Landgericht Dortmund:
Urteil vom 13. Juli 2007
Aktenzeichen: 8 O 370/06

(LG Dortmund: Urteil v. 13.07.2007, Az.: 8 O 370/06)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd gegenüber Verbrauchern in Auftragsbestätigungen und/oder Angeboten Arbeitswerte bzw. Berechnungseinheiten darzustellen, ohne gleichzeitig anzugeben, dass zwingend eine bestimmte Anzahl von Arbeitswerten berechnet wird und ohne zugleich diesen Mindestpreis anzugeben.

Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgenden Klauseln und/oder inhaltsgleichen Klauseln in Bedingungen zu Werkverträgen über Türöffnungen/Tresoröffnungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese Klauseln zu berufen, insbesondere in Auftragsbestätigungen und Rechnungsformularen:

„Allgemeine Bereitstellungskostenpauschale für 24-Stunden-Notdienst“

und/oder

„Notdienstzulage: Bereitstellungskosten für 24-Stunden-Notdienst ohn vorherige Terminabsprache (logistische Zusatzkosten)“

und/oder

„Spezialwerkzeugkosten: Kosten für Einsatz/Verbrauch von Spezialwerkzeugöffnungswerkzeugen je nach Werkzeug und Verschleiß“

und/oder

„Spezialwerkzeugkosten Hartmetallbohrer/-fräser“

und/oder

„Spezialwerkzeugkosten Spezialzugschrauben“

und/oder

„Arbeiten mit anderen Spezialwerkzeugen

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrages zu 1) als gemeinsamen Verurteilung als Gesamtschuldner. Die weiteren Kosten trägt die Beklagte zu 1) allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: insgesamt: 10.000,00 €,

im Verhältnis zum Beklagten zu 2): 5.000,00 €

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung von bestimmten Formulierungen bzw. Klauseln im Zusammenhang mit Schlüsselnotdienst-Verträgen in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Beklagte) ist ein Sicherheitsunternehmen, zu deren Tätigkeitsfeldern die mechanische und elektronische Sicherheitstechnik nebst Dienstleistungen gehören. U. a. bietet die Beklagte einen 24-Stunden-Schlüsselnotdienst an, der telefonisch kontaktiert werden kann. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Bei Inanspruchnahme des Notdienstes füllt der vor Ort tätige Monteur der Beklagten zwei Formulare aus, die vom Kunden unterschrieben werden. Dabei handelt es sich zum einen um ein mit "Angebot und Auftragsbestätigung" und zum anderen um ein mit alternativ "Rechnung", "Lieferung", "Angebot" überschriebenes Schriftstück. Wegen des jeweiligen Inhaltes und des genauen Erscheinungsbildes wird Bezug genommen auf die in Ablichtung zur Akte gereichten Formulare (Anlagen K 2, Bl. 21 d. A., und K 1, Bl. 14 ff. d. A.).

Die Klägerin meint, das Formular "Angebot und Auftragsbestätigung" verstoße gegen Wettbewerbsrecht, weil entgegen dem bei dem Kunden hervorgerufenen Eindruck tatsächlich feststünde, dass für Monteurkosten immer mindestens vier Einheiten abgerechnet würden.

Hinsichtlich der Angaben zu einer Notdienstpauschale und Kosten für Spezialwerkzeug vertritt die Klägerin die Ansicht, es handele sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligten.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2006 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 26 d. A.) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd gegenüber Verbrauchern in Auftragsbestätigungen und/oder Angeboten Arbeitswerte darzustellen, ohne gleichzeitig anzugeben, dass zwingend eine bestimmte Anzahl von Arbeitswerten berechnet wird und ohne zugleich den Endpreis anzugeben

und

2.

die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen,

a)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgenden Klauseln und/oder inhaltsgleichen Klauseln in Bedingungen zu Werkverträgen über Türöffnungen/Tresoröffnungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese Klauseln zu berufen, insbesondere in Auftragsbestätigungen und Rechnungsformularen:

"Allgemeine Bereitstellungskostenpauschale für 24-Stunden-Notdienst"

und/oder

"Notdienstzulage: Bereitstellungskosten für 24-Stunden-Notdienst ohn vorherige Terminabsprache (logistische Zusatzkosten)"

und/oder

"Spezialwerkzeugkosten: Kosten für Einsatz/Verbrauch von Spezialwerkzeugöffnungswerkzeugen je nach Werkzeug und Verschleiß"

und/oder

"Spezialwerkzeugkosten Hartmetallbohrer/-fräser"

und/oder

"Spezialwerkzeugkosten Spezialzugschrauben"

und/oder

"Arbeiten mit anderen Spezialwerkzeugen"

b)

an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, die von ihr Verwendeten Formulare verstießen nicht gegen gesetzliche Vorschriften, sondern stünden in Einklang mit der üblichen Praxis, mit Preisverzeichnissen gem. § 1 Abs. 3 PAngV zu werben.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist den Beklagten am 27.11.2006 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin ist gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Ihr stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.

