Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 3. März 2005
Aktenzeichen: 6 K 7603/02

(VG Köln: Urteil v. 03.03.2005, Az.: 6 K 7603/02)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der der Bezirksregierung Düsseldorf entstandenen Kosten - hat die Klägerin zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin hält für ihre Studenten, Dozenten und Mitarbeiter Internet-Zugänge bereit.

Die ursprüngliche Beklagte des vorliegenden Verfahrens, die Bezirksregierung Düsseldorf, beschäftigt sich seit mehreren Jahren als Aufsichtsbehörde mit dem Thema "Rechtsradikalismus im Internet". Bereits im August 2000 bekundete sie in einer Pressemitteilung ihre Absicht, gegen Internetangebote jugendgefährdenden Inhalts, aber auch solche, die politischen Extremismus, Gewaltverherrlichung und Aufstachelung zum Rassenhass enthalten, vorzugehen. In einem Rundschreiben an alle nordrheinwestfälischen Provider vom 10.8.2000 rief sie zur Mithilfe bei der Beseitigung rechtsextremistischer Domains auf. Zugleich wandte sie sich an den Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die usamerikanische Federal Communications Commission mit dem Hinweis auf die von einigen Providern mit Sitz in den USA ins Netz gestellten Seiten rechtsradikalen Inhalts. Die us- amerikanischen Behörden teilten der Beklagten mit, dass es nach dem us- amerikanischen Recht im allgemeinen keine inhaltlich basierten Einschränkungen der freien Rede im Internet gebe. Diese sei vielmehr durch das Verfassungsrecht geschützt.

In einem mit "Anhörung" überschriebenen Schreiben vom 25.10.2001 wandte sich die Bezirksregierung Düsseldorf an die Klägerin mit dem Hinweis, dass sich auf vier Internetseiten unzulässige Inhalte befänden, u.a. auf der Seite "www.T. " und auf der Seite "www.O. ". Sie wies weiter darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Medien- dienste-Staatsvertrages (MDStV) gegenüber dem Anbieter die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen treffe, insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen könne. Diese Maßnahmen könnten auch an die Klägerin als sog. Access-Provider gerichtet werden, da Maßnahmen gegenüber den Content- und Service-Providern, die ihren Sitz sämtlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hätten, weder durchführbar noch erfolgversprechend seien. Eine Sper- rung der unzulässigen Angebote sei technisch möglich. Der Klägerin werde Gele- genheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Sperrungsverfügung entweder schriftlich oder im Rahmen einer geplanten Anhörungsveranstaltung mündlich zu äußern. Ent- sprechende Schreiben wurden an insgesamt 89 Access-Provider in Nordrhein- Westfalen, darunter 33 Hochschulen, versandt. Am 13.11.2001 wurde die angekündigte Anhörungsveranstaltung durchgeführt. Es wurden die rechtlichen Aspekte eines Vorgehens der Aufsichtsbehörde sowie die technischen Möglichkeiten einer Sperrung ausführlich diskutiert. Man einigte sich schließlich darauf, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die aus Vertretern der Provider- Wirtschaft und der Universitäten sowie technischen Sachverständigen bestehen und das weitere Vorgehen diskutieren sollte. Nachdem auf einer ersten Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 19.12.2001 aus den Reihen der Teilnehmer eine neuartige techni- sche Lösung vorgeschlagen wurde, beschloss man, diese Lösung in einem Pilotpro- jekt zu testen. Für die Dauer des Projekts, dessen Beendigung man für den 30.4.2002 plante, sollten die Provider eine Sperrung der in Rede stehenden Angebo- te auf andere Weise vornehmen.

Mit Bescheid vom 12.2.2002 gab die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin auf, den Zugang zur Nutzung der Internetseiten "www.T. " und "www.O. " im Rahmen des von ihr vermittelten Nutzungsangebotes zu sperren. Die Verfügung enthielt den Zusatz, dass die Klägerin als Fachhochschule von der Sperrverpflichtung insoweit befreit sei, als die Nutzung der genannten Ange- bote zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Lehre erforderlich sei. Insoweit sei die Nutzungsmöglichkeit durch geeignete technische Maßnahmen zeitlich und räumlich zu begrenzen. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Bezirksregierung aus, dass die genannten Internetseiten unzulässige Inhalte im Sinne des § 8 Abs. 1 MDStV enthielten. So biete der amerikanische Provider "T. " ausschließ- lich rechtsextremistische Seiten an. In einem deutschsprachigen Angebot werde u.a. der Begriff "befreite Zonen" erklärt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plane ("...wir bestrafen Abweichler und Feinde..."). Von der Hauptseite führten Links zu 15 verschiedenen Sparten, Themen und Diensten. Der Aufbau des Angebots sei damit - ähnlich einer Zeitung - nach Sparten redaktionell gestaltet. Das Angebot verwirkliche die Straftatbestände des § 130 Abs. 1 und 2 StGB (Volksverhetzung) und des § 86 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisatio- nen). Des weiteren verherrliche es den Krieg und sei - hilfsweise - darüber hinaus geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Die Seite "O. " enthalte nationalsozialistisches Propagandamaterial und verunglimpfe auf zynische Weise die Opfer des Holocaust. So könnten etwa rassistische Computerspiele (L., O. ) heruntergeladen werden, und es würden sog. "Nachbildungen von A. " ebenso wie nationalsozialistische Logos und Klingeltöne für das Mobiltelefon angeboten, außerdem Handlungsanleitungen, um das Internet als Propagandawaffe zu nutzen. Die Homepage sei in Sparten, Themen und Dienste gegliedert und - ähnlich einer Zeitung - redaktionell gestaltet. Auch hier seien die Straftatbestände der §§ 130 Abs. 1, 2 und 3, 86 und 86a StGB verwirklicht. Des weiteren werde der Krieg verherrlicht, und die Seite sei - hilfsweise - darüber hinaus offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

Für Inhalte seien nach dem MDStV zwar in erster Linie die Content- und Service- Provider verantwortlich. Jedoch könne auch gegen die Access-Provider vorgegangen werden, wenn sich Maßnahmen gegen die anderen Verantwortlichen als nicht durch- führbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen. Dies sei vorliegend der Fall, denn eine Inanspruchnahme der Service-Provider "T. " und "O. " erweise sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils in den Vereinigten Staaten von Amerika als nicht durchführbar. Die Sperrung der unzulässigen Angebote durch die Klägerin sei auch technisch möglich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bestünden drei Sperrmöglichkeiten, nämlich

1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS), indem der Access- Provider den DNS so konfiguriere, dass Anfragen nicht an den richtigen Server, sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet würden;

2. Verwendung eines Proxy-Servers, wobei die URL als genaues Zuordnungskriterium der individuellen Web-Seite auf dem jeweiligen Server durch den Einsatz eines Proxys als Filter gesperrt werde;

3. Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router, indem der Router so konfiguriert werde, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP-Adresse nicht weitergeleitet werde.

4.

