Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 7. Oktober 2007
Aktenzeichen: 3 W 174/07

(OLG Hamburg: Beschluss v. 07.10.2007, Az.: 3 W 174/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.

Auf den in der Beschwerde gestellten Hilfsantrag wird den Antragsgegnern

im Wege der einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr Modellbauartikel aus dem ygg-Programm als €neu€ anzubieten, die aus mit der Marke ygg versehenen komplett montierten Modellen stammen,

und zwar ohne Hinweis darauf, dass es sich um Teile handelt, die auf die beschriebene Weise gewonnen wurden.

Der weiter gehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die in erster Instanz entstandenen Kosten und 6/7 der in der Beschwerde entstandenen Kosten. Das verbleibende 1/7 der in der Beschwerde entstandenen Kosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung für die erste Instanz auf € 50.000.- festgesetzt und für die Beschwerde auf € 70.000.-

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Hilfsantrag erweist sich dagegen als teilweise begründet.

I.

Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der beantragten Untersagungsverfügung nach dem Hauptantrag abgelehnt. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG liegen nicht vor. Denn das Recht der Antragstellerin, den weiteren Vertrieb der von ihr in den Verkehr gebrachten Ware über die Marke zu kontrollieren, ist zum Teil nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft und zum Teil von § 23 Nr. 3 MarkenG privilegiert. Im Einzelnen:

1.Gegenstand des (Haupt)-Antrags ist das Verbot,

- im geschäftlichen Verkehr Modellbauartikel aus dem ygg-Programm anzubieten und/oder zu vertreiben,

- die aus mit der Marke ygg versehenen

- Bausätzen oder

- komplett montierten Modellen stammen.

2. Dem liegt zu Grunde, dass die Antragsgegnerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2 ist, Einzelteile aus dem ygg-Programm im Internet anbietet, die entweder den Originalbausätzen der Antragstellerin entnommen oder aus komplett montierten Modellen ausgebaut worden sind. Diese Teile werden entweder einzeln oder in kleinen Beuteln in Zusammenstellungen, wie sie der Antragsgegnerin sinnvoll erscheinen, über ebay angeboten.

Angeboten werden die Teile unter Nennung der Marke €ygg€ etwa als €ygg Inferno GT, € Radachsen€ oder €ygg Inferno 777 € Radträger Front€ (Anlagenkonvolut Ast 7). Auf diese Weise beworbene Gesamtheiten von Teilen werden in neutralen transparenten Plastiktütchen vertrieben, so etwa die Kupplungsteile Anlage Ast 8. Diese Teile stammen aus einem gesondert verschlossen Beutel aus einem Bausatz der Antragstellerin (Anlage Ast. 9). Dieser Beutel der Markeninhaberin enthält neben den Teilen für die Kupplung auch noch die Einzelteile des Luftfilters und der Motorbefestigung.

Für die aus fertig montierten Modellen der Antragstellerin ausgebauten Teile verweist die Antragstellerin auf das Angebot €Inferno GT, ST€ Chassisplatte BL€ (Anlage Ast 18). Das Angebot befindet sich in der von ebay zur Verfügung gestellten €Kategorie: Modellbau > RC-Modellbau > Autos > Maßstab 1:8 Buggy >ygg€. Unter €Artikelmerkmale€ wird der Artikelzustand als €Neu€ beschrieben, unter der größeren Abbildung des Produkts sind allerdings €leichte Lackschäden€ vermerkt.

Auch die Antragstellerin hat ein umfassendes Angebot von Ersatz- und/oder Tuning-Teilen für die von ihr vertriebenen Modelle. Soweit sie einzelne Teile zu Sachgesamtheiten zusammenstellt, unterscheiden sich diese Kombinationen von denen der Antragsgegnerin.

