Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. November 2004
Aktenzeichen: NotZ 23/04

(BGH: Beschluss v. 22.11.2004, Az.: NotZ 23/04)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf den 20. Mai 2003 datierte Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I. Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1971 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1985 Notar mit dem Amtssitz in U. .

Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 hat ihn der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Dieser Einschätzung hat sich die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der Vielzahl gegen ihn geführter Prozesse und Vollstreckungsmaßnahmen sowie seiner außerordentlich hohen Verschuldung und Belastungen angeschlossen und ihm mit Bescheid vom 26. April 2002 angekündigt, daß sie aus diesen Gründen seine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Aussicht nehme. Gegen den auf den 20. Mai 2003 datierten Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung vom 26. April 2002 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Das zulässige Rechtsmittel (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO) hat insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht führt. Der Beschluß leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel. Eine Entscheidung in der Sache selbst hält der Senat nicht für sachdienlich.

1. a) Der genaue Verlauf des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht ist den Akten nicht sicher zu entnehmen.

Nach Eingang des Antrages auf gerichtliche Entscheidung am 5. Juni 2002 ist Termin auf den 1. November 2002 anberaumt worden. Verhandlungsund Verkündungsprotokolle enthalten die Akten nicht. Nach einer von der Antragsgegnerin dem Senat aus ihren Akten übermittelten Protokollabschrift hat am 15. November 2002 ein Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht stattgefunden, in dem eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht vor dem 16. Dezember 2002 angekündigt worden ist. Es gibt in den Akten keinen Anhalt dafür, daß unter dem Beschlußdatum vom 20. Mai 2003 ein Verhandlungsoder Verkündungstermin stattgefunden hat. Im Gegenteil findet sich dort zunächst eine Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 2. Juni 2002, ein Protokoll aus einem anderen Verfahren (offenbar das im selben Termin verhandelte vorläufige Amtsenthebungsverfahren) zu diesen Akten zu nehmen. Gemäß weiterer Verfügung von diesem Tag ist dem notariellen Beisitzer ein Beschlußentwurf nebst Akten zur Prüfung und -wenn kein Beratungsbedarf bestehe -zur Unterschrift zugeleitet worden.

Nach diesem durch die Akten ausgewiesenen Verfahrensgang müssen nach einer mündlichen Verhandlung, aufgrund der die Entscheidung erlassen worden ist (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO), weit mehr als fünf Monate vergangen sein, bis die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 41 Abs. 1 BRAO mit Gründen versehene Entscheidung von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zur Zustellung zugeleitet worden ist. Der Beschluß ist daher als "nicht mit Gründen versehen" zu behandeln (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 547 Nr. 6 ZPO).

b) Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozeßarten anerkannten Grundsatz, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 -GmS-OGB 1/92 -NJW 1993, 2603; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 -IVa ZR 119/85 -NJW 1987, 2446; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 5 und Zöller/Gummer, aaO § 547 Rdn. 10 m.w.N.). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der im Zulassungsverfahren gemäß § 40 BRAO ergangene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet (§ 40 BRAO i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO a.F.), wenn er nicht binnen fünf Monaten nach mündlicher Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist, gleichviel ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Beschluß vom 18. Juni 2001 -AnwZ (B) 10/00 -NJW-RR 2001, 1642; vgl. auch Beschluß vom 30. September 1997 -AnwZ (B) 11/97 -NJW-RR 1998, 267).

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das gerichtliche Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, auf das die einschlägigen Verfahrensvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, vgl. BGHZ 44, 65; Schippel, BNotO 7. Aufl. § 50 Rdn. 40). Tragender Gesichtspunkt für den übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist, daß infolge des abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens nach mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das auf dieser Grundlage Beratene noch absolut zuverlässig Niederschlag in den viel später abgefaßten Gründen der Entscheidung finden. Dieser Gesichtspunkt trifft genauso zu für das gerichtliche Vorschaltverfahren bei einer in Aussicht genommenen Amtsenthebung eines Notars. Es geht um die "Vermeidung von Fehlerinnerung" und damit um Gründe der Rechtssicherheit (GmS-OGB aaO), die auch in diesem Verfahren Beachtung verlangen. Dafür, daß insoweit geringere Anforderungen zu stellen sein könnten als im verfahrensrechtlich gleich ausgestalteten Zulassungsverfahren gemäß § 40 BRAO, gibt es keine rechtliche Grundlage (vgl. BGH aaO NJW-RR 1998, 267).

2. Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache nach dem Rechtsgedanken des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zurückzuweisen. Angesichts des zugrunde zu legenden Zeitablaufs seit der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht von knapp zwei Jahren und der in diesem Zeitraum vorgetragenen Änderungen der Verhältnisse beim Antragsteller, erscheint es sachdienlich, dem Oberlandesgericht eine neue -gleichsam erste -Beurteilung vorzubehalten. Dabei geht es zunächst ganz wesentlich um die Erfassung der nunmehr bestehenden, sich nach Aktenlage erheblich anders darstellenden wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, als sie dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegt ist, mithin um den für die Entscheidungsreife maßgeblichen Verfahrensstoff, und nicht etwa im wesentlichen um Rechtsfragen (vgl. BGH aaO NJW-RR 2001, 642 unter II 1 b). Die Antragsgegnerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2004 ein, daß sich die finanzielle Situation des Antragstellers gegenüber dem Zustand ihrer Verfügung vom 26. April 2002 und der angefochtenen Entscheidung stabilisiert zu haben scheint.

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Beschluss v. 22.11.2004
Az: NotZ 23/04


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