Die Maßnahmen seien auch zumutbar. Insbesondere die DNS-Variante lasse sich durch einfache Konfiguration des DNS herbeiführen und erfordere nur einen einmaligen geringen Personalaufwand; ein Sachaufwand entstehe nicht. Schließlich seien die Sperrungen auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet. Zwar könne eine Sperrung nach der DNS-Methode umgangen werden. Für denjenigen, der weder eine technische Anleitung noch den Zahlencode eines anderen DNS-Servers kenne, erscheine eine entsprechende Manipulation aber schon schwieriger. Bei den 25 Millionen Internet-Nutzern in der Bundesrepublik handele es sich keinesfalls mehr um ein technisch versiertes Minderheitenpublikum, das die meisten technischen Funktionsweisen des Rechners kenne. Insofern bewirke die DNS-Sperrung für den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid unter dem 25.2.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass reine Access-Provider wie sie nicht als Anbieter fremder Dienste im Sinne des § 5 Abs. 3 MDStV angesehen werden und daher nicht Adressaten einer Sperrungsverfügung sein könnten. Darüber hinaus komme der MDStV als Ermächtigungsgrundlage auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich - zumindest zum überwiegenden Teil - nicht um Mediendienste, sondern um Teledienste handele; so sei beispielsweise über die Seite "www.O. " eine Preisliste für den Bezug von Waren abrufbar. Im übrigen sei die Verfügung nicht geeignet, den angestrebten Erfolg herbeizuführen, da die genannten Sperrungsmöglichkeiten umgangen werden könnten. So habe der Nutzer die freie Entscheidung darüber, welchen DNS-Server und welchen Proxy-Server er verwende, und die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Domain-Name könne sich jederzeit unangekündigt ändern. Schließlich sei die Verfügung hinsichtlich der geforderten räumlichen und zeitlichen Beschränkung für die Inanspruchnahme der zu sperrenden Seiten zu Forschungs- und Wissenschaftszwecken zu unbestimmt.

Unter dem 24.4.2002 teilte der Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universität Dortmund der Bezirksregierung Düsseldorf mit, dass das vereinbarte "Pilotprojekt" nicht bis zum 30.4.2002 abgeschlossen werden könne. Es könne frühestens Mitte 2002 wieder aufgenommen und somit erst in der zweiten Jahreshälfte abgeschlossen werden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2002 zurück. Zur Begründung führte sie in Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen aus: Bei der Tätigkeit eines Access- Providers handele es sich nicht um eine allein dem Telekommunikationsgesetz (TKG) unterfallende Telekommunikationsdienstleistung, da der Access-Provider über die bloße Zugangsmöglichkeit hinaus die zur Benutzung des Netzes erforderlichen Protokollfunktionen (IP-Adresse, Name-Service, Routing) zur Verfügung stelle. Auch sei die Verfügung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu unbestimmt. Dies gelte insbesondere für die geforderte zeitliche und räumliche Begrenzung der Nutzung der inkriminierten Seiten zu Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrzwecken. Dadurch solle lediglich gewährleistet werden, dass der Zugriff nur für wissenschaftlich tätige Personen und nur in der Zeit möglich sei, in der sie wissenschaftlich tätig seien und im Forschungsauftrag handelten. Des weiteren seien die angeordneten Maßnahmen zumutbar, denn die DNS-Sperrung erfordere nur einen geringen Personal- und keinerlei Sachaufwand und bewirke eine deutliche Erschwerung des Zugangs für den durchschnittlichen Internet-Nutzer. Schließlich lägen keine Ermessensfehler vor. Ein Entschließungsermessen stehe ihr beim Vorgehen gegen unzulässige Inhalte nicht zu. Die Auswahl des Verantwortlichen sei nicht zu beanstanden, da sie zunächst versucht habe, gegen die primär Verantwortlichen vorzugehen. Für den Fall, dass nicht der MDStV, sondern das Teledienstegesetz (TDG) im vorliegenden Fall einschlägig sei, stütze sie ihre Verfügung hilfsweise auf § 14 Abs. 1 Ord- nungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG.

Die Klägerin hat am 5.9.2002 Klage erhoben. Sie macht in Vertiefung und Erweiterung ihres bisherigen Vorbringens geltend: Sämtliche in der Verfügung genannten Sperrmaßnahmen seien zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet, da die Zugriffsmöglichkeit der Nutzer auf bestimmte Inhalte lediglich mehr oder minder stark erschwert, nicht aber vollständig unterbunden werde. Die DNS-Sperrung könne auch vom technisch nicht bewanderten Nutzer mit geringem Aufwand ausgehebelt werden, indem er entweder auf einen anderen Domain-Name- Server wechsele oder direkt die IP-Adresse in seinen Browser eingebe oder das Internetby-Call-Verfahren wähle. Die Blockade von IP-Adressen im Router sei ungeeignet, da sich die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Domain- Name jederzeit unangekündigt ändern könne. Der Einsatz eines Proxy-Servers sei rechtswidrig, weil er einer unterschiedslosen staatlichen Vorkontrolle sämtlicher Internet-Inhalte gleichkomme. Im übrigen werde durch den Einsatz eines Proxy- Servers ebenso wie durch die Sperrung von IP-Adressen im Router auch der legale Datenverkehr erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus sei die Sperrungsverfügung insgesamt unverhältnismäßig. Zwar erfordere die in Rede stehende Sperrung zweier Seiten lediglich einen einmaligen geringen personellen Aufwand. Jedoch seien mit Blick auf weitere Internet-Seiten gleichen Inhalts zahlreiche weitere Sperrungs- verfügungen zu erwarten, deren Umsetzung für die Klägerin nicht mehr nur einen geringen personellen Aufwand bedeute. Die angegriffene Sperrungsverfügung sei des weiteren zu unbestimmt, da die Auswahl unter den angegebenen Sperrungsmethoden der Klägerin überlassen werde. Auch habe die Bezirksregierung Düsseldorf das ihr zustehende Ermessen verkannt. Schließlich sei die Vorschrift des § 22 MDStV wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig, da sie die Möglichkeit einer Vorzensur schaffe. Auf § 14 OBG NRW könne die in Rede stehende Verfügung ebenfalls nicht gestützt werden, da die Bezirksregierung insoweit nicht zuständig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12.2.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt im wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Sperrungsverfügung sei hinreichend bestimmt, da sie das vorgegebene Ziel eindeutig bezeichne. Dass mehrere Möglichkeiten zur Sperrung der beiden inkriminierten Seiten aufgezeigt würden, sei unschädlich, da die Klägerin hieraus das sie am wenigsten belastende Mittel wählen könne. Die Sper- rungsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig, da sie jedenfalls geeignet sei, den gewünschten Erfolg zu fördern, indem den Nutzern der Zugang zu den beanstandeten Seiten erschwert werde.

Das Gericht hat mit Blick auf den am 1.4.2003 in Kraft getretenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag das Rubrum nach Anhörung der Beteiligten dahingehend geändert, dass nicht mehr die Bezirksregierung Düsseldorf, sondern die Beklagte auf Behördenseite beteiligt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Richtige Beklagte des Verfahrens ist nicht mehr die Bezirksregierung Düsseldorf, sondern die Landesanstalt für Medien, weil diese für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung heute zuständig wäre. Zum 1. April 2003 ist nämlich der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27.9.2002 (GVBl. NRW S. 82) in Kraft getreten. Für eine Maßnahme gegen Internet-Anbieter, welche - wie vorliegend - den Zielen des JMStV dienen soll, zu denen ausweislich seines offiziellen Titels sowie seiner Begründung, vgl. dazu LT-Drs. 13/3431, S. 4, neben dem Jugendschutz auch der Schutz aller Nutzer vor Angeboten in elektroni- schen Medien gehört, die die Menschenwürde verletzen, ist nunmehr nach § 20 Abs. 4 JMStV die Beklagte zuständig. Der Wortlaut des JMStV und des Mediendienste- Staatsvertrages ließe es allerdings zu, beide Behörden nebeneinander als zuständig anzusehen. Dies war vom Gesetzgeber aber wohl nicht gewollt. Denn das In- krafttreten des JMStV sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien gerade dazu dienen, die "bisherigen zersplitterten Aufsichtszuständigkeiten" zu straffen und effektiver zu gestalten. Der JMStV sollte neben die - im Übrigen unberührt bleibenden - Bestimmungen des Teledienstegesetzes und des Mediendienste- Staatsvertrages treten, diese jedoch für den Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwürde mit seinen Sonderregelungen "überlagern". Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Land- tags-Drucksache 13/3431, S. 1, 4, 5. Die Kammer schließt sich daher der von den Beteiligten und der Bezirksregierung Düsseldorf übereinstimmend vertretenen Auffassung an, dass für den Erlass der in Rede stehenden Sperrungsverfügung heute allein die Beklagte zuständig wäre. Ebenso in einem parallelen Verfahren VG Arnsberg, Urteil vom 26.11.2004 - 13 K 3173/02 -, UA S. 7 ff., veröffentlicht in der Recht- sprechungsdatenbank NRWE; anderer Ansicht Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 387.