3. Die Antragstellerin kann sich des beanstandeten Vertriebs von Einzelteilen, die den kompletten Bausätzen für die Herstellung eines Modells entnommen werden, nicht aus markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen erwehren, denn ihre Markenrechte sind gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.

a.) Zu den Grundlagen, den Voraussetzungen und den Wirkungen der Erschöpfung hat der BGH sich unlängst in der Entscheidung €Parfumtester€ ( Urteil vom 15.02.07 € I ZR 63/04 -, Rz. 14) wie folgt geäußert:

€ Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 € C-427/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 40, 42 = WRP 1996, 880 € Bristol-Myers Squibb/Parnova, Boehringer). Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.2005 -C-405/03, Slg. 2005, I-8735 = GRUR 2006, 146 / Tz. 33 = MarkenR 2005, 489 € Class International/Colgate Palmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Von einem Inverkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat (EuGH, Urt. v. 30.11.2004 €C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Tz. 40 und 42 = MarkenR 2005, 41 € Peak Holding/Axolin-Elinor).€

Diese Voraussetzungen, die der Senat in eigenen Worten nicht schöner hätte darstellen können, liegen hier bezüglich der markierten Bausätze und der von der Antragstellerin vertriebenen komplett montierten Modelle unstreitig vor.

b.) Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Erschöpfung nicht hinsichtlich der ausgeeinzelten Teile und den willkürlich gewählten Zusammenstellungen, für die es in ihrem Produktangebot kein Vorbild gebe, eingetreten sei, denn die Erschöpfung beziehe sich immer nur auf die mit der Marke versehene konkrete Ware, so wie sie in den Verkehr gebracht worden sei.

Daran ist richtig, dass sich der Eintritt der Erschöpfungswirkung stets nur auf das konkrete mit der Marke gekennzeichnete Stück bezieht, das von dem Markeninhaber in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl./2003, Rz 15 zu § 24 MarkenG). Das bedeutet hier aber nicht, dass diese Wirkung nur hinsichtlich des Bausatzes, so wie er konfektioniert worden ist, oder nur hinsichtlich des komplett montierten Modells eingetreten ist. Die Erschöpfungswirkung bezieht sich vielmehr auch auf die einzelnen Teile, die sich in der markierten Packung befinden bzw. aus denen das montierte Modell besteht. Dies ergibt sich unmittelbar schon aus dem Gesetzeswortlaut, nach dem der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Der Markeninhaber hat hier alles, was Bestandteil von Bausatz oder montierten Modell ist, unter seiner Marke in den Verkehr gebracht und damit den seiner Marke innewohnenden wirtschaftlichen Wert realisiert. Die Anknüpfung der Erschöpfung an das Inverkehrbringen der konkreten Stücke bedeutet nur, dass die Erschöpfung nicht schon dann eintritt, wenn der Markeninhaber andere, gleich beschaffene Ware in den Verkehr gebracht hat.

Damit verbleibt es auch hinsichtlich des Vertriebs ausgeeinzelter Teile im Grundsatz dabei, dass mit dem Inverkehrbringen der Markenware die alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung eingetreten ist und der Markeninhaber mithin den weiteren Vertrieb der Ware weder steuern noch verbieten lassen kann (siehe nochmals BGH, Urt. v. 15.2.2007 € I ZR 63/04-, Rz. 18 - Parfumtester).

4. Die Interessen des Markeninhabers werden in Fällen, in den ihm nicht zumutbar ist, auf späteren Handelsstufen vorgenommene beliebige Veränderungen an der von ihm in den Verkehr gebrachten Ware hinzunehmen, die ihm über die Markierung der Ware weiterhin zugerechnet werden, mit der Regelung von § 24 Abs. 2 MarkenG gewahrt. Danach ist die Erschöpfungswirkung ausgeschlossen, wenn sich der Inhaber der Marke deren Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann. So kann der Inhaber des Markenrechts auch nach dem Inverkehrbringen rechtmäßig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (vgl. nochmals: BGH, Urt. v. 15.2. 2007, Rz. 22 € Parfumtester € unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 23.4.2002 € C-143/00, Slg. 2002, I € 3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 = WRP 2002, 666 € Boehringer/Swingward). Solche Beeinträchtigungen sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware in Bezug auf deren charakteristische Sacheigenschaften berührt (BGHZ 131, 308, 316 = WRP 1997, 562, 566 € Gefärbte Jeans; BGH, WRP 2005, 106 € SIM-Lock I).

