Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Mai 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 138/99

(BPatG: Beschluss v. 31.05.2000, Az.: 28 W (pat) 138/99)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e I.

Gegen die seit dem 13.November 1997 für die Waren "Fette und Öle für Speise-, kosmetische und technische Zwecke" eingetragene Marke 397 41 414 OLEUM ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren europäischen Wortmarken EU 273 441 OLEAN die seit dem 1. Februar 1999 für ein "Speisefettsubstitut zur Verwendung als Bestandteil in Lebensmitteln" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Marken vor allem als Kurzwörter klanglich wie bildlich noch einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Widersprechende geltend, daß vor dem Hintergrund sehr ähnlicher Waren an den Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen seien, denen die Marken in ihrer starken Annäherung in Vokalfolge und Silbenzahl vor allem in bildlicher Hinsicht nicht mehr gerecht würden.

Die Markeninhaberin ist dem in allen Punkten entgegengetreten und verweist darauf, daß die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich zur gewerblichen Verwendung bei der Lebensmittelherstellung bestimmt seien und sich mithin allein an den Fachverkehr richteten, dem die Unterschiede der kurzen Markenwörter ins Auge fielen, zumal sich die Widerspruchsmarke begrifflich an die für die Waren typische Fachbezeichnung "Lean-Products" anlehne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie die patentamtlichen Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach dieser Vorschrift ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach diesen Grundsätze kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr noch ausgeschlossen werden.

Zwar können sich nach der maßgeblichen Registerlage mit den Speiseölen und -fetten (nicht aber den kosmetischen und technischen Ölen) sehr ähnliche Waren gegenüberstehen, da es sich hierbei lediglich um eine andere Erscheinungsform der Fettsubstitute handelt. Beide Waren weisen nach ihrer stofflichen Beschaffenheit und üblichen Verwendung erhebliche Überschneidungen und regelmäßige Berührungspunkte auf, was zwangsläufig zu einem hohen Grad von Warenähnlichkeit im Rechtssinne führt. Zu beachten ist aber, daß es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke im Gegensatz zu den angegriffenen Waren nicht um einen typischen Artikel des täglichen Bedarfs handelt, der sich an ein breites Publikum wendet, sondern um ein Produkt zur gewerblichen Weiterverarbeitung, das ausschließlich zur Verwendung durch den Fachverkehr bestimmt ist. Dieser besondere Verwendungszweck ist zwar bei der deutschen Fassung des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke nicht zwingend, ergibt sich aber klar aus der für die Widerspruchsmarke maßgeblichen (da in dieser Sprache angemeldeten) englischen Version "edible fat substitute for use as an ingredient in foods". Der damit bei den Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich beteiligte Fachverkehr schenkt aber erfahrungsgemäß Produkt- und Herstellerkennzeichen erhebliche Aufmerksamkeit und ist auch für begriffliche Anklänge und Anlehnungen von Marken empfänglich, wie sie vorliegend gegeben sind (lateinisch "Oleum" = Öl, Plural "Olea" = Öle).

Vor diesem rein warenmäßigen Hintergrund sind mithin keine allzu strengen Anforderungen mehr an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Diesen Anforderungen werden die Marken selbst dann gerecht, wenn man der Widerspruchsmarke noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugesteht, auch wenn sie offensichtlich an beschreibenden Angaben angelehnt ist (ggfls. auch an "lean"-product). Beide Marken weisen in den für den klanglichen wie bildlichen Gesamteindruck wichtigen Faktoren wie Wortaufbau, Vokalfolge, Silbengliederung und Sprechrhythmus trotz identischer Wortanfänge zumindest für den Fachverkehr deutlich erkennbar Unterschiede auf, zumal die Aussprache der Widerspruchsmarke "Oleahn" (wie in Oleander, Reagenz, real uä.) im Hinblick auf eingedeutschte englische Wörter wie "reader, leasing, leader usw." und die offensichtlich gewollte Nähe zum für die Waren naheliegenden Begriff "lean" nicht zwingend ist. Demgegenüber wird die Vokalfolge "eu" in der angeriffenen Marke stets aufgelöst werden (vgl. Museum, Mausoleum, Linoleum, Petroleum usw.). Soweit sich die Marken letztlich in ihrer gemeinsamen Anlehnung an die lateinische Bezeichnung für Öl dennoch annähern und damit in noch beachtlichem Umfang ähnlich sind, kann das jedoch aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, da sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf diese Anlehnung gerade nicht erstreckt.

Im Ergebnis konnte damit die Gefahr von Verwechslungen nach § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG noch ausgeschlossen werden, so daß die Beschwerde keinen Erfolg hat.

Für die Auferlegung von Kosten sieht der Senat keine Veranlassung (MarkenG § 71 Abs 1).

Stoppel Grabrucker Martens Wf






BPatG:
Beschluss v. 31.05.2000
Az: 28 W (pat) 138/99


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