Ein solcher Zuständigkeitswechsel, der in Abgrenzung zur Rechtsnachfolge als "Funktionsnachfolge" bezeichnet wird, bewirkt im Falle eines Dauerverwaltungsaktes - um einen solchen handelt es sich, wie noch zu zeigen sein wird -, dass die nunmehr zuständige Behörde die Verfügung unter Kontrolle halten muss und gegebenenfalls für deren Aufhebung zuständig ist. Daraus folgt, dass bei einer im Zeitpunkt der Funktionsnachfolge bereits anhängigen Anfechtungsklage ein gesetzlicher Parteiwechsel stattfindet, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Klageänderung ankäme.

Vgl. dazu Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Sept. 2004, § 91 Rn. 47 ff. mit weiteren Nachwei- sen.

Dahin stehen kann, ob ein Kläger im Einzelfall ein berechtigtes Interesse haben kann, gerade gegen die ursprünglich zuständige Behörde vorzugehen. Vgl. dazu Redeker, NVwZ 2000, 1223 ff..

Denn ein solches Interesse ist vorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr einer Änderung des Rubrums vorbehaltlos zugestimmt.

B.

Die Klage ist unbegründet. Die Sperrungsverfügung vom 12.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Denn der Adressat wird durch die Verfügung nicht nur zu einer einmaligen Maßnahme, der Einrichtung der Sperrung, verpflichtet, sondern ihm wird überdies die Verpflichtung auferlegt, die Sperrung gegebenenfalls zu erneuern, etwa wenn er neue Hardware anschafft oder neue Software einsetzt, durch die die eingerichtete Sperre aufgehoben würde. Handelt es sich indes um einen Dauerverwaltungsakt, so kommt es für die Begründetheit der Anfechtungsklage nicht allein auf die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (dazu nachfolgend I.). Es ist vielmehr darüber hinaus zu prüfen, ob die Verfügung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) rechtmäßig ist (dazu nachfolgend II.).

I.

Rechtsgrundlage der Sperrungsverfügung im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2002 war § 22 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 27.6.1997 (GVBl. NW S. 158) in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20./21.12.2001, bekannt gemacht am 7.6.2002 (GVBl. NW S. 178) - MDStV -.

1.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den in Rede stehenden Internet- Seiten um "Mediendienste", so dass der Anwendungsbereich des MDStV eröffnet ist. Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MDStV Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht. Dabei ist im Bereich der Abrufdienste dann von einem Mediendienst - in Abgrenzung zum Teledienst - auszugehen, wenn der Dienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. Dies geht insbesondere aus § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 3 des Teledienstegesetzes vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721), - TDG - hervor, das von den Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages nach dessen § 2 Abs. 1 S. 3 unberührt bleiben soll. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt sein, und diese Bestimmung zur Meinungsbildung darf nicht bloßes Bei- werk sein, sondern muss die Seite prägen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2003 - 8 B 2567/02 - , NJW 2003, 2183 ff. = NWVBl. 2003, 304 ff. = Multimedia und Recht (MMR) 2003, 348 ff. = Computer und Recht (CR) 2003, 361 ff., und die Beschlüsse der Kammer vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, BA S. 15 f., vom 8.12.2004 - 6 L 2130/04 -, BA S. 5 f., und vom 13.12.2004 - 6 L 2430/04 -, BA S. 5 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe überdies Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rn. 208; Hoeren, Recht der Access-Provider, 2004, Rn. 605 ff.; Brunner, in: Manssen (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand: 11/2004, Rn. 14 ff. zu § 2 TDG; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 386; Tettenborn, in: Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, § 2 TDG Rn. 53; Zimmermann, NJW 1999, 3145 f..

Demgegenüber handelt es sich um einen Teledienst insbesondere dann, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter bezogen sind - so z.B. beim Telebanking - oder wenn es sich um ein reines Informationsangebot ohne redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung handelt - so z.B. bei online abrufbaren Fahrplänen, Wetterberichten oder Devisenkursen -.

Siehe zu diesen Beispielen auch die Gesetzesbegründung des MDStV einerseits (LT-Drucksache 12/1954 f., S. 31 f.) und des TDG andererseits (BT-Drucksache 13/7385, S. 18 f.).

Bei der Entscheidung, ob ein Internet-Angebot dem Teledienstegesetz oder dem Me- diendienste-Staatsvertrag zuzuordnen ist, wird regelmäßig nicht zwischen einzelnen Bestandteilen des unter einer Internet-Adresse abrufbaren Angebots zu differen- zieren sein. Es ist vielmehr eine die vorstehenden Aspekte berücksichtigende Gesamtschau des inhaltlichen Angebotes vorzunehmen.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., BA S. 16; Tettenborn, in: Beck'scher IuKDG- Kommentar, 2001, § 2 TDG Rn. 43; s. auch Brunner, a.a.O., Rn. 26 ff..

Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den in Rede stehenden Internet-Seiten um Mediendienste. Dazu hat die Kammer mit Beschluss vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 - ausgeführt:

"Auf der Seite "http://www.T. " wird (in englischer Sprache) einleitend festgestellt, dass es sich bei T. um eine Organisation für die "mutigen Männer und Frauen" handele, die für den Erhalt der "weißen westlichen Kultur", Ideale und Mei- nungsfreiheit kämpften, ein Forum zur Entwicklung von Strategien und zur Bildung politischer und sozialer Gruppen mit dem Ziel, den "Sieg" sicher zu stellen. Schon diese Einleitung legt die Einordnung als ein Angebot zur Meinungsbildung nahe. Im Folgenden werden verschiedene aktuelle Fragen der Weltpolitik angesprochen. In einem deutschsprachigen Bereich sind Texte abrufbar über "Die politische Tat", "Wie organisieren€" u.a.. Insgesamt steht damit außer Zweifel, dass eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vorder- grund steht.

Auch die Seite "http://www.O. " ist vorwiegend durch ihre redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung geprägt. Hinsichtlich des neben die Einleitung platzierten Fotos von Gary Lauck unter einer Hakenkreuzfahne, ausgestattet mit Hitlerfrisur und Schnurrbart sowie Hakenkreuzbinde, sowie hinsichtlich der im Anschluss an die Einleitung abgedruckten "Nazi Nachrichten", bei denen deutsche und andere Politiker verunglimpft werden, ist die Bestimmung zur Meinungsbildung unzweifelhaft. Soweit auf der Seite auch Nazi-Artikel zur Bestellung angeboten werden, z. B. Hakenkreuzaufkleber und -fahnen, CDs und Videos, Bücher und anderes Propagandamaterial, stellt auch dies die Bestimmung zur Meinungsbildung nicht in Frage - und zwar schon deshalb nicht, weil auch die Darbietung dieser Artikel ihrem Gesamtbild nach auf Mei- nungsbildung ausgelegt ist."