5. Die charakteristische Sacheigenschaft eines Modellbausatzes ist, dass man aus den als Bausatz gelieferten Teilen ein funktionsfähiges Auto- bzw. Flugzeugmodell herstellen kann und die charakteristische Eigenschaft eines fertig montierten Modells ist die, dass man ein funktionsfähiges Modell und eben nicht einen Sammlung von dessen Bestandteilen erhält. Dennoch wird man bei der Auseinzelung von Teilen aus einem Bausatz und durch Zerlegen eines fertig montierten Modells differenzieren müssen. Denn die Frage, ob wegen einer Wesensveränderung der Ware die Erschöpfung der Markenrechte nach § 24 Abs. 2 MarkenG nicht eingetreten ist, kann nur im Hinblick auf eine dadurch hervorgerufene Verletzung der Garantie- und Herkunftsfunktion der Marke beantwortet werden. Dies ergibt sich schon aus den soeben zu 4. zitierten rechtlichen Obersätzen, die sich letztendlich auf die Sichtweise des jeweils angesprochenen Publikums von der in den Verkehr gebrachten markierten Ware und die Störung der genanten Markenfunktionen durch später erfolgte Veränderungen gründet. So hat denn der BGH im Fall €SIM-Lock I€ darauf abgestellt, dass der Verkehr erwarte, dass die Funktion und der Verwendungszweck der mit der Marke versehenen Mobiltelefone nach dem Inverkehrbringen durch Aufhebung der ursprünglich vorhanden gewesenen Sperrfunktion durch einen Dritten nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers verändert worden sein könnten (BGH WRP 2005, 106, 108) und im Falle der €gefärbten Jeans€ war maßgeblich, dass die Funktion der Marke, auf die gleichmäßige Beschaffenheit der Hosen hinzuweisen, durch das späterer Umfärben gestört worden war (BGH WRP 97, 562, 566).

6. Hier tritt bei Auseinzelung von Teilen aus einem Bausatz zwar eine Wesensveränderung des Bausatzes ein, die zu einer Störung der Herkunfts- und Garantieverbürgung der Marke aber nur führen würde, wenn etwa der inkomplette Bausatz veräußert würde. Bezüglich der Veräußerung einzelner Teile ist zwar auch eine Wesensveränderung der Ware eingetreten, denn ein Einzelteil ist kein Bausatz. Damit geht aber eine Störung der genannten Markenfunktionen nicht einher. Der Verkehr erwartet von dem einzelnen Teil nämlich nur, dass es ursprünglich von dem Markeninhaber stammt und dass es nach dem Inverkehrbringen als Teil eines Bausatzes nicht unter Umständen und Bedingungen ausgeeinzelt worden ist, durch die die durch die Marke verbürgte Qualität und Unversehrtheit des Teils in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Das ist hier nicht der Fall.

7. Diese Feststellungen betreffen aber nur das Ankündigungsrecht und sie gelten nicht etwa für das Erstkennzeichnungsrecht hinsichtlich solcher Zusammenstellungen von Teilen, die nicht der ursprünglich von der Antragstellerin vorgenommenen Bebeutelung entsprechen. Darum geht es hier aber nicht, denn die eigenen Zusammenstellungen der Antragsgegnerin werden nicht durch ein Anbringen der Marke an den Beuteln gekennzeichnet.

8. Anders verhält es sich mit den Teilen, die durch Zerlegung der fertig montierten Modelle gewonnen werden. Hier liegt auf der Hand, dass die markierte Ware durch Zerlegung dergestalt in ihrem Wesen verändert wird, dass die Herkunfts- und Garantiefunktion gestört sein kann. Dies gilt auch hinsichtlich der Einzelteile, denn sie können bei der Zerlegung des Modells auf vielfältige Weise beschädigt, nämlich etwa verkratzt oder verbogen werden. So weist denn auch die Antragsgegnerin in dem Angebot des Teils gemäß Anlage Ast 18 selbst auf €leichte Lackschäden€ hin.

Hinsichtlich eines Vertriebs solcher Teile ist die Erschöpfung der Verbietungsrechte aus der Marke alsonicht eingetreten.

