Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 8/07

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2010, Az.: 6 W (pat) 8/07)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 44 42 074 mit der Bezeichnung "Pfosten -, Sprossen -und Kreuzverbinder", gegen das von den Beschwerdegegnerinnen Einspruch eingelegt worden ist.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Pfosten-, Sprossenund Kreuzverbinder zum Verbinden von Pfostenoder Sprossenprofilen mit Flügeloder Rahmenprofilen, wobei der Verbinder (1) einen harten Grundkörper (2) umfasst, dessen Querschnitt so auf den stirnseitigen Profilquerschnitt eines an einem Flügeloder Rahmenprofil (7) quer zu diesem zu befestigenden Pfostenoder Sprossenprofils (6) abgestimmt ist, dass der harte Grundkörper (2) in dieses Pfostenoder Sprossenprofil (6) von dessen Stirnseite her einsteckbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Einführungsrichtung in den Pfosten gegenüberliegenden unteren Stirnseite des harten Grundkörpers (2) eine weiche Dichtlippe (5) einstückig integriert angebracht ist, deren dem Grundkörper (2) abgewandte Unterseite auf die Außenkontur des quer zum Pfostenoder Sprossenprofil (6) anzubringenden Flügeloder Rahmenprofils (7) abgestimmt ist.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an (s. Patentschrift).

Im Erteilungsund Einspruchsverfahren wurde u. a. folgender Stand der Technik in Betracht gezogen:

DE 26 26 580 A1, EP 0 569 986 A1, DE 92 15 415 U1.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patentund Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 17. Juni 2004 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 4. August 2004, eingegangen per Fax am 6. August 2004 beim Deutschen Patentund Markenamt.

In der mündlichen Verhandlung überreicht die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) zusätzlich zu den schriftlich eingereichten Hilfsanträgen 1 und 2 noch die Hilfsanträge 3 und 4 und macht geltend, dass der Gegenstand des Patents jedenfalls in den nunmehr hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung darstelle.

Die Pateninhaberin (Beschwerdeführerin) stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 jeweils vom 29. April 2005, sowie Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 3 und 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, woran sich die erteilten Ansprüche 2 bis 4 jeweils anschließen, Anträge in dieser Reihenfolge, übrige Unterlagen wie erteilt.

Die Einsprechenden (Beschwerdegegner) stellten übereinstimmend den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Wortlaut des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 ist wie folgt:

Hilfsantrag 1 1. Pfosten-, Sprossenund Kreuzverbinder zum Verbinden von Pfostenoder Sprossenprofilen mit Flügeloder Rahmenprofilen, wobei der Verbinder (1) einen harten Grundkörper (2) umfasst, dessen Querschnitt so auf den stirnseitigen Profilquerschnitt eines an einem Flügeloder Rahmenprofil (7) quer zu diesem zu befestigenden Pfostenoder Sprossenprofils (6) abgestimmt ist, dass der harte Grundkörper (2) in dieses Pfostenoder Sprossenprofil (6) von dessen Stirnseite her einsteckbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Einführungsrichtung in den Pfosten gegenüberliegenden unteren Stirnseite des harten Grundkörpers (2) eine weiche Dichtlippe (5) mit überstehendem Rand einstückig integriert angebracht ist, deren dem Grundkörper (2) abgewandte Unterseite auf die Außenkontur des quer zum Pfostenoder Sprossenprofil (6) anzubringenden Flügeloder Rahmenprofils (7) abgestimmt ist.

Hilfsantrag 2 1. Pfosten-, Sprossenund Kreuzverbinder zum Verbinden von Pfostenoder Sprossenprofilen mit Flügeloder Rahmenprofilen, wobei der Verbinder (1) einen harten Grundkörper (2) umfasst, dessen Querschnitt so auf den stirnseitigen Profilquerschnitt eines an einem Flügeloder Rahmenprofil (7) quer zu diesem zu befestigenden Pfostenoder Sprossenprofils (6) abgestimmt ist, dass der harte Grundkörper (2) in dieses Pfostenoder Sprossenprofil (6) von dessen Stirnseite her einsteckbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Einführungsrichtung in den Pfosten gegenüberliegenden unteren Stirnseite des harten Grundkörpers (2) eine weiche Dichtlippe (5) in einer Zweikomponenten -Spritzgussmaschine einstückig integriert [angebracht] angespritzt ist, deren dem Grundkörper (2) abgewandte Unterseite auf die Außenkontur des quer zum Pfostenoder Sprossenprofil (6) anzubringenden Flügeloder Rahmenprofils (7) abgestimmt ist.