An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Auf beiden Internet-Seiten werden kei- neswegs bloße Informationen bereit gehalten; die Seiten weisen vielmehr sowohl dem Inhalt als auch der Form der Präsentation nach einen meinungsprägenden Cha- rakter auf. An der Einstufung der Internet-Seite "www.T. " als Mediendienst kann unter Zugrundelegung der oben genannte Grundsätze ohnehin kein Zweifel bestehen. Das hier zusammengestellte Angebot dient ersichtlich der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts an einen unbestimmten Nutzerkreis, also der Meinungsbildung. Daneben vorhandene Elemente, die sich als Teledienst qualifizieren ließen, etwa die Diskussionsforen oder das Angebot zum Download bereitgestellter Embleme und Logos, sind von völlig untergeordneter Bedeutung. Aber auch die Seite "www. O. " ist in erster Linie auf Meinungsbildung ausgerichtet. Zwar enthält diese Seite neben rein redaktionellen Teilen in erheblichem Umfang auch Bestellangebote, was für sich genommen eine Einordnung als Teledienst denkbar erscheinen ließe. Der Schwerpunkt der Seite liegt aber nach Auffassung der Kammer auf der Beeinflussung der Meinung eines unbestimmten Nutzerkreises. Denn auch im Bereich der Bestellangebote ist die Seite in einer meinungsprägenden Weise gestaltet. Die Angebote werden keineswegs sachlich präsentiert, sondern als Teil eines die nationalsozialistische Weltan- schauung in propagandistischer Weise darbietenden Gesamtbildes. Ob die Bestellangebote tatsächlich wahrgenommen werden, dürfte aus Sicht der Anbieter der Seite auch von untergeordneter Bedeutung sein.

Für die Einordnung als Mediendienste auch OVG NRW, a.a.O., BA S. 8; VG Arnsberg, a.a.O., UA S. 17 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 L 2528/02 -, BA S. 5 f.; Dietlein/Heinemann, Kommunikation und Recht (K & R) 2004, 418, 419; Rosenkranz, JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik, Web-Dok. 16/2003 (abrufbar unter "http://www.jurpc.de/aufsatz/20030016.htm"); anderer Ansicht für "www.O. ": Vassilaki, CR 2003, 367; zweifelnd Stadler, MMR 2003, 208, 209.

Bedenken in bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Insoweit macht die Kammer sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 19.3.2003 (dort S. 9 ff.) zu eigen.

2.

Die Klägerin ist auch Diensteanbieterin von fremden Inhalten im Sinne des § 22 Abs. 3 MDStV. "Diensteanbieter" ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Zwar hält die Klägerin die in Rede stehenden Inhalte nicht zur Nutzung bereit; sie vermittelt jedoch den Zugang zu ihnen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, Access-Provider vermittelten nicht im Sinne des MDStV den Zugang zur Nutzung, da sie eine rein technische Leistung erbrächten, während vom MDStV Zugangsanbieter auf der Anwendungsebene, wie etwa die Betreiber von Suchmaschinen oder Hyperlinklisten, erfasst würden, so auch Greiner, CR 2002, 620, 621 mit weiteren Nachweisen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Schon der Wortlaut des MDStV gibt für eine solche Einschränkung nichts her. Die §§ 3, 7 und 8 MDStV zeigen vielmehr, dass der Gesetzgeber gerade auch die Erbringer rein technischer Dienstleistungen als in den Anwendungsbereich des Staatsvertrages einbezogen angesehen hat. Denn die dort beschriebenen Tätigkeiten der reinen Durchleitung und der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen ("Caching") sind gerade keine Angebote auf der Anwendungsebene, sondern technische Unterstützungsleistungen im Rahmen der Netzinfrastruktur. Zu Recht hat im übrigen das Oberverwaltungsgericht - a.a.O., BA S. 13 ff. - darauf hingewiesen, dass die §§ 7 bis 9 MDStV auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt vom 8.6.2000 ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") - Abl. EG Nr. L 178 - zurückgehen, deren Art. 12 bis 14 sie in innerstaatliches Recht umsetzen. In Ziffer 42 der Präambel dieser Richtlinie heißt es:

"Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den rein technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein tech- nischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete Information besitzt." Die Betonung des "rein technischen, automatischen und passiven" Charakters der in den Art. 12 ff. der Richtlinie geregelten Dienste zeigt, dass es hier gerade um die technische Netzinfrastruktur, die sich von den konkret übermittelten Informationen lösen lässt, gehen soll. Dass Access-Provider zugleich als Anbieter einer Telekommunikationsleistung anzusehen sein dürften, steht der Auffassung der Kammer, dass es sich jedenfalls auch um eine Zugangsvermittlung im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 7 MDStV handelt, nicht entgegen.

Ebenso Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 13; Spind- ler/Volkmann, MMR 2003, 353; dies., K & R 2002, 398, 399; Rosen- kranz, a.a.O., Absatz 5 ff.; Hoeren, Recht der Access-Provider, 2004, Rn. 620 ff.; vgl. auch Kloepfer, Informationsrecht, 2002, § 13 Rn. 19 f..

3.

Die in Rede stehenden Angebote verstoßen auch gegen den MDStV in der zum Zeit- punkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.3.2003 ausgeführt (BA S. 12): "Die Webseiten enthalten offenkundig unzulässige Inhalte im Sinne des § 12 MDStV.

Die Webseite "www.T. " verstößt gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV). Der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird auf mehreren Seiten durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.) verwirklicht. Auch dürfte voraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot wird rechtsextremes Gedankengut verbreitet. Insbesondere mit dem Text "Schafft befreite Zonen" wird zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufgefordert. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg bei der Verbreitung im Internet auch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein. Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, 624 ff.

Zudem ist das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV). Auf den Seiten von "www.O. " werden die Ju- den auf zynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur Vernichtung von Juden und anderen ‚Volksfeinden' aufgerufen, wodurch zumindest der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Ferner wird die Judenvernichtung gebilligt, wodurch der qualifizierte Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus wird mit dem Gesamtentwurf der Webseite auch der Krieg verherrlicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV). Insgesamt besteht offensichtlich die Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV." Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an, wobei es im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens mit Blick darauf, dass Kinder und Jugendliche kaum zu den Nutzern des von der Klägerin vermittelten Zugangsangebots gehören dürften, allerdings vorrangig darauf ankommt, dass die in Rede stehenden Webseiten gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV a. F.) und den Krieg verherrlichen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV a. F.). In bezug auf die Seite "www.T. " ist über die angeführten Beispiele hinaus auch auf den unter anderem über die Rubrik "T. for kids/T. für Kinder" (!) zu erreichenden Text "March of the titans - A history of the white race" hinzuweisen, den bereits das VG Arnsberg (a.a.O.) zu Recht hervorgehoben hat. Hierbei handelt es sich um einen Überblick über die Menschheitsgeschichte aus rechtsextremer Sicht. In Kapitel 64 ("The racial state - The Third Reich") wird in unerträglicher Weise die Nazi-Herrschaft über Deutschland verharmlost und Hitler als einer der bedeutenden Staatsmänner der Geschichte beschrieben, dem die Geschichtsschreibung in verschiedener Hinsicht Unrecht getan habe. Mehrere Zusatztexte befassen sich mit dem Holocaust. Unter anderem gelangt man zu einem Text mit dem Titel "Auschwitz - Vernichtungs- oder Arbeitslager€", in dem die gezielte Vernichtung von Juden im Konzentrationslager geleugnet wird ("http://www.T. "). In nicht minder zynischer Weise wird in einem Text über die Wannsee-Konferenz ("The Wannsee Protocol Analysed" - "http://www.T. ") ausgeführt, dort sei keineswegs die Vernichtung der noch im Einflussbereich des Naziregimes lebenden Juden, sondern lediglich deren Evakuierung diskutiert und beschlossen worden, wobei die Konferenzteilnehmer auf die Sicherheit der Juden besondere Rücksicht genommen hätten ("nazi concern for jewish safety"). Dass diese Texte strafbare Inhalte enthalten, liegt auf der Hand.

Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht, vgl. Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 9, ist das deutsche Strafrecht auf den vorliegenden Sachverhalt auch anwendbar. So auch Greiner, CR 2002, 620, 621.

Richtig ist zwar, dass dem deutschen Strafrecht durch die in der erwähnten Entschei- dung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2000 vertretene Ausdehnung des "Erfolgsortes" bei Delikten im Zusammenhang mit dem Internet ein sehr weiter Anwendungsbereich eröffnet wird. Selbst wenn man jedoch mit Rücksicht darauf eine einschränkende Auslegung des § 9 befürwortete, vgl. zu den zahlreichen Ansätzen in dieser Richtung nur Tröndle/ Fischer, StGB, Kommentar, 52. Aufl. 2004, § 9 Rn. 5 ff., hätte man vorliegend einen Erfolgsort in Deutschland anzunehmen. Bei den in Rede stehenden Internet-Seiten handelt es sich nämlich durchaus nicht um Angebote, die sich allein mit usamerikanischen Themen befassen und an dortige Nutzer gerichtet sind. Die Seiten haben vielmehr einen deutlich erkennbaren Bezug zu Deutschland. Dies geht im Falle von "www.O. " schon aus dem Namen der Seite (NSDAP-Auslandsorganisation) hervor und wird auch an deren Inhalten, etwa an der verunglimpfenden Darstellung bundesdeutscher Politiker, deutlich. Auch die "T. "-Seite richtet sich erkennbar gerade auch an deutsche Nutzer. Sie enthält eine deutschsprachige Sektion und beschäftigt sich im Rahmen der oben erwähnten Geschichts-"Darstellung" gerade auch mit der deutschen Geschichte, wobei sie angesichts der Hervorhebung Hitlers als eines bedeutenden Staatsmannes Deutschland offenbar eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung rechtsextremen Gedankenguts zuerkennt. Beide Seiten weisen damit einen Bezug zu Deutschland auf, der eine Anknüpfung des deutschen Strafrechts ohne weiteres erlaubt.

4.

Auch die weitere Voraussetzung des § 22 Abs. 3 MDStV, der zufolge sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen haben müssen, ist erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren vorgetragen - die hinter den beiden Internet-Angeboten stehenden Personen erkennbar sind. Denn ihre Inanspruchnahme verspricht ebensowenig Erfolg wie ein Vorgehen gegen die - möglicherweise von den vorgenannten Personen verschiedenen - Content-Provider. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat vor Erlass der Sperrungsverfügungen entsprechende Bemühungen erfolglos unternommen.

5.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Verfügung auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW gerecht, ist also hinreichend bestimmt. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 7.2.2003 in dem Verfahren 6 L 2495/02 ausgeführt:

"Dies ist hinsichtlich des mit der Verfügung angestrebten Zieles unzweifelhaft, denn das Ziel, die Sperrung der in Rede stehenden Inhalte, wird durch den Verfügungstenor eindeutig vorgegeben. Bedenken könnte allerdings die Tatsache auslösen, dass das zum Erreichen des Zieles zu wählende Mittel durch die Verfügung nicht vorgegeben, sondern der Antragstellerin die Auswahl zwischen den - mindestens drei - vorhandenen Sperrungsmöglichkeiten überlassen wird. Ein solches Vorgehen kann insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verwaltungsakt Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, bedenklich sein, vgl. OVG NW, Urt. v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 f.; VGH Hessen, Beschl. v. 26.7.1994 - 4 TH 1779/93 -, BRS 56, Nr. 212; P.Stelkens/U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 37 Rn. 27. Letztlich ist bei der Frage der Bestimmtheit jedoch auf den Einzelfall abzustellen, wie sich schon aus der eine Abwägung andeutenden Formulierung des § 37 Abs. 1 VwVfG ("hinreichend") ergibt. Im Einzelfall kann eine gewisse Unbestimmtheit unabdingbar oder sogar geboten sein, etwa wenn die Entscheidung zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln einen Kernbereich der Entscheidungsfreiheit des Adressaten betrifft, vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 ff., zu dem nicht näher konkretisierten Gebot, eine Baulücke zu schließen; für die Möglichkeit, dem Adressaten die Wahl des Mittels zu überlassen, etwa auch Hennecke, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 37 Rn. 3.2.6. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 Rn. 16.

Vorliegend dürfte das Vorgehen der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot vertretbar sein. Die Gespräche bzw. Anhörungen im Vorfeld der Sperrungsverfügung haben gezeigt, dass die verschiedenen diskutierten Möglichkeiten der Sperrung den jeweiligen Provider in sehr unterschiedlicher Weise belasten können, je nach dem, über welche technische Infrastruktur, welches Personal und welchen Kundenkreis er verfügt. Darüber hinaus wurden weitere technische Möglichkeiten erörtert, deren Durchführbarkeit noch nicht erprobt ist. Vor diesem Hintergrund dürfte es im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, wenn die Antragsgegnerin dem einzelnen Provider die Entscheidung überlässt, mit welcher Methode er seiner Verpflichtung zur Sperrung nachkommt. Damit wird den Adressaten der Verfügung ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Gewerbebetriebe belassen und somit auch ihr Recht, betriebliche Entscheidungen selbst zu treffen, weitgehend gewahrt. Zugleich wird der Antragstellerin ein Spielraum eingeräumt, um selbst neue technische Vorgehensweisen zu entwickeln. Dass die Sperrungsverfügung Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, steht dem nicht zwingend entgegen, denn bei der Androhung und Festsetzung eines entsprechenden Zwangsmittels wäre die Antrags- gegnerin an das Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden und müsste diejenige Maßnahme ergreifen, die die Antragstellerin am wenigsten beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW).

An diesen Überlegungen hält die Kammer weiterhin fest.

Ebenso im Ergebnis OVG NRW, a.a.O., BA S. 15 f.; VG Arnsberg, a.a.O., UA S. 22.

