Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 258/03

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2005, Az.: 32 W (pat) 258/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 31. Oktober 2000 für die Waren und Dienstleistungen

"Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; Erziehung, Ausbildung, Fortbildung; elektronische Erzeugnisse und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (CD-ROM, Online, E-Commerce)"

angemeldete Wortmarke Schule-Onlineist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss vom 30. Januar 2002 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Der Sinn des Wortes "Schule-Online" erschließe sich dem beteiligten Verkehr ohne weiteres dahingehend, dass es sich hierbei um Printerzeugnisse oder andere Datenträger mit (Schul-)Bildungsangeboten handele, die in dieser Form angeboten oder als solche ins Internet gestellt würden bzw auch auf CD-ROM als Datenträger verbreitet und entsprechend bestellt oder abgerufen werden könnten.

Die Erinnerung der Anmelderin hat die Marken durch Beschluss vom 17. Juni 2003 zurückgewiesen. Auch die Erinnerungsprüferin ist der Auffassung, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, und es liege ein Freihaltungsbedürfnis vor. Der Begriff "Schule-Online" werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um eine Schule handele, die mittels Computer/Internet unterrichte und auch im Internet präsent sei. In diesem Sinn werde die Marke auch bereits verwendet, wie dem Beschluss beigefügten Internetauszügen zu entnehmen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei "Schule-Online" handele es sich um ein unterscheidungskräftiges Phantasiewort. Dem Gesamtwort komme keine beschreibende Bedeutung zu. Ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung "Schule-Online" fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungskraft (st Rspr; vgl BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge "Schule-Online" hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass diese Wortfolge im Inland in Verbindung mit den Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung und Fortbildung" bereits Verwendung findet. Wie den dem angegriffenen Beschluss beigefügten Internetausdrucken vom 7. Mai 2003 zu entnehmen ist, findet man im Internet unter der angemeldeten Bezeichnung eine Vielzahl von Treffern, die eine Hilfestellung auf dem Gebiet der vorgenannten Dienstleistungen online, also über das Internet, versprechen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen stellt "Schule-Online" daher für den angesprochenen Verkehr eine im Vordergrund des Verständnisses stehende beschreibende Angabe dar.

Für die beanspruchten Waren "Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; elektronische Erzeugnisse" kann die angemeldete Bezeichnung eine Bestimmungsangabe in dem Sinne sein, dass der Nutzer der "Schule-Online" diese als Begleitmaterial benötigt oder - bei Druckerzeugnissen - dass diese über die unter "Schule-Online" angebotenen Dienstleistungen informieren.

Ob die angemeldete Marke außerdem auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens freizuhalten ist, kann - da nicht entscheidungserheblich - dahinstehen.

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BPatG:
Beschluss v. 26.10.2005
Az: 32 W (pat) 258/03


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