Der unter Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten ergibt sich aus §§ 3; 5; 8 Abs. 1, 2 UWG; 1 PAngV. Die Darstellung der Arbeitswerte bzw. Berechnungseinheiten hinsichtlich der Rüst- und Fahrtzeiten sowie der Pkw-Kosten ist irreführend und nicht mit den nach § 1 PAngV festgelegten Erfordernissen zu den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit sowie des Endpreises vereinbar. Aus dem von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vor Ort verwendeten Formular "Angebot und Auftragsbestätigung" ergibt sich für die Kunden nicht hinreichend klar, welchen Preis sie letztlich zu zahlen haben. Tatsächlich steht aufgrund der Gestaltung des Rechnungsformulars der Beklagten zu 1) aber von vornherein fest, dass mindestens vier Einheiten "Kundendienst - Monteurkosten, An- und Abfahrtszeit ..." und mindestens 2 "Pkw-Unterhaltungskosten" anfallen. Soweit die Beklagte behauptet, dies sei nicht der Fall; es vielmehr bei jedem Kunden offen, wie viele Einheiten die Monteure vor Ort in Ansatz bringen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn bei beiden o. g. genannten Positionen sind in dem Rechnungsformular die Werte mit "4" und "2" bereits vorgedruckt. Dies ist auch nicht bloß ein Mittel der Vereinfachung, von dem im Einzelfall kein Gebrauch gemacht werden muß. Denn soweit weitere Felder ohne einen vorgedruckten Multiplikator in dem Rechnungsformular enthalten sind, handelt es sich nicht um genau gleichlautende, die anstelle der vorgedruckten Verwendung finden könnten, sondern um abweichende. So ist in der vierten Zeile der Zusatz "(auch weitere)" und in der siebten Zeile der Zusatz "Weitere" enthalten. Daraus ergibt sich, dass hier regelmäßig nur zusätzliche Stunden zu den bereits feststehenden eingetragen werden.

Dieses Vorgehen der Beklagten zu 1) ist für den Kunden aufgrund des Angebots nicht hinreichend deutlich. Zwar ist über der Unterschriftszeile ein versteckter Passus enthalten, wonach mindestens zwei Arbeitswerte für Rüst- und Anfahrtszeiten anfallen. Entsprechend ist in der rechten Spalte unter dem Punkt "PKW-Kosten" vermerkt, dass immer für Hin- und Rückfahrt jeweils mindestens eine Zone berechnet wird. Hinsichtlich der Rüst- und Anfahrtszeit ist aber nicht erkennbar, dass tatsächlich vier Einheiten abgerechnet werden. Bei beiden Punkten wird nicht hinreichend der tatsächlich anfallende Endpreis deutlich. Dies stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6, S. 2, 3 PAngV dar.

Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) folgt aus § 8 Abs. 2 UWG.

2.

Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagte zu 1) der unter Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG zu. Die aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, weil es sich um vorformulierte Auftragsbedingungen handelt, die dem Kunden als vorgegebener Teil der Vergütungsabsprache erscheinen können. Die Klauseln stellen eine Verstoß gegen §§ 307, 305c BGB dar, da sie aufgrund mangelnder Klarheit und Verständlichkeit die Kunden unangemessen benachteiligen. Ein Kunde, der einen 24-Stunden-Notdienst beauftragen will, muß nicht damit rechnen, dass neben den üblichen Stundensätze noch weitere Positionen wie eine 24-Stunden-Notdienstpauschale und eine weitere Extraposition für den Einsatz von Spezialwerkzeug. Wesenselement eines Unternehmens, das einen 24-Stunden-Notdienst anbietet, ist es, dass die Leistung eben rund um die Uhr zur Verfügung gestellt und damit dauerhaft verfügbar ist. Weiterhin ist der Einsatz von Spezialwerkzeug nach dieser allgemeinen Bezeichnung der zum Einsatz kommenden Werkzeuge ebenfalls integraler Bestandteil der angebotenen Leistung. Für den Kunden ist die zusätzliche Berechnung dieser Einzelpositionen überraschend.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, ein 24-Stunden-Notdienst würde nur einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit darstellen. Denn es ist für den durchschnittlichen Kunden nicht erkennbar und auch irrelevant, wie das Unternehmen, das einen Notdienst betreibt, organisiert ist. Der Aufwand für das 24-stündige Bereithalten von Leistungen fällt unabhängig von der Betriebsstruktur immer an.

Die Kammer vermag auch nicht der Argumentation der Beklagten in Bezug auf die Spezialwerkzeuge zu folgen. Für den Kunden ist aufgrund der umfassenden Klausel, die die Berechnung von Spezialwerkzeugen zu Preisen von 8,70 € - 452,40 € ermöglicht, völlig unklar, welche Kosten anfallen könnten. Die Beklagte wäre jedenfalls gehalten, eine detaillierte Preisliste bezüglich der einzelnen Spezialwerkzeuge beizulegen, damit für den Kunden deutlich wird, dass bei dem Einsatz und Verbrauch besonderer Werkzeuge auch zusätzliche Kosten anfallen können.

3.

Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 189,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 5 UKlaG; 12 Abs. 1, S. 2 UWG; 280, 286, 291 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 13.07.2007
Az: 8 O 370/06


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