Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2008
Aktenzeichen: AnwZ(B) 34/07

(BGH: Beschluss v. 31.03.2008, Az.: AnwZ(B) 34/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus Zwangsvollstreckungen zweier Gläubiger wegen Forderungen in Höhe von 10.000 € bzw. von rund 1.900 € (Nr. 16 und 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin).

c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 60 m.w.N.) hat er nicht erfüllt. Zu seinen Vermögensverhältnissen hat er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Zudem wurde während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof vom Beschwerdeführer in fünf Zwangsvollstreckungssachen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und vom Amtsgericht D. die Zwangsversteigerung in Grundstücke des Beschwerdeführers angeordnet. Auch während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers erhöht. Nach Mitteilungen des Amtsgerichts D. waren bis Februar 2007 in die Grundstücke des Beschwerdeführers zehn Zwangssicherungshypotheken für die Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 135.000 € eingetragen. Am 5. Juni 2007 ist vom Amtsgericht D. ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden.

d) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Zudem ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts B. vom 18. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, rechtskräftig verurteilt worden.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 84/06 -






BGH:
Beschluss v. 31.03.2008
Az: AnwZ(B) 34/07


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