Sie hält auch die Beschreibung der drei zur Auswahl gestellten Sperrungsmethoden nicht für zu unbestimmt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei den Adressaten der Verfügung die erforderliche technische Versiertheit vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts des erkennbaren Zieles der Verfügung sind die drei Sperrungsmethoden hinreichend klar umschrieben. Dass bei der Sperrung im Wege der "DNS-Methode" auch sog. "Sub-Domains" mitgesperrt werden und werden sollen, liegt auf der Hand. Dass bei der "IP- bzw. Router-Methode" die konkreten IP-Nummern nicht angegeben sind, führt ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit der Verfügung. Der Klägerin ist es ohne weiteres möglich, die jeweilige IP-Nummer zu ermitteln. Bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages, dem zufolge die IP-Nummern des öfteren wechseln, wäre die Angabe einer bestimmten IP-Nummer in der Verfügung wenig sinnvoll gewesen. Unzweifelhaft ist unter Zugrundelegung dieses Vortrages auch, dass Änderungen der zu den beiden Seiten führenden IP-Nummern im Laufe der Zeit nachgegangen werden muss, da andernfalls die Sperrung nach kurzer Zeit unwirksam würde. Dass schließlich bei der "Proxy-Variante" nicht ausdrücklich angegeben ist, ob der eingesetzte Proxy ein sog. "Zwangsproxy" oder ein optionaler Proxy zu sein hat, steht der Bestimmtheit eben- falls nicht entgegen. Nachdem diese Frage bereits in den Anhörungsgesprächen diskutiert worden ist, konnte aus der Tatsache, dass die Verfügung insoweit keine Angabe enthält, geschlossen werden, dass die Art des Proxy durch den Verfügungsadressaten gewählt werden darf, wobei die Beklagte allerdings in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass von Providern, die über Proxy-Server verfügten, ganz überwiegend "Zwangsproxys" zumindest in der Weise verwendet würden, dass die dem Nutzer zur Verfügung gestellte Zugangssoftware eine tatsächliche Inanspruchnahme des Proxys gewährleiste. Entgegen der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung genügt auch der dem Tenor der angegriffenen Verfügung mit Blick auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beigefügte Zusatz den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Dabei kann dahinstehen, ob sich bereits der Formulierung des Bescheides "Die Nutzungsmöglichkeiten sind insoweit durch geeignete technische Maßnahmen zeitlich und räumlich zu begrenzen." hinreichend deutlich entnehmen lässt, in welchem Umfang eine räumliche und zeitliche Begrenzung erfolgen soll. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf hat diesen Satz im Widerspruchsbescheid dahingehend erläutert, dass gewährleistet werden solle, dass der Zugriff auf die inkriminierten Seiten nur für wissenschaftlich tätige Personen und nur in der Zeit möglich ist, in der sie wissenschaftlich tätig sind. Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit auch des Zusatzes zum Verfügungstenor bestehen danach nicht (mehr).

Die Verfügung geht gegenüber der Klägerin auch nicht etwa deshalb von vornherein ins Leere, weil eine Nutzung der in Rede stehenden Webseiten im Rahmen des von ihr vermittelten Zugangs ohnehin nur zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgte. Zwar hat die Klägerin insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Studierenden eine Erklärung unterschreiben müssten, den Internetzugang nur zu Studienzwecken zu nutzen. Jedoch hat die Klägerin zugleich eingeräumt, dass sie eine entsprechende Kontrolle nicht durchführe und davon ausgehe, dass eine Nutzung tatsächlich auch zu studienfremden Zwecken erfolge. Dass ein Zugriff auf die beiden inkriminierten Webseiten zu nicht wissenschaftlichen Zwecken im Rahmen des von der Klägerin vermittelten Zugangs von vornherein ausgeschlossen ist, kann daher nicht genommen werden.

Schließlich ist die angefochtene Verfügung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die von der Klägerin verlangte Maßnahme unmöglich wäre. Dass die Vornahme der angeregten Maßnahmen möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin sowie etliche weitere Provider die angeordnete Sperrung inzwischen vorgenommen haben. Dabei ist es der Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung technisch auch möglich, den Zugang zur den inkriminierten Seiten zu wissenschaftlichen Zwecken zu ermöglichen.

6.

Die Verfügung leidet im Ergebnis auch nicht an Ermessensfehlern. Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Bezirksregierung Düsseldorf, es stehe ihr bei der Entscheidung über die Maßnahme kein Entschließungsermessen zu, sie sei also zu einem Einschreiten verpflichtet. Dies ist zwar in bezug auf § 22 Abs. 2 MDStV richtig. Bei § 22 Abs. 3 MDStV jedoch, der eine eigenständige (subsidiäre) Rechtsgrundlage für eine Sperrungsverfügung enthält, billigt der MDStV der Aufsichtsbehörde Ermessen auch hinsichtlich des "Ob" des Einschreitens zu. So OVG NRW, a.a.O., BA S. 16 f., und der Beschluss der Kammer vom 17.10.2003 - 6 L 699/03 -, BA S. 11, anders noch die Tendenz der Kammer im Beschluss vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, BA S. 21. Dennoch ist die Verfügung nicht ermessensfehlerhaft. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Entschließungsermessen jedenfalls im Widerspruchsbescheid - und damit rechtzeitig - ausgeübt. Dort hat die Behörde nämlich ausgeführt, dass sie auch die Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage des § 14 OBG NRW für gegeben hält. In diesem Zusammenhang hat sie erläutert, warum sie sich für ein Tätigwerden entschieden hat (Seite 16). Diese Ermessensüberlegungen tragen ohne Weiteres auch die gleich gelagerte Entscheidung, ob auf der Grundlage des Medien- dienste-Staatsvertrages eingegriffen werden soll. Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens, insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl, sind nicht erkennbar. Die Bezirksregierung hat sich - in Anlehnung an die durch § 22 Abs. 2 und 3 MDStV vorgegebene Rangfolge - zunächst um ein Vorgehen gegen die Service- bzw. Content-Provider bemüht und erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen die - soweit ersichtlich - allein verbliebenen Verantwortlichen, die Access-Provider, in Anspruch genommen. Diese Entscheidung hat die Behörde auch ausführlich begründet.

7.

Die angefochtene Verfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, wobei hier, namentlich bei der Geeignetheit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit der Maßnahme, nach Auffassung der Kammer das Hauptproblem der Verfügung liegt.

a)

Keine der drei in der Verfügung genannten Sperrungsalternativen kann im Rechtssinne als ungeeignet angesehen werden. Eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist nämlich bereits dann geeignet zur Erreichung eines legitimen Zweckes, wenn durch sie der gewünschte Erfolg gefördert, also die Gefahr gemindert wird. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Maßnahme ist also nicht, dass die Gefahr durch sie vollständig beseitigt wird; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die angeordnete Maßnahme einen wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten kann.

Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Teil F Rn. 222; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, § 10 Rn. 22; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 333.

Eine auch nur annähernd vollständige Beseitigung der Gefahr ist durch keine der drei Maßnahmen zu erreichen. Denn einem technisch versierten Nutzer stehen zahlreiche Wege offen, um jede der Sperrungsvarianten gezielt zu umgehen. Vgl. dazu nur Schneider, MMR 2004, 18 ff.; ders., MMR 1999, 571 ff..

Das Internet ist jedoch inzwischen ein Massenmedium. Es wird in breitem Umfang auch von Personen genutzt, die sich mit den technischen Details niemals aus- einandergesetzt haben und die auch die Konfiguration ihrer eigenen Hard- und Software entweder Dritten überlassen oder nach Möglichkeit in dem werksseitig eingestellten Zustand belassen. Bei diesem Typ von Nutzer (im folgenden: "Normal- Nutzer") entfalten die Sperrungsvarianten einen gewissen Effekt; der Zugang zu den in Rede stehenden Seiten wird für ihn jedenfalls unbequemer, unter Umständen sogar ganz erheblich erschwert.