9. Die Voraussetzungen des Verbotstatbestandes aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG liegen hinsichtlich der durch Zerlegung eines komplett montierten Modells gewonnenen Teile damit vor. Die Antragsgegnerin hat die Marke Kyosho zwar möglicherweise nicht selbst in ihrem Angebot (Anlage Ast. 18) genannt, eine Benutzung der Marke im Sinne der Norm liegt aber auch dann vor, wenn das Teil in eine mit der Marke bezeichneten Rubrik des Betreibers der Internet-Plattform eingestellt wird. Denn aus Sicht des Verkehrs wird damit kundgetan, dass ein Teil aus einer bestimmten betrieblichen Herkunft zum Kauf angeboten werden soll.

10. Die Antragsgegner können sich gegenüber dem Verbotstatbestand aber auf den Erlaubnistatbestand aus § 23 Nr. 3 MarkenG berufen.

a.) Nach dieser Norm hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, insbesondere als Ersatzteil zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Die Voraussetzungen dieses Erlaubnistatbestandes liegen sämtlich vor.

b.) Die Schutzschranke aus § 23 Nr. 2 MarkenG betrifft Fälle des kennzeichnenden Gebrauchs der Marke, weil man andernfalls mangels Verletzung gar nicht erst zur Frage der Freistellung käme (siehe nur: Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8.Aufl. 2006, § 23 Rdn 17 mit Nachwesen zur Rechtsprechung von EuGH und BGH).

c.) Das unter der Marke angebotene Teil ist als Ersatzteil für Modellfahrzeuge aus der Produktion der Antragstellerin bestimmt. Die Benutzung der Marke ist notwendig, um auf diese Bestimmung hinzuweisen.

d.) Diese Benutzung der Marke verstößt auch nicht gegen die guten Sitten.

Dieses Tatbestandsmerkmal entspricht der Sache nach dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der €anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel€ und begründet die Pflicht des durch § 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwider zu handeln (BGH WRP 2005, 496, 498 €Staubsaugertüten). Dem Vorbringen der Antragstellerin sind Umstände, die im Rahmen der zur Feststellung eines Verstoßes gegen die guten Sitten gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles führen könnten, nicht zu entnehmen. Dass die Antragstellerin sich erklärtermaßen daran stört, dass die Teile regelmäßig mit einem Mindestgebot von € 1.- ausgelobt und damit erheblich billiger als die von ihre vertriebenen Ersatzteile angeboten werden, ist kein zur Sittenwidrigkeit des Handelns führender Grund, denn die Marke hat nicht die Funktion, die Preise zu kontrollieren und damit Preiswettbewerb zu verhindern. Die Antragsgegnerin handelt mit Originalware und sie darf auf deren Zeckbestimmung als Ersatzteil für markierte Modelle hinweisen. Eine Verwechslungsgefahr über den Ursprung der Teile ist damit nicht zu besorgen. Möglich sind aber Fehlvorstellungen des Publikums über die Qualität der Teile wegen einer möglicherweise unsachgemäß vorgenommenen und deswegen die Unversehrtheit der Einzelteile gefährdenden Zerlegung der Modelle. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, die so gewonnen Ersatzteile als markiertes Produkt endgültig dem Handelsverkehr zu entziehen, denn die anständigen Gepflogenheiten im Handel gebieten insoweit nur, etwaigen Fehlvorstellungen des Publikums mit aufklärenden Hinweisen zu begegnen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wäre unlauteres Handeln im Wettbewerb und damit über die Anwendung von Lauterkeits- und nicht von Markenrecht zu sanktionieren.

II.

Der erstmals in der Beschwerde gestellte Hilfsantrag ist zum Teil begründet, nämlich hinsichtlich der aus fertig montierten Modellen gewonnenen Teile und im Übrigen unbegründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 5 UWG.

1.Gegenstand des Hilfsantrags ist das Verbot,

- im geschäftlichen Verkehr Modellbauartikel aus dem ygg-Programm,

- die aus mit der Marke ygg versehenen

- Bausätzen oder

- komplett montierten Modellen stammen,

- wörtlich oder sinngemäß als €neu€ anzubieten und/oder zu vertreiben,

- und zwar ohne den Hinweis darauf, dass es sich um Modelbauartikel handelt, die auf die beschriebene Weise gewonnen wurden.

2. Soweit der Senat dem Antrag entspricht, beschreibt der Verbotstenor in verallgemeinerter Form die konkrete Verletzungshandlung, wie sie mit der Anlage Ast 18 dargelegt worden ist.