Hilfsantrag 3 1. Pfosten-, Sprossenund Kreuzverbinder zum Verbinden von Pfostenoder Sprossenprofilen mit Flügeloder Rahmenprofilen, wobei der Verbinder (1) einen harten, einteiligen Grundkörper (2) umfasst, dessen Querschnitt so auf den stirnseitigen Profilquerschnitt eines an einem Flügeloder Rahmenprofil (7) quer zu diesem zu befestigenden Pfostenoder Sprossenprofils (6) abgestimmt ist, dass der harte Grundkörper (2) in dieses Pfostenoder Sprossenprofil (6) von dessen Stirnseite her einsteckbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Einführungsrichtung in den Pfosten gegenüberliegenden unteren Stirnseite des harten Grundkörpers (2) eine weiche Dichtlippe (5) in einer Zweikomponenten -Spritzgussmaschine einstückig integriert [angebracht] angespritzt ist, deren dem Grundkörper (2) abgewandte Unterseite auf die Außenkontur des quer zum Pfostenoder Sprossenprofil (6) anzubringenden Flügeloder Rahmenprofils (7) abgestimmt ist.

Hilfsantrag 4 1. Pfosten-, Sprossenund Kreuzverbinder zum Verbinden von Pfostenoder Sprossenprofilen mit Flügeloder Rahmenprofilen, wobei der Verbinder (1) einen harten einteiligen Grundkörper (2) umfasst, dessen Querschnitt so auf den stirnseitigen Profilquerschnitt eines an einem Flügeloder Rahmenprofil (7) quer zu diesem zu befestigenden Pfostenoder Sprossenprofils (6) abgestimmt ist, dass der harte Grundkörper (2) in dieses Pfostenoder Sprossenprofil (6) von dessen Stirnseite her einsteckbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Einführungsrichtung in den Pfosten gegenüberliegenden unteren Stirnseite des harten Grundkörpers (2) eine weiche Dichtlippe (5) in einer Zweikomponenten -Spritzgussmaschine einstückig integriert [angebracht] angespritzt ist, deren dem Grundkörper (2) abgewandte Unterseite auf die Außenkontur des quer zum Pfostenoder Sprossenprofil (6) anzubringenden Flügeloder Rahmenprofils (7) abgestimmt ist, wobei die Dichtlippe (5) über den Querschnitt des Grundkörpers 2) hinausragt.

{Durchgestrichen -gelöschte Angaben; Fettdruck -hinzugefügte Merkmale, jeweils gegenüber der erteilten Fassung}.

Gemäß Spalte 1, Zeilen 47 bis 53, der Patentschrift besteht die Aufgabe darin, einen Verbinder für die Befestigung von Pfostenoder Sprossenprofilen an den Längsseiten von Flügeloder Rahmenprofilen bereitzustellen, bei dem ohne zusätzlichen Montageaufwand eine zuverlässige Dichtwirkung zwischen der Stirnseite des Verbinders und der Außenfläche des quer dazu verlaufenden Profils erzielt wird.

Wegen der Unteransprüche 2 bis 4 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der neue Vertreter der Beschwerdegegnerin III legte dar, dass die Einsprechendenstellung auf die R... GmbH durch Rechtsnachfolge übergegangen ist.

II.

1.

Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nicht erfolgreich, weil der jeweilige Patentgegenstand sowohl nach der erteilten Fassung als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 darstellt.

2.

Die Patentansprüche gemäß der erteilten Fassung und den Hilfsanträgen 1 bis 4 sind zulässig, da sie der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen sind und sich unmittelbar aus der erteilten Anspruchsfassung, der zugehörigen Beschreibung und Figuren ergeben.