Dies gilt zunächst für die sog. "DNS-Methode". Haupteinwand gegen die Geeignetheit dieser Variante ist nach Auffassung der Kammer die Behauptung, bei der Verwendung von Suchmaschinen und Linklisten laufe die Sperrung von vornherein ins Leere. Dieser Einwand wäre vor allem deshalb gravierend, weil gerade die beschriebene Gruppe der "Normal-Nutzer" häufig nicht den konkreten Domain-Namen bzw. die konkrete URL der Zielseite kennen und daher auf eine Suchmaschine zurückgreifen wird. Die Erörterung dieses Problems in der mündlichen Verhandlung hat jedoch das - unstreitige - Ergebnis erbracht, dass es auf die Funktionsweise der jeweiligen Suchmaschine ankommt, ob beim "Anklicken" eines in der Ergebnisliste der Suchmaschine angezeigten Angebots der DNS-Server des Providers aktiviert werden muss mit der Folge, dass die Sperrung greift. Dies wird jedenfalls bei einem Teil der Suchmaschinen durchaus der Fall sein. Ähnliches gilt für die Linklisten. In bezug auf die Suchmaschinen kommt (aus heutiger Sicht) hinzu, dass die Betreiber praktisch aller wichtigen Suchmaschinen in Deutschland inzwischen angekündigt haben, die Nachweise, die auf eine der zu sperrenden Domains verweisen, ihrerseits zu sperren. Auch von dieser Seite wird die Umgehung der Sperre also erschwert. Die anderen Möglichkeiten, eine Sperrung in der "DNS- Variante" zu umgehen, z.B. die Verwendung eines Anonymizers, die Verwendung eigener oder alternativer DNS-Server, die direkte Eingabe der IP-Nummer, der Zugriff auf die Seite über eine Callby-Call-Verbindung, etwa zu einem us- amerikanischen Anbieter, dürften in der genannten Gruppe der "Normal-Nutzer" keine große Rolle spielen. Insgesamt ist festzustellen, dass die DNS-Sperrung für technisch versierte Nutzer kein Hindernis darstellt und dass es bei den Normal- Nutzern vom Zufall abhängen kann, ob die Sperre greift. Dass die Sperre aber praktisch überhaupt keinen Zugriff auf die in Rede stehenden Seiten verhindert und damit ungeeignet ist, kann nicht angenommen werden.

Für die Geeignetheit der DNS-Variante auch OVG NRW, a.a.O., S. 18 f.; VG Arnsberg, a.a.O., S. 23 f.; Spindler, in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Kommentar, Rn. 43 f. zu § 9 TDG; ders./Volkmann, MMR 2003, 353, 354 und K & R 2002, 398, 406; Greiner, CR 2002, 620, 622; Dietlein/Heinemann, K & R 2004, 423, 424; anderer Ansicht Schneider, MMR 2004, 18 ff.; Vassilaki, CR 2003, 367, 368; Stadler, MMR 2002, 343, 345, und MMR 2003, 208, 209; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 25 f.; Rosenkranz, a.a.O., Abs. 20.

Ob die Geeignetheit der "DNS-Methode" für die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfü- gung ausreicht, wie dies die Bezirksregierung Düsseldorf ausweislich der Begründung ihrer Bescheide möglicherweise angenommen hat, oder ob nicht alle drei Varianten geeignet sein müssen, weil die Behörde, würde sie dem Adressaten ungeeignete Methoden zur Auswahl belassen, widersprüchlich handeln und das durch die Verfügung ausgesprochene Handlungsgebot in Frage stellen würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch die beiden anderen Varianten sind nach Auffassung der Kammer nicht ungeeignet.

Soweit der "IP- bzw. Router-Methode" von der Klägerin entgegengehalten wird, sie entfalte jedenfalls keine dauerhafte Wirkung, weil die IP-Nummern häufig wechselten, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass ein solcher Wechsel jedenfalls nicht so oft stattfindet wie teilweise behauptet. Die angeführten Fälle stündlich wechselnder oder sogar permanent rotierender IP-Nummern betreffen vielmehr offenbar andere Typen von Internet-Angeboten. Bei den beiden in Rede stehenden Seiten ist ein derart häufiger Wechsel hingegen kaum zu erwarten. Im übrigen beinhaltet die Sperrungsverfügung in der "IP-Variante" - wie oben bereits aufgezeigt - das Gebot, entsprechende Änderungen zu verfolgen, die Sperrung also an geänderte IP-Nummern anzupassen. Geschieht dies, möglicherweise auch automatisiert, so sind die sich aus dem Wechsel der IP-Nummern ergebenden Bedenken ausgeräumt. Bezüglich anderer Umgehungsmöglichkeiten gilt das Gesagte; sie stehen in erster Linie technisch versierten Nutzern offen. Von der Ungeeignetheit dieser Sperrungsmethode kann demnach nicht ausgegangen wer- den.

Ebenso im Ergebnis Greiner, CR 2002, 620, 622; Rosenkranz, a.a.O.:, Abs. 22; anderer Ansicht Stadler, MMR 2002, 343, 345; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 26.

Dass auch die Verwendung eines Proxy-Servers geeignet ist, einen Teil der Zugriffe der "Normal-Nutzer" zu erschweren, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Selbst bei einem optionalen Proxy-Server wird der Zugang für einen Teil der Benutzer erschwert, deren Software so eingestellt ist, dass auf den Proxy-Server zugegriffen wird. In der Regel wird der Provider aber, wenn er überhaupt einen Proxy-Server betreibt, zumindest über die von ihm bereitgestellte Zugangssoftware dafür sorgen, dass der Proxy-Server auch in Anspruch genommen wird, zumal er über die Funktion des Proxys als Speicher häufig aufgerufener Inhalte ("Cache-Funktion") seine ("traffic"-) Kosten reduzieren kann. Für die Geeignetheit der Proxy-Variante auch Greiner, CR 2002, 620, 622; anderer Ansicht Stadler, MMR 2002, 343, 346; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 26 f.

b)

Die Maßnahme ist auch erforderlich; ein milderes, ebenso effizientes Mittel zur Unter- bindung der Angebote ist nicht ersichtlich. Dazu hat das OVG NRW in seinem Be- schluss vom 19.3.2003 (BA S. 19 f.) ausgeführt: "Es ist - wie dargelegt - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Erfolg gegenüber den für die Seiten Verantwortlichen vorgehen oder ein Einschreiten veranlassen kann. Die Möglichkeit des Einsatzes der von der Antragstellerin angeführten Filtersoftware ist - wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat - abhängig von der Mitwirkung der Content-Provider, die ihre Seiten freiwillig selbst bewerten und indizieren müssten. Von einer Bereitschaft hierzu kann im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Zudem müsste hierfür jeder einzelne Nutzer Software installieren. Die Bereitschaft dazu dürfte gering sein. Es entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Regelungen des MDStV, dass der einzelne Nutzer selbst aktiv werden muss, um vor unzulässigen Inhalten geschützt zu werden. Es geht der Antragsgegnerin zu Recht nicht darum, lediglich einen Schutz vor ungewollter Konfrontation mit den beiden Webseiten zu gewährleisten. Vielmehr soll gegen die Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte vorgegangen werden. Auch die von der Antragstellerin angesprochene Förderung des kritischen Umgangs mit rechtsradikalen Seiten ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, den Zugang zu den beiden Seiten zu verhindern, zu erreichen."

Dem schließt die Kammer sich an.

