Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juli 2003
Aktenzeichen: 2 Ni 31/01

(BPatG: Beschluss v. 09.07.2003, Az.: 2 Ni 31/01)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01 gewährt.

Gründe

I Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. April 2003 Akteneinsicht beantragt und hierbei auf die bereits früher mit Beschluß des Senats vom 31. Juli 2002 gewährte Akteneinsicht hingewiesen. Die Nichtigkeitsbeklagte und die Nichtigkeitsklägerin M... Inc. haben der Einsicht zugestimmt.

Die Nichtigkeitsklägerin S... GmbH hat der beantragten Akteneinsicht wider- sprochen. § 99 Abs 3 PatG schütze nach herrschender Meinung nicht nur den Patentinhaber, sondern auch den Nichtigkeitskläger. Die Nichtigkeitsklage vom 31. Oktober 2001 enthalte Informationen, die in der konkreten Zusammenstellung nicht bekannt gewesen seien. Die Gewährung der Akteneinsicht würde Betriebsgeheimnisse der Nichtigkeitsklägerin offenbaren, ohne daß erkennbar sei, welches individuelle berechtigte Interesse der Antragstellerin zustehe.

Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, diese Begründung gehe schon deshalb ins Leere, da bereits einmal Akteneinsicht gewährt worden sei, wodurch die Nichtigkeitsklage ihr schon bekannt sei. Im übrigen sei die Stellungnahme der Nichtigkeitsklägerin S... GmbH auch wortlautidentisch mit ihrer früheren Stel- lungnahme vom 8. Mai 2002 zum früheren Akteneinsichtsgesuch.

II Der Antragstellerin war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Ein zu berücksichtigendes entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Nichtigkeitsklägerin S... GmbH ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal nur in der Zwischenzeit hinzugekommene Aktenteile für die Antragstellerin neu sind, sich der Widerspruch jedoch lediglich auf die bereits im früheren Akteneinsichtsverfahren enthaltene Nichtigkeitsklage bezieht. Auf die im früheren Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 6/02 erfolgte Begründung des Senats nimmt der Widerspruch ebensowenig Bezug wie auf die in mehreren parallelen Akteneinsichtsverfahren erfolgte Begründung, so daß für den Senat auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Antragsgegnerin III sich gegen sachliche oder rechtliche Feststellungen des Senats wenden will.

Meinhardt Dr. Kaminski Gutermuth Be






BPatG:
Beschluss v. 09.07.2003
Az: 2 Ni 31/01


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