Das Merkmal "mit überstehendem Rand" gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist zwar wörtlich den Patentansprüchen und der Beschreibung nicht zu entnehmen, aber in allen Figuren ist die Dichtlippe mit überstehenden Rand dargestellt, womit dieses Merkmal als zur Erfindung gehörig offenbart ist (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 34 Rn. 315).

Das Merkmal gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2, wonach eine weiche Dichtlippe mit einer Zweikomponenten -Spritzgussmaschine einstückig integriert angespritzt ist, ist der Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 59 bis 62, als ursprungsoffenbart zu entnehmen. Das Merkmal "einstückiger Grundkörper" gem. Hilfsantrag 3 und 4 ist ebenfalls zu Erfindung gehörig anzusehen, weil in der Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 58 bis 62, angegeben ist, dass an einen harten Grundkörper ein weiche Lippe angespritzt ist, und in der Beschreibung, Spalte 2, Zeilen 30 und 32, steht, dass dazu dieser Grundkörper 2 mit Rippen 2a versehen ist, womit ganz augenscheinlich ein Grundkörper, ausgebildet als ein Teil, gemeint ist.

3.

Der erteilte Patenanspruch 1 ist klar und verständlich. Mit dem Verbinder gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 werden Profile mit unterschiedlichen Querschnittskonturen verbunden. Dabei sind -weil zur Funktion erforderlich und allgemein üblich -selbstverständlich Verbinder und zu verbindende Profile entsprechend aufeinander abzustimmen, so dass die Beschreibung konkreter Querschnittskonturen der Profile für die Vermittlung einer klaren Lehre zum technischen Handeln entbehrlich ist. In den Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 4 sind Merkmale aufgenommen worden, die das Herstellen des Verbinders betreffen. Sie bestehen darin, dass eine weiche Dichtlippe in einer Zweikomponenten -Spritzgussmaschine einstückig integriert angespritzt ist. Hierdurch wird die körperliche Ausgestaltung des Verbinders zwar nicht konkretisiert aber ganz offensichtlich auch nicht wesentlich verändert, so dass diese Lehre für den Durchschnittsfachmann ausführbar ist.

4.

Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Pfosten-, Sprossenund Kreuzverbinder zum Verbinden von Pfostenoder Sprossenprofilen nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 der erteilten Fassung und der Hilfsanträge 1 bis 4 neu sind. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Bauoder Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Konstruierens und der Fertigung von Pfostenund Sprossenkonstruktionen im Türund Fensterbau.

4.1 Die DE 26 26 580 A1 beschreibt eine Anschlussvorrichtung für ein Hohlprofil, also einen Verbinder zum Verbinden von Pfostenoder Sprossenprofilen 1, 2 mit Flügeloder Rahmenprofilen. Das Anschlussstück 3, das dem Verbinder 1 nach dem erteilten Patentanspruch 1 entspricht, hat einen harten Grundkörper 3. Der Querschnitt dieses Grundkörpers 3 ist auf den stirnseitigen Profilquerschnitt eines an einem Rahmenprofil quer zu diesem zu befestigenden Pfostenprofil 2 so abgestimmt, dass der harte Grundkörper 3 in dieses Pfostenoder Sprossenprofil von dessen Stirnseite her einsteckbar ist (vgl. Fig. 1). Der Grundkörper hat eine an seiner der Einführungsrichtung in den Pfosten gegenüberliegenden unteren Stirnseite angebrachte, weiche Dichtlippe, deren dem Grundkörper abgewandte Unterseite auf die Außenkontur des anzubringenden Profils 2 abgestimmt ist. Beim Verbinder nach der DE 26 26 580 A1 ist die weiche Dichtlippe in einer Ausnehmung an der Außenseite des Grundkörpers 3 festgelegt.

Der Unterschied zwischen diesem Verbinder und dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 besteht darin, dass die weiche Dichtlippe an den Grundkörper einstückig integriert angebracht ist.