Ebenso im Ergebnis auch VG Arnsberg, a.a.O., UA S. 24; Greiner, CR 2002, 620, 622; Dietlein/Heinemann, K & R 2004, 418, 423; Spindler/ Volkmann, K & R 2002, 398, 406.

c)

Die Maßnahme ist schließlich auch nicht unangemessen bzw. - so ausdrücklich § 22 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz MDStV - unzumutbar. Ausgangspunkt der Überlegungen muss insoweit allerdings die Feststellung sein, dass die von der Klägerin verlangte Maßnahme - wie oben gesehen - wenig effizient ist, weil ein erheblicher Teil der Nutzer nicht oder jedenfalls nicht dauerhaft am Zugriff auf die in Rede stehenden Seiten gehindert wird. Dies macht die Maßnahme zwar, da es vorliegend um den Schutz der von der Verfassung zum obersten Wert erhobenen Menschenwürde geht, nicht von vornherein unzumutbar. Es erfordert aber einen genauen Blick auf den dem Adressaten der Sperrungsverfügung entstehenden Aufwand. Dieser darf zu der durch jede der Sperrungsalternativen erzielten, moderaten Wirkung nicht außer Verhältnis stehen. Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Providers abzustellen, für den die Maßnahmen je nach der Organisation seines Betriebes unterschiedlich belastend sein können.

Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 17.10.2003 - 6 L 699/03 -. Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer die Verfügung für angemessen. Dass ihr bei der Umsetzung der Verfügung ein Aufwand entstünde, der zu dem erzielten Effekt außer Verhältnis steht, hat die Klägerin nicht dargetan. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die auf die für sofort vollziehbar erklärte Sperrungsverfügung hin von ihr vorgenommene Einrichtung einer sog. DNS- Sperre einen Personalaufwand von 10-15 Minuten erfordert habe. Dass ihr darüber hinaus für die laufende Unterhaltung der Sperre ein nennenswerter Aufwand entstünde, hat sie nicht geltend gemacht.

In bezug auf die "IP- bzw. Router-Methode" und die "Proxy-Methode" ist festzustellen, dass ihre Zumutbarkeit wohl ganz wesentlich von dem jeweiligen Provider abhängt. Ob dieser etwa bereits einen Proxy-Server betreibt oder ob hinreichend qualifiziertes Personal für die Vornahme der offenbar nicht ganz einfachen Änderungen am Router vorhanden ist, dürfte insoweit eine Rolle spielen. Von vornherein unangemessen sind indes auch diese Methoden nicht. Wer bereits einen Proxy-Server betreibt, wird dessen Verwendung zur Umsetzung der Sperrung möglicherweise bevorzugen. Bei der Sperrung von IP-Nummern im Router bedeutet es zwar einen zusätzlichen Aufwand, nach der Einrichtung der Sperrung Änderungen der IP-Nummern nachzugehen, wie es die Verfügung verlangt (siehe oben). Der Aufwand wird sich aber möglicherweise durch eine Automatisierung dieser Tätigkeit in Grenzen halten lassen. Dass die Sperrung mittels der "IP- bzw. Router-Methode" oder der "Proxy-Methode" in bezug auf zwei Adressen im Falle der Klägerin unzumutbar wäre, ist danach nicht erkennbar und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie zwischenzeitlich einen Zwangsproxy eingerichtet habe, mit dem sie eine Sperrung innerhalb von 15 Minuten vornehmen könne.

Soweit die Klägerin ausführt, entscheidend sei, dass der vorliegenden Sperrungsverfügung ersichtlich Pilotcharakter zukomme und dass die Beklagte im Falle eines für sie positiven Ausgangs des Verfahrens vermutlich eine größere Zahl weiterer Sperrungen verfügen werde, ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht relevant sein kann. Denn für die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung insbesondere auch im Hinblick auf ihre Zumutbarkeit ist allein auf die konkret verfügte Maßnahme abzustellen. Wenn die Beklagte sich in Zukunft zum Erlass weiterer Sperrungsverfügungen entschließen sollte, so wird sie allerdings nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen haben, dass mit der Zahl der vorzunehmenden und aufrecht zu erhaltenden Sperren naturgemäß der Aufwand für die Provider steigt (wenn auch wohl nicht linear). Insoweit erscheint der Kammer in der Tat denkbar, dass irgendwann ein Punkt erreicht sein könnte, an dem die Maßnahme dem Provider nicht mehr zugemutet werden kann. Ob und wann ein solcher Punkt erreicht wird, wird auch von der technischen Entwicklung abhängen, die möglicherweise andere Sperrungsalternati- ven hervorbringen oder den Aufwand für die vorhandenen Methoden reduzieren wird. Die Beklagte wird diesbezügliche Einwände der Provider jedenfalls weiterhin zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen haben.

Vgl. zur Verhältnismäßigkeit von Sperrungsverfügungen auch Zimmermann, NJW 1999, 3145, 3151; Spindler/Volkmann, K & R 2002, 398, 407 f.; Greiner, CR 2002, 620, 623; Stadler, MMR 2002, 343, 345 ff.; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 19; Rosenkranz, a.a.O., Abs. 26; Vassilaki, CR 2003, 367, 368, König, in: Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rn. 660.

8.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht. Soweit die Klägerin in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltene Grundrechte als berührt ansieht, ist festzustellen, dass es sich - einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit unterstellt - bei den §§ 11, 12, 22 MDStV um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt, das vorliegend auch in einer den Anforderungen des Art. 5 GG gerecht werdenden Weise angewendet worden ist. Eine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG liegt nicht vor, da Zensur im Sinne dieser Bestimmung nur die "Vorzensur" ist, nicht aber ein Ein- schreiten gegen bereits publizierte Inhalte.

Ein Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), das der Klägerin in ihrer Funktion als institutioneller Sachwalter der bei ihr tätigen Wissenschaftler und Studenten zusteht, wird durch den Zusatz zum Verfügungstenor ausgeschlossen.

II.

Auch unter Zugrundelegung der heutigen Rechtlage ist die Verfügung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage wäre nunmehr - wie oben bereits angedeutet - § 20 Abs. 4 JMStV. Danach trifft bei Verstößen gegen den JMStV für Anbieter von Telemedien, zu denen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sowohl Mediendienste als auch Teledienste gehören, die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Jugendmedienschutz entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4 MDStV die jeweilige Maß- nahme.

Ein Verstoß gegen den JMStV liegt vor. Die in Rede stehenden Seiten verstoßen nämlich jedenfalls gegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 JMStV. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter I. 3. verwiesen; die dort behandelten Tatbestände des § 12 MDStV a.F. finden sich in § 4 JMStV in weitgehend unveränderter Form wieder. Wegen der sonstigen Voraussetzungen eines Eingreifens auf der Grundlage von § 20 Abs. 4 JMStV kann ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen werden. Dass der Erlass einer entsprechenden Sperrungsverfügung heute eine Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz nach § 14 JMStV voraussetzte, macht die angefochtene Sperrungsverfügung nicht rechtswidrig, da es sich insoweit um eine Verfahrensregelung handelt, die bisher nicht bestand.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach Auffassung der Kammer hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Reihe von Fragen aufwirft, die über den kon- kreten Fall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts von Bedeutung sind. Das Oberverwaltungsgericht hat ein vergleichbares (Hauptsache-) Verfahren bislang nicht entschieden.






VG Köln:
Urteil v. 03.03.2005
Az: 6 K 7603/02


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29.03.2024 - 09:53 Uhr

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