Landgericht Köln:
Beschluss vom 13. Dezember 2010
Aktenzeichen: 28 O 515/10

(LG Köln: Beschluss v. 13.12.2010, Az.: 28 O 515/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerinnen sind führende deutsche Tonträgerhersteller und besitzen die Nutzungsrechte an verschiedenen Musikstücken. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin eines Internetzugangs und ihre Tochter, die Beklagte zu 2), hat über diesen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, indem sie Musikdateien zum Download angeboten hat. Die Klägerinnen haben die Beklagten abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vergleichssumme gefordert. Da die Beklagten weder die Unterlassungserklärung abgegeben noch sich vergleichsweise geeinigt haben, haben die Klägerinnen Klage eingereicht.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Klage in Bezug auf den Unterlassungsanspruch, die Abmahnkosten sowie den Schadensersatzanspruch begründet ist. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, da sie nachweisen konnten, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den betroffenen Musikstücken besitzen. Die Beklagten müssen außerdem die Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € sowie den Schadensersatz von 200 € pro Musikdatei zahlen.

Die Beklagten hatten argumentiert, dass die Abmahnung ungerechtfertigt sei und die Klage abgewiesen werden solle. Außerdem hatten sie die Einrede der Verjährung und Verwirkung der Ansprüche erhoben. Das Gericht hat diese Argumente jedoch zurückgewiesen und festgestellt, dass die Ansprüche weder verjährt noch verwirkt sind.

Insgesamt handelt es sich um eine klare Entscheidung zugunsten der Klägerinnen, da das Gericht ihre Rechte als Rechteinhaber bestätigt hat und die Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz verurteilt hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 13.12.2010, Az: 28 O 515/10


Tenor

Der Beklagten zu 1) wird mit Wirkung ab Antragstellung (06.11.2010) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I2 bewilligt in Bezug auf die Rechtsverteidigung gegen den angekündigten Antrag der Klägerinnen, soweit der Antrag zu 2) einen Betrag von 2.680,30 € übersteigt.

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der Beklagten zu 1).

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 6 aufgezählten Musikstücken sind, ist streitig. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden.

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin eines Internetzugangs in J. Dieser Internetanschluss ist in der Privatwohnung der Beklagten zu 1) installiert. Nutzer dieses Internetanschlusses war neben der Beklagten zu 1) auch die damals minderjährige Tochter der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2).

Nachdem die Firma T GmbH im Auftrag der Klägerin über die IP-Adresse ...# am 23.11.2006 um 17:18:01 Uhr MESZ eine Urheberrechtsverletzung in Form von 294 Musikdateien feststellte, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Die hiernach durchgeführte Anfrage bei der U AG ergab, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zu 1) zugeordnet war. Hiervon erhielten die Klägerinnen mit Schreiben vom 22.01.2007 Kenntnis. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Beklagte zu 2) hierfür verantwortlich war.

Die Klägerinnen mahnten die Beklagten hierauf ab und forderten sie auf, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Gleichzeitig wurde über die Zahlung einer Vergleichssumme zur Abgeltung sämtlicher etwaig bestehender Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche verhandelt. Die Beklagten gaben jedoch im weiteren Verlauf weder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab noch kam es zu einer vergleichsweisen Einigung.

Die Klägerinnen machen neben einem Unterlassungsanspruch und den anwaltlichen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 200.000,- € einen Lizenzschaden von jeweils 200,- € für vier Musikdateien geltend.

Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 6 der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Musikstücken sind.

Die Klägerinnen haben angekündigt zu beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

a) gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen,

den Musiktitel "Schwinger" der Künstlergruppe Seeed,

b) gegenüber der Klägerin zu 2) zu unterlassen,

den Musiktitel "Sweet Ride" der Künstlergruppe Mando Diao

c) gegenüber der Klägerin zu 3) zu unterlassen,

den Musiktitel "Engel" der Künstlergruppe Rammstein,

d) gegenüber der Klägerin zu 4) zu unterlassen,

den Musiktitel "Symphonie" der Künstlergruppe Silbermond

als Datensätze auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen 3.180,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen,

die Klage abzuweisen.

Für die Geltendmachung dieses Antrages beantragen die Beklagten, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Sie machen die Einrede der Verjährung geltend und sind im Übrigen der Ansicht, die Ansprüche seien verwirkt. Das zugrunde liegende Abmahnschreiben der Klägerinnen erfülle den Tatbestand der unberechtigten Massenabmahnung und sei deswegen nichtig. Auch seien die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden auf 100,- € begrenzt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien in Bezug auf den bewilligten Teil Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, liegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor:

Den Klägerinnen stehen nach dem bisherigen Vortrag gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG, hinsichtlich der Abmahnkosten ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und hinsichtlich des Schadensersatzes ein Anspruch nach § 97 UrhG bzw. § 832 BGB zu.

1. Die Klägerinnen haben einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten gemäß § 97 UrhG.

a) Die Aktivlegitimation der Klägerinnen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, da die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf S. 6 der Klageschrift genannten Titeln sind. Zwar haben die Beklagten die Aktivlegitimation bestritten. Dies erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass eine entsprechende Darlegung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2008, 282). Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Die Beklagten bestreiten die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen insbesondere unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen vorgelegten Katalogdatenbank www.anonym1.de der Q GmbH lediglich pauschal und unsubstantiiert. Sie trägt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich die Beklagten nicht erfolgreich "ins Blaue hinein" auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken können. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn die Beklagten einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerinnen auf effektiven Rechtsschutz leer laufen lassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).

b) Ohne weiteres handelt es sich bei den Musikdateien um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen.

c) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die Musikdateien zum Tausch angeboten hat. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ist im Rahmen einer Haftung als Störerin ebenfalls gegeben. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff.; Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).

d) Die Beklagten haben auch bislang keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, die die Wiederholungsgefahr hätte ausschließen können.

e) Der Anspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt.