Die EP 0 569 986 A1 zeigt einen weiteren Verbinder für Profile bestehend aus einem geteilten Grundkörper 14, 15, mit dem die Verbindung zwischen den Profilen hergestellt wird. Zum Abdichten der Fuge zwischen den Anschlussflächen wird bei diesem Verbinder u. a. ein an den entsprechenden Grundkörperteil 15 anextrudiertes Dichtkissen 31 vorgeschlagen, das damit an dem Grundkörperteil 15 einstückig integriert angebracht ist.

Für den Fachmann ist somit eine einstückig integrierte Ausbildung von Grundkörper und Abdichtung aus der EP 0 569 986 A1 bekannt. Diese sieht er auch ohne weiteres und in naheliegender Weise als Alternativausführung zu der bekannten, separat gefertigten und in der Ausnehmung des Grundkörpers festgelegten Dichtlippe nach der DE 26 26 580 A1 an, weil damit ganz offensichtlich ein schnelleres und in Bezug auf das Abdichten sicheres Zusammenbauen der Profile möglich ist.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist damit nicht bestandsfähig.

4.2 Im Unterschied zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung weist die weiche Dichtlippe nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 einen überstehenden Rand auf, ebenso wie die Dichtlippe nach der DE 26 26 580 A1 (vgl. Fig. 1). Der überstehende Rand der weichen Dichtlippe geht somit nicht über das durch die DE 26 26 580 A1 Bekannte hinaus und kann damit die Patentfähigkeit des Verbinders gem. Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht begründen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.

4.3 Das über die Merkmale nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hinausgehende Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 besteht darin, dass die weiche Dichtlippe nicht nur einstückig integriert angebracht, sondern in einer Zweikomponenten -Spritzgussmaschine einstückig integriert angespritzt ist.

Neben der Herstellung des Grundkörpers mit Dichtlippe durch Anexdrodieren bzw. Coexdrodieren gem. EP 0 569 986 A, Spalte 6, ab Zeile 26 ff., ist beim Verbinder nach der DE 92 15 415 U1, Seite 4, ab Zeile 28 auch ein Anformen einer Dichtlippe durch Anspritzen bekannt, so dass für den Fachmann die Herstellung derartiger Kunststoffteile durch eine Zweikomponenten -Spritzgussmaschinen geläufig ist und sich der so hergestellte Verbinder somit ohne weiteres ebenfalls aus dem genannten Stand der Technik ergibt.

Der Patentanspruch 1 gem. Hilfsantrag 2 ist damit nicht gewährbar.

4.4 Gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 verbleibt als vorstehend noch nicht abgehandeltes Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 "der einteilige Grundkörper". Eine einteilige Ausbildung des Grundkörpers zeigt auch die DE 26 26 580 A1 mit dem dem Grundkörper entsprechenden Anschlussstück 3 in Figur 1. Damit ist der einteilige Grundkörper bekannt und kann unter Berücksichtigung des unter Punkt 4.1 und 4.3 Ausgeführten die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht begründen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist damit nicht gewährbar.

4.5 Gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 besteht das als vorstehend noch nicht abgehandelte Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 darin, dass die Dichtlippe über den Querschnitt des ganzen Grundkörpers hinausragt. Die Dichtlippe ragt beim dem Grundkörper entsprechenden Anschlussstück 3 gemäß der DE 26 26 580 A1 so über den Querschnitt des ganzen Anschlussstückes 3 hinaus (vgl. Figur 1), wie es auch für die Dichtlippe beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vorgesehen ist. Hierdurch und mit dem in Punkt 4.1, 4.3 und 4.4 Ausgeführten ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ebenfalls in naheliegender Weise.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist damit nicht gewährbar.

5.

Hiermit haben zwingend weder die rückbezogenen Patentansprüche in der erteilten Fassung noch die der Hilfsanträge 1 bis 4 Bestand, da sie jeweils zusammen mit ihrem jeweils zugehörigen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung bzw. beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 -Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 -Verschlussvorrichtung für Gießpfannen; BGH GRUR 2007, 862, 864 -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2010, 87, 88 -Schwingungsdämpfer).

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2010
Az: 6 W (pat) 8/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6db440300e61/BPatG_Beschluss_vom_14-Januar-2010_Az_6-W-pat-8-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share