Kammergericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2010
Aktenzeichen: 19 WF 174/10

(KG: Beschluss v. 28.10.2010, Az.: 19 WF 174/10)

Die anwaltliche Vertretung in einer nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wiederaufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich stellt auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar, wenn 2 Kalenderjahre seit Erlass des Scheidungsurteils vergangen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich nicht um eine neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG handelt.

Zwar trifft es zu, dass das Scheidungsverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Tätigkeit in der zuvor nach § 2 VAÜG ausgesetzten und im Jahr 2010 wieder aufgenommenen Folgesache als neue Angelegenheit anzusehen.

Es fehlt bereits an einem neuen Auftrag der Antragsgegnerin zur weiteren Vertretung durch den Beschwerdeführer. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nur anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein neuer Auftrag erteilt worden ist (BGH NJW 2006, 1525 mwN. zu der entsprechenden Regelung in § 13 BRAGO). Der Beschwerdeführer hat auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass ihm ein neuer Auftrag erteilt worden wäre. Allein der Zeitablauf von mehr als zwei Kalenderjahren führt nicht zur Qualifikation als neue Angelegenheit (BGH aaO.).

Unabhängig davon kann die erneute Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG angesehen werden, da der frühere Auftrag aus dem Scheidungsverfahren nicht "erledigt" gewesen ist. Das Mandat zur Vertretung in einem Scheidungsverbundverfahren umfasst die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in allen Folgesachen, auch wenn über die Scheidung bereits vorab entschieden worden ist. Solange noch eine Folgesache nicht abgeschlossen ist, ist dieser Auftrag nicht erledigt.

Unerheblich ist, dass die Vergütung in dem Scheidungsverbundverfahren bereits mit Erlass der Kostenentscheidung in dem Scheidungsurteil fällig geworden ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2006 (NJW 2006, 1525 mit Nachweisen zum Streitstand) für die entsprechende Regelung in § 13 BRAGO entschieden, dass die Fälle, in denen € wie z.B. gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 RVG bzw. § 16 Satz 2 BRAGO mit Erlass einer Kostenentscheidung € die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt ist, einer Erledigung im Sinne von § 13 BRAGO nicht entsprechen. Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung auch für die Regelung in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (ebenso z.B. N. Schneider in Gebauer/Schneider, 5. Aufl. § 15 RVG Rz 275 f.; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, 19. Aufl. § 15 RVG Rz 96). Für sie spricht bereits der Wortlaut der Regelung. Diese stellt eben nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Erledigung des Auftrages ab, der gemäß § 8 Abs. 1 RVG nur ein Tatbestand ist, der die Fälligkeit auslöst. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 12/6962, S. 102) bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Fälligkeit der Vergütung der Erledigung des Auftrags gleich stehen soll.






KG:
Beschluss v. 28.10.2010
Az: 19 WF 174/10


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