Gemäß § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberrechts nach drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend haben die Klägerinnen von der Person der Beklagten erst am 22.01.2007 Kenntnis erlangt, sodass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2007 begann und damit erst zum 31.12.2010 geendet hätte.

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Voraussetzung ist sowohl das Vorliegen des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments. So muss seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen sein. Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt-Grüneberg, BGB, § 242, Rn. 93). Ferner muss der Verpflichtete sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Wegen des geschaffenen Vertrauensbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (Grüneberg aaO, Rn. 95).

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar ließen die Klägerinnen einige Zeit zwischen ihrer ersten Kenntnis von der Person der Beklagten und dem Abmahnschreiben sowie zwischen diesem und der Erhebung der vorliegenden Klage verstreichen. Allerdings bestand kein Anlass für die Beklagten, sicher davon ausgehen zu können, die Klägerinnen würden ihre Ansprüche nicht mehr weiterverfolgen. Die Klägerinnen waren nicht gezwungen, ihre Ansprüche zeitlich stringent und zügig zu verfolgen, sondern hatten durchaus das Recht, hiermit abzuwarten. Eine Verwirkung ihrer Rechte kann hierin nicht gesehen werden.

2. Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Das an die Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst. Denn es lag eine Rechtsverletzung vor, die die Beklagte zu 2) begangen hat und für die die Beklagte zu 1) jedenfalls als Störerin haftet. Zudem war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht rechtswidrig.

Wenn demnach von einer Rechtsverletzung auszugehen ist, ist der Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der GOA verpflichtet.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O.). Insbesondere ist dieses auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Massenabmahnung nichtig. Soweit die Beklagten vortragen, die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hätten im Zeitraum der Abmahnung "im großen Stile die Republik mit ihren Abmahnungen überzogen" ist dieser Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert. Darüber hinaus ist die Anzahl vergleichbarer Fälle, in denen Urheberrechte verletzt und die Rechteinhaber somit wirtschaftlich massiv und auf nicht hinnehmbare Art und Weise getroffen werden, nicht zu unterschätzen. Aus der Anzahl der Rechtsverletzungen resultiert dann auch die Anzahl der Abmahnungen, sodass ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vorliegt.

Die Klägerinnen haben jedoch einen Anspruch nur in Höhe von 1.880,30 €. Hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten hat das OLG Köln (a.a.O.) in einem ähnlichen Fall folgendes ausgeführt:

"Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 2.360,00 € zu.

Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 € zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von Musikstücken - wie etwa denjenigen von "The Who” - nicht um aktuelle Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8 vorgelegtem Schreiben vom 11.1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 € =) 200.000 € ergibt.

Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie sich - wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist - auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen.

Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 € hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002 zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 € ergibt.”

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei 294 lag, schätzt die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der durch das Oberlandesgericht dargestellten Kriterien auf 30.000,00 € pro Klägerin. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel unterhalb der durch das OLG Köln zu beurteilenden Menge lag. Eine lineare Berechnung scheidet dennoch aus, da hierbei das individuelle Interesse der Klägerinnen an der Unterlassung nicht hinreichend und für jeden Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden kann.

Vorliegend beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen auch nicht auf einen Betrag von 100,- €, § 97 a Abs. 2 UrhG, da insoweit die Voraussetzung der unerheblichen Rechtsverletzung nicht vorliegt. Nach der amtlichen Begründung erfordert eine unerhebliche Rechtsverletzung "ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht". Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Jedenfalls geht es aber nur um Bagatellverstöße (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 a, Rn. 17). Von solchen kann vorliegend allerdings nicht gesprochen werden, da die Urheberrechtsverletzung an 294 einzelnen Musikdateien in Rede stand. Angesichts dieser Größenordnung kann von einem geringen Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nicht mehr ausgegangen werden.

3. Die Klägerinnen haben auch einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe. Dieser ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus § 97 UrhG und hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus § 832 BGB.

Die Beklagte zu 2) hat die Urheberrechtsverletzung unstreitig begangen. Sie handelte dabei auch zumindest fahrlässig, da sie hätte erkennen können, dass es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handelte.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ergibt sich ein Anspruch aus § 832 BGB. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Schutzrechtsverletzungen als unerlaubte Handlungen Ansprüche gegen den Täter, Mittäter (§ 830 I 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 II BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben gegen denjenigen begründen können, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 832, Meißner Dekor). Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. BGH a.a.O., m.W.N.) Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt zwar nur Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Allerdings haftet die Beklagte hier dennoch nach § 832 BGB. Dabei ist davon auszugehen, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, aber auch nach der Voraussehbarkeit schädigen Verhaltes richtet (vgl. Sprau in Palandt, § 832, Rn. 8, m.w.N.). Insbesondere in Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential besteht eine gesteigerte Aufsichtspflicht (vgl. Sprau a.a.O.). Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorliegend nicht dargelegt, dass sie diesen Aufsichtspflichten nachgekommen ist. Die Beklagte hat damit ihrer nach § 832 BGB bestehenden Aufsichtspflicht nicht genügt.

Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs gilt folgendes:

Dem in seinem Urheberrecht Verletzten stehen nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Vorliegend haben die Klägerinnen ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Lizenzgebühr von 200,- € für jede Musikdatei angemessen, § 287 ZPO. Der Anspruch besteht demnach in der geltend gemachten Höhe.






LG Köln:
Beschluss v. 13.12.2010
Az: 28 O 515/10


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