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf das Verbot eines €wörtlich oder sinngemä߀ erfolgenden Angebots als €neu€ erstreckt wissen will, geht der Senat zu ihren Gunsten davon aus, dass damit der Kernbereich des Verbots umrissen sein soll. Das Verbot eines €wörtlich als neu€ anzubieten, kann nicht wortsinngemäß gemeint sein, denn ein so formulierter Antrag wäre auf ein kernloses Verbot nur der ganz konkreten Verletzungsform gerichtet. Ein Verbot, etwas €sinngemäß als neu€ anzubieten, wäre wegen nicht hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zurückzuweisen. Die Kombination beider Teile führte zu einer gänzlichen Unbestimmtheit des Antrags, denn erst im Ordnungsmittelverfahren könnte geklärt werden ob €sinngemä߀ gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen worden ist. Der Senat kann also nicht so wie beantragt tenorieren und einen Kernbereich hat das Verbot auch dann, wenn den Antragsgegnern schlicht verboten wird, gebrauchte Teil als €neu€ anzubieten.

Den €ohne zu€-Satz versteht der Senat nicht als Voraussetzung des Verbots, sondern als dessen Limitierung. Von dem Verbot nicht umfasst sind damit Verhaltensformen, in denen der Hinweis zwar erfolgt, nach Auffassung der Antragstellerin aber in unzureichender Form. Dies wäre mithin ein Verhalten, das nicht unter das Verbot zu subsumieren wäre, sondern zu einem erneuten Vorgehen berechtigen würde.

3. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs handelt es sich bei solchen Ersatzteilen, die durch Zerlegung komplett montierter Modelle gewonnen werden, nicht um Neuteile, sondern um gebrauchte. Denn es sind Teile, die bereits einmal in ein Fahrzeug € und um solche geht es hier und nicht um Schaustücke für die Vitrine € eingebaut und dort wieder demontiert worden sind. Solche Teile mögen neuwertig sein, sie sind aber nicht neu. Denn ein neues Teil ist nur ein fabrikneu auf den Markt gebrachtes Ersatzteil, das noch nirgendwo eingebaut war. Diese Feststellungen können die Mitglieder des Senats selbst treffen, denn sie gehören zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen.

Die Werbung der Antragsgegnerin für ein so gewonnenes Teil sagt ausdrücklich, dass der €Artikelzustand: Neu€ sei (Anlage Ast 18). Der normal informierte, durchschnittlich verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher wird damit nicht davon ausgehen, dass ein so beworbenes Teil bereits einmal in ein Modell-Fahrzeug eingebaut war. Er unterliegt also wegen des falsch mitgeteilten Sachverhalts einem Irrtum, der auch für seine Kaufentscheidung relevant ist, denn für ein ausgebautes Teil wird man in aller Regel weniger zu zahlen bereit sein, als für ein unbenutztes fabrikneues.

4. Dies gilt allerdings nicht für diejenigen Teile, die aus Bausätzen entnommen sind. Es ist unter dem einzig relevanten Aspekt von deren Unbenutztheit für den Verbraucher ohne jede Bedeutung, ob ein Ersatzteil einem Bausatz entnommen oder von dem Hersteller eigens als Ersatzteil konfektioniert auf den Markt gebracht worden ist.

III.

Auf alles Weitere kommt es für die Entscheidung nicht an.

Soweit die Antragstellerin sich gegen den Vertrieb von Teilezusammenstellungen wendet, die so in ihrem Sortiment kein Vorbild haben, liegt ein Eingriff in die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke nicht vor, denn der Verbraucher erkennt, dass die Teile nicht unter der Verantwortung des Markeninhabers, sondern auf einer späteren Vermarktungsstufe vom Handel zusammengestellt worden sind. Das Erstkennzeichnungsrecht bezüglich der in kleine Beutel gesteckten Mehrheit von Teilen haben die Antragsgegner sich im übrigen nicht angemaßt. Die Plastikbeutelchen sind nicht mit der Marke der Antragstellerin gekennzeichnet worden (Anlage Ast 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts geschieht gemäß § 63 Abs. 3 GKG.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 07.10.2007
Az: 3 W 174/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6f9180a19a4d/OLG-Hamburg_Beschluss_vom_7-Oktober-2007_Az_3-W-174-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share