nicht als System, sondern vielmehr als Paare bezeichnet werden. Auch in Verbindung mit Bekleidung oder Mode allgemein besitzt "System" keine sachbeschreibende Aussage. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wird Zusammengehöriges dort als "Ensemble" oder "Set" bezeichnet. Weitere geläufige Begriffe sind Kollektion, Anzug, Kombination und Kostüm. Diese Begriffe betreffen jeweils kleine, zusammengehörige Einheiten, während "System" regelmäßig für ein größeres Ganzes steht, wofür im Bereich der Mode das Wort "Kollektion" verwendet wird. Das von der Markenstelle angeführte Baukastensystem betrifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Herstellung von Kleidung, sondern vielmehr die Zusammenstellung von beispielsweise Anzügen, bei denen die Kunden die Einzelteile Hose, Weste und/oder Jackett gegebenenfalls nach ihren Bedürfnissen mit unterschiedliche Größen zusammenstellen können. Dieses Baukastensystem bezeichnet aber nicht die Ware selbst, sondern ein spezielles Servicesystem einiger Bekleidungsunternehmen. Dass in Verbindung mit Bekleidung der Begriff "Baukastensystem" verwendet wird, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Unterscheidungskraft der Marke "BLUE SYSTEM" zu. Denn innerhalb der Bezeichnung "Baukastensystem" wird näher erläutert, um welche Art von System es sich handelt, während "BLUE SYSTEM" weder in Verbindung mit Bekleidung noch mit den übrigen noch verfahrensgegenständlichen Waren eine konkrete Aussage besitzt. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass gerade im Bereich der Mode Wert darauf gelegt wird, dass Teile harmonisch zusammenpassen. Denn der Begriff "System" spielt, wie oben ausgeführt, für den Verkehr im Zusammenhang mit Bekleidung keine Rolle; er kann daher auch nicht mit dort auftretenden Bezeichnungen wie "Linie" oder "Line" oder "Kollektion" gleich gesetzt werden, zumal er in seiner Aussage weit über diese hinausgeht.

Da die Farbangabe "blue" in Verbindung mit keiner der hier relevanten Waren oder Dienstleistungen eine bestimmte, etwa symbolische Bedeutung aufweist und es schon für den Bestandteil "System" an einem im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Bezug fehlt, gilt dies erst Recht für das Zeichen in seiner Gesamtheit, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Marke "BLUE SYSTEM" vom Verkehr nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

2. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke "BLUE SYSTEM" keine klare Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden, so dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren haben könnten, nicht ersichtlich sind.

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BPatG:
Beschluss v. 21.10.2003
Az: 33 W (pat) 351/01


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