Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/00

(BGH: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: AnwZ (B) 61/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde -nachdem frühere Zulassungen zurückgenommen bzw. widerrufen worden waren -zuletzt wieder im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und später die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller hat die Aufhebung der Widerrufsentscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).

2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor.

Der Antragsteller hat am 22. November 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deswegen gemäß § 915 ZPO am 27. November 1999 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen worden.

3.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Dazu wäre die Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte erforderlich gewesen; eine solche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Im übrigen kann die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nunmehr auch darauf gestützt werden, daß das Amtsgericht -Insolvenzgericht -B. am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen hat.

4.

Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß dies in seinem Falle ausnahmsweise anders sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Gefährdung der Rechtsuchenden wird im Gegenteil dadurch unterstrichen, daß gegen den Antragsteller ein seit dem 7. März 2001 rechtskräftiger Strafbefehl ergangen ist, mit welchem er wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wüllrich Frey






BGH:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: AnwZ (B) 61/00


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