Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Oktober 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 350/03

(BPatG: Beschluss v. 05.10.2005, Az.: 7 W (pat) 350/03)

Tenor

Das Patent 199 43 310 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen die am 6. Februar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 43 310 mit der Bezeichnung "Rechteckiges Hohlkammerprofil sowie daraus bildbares Tragwerk" ist am 2. Mai 2003 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Für Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf die Akten verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2005, eingegangen am 14. September 2005, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaber sind dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen getreten. Sie haben beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das angegriffene Patent zu bestätigen.

Für den Wortlaut der Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Nach Rücknahme ihres Einspruchs ist die Einsprechende am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch, wie die Prüfung des Einspruchsvorbringens ergeben hat, in der Sache nicht begründet.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 iVm § 49 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber beteiligt sind und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zueigen.

Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.10.2005
Az: 7 W (pat) 350/03


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